Task Force zur Bekämpfung von Hassbotschaften und Hetze im Internet stellt erste Maßnahmen vor

Der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) stellte gestern ein Ergebnispapier der so genannten Task Force „Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet zur Bekämpfung von fremdenfeindlicher Hetze in den sozialen Netzwerken vor. Die sich der Task Force angeschlossenen Unternehmen wie Facebook, Youtube und twitter und die prominenten Organisationen werden zukünftig stärker zusammenarbeiten und zahlreiche Maßnahmen treffen. So sollen gemeldete Beiträge schneller kontrolliert und gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden.

 

Die im September dieses Jahres gegründete Arbeitsgruppe von Bundesjustizminister Heiko Maas verfolgt das Ziel, Hetze und Hass gegen Ausländer im Internet, insbesondere in den sozialen Netzwerken wie Facebook oder auf Youtube und twitter stärker strafrechtlich zu verfolgen und tatsächlich einzudämmen. Trotz medienwirksamer Ermittlungsverfahren und strafrechtlicher Verurteilungen in jüngster Zeit nahmen Beleidigungen und Fremdenhass auf Facebook und twitter spätestens mit der Flüchtlingskrise im deutschsprachigen Web rasant zu. Die teils überforderten Ermittlungsbehörden und Betreiber der Internet-Portale stehen folgerichtig seit Wochen unter starkem Beschuss der Politik. Und auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) traf sich persönlich mit Facebook-Kopf Mark Zuckerberg am Rande einer UN-Versammlung in New York wegen dieser Problematik.

Nun konnte Heiko Maas das langersehnte Ergebnis der Gespräche und Planungen seiner Task Force der Öffentlichkeit präsentieren. So sieht das Konzept vor, dass sich die der Arbeitsgruppe angeschlossenen Internet-Anbieter Facebook, YouTube und twitter zukünftig noch stärker um die Löschung von Fremdenhass auf ihren Internet-Angeboten bemühen und gemeinsam mit weiteren Verbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen näher zusammenzuarbeiten wollen, um ein Zeichen für Weltoffenheit und Toleranz zu setzen. Unter ihnen befinden sich zahlreiche bekannte Verbände / Organisationen wie die „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter“ (FSM), jugendschutz.net, klicksafe und eco – der Verband der Internetwirtschaft e.V. Einige dieser Organisationen bemühen sich seit Jahren – mehr oder weniger erfolgreich – im Jugendschutz hierzulande um die so genannte „freiwillige Selbstkontrolle“ bzw. Selbstregulierung durch die Anbieter.

Nun also gibt es erstmals „auf Papier gedruckte“ Lösungsansätze. Obgleich die Nutzungsbedingungen der drei Unternehmen aus den USA die Löschung von strafbaren Beleidigungen und Fremdenhass in Kommentaren und Beiträgen ohnehin schon seit geraumer Zeit vorsehen, soll sich zukünftig die Bearbeitung von gemeldeten Beiträgen näher an dem deutschen Strafrecht, genauer an dem Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB orientieren. Hierfür sollen weitere Mitarbeiter in den Unternehmen eingestellt bzw. mit der Prüfung von Hassbotschaften beauftragt werden, um zügiger auf die Beschwerden zu reagieren.

Konkret lauten die neuen Vorgaben:

„Rechtswidrige Inhalte werden unverzüglich nach Inkenntnissetzung entfernt; die Mehrzahl der gemeldeten Inhalte werden in weniger als 24 Stunden geprüft und, falls erforderlich, entfernt.“

Dies war in jüngster Zeit häufig an Facebook kritisiert worden, denn teilweise wurden gemeldete Beiträge nicht oder nur mit zeitlichem Abstand entfernt. Facebook selber begründete diese Ungenauigkeit (unter vorgehaltener Hand) mit den sprachlichen Schwierigkeiten der zuständigen Mitarbeiter, die zumeist aus Dublin agieren, und zusätzlich mit der Fülle an täglichen Meldungen und Support-Anfragen.

