Medienrecht: Wenn Fotos und Videos vom Unfallort im Internet veröffentlicht werden

Dem Smartphone-Zeitalter sei Dank: Passiert irgendwo auf der Welt ein Unglück, verletzt sich jemand bei einem Verkehrsunfall oder kommt es zu einer Massenschlägerei in der Disco – spätestens 1 Tag später finden sich die Bilder und Videos auf Facebook, twitter und Youtube. Sofort wird das Handy gezückt und geknipst: Sei es aus bloßer Neugier, sei es aus dem individuellem Drang (Sensationslust?), diesen Moment unbedingt der Öffentlichkeit und all seinen Freunden mitteilen zu wollen.

Häufig führt dies zu einer Reihe an Problemen tatsächlicher und rechtlicher Art, über die sich bekanntermaßen im Moment der überkommenden Sensationslust die wenigsten Gedanken machen können oder auch wollen.

Denn die Schaulustigen (Auch gern „Gaffer“ genannt) stehen nicht nur der Polizei oder den Einsatzhilfskräften im Weg, sondern können spätestens mit der Veröffentlichung solcher Bilder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn er hilflos oder bewusstlos auf dem Boden liegend oder jedenfalls gegen seinen Willen abgelichtet wird.

Nach Unfall nahe Hamburg: Polizei zeigt Gaffer an

So kam es vor wenigen Tagen zu einem Verkehrsunfall nahe Hamburg auf der Autobahn A1 bei Heidenau (Landkreis Harburg). Als mehrere Personen am Unfallort das Unglück mit ihrem Handy fotografierten bzw. filmten, reagierte die Polizei forsch auf diese Beobachter. Und zwar sollen insgesamt neun Personen während der Fahrt langsam am Unfallort vorbeigefahren sein mit dem Handy in der Hand. Da die Polizei nach eigenen Angaben dabei die vorbeifahrenden Autofahrer und Schaulustigen sehr genau beobachtet haben will und deren Kennzeichen notiert hat, konnte gegen die neun Verdächtigen Strafanzeige gestellt werden (Quelle: ndr).

Bereits vor wenigen Wochen standen Anwohner und herbeigelaufene Zuschauer in Hamburg während eines Rettungseinsatzes den Rettungskräften im Weg, während die herbeigeeilten Beobachter versuchten, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu verschaffen. Dabei behinderten sie unter anderem den Rettungswagen bei der Durchfahrt wie ebenso die Rettungskräfte beim Transport des jungen und schwer verletzten Mädchens zum und mit dem Rettungshubschrauber.

Rechtliche Situation: Vom Strafrecht bis zum Schadensersatz

Das „Gaffen“ und Fotografieren am Unfallort kann gleich in mehrfacher Hinsicht rechtliche Fragen aufwerfen, bisweilen auch rechtliche Konsequenzen haben.

So könnten sich die unbeteiligten Zuschauer beispielsweise nach § 201a StGB strafbar machen, wenn sie Bildaufnahmen von den Betroffenen in dessen Privatsphäre bzw. in dessen privatem Lebensbereich oder bei einer Hilflosigkeit der Person herstellen (Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2) oder Bilder einem Dritten zugänglich machen, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (Abs. 2). Zwar dürfte sich der Abgebildete wohl zumeist in einem öffentlichen Raum (Straßenraum) bewegt haben, weswegen die Privatsphäre wohl nicht betroffen sein dürfte. Allerdings könnten Bilder von Unfallopfern oder Verletzten selbstverständlich dazu geeignet sein, ihn in seinem Ansehen zu schaden, insbesondere wenn das Bild suggeriert, der Betroffene habe einen Unfall verursacht, sei im Straßenverkehr unachtsam gefahren oder habe sogar für Gefahr für Leib und Leben anderer Personen gesorgt. Es müsste den Tätern sodann ein „sozial inadäquates“ Verhalten nachzuweisen sein.

Zudem kann die Strafbarkeit nach der unterlassenen Hilfeleitung gemäß § 323c StGB In Betracht kommen, wenn Schaulustige lieber „gucken“ statt zu helfen oder sogar Rettungswagen beim Vorbeifahren behindern. Daran anknüpfend sind noch zahlreiche Delikte als „Unterlassens“-Handlung möglich.

Im oben geschilderten Fall soll die Polizei die Strafanzeige auf eine Ordnungswidrigkeit aus dem Straßenverkehrsrecht abgestellt haben, denn die Fahrer haben ja das Handy am Steuer bzw. während der Fahrt benutzt, weswegen ihnen ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg drohen.

Des Weiteren könnten vor den Zivilgerichten zivilrechtliche Ansprüche von den Opfern oder dessen Angehörigen herangezogen werden.

Der Verunfallte oder das Opfer könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Sperren, Löschen und Unterlassen der Verbreitung von Fotos und Videos im Internet geltend machen, wenn er auf dem Bild erkennbar abgebildet wird. Ihm stehen diese Ansprüche auf Grundlage seines Rechts am eigenen Bild im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB iVm § 22, 23 II KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG bzw. §§ 823 I, 1004 I 1 BGB iVm § 22 I KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG zu. Die Fotos wären dann zu löschen und die weitere Verbreitung untersagt. Sollten die Bilder oder allgemein die Berichterstattung den Betroffenen sogar schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG verletzen und ihm dadurch ein Schaden entstehen, wäre unter Umständen auch ein solcher Schadensersatz denkbar.

