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Hassbotschaften und Volksverhetzung auf Facebook – Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook-Manager

Facebook bietet seinen angemeldeten Nutzern als größtes soziales Netzwerk der Welt eine scheinbar unbeschränkte Plattform der Selbstdarstellung und Meinungskundgabe. Und grundsätzlich ist dies auch im Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland zu begrüßen, die Jedermann das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zuspricht. Die Grenze zwischen der zulässigen Meinungsfreiheit und der unzulässigen Meinungsäußerung, beispielsweise bei der strafbaren Beleidigung (§ 185 StGB) bzw. Schmähkritik ist teilweise schwierig zu ziehen und hängt vom Einzelfall ab. In der Rechtsprechung gibt es bislang tausende Entscheidungen hierzu.

Aber: Die Beleidigung und die Volksverhetzung (§ 130 StGB) fallen ganz klar aus diesem großen Schutzbereich heraus und werden bei krassen Fällen im Internet regelmäßig strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft verfolgt, auch wenn der mutmaßliche Täter nicht immer ermittelt oder belangt werden kann.

Facebook hat eine soziale Verantwortung

Seit einiger Zeit wird bereits in der deutschen Politik über die so genannten „Hassbotschaften“ auf Facebook diskutiert. So forderten Justizminister Heiko Maas, aber auch die Bundeskanzlerin Angela Merkel jüngst mehrfach die US-amerikanischen Betreiber des bekanntesten sozialen Netzwerks oder Mark Zuckerberg persönlich auf, sich diesen Problemen anzunehmen und Hassbotschaften und Beiträge bzw. Fansites mit der Intention der Volksverhetzung zu löschen, jedenfalls schneller als bislang bei der Prüfung zu reagieren. Denn angesichts der zunehmenden Anzahl der Flüchtlingscamps und der in einigen Kreisen der Bevölkerung auch sinkenden Akzeptanz der „Willkommenskultur in Deutschland“, gewinnt die Thematik rasant an Fahrt. Mittlerweile gibt es zahlreiche Fansites und Gruppen, die unter dem Deckmantel der vermeintlichen Meinungsfreiheit fremdenfeindliche Beiträge publizieren, mit vielen Anhängern teilen oder sogar zu Gewalttaten gegen Ausländer oder Minderheiten aufrufen.

Dabei habe Facebook eine soziale Verantwortung, wie Maas in der TV-Sendung „Günther Jauch“ abermals bekräftigte. Eine Strafbarkeit sehe er allerdings nicht.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook

Nun hat die Staatsanwaltschaft Hamburg, laut Medienberichten (SPON), ihrerseits Ermittlungen gegen drei Manager von Facebook wegen des Verdachts der Volksverhetzung aufgenommen. Das Interessante an der Geschichte ist, dass es sich hierbei um drei Manager der in Hamburg ansässigen Facebook Germany GmbH handeln soll. Die Personen sind der Geschäftsführer oder Vertreter der deutschen Firma, die eigentlich nur als Büro in Deutschland die Werbung und Akquise regelt. Eine Rechtsabteilung besitzt die Facebook Germany GmbH nicht, sondern rechtliche Streitigkeiten und sonstige juristische Angelegenheiten werden an die Facebook Ltd. in Dublin, Irland oder gar in die USA zum Hauptsitz verwiesen.

So soll ein Würzburger Anwalt Anzeige erstattet haben wegen des Verdachts der Volkshetze, da das Unternehmen in seinen Augen nicht korrekt mit der Beanstandung von fremdenfeindlichen Inhalten umgeht und richtet sich damit gegen die deutsche Firma. In seiner Anzeige heißt es demnach: „Die Facebook Germany GmbH fördert somit die Verbreitung von volksverhetzenden, strafbaren Inhalten durch Handlungen in Deutschland ausgehend vom deutschen Unternehmenssitz in Hamburg“.