Möglicherweise hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg aus diesem Grund auch strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Anstiftung zur Volksverhetzung gegen mehrere Manager von Facebook eingeleitet und so die Verantwortlichen unter Zugzwang gesetzt.

Die richtigen Schritte

Das knapp 5-seitige Ergebnispapier beinhaltet unter anderem folgende Lösungsansätze:

  • Die der Task Force angeschlossenen Unternehmen werden zukünftig technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um noch besser auf Beschwerden und Beanstandungen von fremdenfeindlichen (rechtswidrigen) Inhalten zu reagieren und diese zügig – in der Regel – innerhalb von 24 Stunden zu löschen.
  • Die Richtlinien der Unternehmen sollen noch transparenter werden und deutlich darauf hinweisen, dass rechtswidrige Inhalte mit Fremdenhass und Hetze überprüft und geeignete Maßnahmen hiergegen ergriffen werden wie z.B. das Löschen dieser Inhalte oder die Sperrung von Nutzerkonten.
  • Auch wollen die Unternehmen und Organisationen zukünftig die Zivilcourage der Mitglieder unterstützen und sich gegen Fremdenhass und Diskriminierung von Minderheiten einsetzen. Sie werden daher die Gegenrede („Counter Speech“) als offene und respektvolle Kommunikationskultur auf Grundlage einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aktiv aufgreifen und stärken.
  • Die sich der Task Force unterworfenen Unternehmen und Organisationen versprechen nicht nur einen stärkeren Informationsaustausch untereinander, sondern werden darüber hinaus gemeinsam Informationen und insbesondere einen Leitfaden zum Thema „Hate Speech“ in den sozialen Netzwerken erarbeiten.

Die Meinungsfreiheit als wesentliche Grundlage der Gesellschaft

Gleichwohl betonten alle Mitwirkenden die elementare Bedeutung der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung für die vollständige Entwicklung der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen als wesentliche Grundlage der freien und demokratischen Gesellschaft. Hierzu gehören natürlich auch verschiedene politische Ansichten. Um nicht der Gefahr zu laufen, sich eine Art der Internet-„Zensur“ vorwerfen zu lassen, sollten Facebook, Youtube und twitter gut daran tun, nicht jedes beanstandete Wort zu löschen, sondern weiterhin unter Achtung der geltenden Gesetzeslage auch ungeliebte Meinungen und krasse Aussagen zuzulassen. Auch die Internet-Demokratie muss dies aushalten können. Hingegen würde eine Überregulierung oder auch Klarnamenpflicht im Internet über das Ziel hinausschießen.

Nichtsdestotrotz ist damit zu rechnen, dass die geplanten Änderungen der Task Force sehr bald erste wahrnehmbare Ergebnisse bringen. Schließlich haben alle Akteure ein großes Interesse daran, Hassbotschaften und Diskriminierung zu bekämpfen und einen toleranten, fairen Umgang miteinander zu fördern. Dies spielt gewiss auch Facebook und Co. in die Karten, die als Anbieter unter negativer Publicity als Plattform für „Hassbotschaften“ und „Hetze im Internet“ in der Vergangenheit herhalten mussten.

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Geo-Blocking: Sind Streaming-Angebote und Online-Inhalte bald in ganz Europa frei verfügbar?

Die EU-Kommission hat am vergangenen Mittwoch neue Pläne vorgelegt, wonach sie ab 2017 das so genannte Geo-Blocking abschaffen und den digitalen Binnenmarkt in der EU von diesen rechtlichen Hürden befreien will. Dann könnten Kunden von Netflix oder vergleichbaren Online-Diensten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union diese Angebote endlich nutzen – und nicht wie bisher nur in ihrem Herkunftsland. Überwunden werden sollen damit die bisherigen lizenzrechtlichen und urheberrechtlichen Beschränkungen.