Für die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche müssen einige Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. die Erkennbarkeit und/oder Identifizierbarkeit des Abgebildeten. Allerdings soll bereits ein Bild von Teilen des Körpers ausreichend sein, wenn sich aus dem Gesamtkontext eine Erkennbarkeit ergibt (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 – Az. 15 U 149/12). Sodann soll es von Bedeutung sein, inwieweit die betroffene Person im Mittelpunkt des Bildes steht, wie ehrverletzend diese Berichterstattung und Veranschaulichung der Situation ist und auch in welchem Rahmen dieses Foto gezeigt wird, also ob nur im engsten Bekanntenkreis oder im Internet. Ebenso muss das Foto nach Herstellung auch öffentlich zur Schau gestellt bzw. verbreitet werden, was bei dem Hochladen bei Facebook und Co. unproblematisch gegeben ist.

In der Regel dürfte es wohl zum Unterlassen und/oder dem Sperren und Löschen der Bilder führen nach dem erfolgreichen Prozess.

Pressefreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Können diese Fallkonstellationen noch halbwegs verständlich dargestellt werden, verhält es sich noch komplizierter, wenn anstelle des Hobby-Fotografen die Presse agiert. Denn an dieser Stelle kann man nun das „große Fass aufmachen“– zumindest in der Rechtswissenschaft – bei der oftmals anzuwendenden Abwägung mehrerer kollidierender Grundrechte. Wenn beispielsweise die Presse über ein Unfall oder Tathergang berichtet und sich dabei auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) und Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG beruft, gilt es eine Interessenabwägung zu treffen zwischen dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten / Betroffenen anhand von diverser Faktoren wie der Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit, dem damit einhergehenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse, Art und Weise der Herstellung des Fotos sowie Inhalt, Form und Auswirkung der Veröffentlichung (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BGH, NHW 2009, 757; BGH, ZUM 2000, 149, 154ff). Inwieweit nun ein öffentliches Berichterstattungsinteresse anzunehmen sei, wenn eine Privatperson mit dem Handy ein Foto eines unbekannten Verletzen in seinem Auto nach einem Verkehrsunfall schießt und dieses im Internet veröffentlicht, mag jeder selbst entscheiden.

Die Presse hingegen betont allzu gerne ihre wichtige Aufgabe der Berichterstattung und Meinungsbildung, z.B. auch bei der Veröffentlichung eines Fotos eines verstorbenen Flüchtlingskindes am Strand als Titelbild oder bei Fotos von Prominenten im Urlaub in höchst privatem Moment zusammen mit Kind und Ehegatten. Hier dürften sich manch Medienrechtler die Haare sträuben, wenn Jugendschutz, Persönlichkeitsrecht und Presse-Kodex usw. praktisch ausgehebelt werden mit dem Argument der „Pressefreiheit“. Und auch manch hochrangiger und umstrittener Funktionär von Unternehmen oder Gewerkschaften musste sein privates Haus mit Wohnortsangaben in den Medien wiederfinden, was einer Pranger-Wirkung gleichkommt.

Die (europäische) Rechtsprechung (Vgl. „Caroline-Rechtsprechung“ – EGMR, Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 65) ist hier zumeist restriktiv und schützt in letzter Zeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, insbesondere wenn er sich nicht gegen die Herstellung des Fotos wehren kann, es der reinen Sensationslust dient sowie in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre eingreift und der Abgebildete kein Prominenter oder Träger eines öffentlichen Amts ist, was von einem gewissen öffentlichen Berichterstattungsinteresse getragen ist (Vgl. (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BVerfG, GRUR 2008, 539, Rn. 46f; EGMR Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 651). Gleiches gilt dann erst Recht für Fotos nach Unfällen oder im Krankenhaus.

Wo die Rechtsprechung allerdings ein Riegel vorgeschoben hat: Den Angehörigen eines Verstorbenen bei einem Unfall steht keine Geldentschädigung zu, wenn die Presse über diesen Unfallhergang berichtet und ein neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet (Vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – Az.: VI ZR 123/11).

Keine Abschreckung

Doch diese drohenden rechtlichen Folgen schrecken nur die Wenigsten davon ab, ihr Handy fast schon reflexartig bei einem Unfall zu zücken, „voll draufzuhalten“ und es stolz bei Facebook hochzuladen. Denn selbst bei einer Verurteilung wird es wohl meistens ausreichen, das Bild dann zu löschen, während das Bild dann im Internet von beliebigen anderen Seiten kopiert wird. Dafür werden solch schreckliche Fotos gerne geteilt und Unfall-Videos haben bei Youtube Millionen Klicks. An die Rechte der Betroffenen denkt dann so gut wie Niemand. Ausser die Beteiligten und ein paar Anwälte.