Die Kritik richtet sich dabei an dem Umgang mit gemeldeten Beiträgen durch Mitglieder. So steht es allen facebook-Nutzern zu, unangemessene Beiträge, z.B. Fotos, Verlinkungen oder geteilte Inhalte zu melden. Daraufhin werden, mutmaßlich in Handarbeit, alle Beiträge durch Mitarbeiter des Konzerns geprüft und gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden entfernt. Gelangt der Prüfer jedoch zum Ergebnis, der Beitrag stelle keine Rechtsverletzung dar oder sei noch zulässig, passiert nichts. Nach den Beobachtungen des Würzburger Anwalts wird nämlich nur ein Bruchteil der beanstandeten Inhalte tatsächlich gelöscht, hingegen bleibt ein Großteil weiterhin im Netz. Inwiefern diese Angaben stimmen, lässt sich nicht überprüfen.

Schwierigkeiten der rechtlichen Kontrolle

Dies mag auch daran liegen, dass nicht jeder Prüfer ein ähnliches rechtliches Verständnis der deutschen Rechtslage zur Meinungsfreiheit bzw. dessen Grenze hat und wohlmöglich auch ein anderes Empfinden für Fremdenhass. Möglicherweise fehlt es auch an der Zeit, jede Beanstandung umfangreich zu prüfen, möglicherweise ist auch nicht jeder der deutschen Sprache mächtig. Und vielleicht sind wir in Deutschland auch übersensibilisiert bei dieser Debatte. Daher lässt sich kein Ergebnis – der strafrechtlichen Ermittlungen der StA Hamburg – voraussagen, obgleich die Konstruktion schon etwas ungewöhnlich ist.

Allerdings entsteht so ein kurioses Bild. So sollen laut Aussagen einiger Medienbeobachter von Facebook zwar Fotos mit angedeuteten „Nippeln“ von nackten Frauen, selbst wenn es sich dabei um eigene Fotos vom Fotoshooting als Models handelt, sofort gelöscht werden, hingegen Hasspredigen und fremdenfeindliche Parolen aus der rechten Szene oftmals tagelang bei Facebook durch eine Vielzahl an Profilen umherschwirren oder stehen bleiben.

Man muss selbstverständlich berücksichtigen, wie viele Beiträge und Fotos tagtäglich wohl als unangemessen gemeldet werden und die Mitarbeiter von Facebook beschäftigen, zumal es sich bei politischen oder gesellschaftlichen Meinungsäußerungen oftmals um grenzwidrige Fälle handelt, die der „Otto-Normal-Bürger“ gewiss unterschiedlich einstuft. Das kennen wir ja bereits von Songtexten von Bushido oder anderen „Gangsta-Rappern“, bei denen selbst die deutschen Gerichte uneins waren im Hinblick auf die Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit der Musiker.

Alles nur ein PR-Gag?

Ob und inwiefern die „Klarnamen-Pflicht“ für Mitglieder, auf die Facebook trotz juristischer Bedenken hierzulande hinarbeitet, daran etwas ändern vermag oder stärkere Kontrollen oder sogar ein Wort-Filter Abhilfe leisten könnten, sei an dieser Stelle einmal offen gelassen. Und bei zu viel Kontrolle und Löschungen heißt dann wieder der Vorwurf „Zensur bei Facebook!“.

Eines dürfte aber jetzt schon klar sein: Facebook wird sich der Kritik stellen müssen, vielleicht aber auch deswegen bald wieder einmal mit – aufregenden – Neuerungen und PR-Kampagnen die Mitglieder und Leser überraschen, wenn nicht sogar überrumpeln.

Apropos PR-Kampagne – Es steht natürlich auch noch der Gedanke im Raum, der Würzburger Anwalt, über den heute alle reden, hat bei dieser Anzeige mehr als nur die Strafverfolgung im Auge. Wollen wir hoffen, dass dem nicht so ist.