Den Nutzern von Netflix, Sky oder Youtube ist die Meldung „Dieses Video ist in Ihrem Land nicht verfügbar“ schon lange ein Dorn im Auge. Viele aus dem Ausland eingestellte Youtube-Videos oder Links funktionieren in Deutschland nicht oder verweisen auf diese Sperre. Und wer Mitglied von Bezahldiensten ist, dürfte sich das eine oder andere Male tierisch darüber aufgeregt haben, während eines Urlaubs in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht auf sein Nutzerkonto zugreifen zu können. Denn der Betreiber sperrt in der Regel solche Zugriffe von IP-Adressen aus dem Ausland.

Geo-Blocking zum Schutze des Urheberrechts

Diese überregionale Sperrung der Online-Inhalte ausgehend von der Geolokalisierung anhand der IP-Adresse, das so genannte Geo-Blocking, dient primär dem Schutz des Urheberrechts bzw. des Lizenzrechts und folglich der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen bzw. Lizenzverstößen.

Denn grundsätzlich bestimmt der Urheber oder Lizenzgeber, in welchem Land und unter welchen Bedingungen sein Werk (egal ob Ton oder Bild) angeboten, vervielfältigt oder veröffentlicht wird. Daraus ergeben sich je nach Rechtstyp einerseits vielschichtige Urheber- und Nutzungsrechte oder Lizenzmodelle, andererseits dürfen urheberrechtlich geschützte Werke wie z.B. Musikvideos nicht ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder verbreitet werden.

Urheberrechtsverstöße auf Youtube

Nur mal ein kurzer Blick in das Gesetz (Urheberrechtsgesetz) geworfen: Urheberrechtsverletzungen geschehen massenhaft durch die von Nutzern eingestellten Videos bei Youtube oder anderen Video-Portalen. Das Hochladen von kopierten, mitgeschnittenen oder abgefilmten Videos stellt in der Regel ein Verstoß gegen §§ 15 ff. UrhG (i.V.m. § 31 UrhG) dar, der auch nur unter strengen Voraussetzungen vom Zitatrecht aus § 51 UrhG umfasst wird, wenn man sich nämlich umfangreich inhaltlich mit dem „Zitat“ als solches auseinandersetzt und Quelle / Urheber angibt. Dies betrifft jedes Werk nach § 2 UrhG (Sprachwerke, Musikwerke, Kunstwerke, Lichtbildwerke, Darstellungen wissentlicher oder technischer Art usw.) und die verwandten Schutzrechte nach § 70 ff. UrhG. Derartige Urheberechtsverstöße sind mit Strafe bedroht und können zu diversen Ansprüchen des Urhebers von Unterlassen bis hin zum Schadensersatz führen.

Vor diesem Hintergrund setzen die Urheber und Lizenzgeber – je nach Typus – strenge Schutzvorkehrungen in Gestalt des Geo-Bölocking ein. So können beispielsweise die beliebten TV-Produktionen von US-Amerikanischen TV-Sendern wie CBS nicht von Deutschland aus über deren Online-Angebote betrachtet werden, weil der Sender die Lizenzen hierfür teuer an deutsche Sender verkauft und so jeweils Einnahmequellen durch möglichst viele regionale Verträge schaffen will. Und auch deutsche TV-Sender und an den deutschen Rechtsverkehr gerichtete Online-Inhalte werden in der Regel auf unser Land beschränkt, damit die Betreiber sich nicht erwähnten Urheberrechtsverstößen durch die Nutzung im Ausland ausgesetzt sehen.

Natürlich führt dies zu einer Beschränkung des Internets und stößt für viele im Zeitalter des europäischen Binnenmarktes auf Unverständnis.

„Menschen, die Inhalte legal kaufen, müssen in der Lage sein, sie überall in Europa mitzunehmen“ erklärte jüngst der Vizepräsident der EU-Kommission, Andrus Ansip.

Und auch der deutsche EU-Kommissar Günter Oettinger, der bei diesem Entwurf mitwirkte, spricht sich für dieses digitale Mitnahmerecht aus und zeigt sich überdies positiv gestimmt, innerhalb des nächsten Jahres diese Vorschläge umzusetzen.

Und was ist mit Fußball?

Allerdings gilt dieser Vorstoß nicht uneingeschränkt, sondern soll nach hiesiger Lesart nur für kostenpflichtige Angebote gelten. Unentgeltliche und nicht einmal im Herkunftsland angebotene Inhalte sind hiervon auch weiterhin ausgenommen wie auch Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender (z.B. die Live-Streams oder Mediatheken der ARD und des ZDF).

Doch nicht zu früh gefreut: Mit Nichten ist damit die Tür geöffnet für den freien und europaweiten Zugang zu Pay-TV Angeboten, wie sich viele nun erhofft haben mögen. Der Hauptwohnsitz muss weiterhin beachtlich sein, wie Günther Oettinger sinngemäß darstellte, sonst könne man sich ja den billigsten Anbieter in Europa für Sportrechte oder Fernsehangebote aussuchen. Dies sei aber mit Sicherheit nicht im Sinne aller Beteiligten. Er stellte jedoch Überlegungen für die Erteilung von Lizenzen für den grenzüberschreitenden Zugang zu solchen Online-Angeboten in Aussicht.

Gleichwohl sei die Frage erlaubt, wie es sich zukünftig mit Pay-TV Sendern verhält, die zumeist auch aus rechtlichen Gründen auf das Geo-Blocking zurückgreifen müssen, damit der Kunde von Sky Deutschland beispielsweise nicht in Italien, Spanien oder England das Angebot nutzen kann, in welchen andere TV-Sender die Lizenzen für Sport oder TV-Produktionen erworben haben. Andernfalls könnte das bisherige Lizenzmodell für jedes einzelne Land unterlaufen werden. Also demnach dürfte man wohl auch als deutscher Kunde von Sky Deutschland nicht während des Urlaubs in Paris oder in Mailand sein Sky Go benutzen können.

Unklare Rechtslage: Ist die Umgehung der Sperre erlaubt?

Auch das ist kein Geheimnis: Durch bestimmte Einstellungen im Browser wie z.B. durch die Anonymisierungsfunktion oder die Nutzung eines Proxy-Servers oder VPN-Clients lassen sich diese technischen Schranken umgehen. Allerdings ist diesbezüglich die Rechtslage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob derartige technische Methoden legal sind oder eine unzulässige Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz des Urhebers gemäß § 95a UrhG darstellen. Daran hat sich auch nichts durch diesen Vorschlag geändert.

Doch es bleibt ja noch ein wenig Zeit für die juristische Aufarbeitung. Denn der Entwurf der EU-Kommission muss als nächstes das EU-Parlament und ebenso den Rat der Europäischen Union passieren, wo sicherlich noch das eine oder andere Wort geändert werden dürfte. Dies ist zurzeit auch gut an den Entwürfen der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu erkennen. Und auch die Diskussion um das europäische Leistungsschutzrecht oder die Novellierung des Urheberrechts auf Ebene der EU wird ebenso nicht abebben. Schließlich nimmt die Thematik um die geplante Aufhebung des Geo-Blocking nur einen wesentlich geringen Teil der noch bevorstehenden Novellierung des digitalen Binnenmarktes ein, kann jedoch große Auswirkungen haben.

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Die „SSL-Verschlüsselung“: Aus Sicht des Datenschutzes und als SEO-Erfolgsfaktor?

Dem einen oder anderen dürfte es längst aufgefallen sein, dass immer mehr Seiten im Netz und allen voran die bekanntesten Webportale mit „https://www.“ im Browser angezeigt werden. Hinter diesem zusätzlichen „s“ verbirgt sich die SSL-Verschlüsselung ( SSL, kurz für: „Secure Sockets Layer“ ), die nunmehr als das neuere TLS-Protokoll  (TLS steht für „Transport Layer Security“ ) umgesetzt wird. Dieses Übertragungsprotokoll soll für eine vermeintlich sichere Übertragung zwischen dem Server und Nutzer am heimischen PC garantieren. Und könnte sogar auch ein positiver SEO-Erfolgsfaktor sein!