Datenschützer warnen vor privaten Drohnen mit Videokameras

Welche Rechtsverstöße und rechtliche Folgen drohen

Drohnen sind leise, einfach zu steuern und sehr beweglich in der Luft. Mit einer Videokamera oder Fotokamera ausgestattet an Bord können sie eindrucksvolle Bilder aufnehmen, jedoch jederzeit auch Personen und Örtlichkeiten heimlich filmen. Die Datenschützer haben nun vor wenigen Tagen beim Treffen des „Düsseldorfer Kreises“ eine Entschließung zum Datenschutz und der Rechtslage beim Drohneneinsatz getroffen und bekannt gegeben.

Während sich viele Menschen über den angeblichen „Überwachungsstaat“ und behördlicher Kameraüberwachung aufregen, verhält es sich im privaten Bereich ganz anders.

Drohnen und winzige Fluggeräte werden immer erschwinglicher und sind für manch einen Privaten bereits längst mehr als nur ein Hobby. Zur Steigerung der Action und Sensation werden mittlerweile kleine Kameras wie die GoPro Hero auf die Drohne installiert, um so beeindruckende Bilder und Videos aus der Luft anzufertigen. Wem mag man es verübeln. Manch einer will eben die Kameraführung wie bei einem Spielfilm erreichen.

Neulich sah ich sogar beim Dreh eines Hochzeitvideos zu, wie eine kleine Drohe über den Köpfen des Brautpaares und zahlreicher unbeteiligter Personen an dem öffentlichen Ort am See flog und mutmaßlich reichlich Bildmaterial für ein privates Hochzeitsvideo drehte.

Drohnen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer verletzten

An die Rechtslage wird dabei oftmals wenig bis gar nicht gedacht. Und das, wobei die Videokamera oder Fotokamera mittels Drohne sogar unter Umständen einen weitaus tiefergehenden Einblick in die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre anderer Personen ermöglicht und auf diese Weise nicht nur das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG des ohne Kenntnis und ohne erteilter Einwilligung Abgebildeten verletzt wird, sondern sogar strafrechtliche Folgen drohen können. Zu denken ist z.B. an einen Drohnenflug über das Nachbarsgrundstück oder worüber jüngst in den Medien berichtet wurde: Über ein fremdes Firmengelände oder sogar das Firmengelände der NSA.

Die Deutschen Datenschützer haben jüngst bei ihrem regelmäßigen Treffen „Düsseldorfer Kreis“ diese Thematik auf die Tagesordnung gesetzt und eine Erschließung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz getätigt, die online auf der Webseite des „Düsseldorfer Kreises“ zu finden ist.

In diesem Beschluss warnen sie nicht nur vor möglichen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sondern auch vor weiteren Rechtsverstößen aus dem allgemeinen Zivilrecht und auch aus dem Strafrecht.

Auszug aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises:

“[..]Dem mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener kann neben den Möglichkeiten der zuständigen Aufsichts- oder Bußgeldbehörde auch zivilrechtlich begegnet werden. Vor allem dann, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet.

Dem Betroffenen kann in solchen Fällen ein Abwehranspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog zustehen. Auch das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild- als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – schützt, kann tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt.

Die Strafverfolgungsbehörden können eingeschaltet werden, wenn durch den Drohneneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB)), mithin Bereiche der Intimsphäre (im Einzelnen dazu: Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5.) oder der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 StGB).[..]“. Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 15./16. September 2015).

Die Datenschützer fordern sogar die privaten Drohnenbetreiber auf, sich an das geltende Recht zu halten und grundsätzlich Niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen bzw. zu fotografieren und auch die Privatsphäre anderer Personen zu achten. Dies ist nicht für jedermann eine Selbstverständlichkeit, denn es ist viel zu reizvoll mit der Drohne über die Nachbarschaft oder geschützte Orte zu fliegen.

Doch Rechtsverstöße und Eingriffe in die Privatsphäre anderer nehmen die meisten – in Kenntnis oder Unkenntnis – in Kauf. Dabei kennen wir doch alle aus zahlreichen Science-Fiction-Filmen herumfliegende Roboter, die „alles und jeden“ beobachten und vor denen man sich nicht einmal in der eigenen Wohnung verstecken kann. Doch offensichtlich werden in der öffentlichen Meinung hierbei keine Unterschiede erkannt, nach dem Motto: Was der Filmemacher kann, ist auch mir erlaubt!

Datenschutz: EuGH erklärt „Safe-Harbor“-Abkommen mit den USA für unzulässig

Spektakuläres EuGH-Urteil im Fall „Max Schrems vs. Facebook“

Das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil im Datenschutzrecht sorgte für Aufsehen und übertraf sogar die Erwartungen vieler Kritiker von Facebook. Wird Facebook, Google und Co. nun der Stecker gezogen? Die Juristen und Datenschützer diskutieren bereits erste Lösungsmöglichkeiten und prüfen rechtliche Folgen. Bis zu ersten Ergebnissen werden wohl noch einige Tage vergehen. Das Internet läuft bis dahin weiter wie bisher.

Die Meldungen überschlugen sich am gestrigen Tag. Die Sueddeutsche spricht von einem „sensationellem Urteil“, SPON betitelt in einem Artikel die Sache als „Triumph für Snowden, Blamage für Merkel“ und stern.de feiert einen „Etappensieg gegen die Internet-Spione“.

Was war passiert?

Der Wiener Jurist Max Schrems befindet sich seit Jahren mit Facebook im Rechtstreit. Nun erreichte er einen „großen Sieg“, wenngleich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sogar über sein vermeintliches Ziel hinausgehen könnte. Ich sage bewusst „könnte“, denn so ganz sind sich die Datenschützer, Juristen und Politiker noch nicht im Klaren über die Auswirkungen dieser Entscheidung.

Im vorliegenden Fall zog Schrems vor den irischen High Court wegen etwaiger Datenschutzverstöße von Facebook. Unter anderem sollte geklärt werden, ob das Recht in den Vereinigten Staaten ein ausreichendes Datenschutzniveau angesichts der durch die Edward Snowden bekannt gewordenen NSA Überwachungsmethoden garantiere und somit ein angemessenes Schutzniveau der in die USA übermittelten personenbezogenen Daten gewährleiste. Nach den Vorgaben des Datenschutzes dürfen personenbezogene Daten erstmal nicht in ein Land übermittelt werden, was dem deutschen (europäischen) Schutzstandard nicht gerecht wird.

Nach vielem hin und her und Schrems Beschwerde gegen eine vorherige Entscheidung legte das irische Gericht schließlich die Klärung dieser Frage dem EuGH vor, die sich nun weitreichend damit auseinandergesetzt und festgestellt haben, dass das so genannte „Safe Habor“-Abkommen, welches auf Druck der Regierungen zwischen den USA und der europäischen Kommission im Jahre 2000 geschlossen wurde, unwirksam sei. Als Grund wird unter anderem angegeben, dass die US-Amerikanischen Geheimdienste wie die NSA nachweislich Zugriff auf die Server der Unternehmen haben und auch Nutzerdaten abfragen.

Die USA ist kein sicherer Hafen mehr

Nun stützen sich zu einem Großteil der Unternehmen in Deutschland auf Grundlage dieses „Safe Habor“ Abkommens die Übertragung der Daten in den USA.

Fällt diese nun weg und fehlt es an einer anderen Rechtsgrundlage, gelten – simpel gesagt – sämtliche datenschutzrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA als rechtswidrig. Und das gilt nicht nur für Facebook.

Wäre dem so – zumindest ist dies eine Deutungsmöglichkeit des heutigen Urteils – dürften grundsätzlich sämtliche Unternehmen hierzulande, die personenbezogene Daten beispielsweise via Cloud-Computing, E-Mail oder auf Server in den USA übermitteln, gegen den deutschen Datenschutz und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen. Theoretisch könnten die einzelnen Datenschutz-Behörden aus Deutschland diese Unternehmen nun auf die datenschutzrelevanten Vorgänge prüfen und bei einem etwaigen Verstoß Maßnahmen bis hin zum Bußgeld androhen, respektive verhängen.

Es gibt zwar Lösungswege im Datenschutzrecht, aber….?