Immer mehr Menschen und Unternehmen kommunizieren über das Internet, obgleich es nach wie vor nicht sicher ist angesichts der längst bewiesenen Ausspähung von Daten durch die Geheimdienste, unzähligen Hacker-Angriffen aus allen Teilen der Welt oder technischer Pannen. Dabei wird die technische Übermittlung, insbesondere zwischen Servern und Nutzern ständig kontrolliert und an neue Schutzstandards durch verbesserte technische Verfahren angepasst.

Spätestens im Zuge des Bekanntwerdens von Abhör-Maßnahmen und sonstigen Überwachungsmethoden der Geheimdienste im Internet hat sich dieser Trend zur SSL-Verschlüsselung bei Webseiten durchgesetzt und wird zurzeit gleich in mehrfacher Hinsicht in der deutschen IT-Szene diskutiert.

Denn zum einen wäre da die rechtliche Sichtweise, insbesondere in Punkto Datenschutz und Datensicherheit, zum anderen wäre da die SEO-Community, die hierin einen klaren SEO-Vorteil gegenüber der Konkurrenz im Internet sehen will.

Was ist überhaupt die SSL Verschlüsselung?

Eine erste Antwort liefert z.B. die BFDI ( Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ):

„Das Protokoll Secure Socket Layer (SSL) ist ein Verfahren zur sicheren Kommunikation zwischen Web-Server und Browser mit dem gleichzeitig die Authentizität des Web-Servers sichergestellt werden kann.“ (Quelle: BFDI)

Vereinfacht ausgedrückt: Wenn sich der Client ( Computer des Anwenders ) mit dem Web-Server des Anbieters verbindet, auf welchem sich z.B. die besuchte Website befindet und sich öffnet, wird nach Übereinstimmung des Zertifikats eine Verschlüsselung der Datenübertragung bestimmt, auf die grundsätzlich – so der Grundgedanke – kein Dritter mehr zugreifen kann. Die Art des Verschlüsselungsverfahren, dessen Schlüsselstärke in Gestalt der jeweiligen Datenblöcke ( 1024bit oder 2048bit ) und weitere Berechnungsmethoden fließen hierbei ein.

Datenschutz: Aufsicht und drohendes Bußgeld

Die Datenschutzbehörden erteilen den Anbietern im Internet, ausgehend von der derzeitigen Rechtslage ( nach § 9 BDSG sowie den Vorschriften aus dem TMG ), mehr oder weniger die Vorgabe, sich bei technischen Vorgängen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten an „technische und organisatorische Vorkehrungen“ zur Achtung des Datenschutzes zu halten.

So heißt es nach Inkrafttretens des IT-Sicherheitsgesetzes zum 25.07.2015 nunmehr in § 13 Abs. 7 TMG:

(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
2. diese
a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.

Daraus ergibt sich die Pflicht für die danach verantwortlichen Diensteanbieter solche technischen Möglichkeiten umzusetzen, worunter längst die SSL-Verschlüsselung fällt.

Spätestens nach Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes gilt die „SSL-Verschlüsselung“ für viele als ein Must-Have. Denn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat klargestellt, dass es die „SSL-Verschlüsselung“ unter gewissen Voraussetzungen ( Mindeststandard ) als ausreichend sicher einstuft. Und die BFDI gibt auch gleich den Angesprochenen ein paar Informationen zur sicheren SSL-Verschlüsselung mit auf dem Weg.

Und auch die Datenschutzbehörden hierzulande sind wachsam. So sind die deutschen Datenschutzbehörden zwar angehalten, Diensteanbieter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet bezüglich der eventuellen Voraussetzung der „SSL-Verschlüsselung“ auf die Finger zu klopfen. Es droht sogar nach § 16 TMG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro im Falle des Verstoßes gegen diese Anforderungen, jedoch ist bislang noch nicht viel in dieser Richtung passiert. Lediglich das LDA Bayern ist in diesem Thema nach vorne geprescht und hat seinen Standpunkt deutlich gemacht.