Allerdings könnten den betroffenen Unternehmen die so genannten „EU-Standard-Vertragsklauseln“ oder die „Binding Coperate Rules“ helfen, also anerkannte Verträge und Selbsteinstufungen, wie auch die (wohl) umstrittene Möglichkeit, die Übermittlung der personenbezogenen Daten in die USA im Rahmen der „Einwilligung“ des Nutzers vorzunehmen. Wer ausdrücklich im Rahmen der AGB / Nutzungsbedingungen in diesen technischen Vorgang in voller Kenntnis oder beispielsweise zum Zwecke der Vertragsdurchführung, könnte den in der Internet-Praxis so wertvollen Daten-Transfer zu Gunsten der Unternehmen erlauben (Zu denken ist z.B. an die im BDSG eher verstecke Ausnahmevorschrift nach §4c Abs. 1 Nr. 3 BDSG, auf die eventuell zurückgegriffen werden könnte). Aber Facebook war diesbezüglich ja bislang immer sehr hartnäckig, oder sagen wir: kreativ.

Allen drei „Rettungsringen“ ist gemein, dass sie nach dem Empfinden manch Datenschützers allerdings voraussetzen, dass in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau bestehe, woran es aber unter Umständen fehle, wie die Richter am EuGH gestern haben durchblicken lassen.

Die juristischen Feinheiten und etwaigen Konstruktionen aus dem BDSG oder Telemediengesetz (TMG) möchte ich an dieser Stelle bewusst ausklammern, da sich die Juristen wohl noch einige Zeit mit der EuGH-Entscheidung und dessen Tragweite beschäftigen müssen, bis ein wenig Licht ins Dunkle kommt. Wichtig: Es ist damit nicht garantiert, ob Irland überhaupt den Datenschutz bei Facebook prüft und/oder die Datenschutzbehörden als Aufsichtsbehörden gegen betroffene Unternehmen einschreiten. Man kann es zwar vermuten, es kann aber auch erstmal eine Weile nichts passieren.

Ein weiterer Aspekt: Ob es zu einer finalen juristischen oder letztlich politischen transatlantischen Entscheidung führt, ist zurzeit nicht geklärt. Die Kommission arbeitet bereits an einem neuen transatlantischem Abkommen und auch die europäische Datenschutzgrundverordnung befindet sich in den letzten Zügen vor der Verabschiedung.

Ich werde gegebenenfalls demnächst einen tiefergehenden, juristischen Artikel zu diesem Thema nachreichen. In jedem Fall werde ich euch auf dem Laufenden halten!

Bis es so weit ist, verweise ich gerne auf guten Lesestoff:

Medienrecht: Wenn Fotos und Videos vom Unfallort im Internet veröffentlicht werden

Dem Smartphone-Zeitalter sei Dank: Passiert irgendwo auf der Welt ein Unglück, verletzt sich jemand bei einem Verkehrsunfall oder kommt es zu einer Massenschlägerei in der Disco – spätestens 1 Tag später finden sich die Bilder und Videos auf Facebook, twitter und Youtube. Sofort wird das Handy gezückt und geknipst: Sei es aus bloßer Neugier, sei es aus dem individuellem Drang (Sensationslust?), diesen Moment unbedingt der Öffentlichkeit und all seinen Freunden mitteilen zu wollen.

Häufig führt dies zu einer Reihe an Problemen tatsächlicher und rechtlicher Art, über die sich bekanntermaßen im Moment der überkommenden Sensationslust die wenigsten Gedanken machen können oder auch wollen.

Denn die Schaulustigen (Auch gern „Gaffer“ genannt) stehen nicht nur der Polizei oder den Einsatzhilfskräften im Weg, sondern können spätestens mit der Veröffentlichung solcher Bilder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn er hilflos oder bewusstlos auf dem Boden liegend oder jedenfalls gegen seinen Willen abgelichtet wird.