Es ist daher für Shop-Betreiber, größere Web-Portale und Firmen-Webseiten empfehlenswert, dieses Thema ernst zu nehmen und eine SSL-Verschlüsselung für die Webseite in naher Zukunft einzurichten. Die Zeit spielt gewissermaßen gegen sie.

Dies gilt zumindest für Kontaktformulare, Webshops, Kommentare und vergleichbare Funktionen, worin die personenbezogenen Daten der Kunden oder Mitglieder erhoben und übermittelt werden. Daher wird ein SSL-Zertifikat mit einer Schlüssellänge von über 1024bit, idealerweise von 2048bit empfohlen. Ebenso sollten sich Webserver und Mailserver an höhere Sicherheitsstandards halten, wie z.B. die Einleitung der Kommunikation über dem Mailserver mit dem STARTTLS-Verfahren.

Doch damit nicht genug: Es steht längst der neue HTTP/2-Standard aus, der eine noch sichere Übertragung und Verschlüsselung ermöglicht. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Seiten auf diesen Zug alsbald aufspringen wollen und können ( Die technische Erklärung hierzu würde den Rahmen des Artikels sprengen ).

All diese Sicherheitsstandards verlangen eine ständige Überprüfung und Anpassung, was gleichzeitig zeitintensiv und teuer ist. Die Juristen sehen hier einen kleinen Handlungsspielraum aus § 13 Abs. 7 TMG: Denn dies muss natürlich in einem technisch möglichen und wirtschaftlich angemessenen Verhältnis stehen. Schließlich stünde es außerhalb jedweden Verhältnisses, wenn die technische Umstellung oder ständige Anpassung den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens für einen längeren Zeitraum gefährdet oder Internet-Angebote vom Netz genommen werden müssen.

SEO: besser im Ranking dank der „SSL-Verschlüsselung“?

Doch auch abgesehen von diesen Rechtsfragen dürfte vieles für die SSL-Verschlüsselung bei Webseiten sprechen.

Schon vor 1-2 Jahren kursierte in der SEO-Welt das Gerücht: diese neue Verschlüsselungstechnik sei ein positiver SEO-Faktor und würde das Ranking bei Google verbessern. So würde Google sogar Webseiten mit „SSL-Verschlüsselung“ positiv bewerten und im Ranking bevorzugen.

Inwiefern eine Webseite nun tatsächlich weiter oben positioniert dank der neuen Technologie ist, lässt sich wohl kaum beurteilen. Denn die vorderen Positionen bei Google werden ohnehin meistens von erfolgreichen Webseiten eingenommen, weswegen das Bild stets verzerrt wird. Aber allein die Tatsache, dass die führenden Anbieter längst umgestiegen sind und damit keinen Schiffbruch erlitten haben, spricht für sich.

Laut Aussagen des Google-Mitarbeiters Gary Illes wird bei zwei identischen Seiten jene mit HTTPS bevorzugt:

„If you’re in a competitive niche it can give you an edge from Google’s point of view. [HTTPS] acts more like are tie breaker. For Example: If all quality signals are equal for two results, than the one that is on HTTPS would get or may get the extra boost.“ ( Quelle: Video-Kommentar )

Viel Gutes dank SSL-Verschlüsselung?

Es bleibt also dabei, dass die Qualität der Inhalte, Backlinks und die seriösen SEO-Faktoren weiterhin den Ton angeben und die SSL-Verschlüsselung nur das I-Tüpfelchen sein kann, wie einige SEO-Experten behaupten.

Wie so oft in Leben gilt es zwischen Sicherheit und wirtschaftlichen Faktoren abzuwägen. Dennoch sollte dabei im Interesse eines jeden Unternehmens stehen, im wahren Sinne des Wortes auf der sicheren  ( Server )-Seite zu stehen und sich mit dem Thema SSL/TLS -Verschlüsselung künftig zu befassen.

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