Nach Unfall nahe Hamburg: Polizei zeigt Gaffer an

So kam es vor wenigen Tagen zu einem Verkehrsunfall nahe Hamburg auf der Autobahn A1 bei Heidenau (Landkreis Harburg). Als mehrere Personen am Unfallort das Unglück mit ihrem Handy fotografierten bzw. filmten, reagierte die Polizei forsch auf diese Beobachter. Und zwar sollen insgesamt neun Personen während der Fahrt langsam am Unfallort vorbeigefahren sein mit dem Handy in der Hand. Da die Polizei nach eigenen Angaben dabei die vorbeifahrenden Autofahrer und Schaulustigen sehr genau beobachtet haben will und deren Kennzeichen notiert hat, konnte gegen die neun Verdächtigen Strafanzeige gestellt werden (Quelle: ndr).

Bereits vor wenigen Wochen standen Anwohner und herbeigelaufene Zuschauer in Hamburg während eines Rettungseinsatzes den Rettungskräften im Weg, während die herbeigeeilten Beobachter versuchten, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu verschaffen. Dabei behinderten sie unter anderem den Rettungswagen bei der Durchfahrt wie ebenso die Rettungskräfte beim Transport des jungen und schwer verletzten Mädchens zum und mit dem Rettungshubschrauber.

Rechtliche Situation: Vom Strafrecht bis zum Schadensersatz

Das „Gaffen“ und Fotografieren am Unfallort kann gleich in mehrfacher Hinsicht rechtliche Fragen aufwerfen, bisweilen auch rechtliche Konsequenzen haben.

So könnten sich die unbeteiligten Zuschauer beispielsweise nach § 201a StGB strafbar machen, wenn sie Bildaufnahmen von den Betroffenen in dessen Privatsphäre bzw. in dessen privatem Lebensbereich oder bei einer Hilflosigkeit der Person herstellen (Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2) oder Bilder einem Dritten zugänglich machen, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (Abs. 2). Zwar dürfte sich der Abgebildete wohl zumeist in einem öffentlichen Raum (Straßenraum) bewegt haben, weswegen die Privatsphäre wohl nicht betroffen sein dürfte. Allerdings könnten Bilder von Unfallopfern oder Verletzten selbstverständlich dazu geeignet sein, ihn in seinem Ansehen zu schaden, insbesondere wenn das Bild suggeriert, der Betroffene habe einen Unfall verursacht, sei im Straßenverkehr unachtsam gefahren oder habe sogar für Gefahr für Leib und Leben anderer Personen gesorgt. Es müsste den Tätern sodann ein „sozial inadäquates“ Verhalten nachzuweisen sein.

Zudem kann die Strafbarkeit nach der unterlassenen Hilfeleitung gemäß § 323c StGB In Betracht kommen, wenn Schaulustige lieber „gucken“ statt zu helfen oder sogar Rettungswagen beim Vorbeifahren behindern. Daran anknüpfend sind noch zahlreiche Delikte als „Unterlassens“-Handlung möglich.

Im oben geschilderten Fall soll die Polizei die Strafanzeige auf eine Ordnungswidrigkeit aus dem Straßenverkehrsrecht abgestellt haben, denn die Fahrer haben ja das Handy am Steuer bzw. während der Fahrt benutzt, weswegen ihnen ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg drohen.

Des Weiteren könnten vor den Zivilgerichten zivilrechtliche Ansprüche von den Opfern oder dessen Angehörigen herangezogen werden.

Der Verunfallte oder das Opfer könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Sperren, Löschen und Unterlassen der Verbreitung von Fotos und Videos im Internet geltend machen, wenn er auf dem Bild erkennbar abgebildet wird. Ihm stehen diese Ansprüche auf Grundlage seines Rechts am eigenen Bild im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB iVm § 22, 23 II KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG bzw. §§ 823 I, 1004 I 1 BGB iVm § 22 I KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG zu. Die Fotos wären dann zu löschen und die weitere Verbreitung untersagt. Sollten die Bilder oder allgemein die Berichterstattung den Betroffenen sogar schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG verletzen und ihm dadurch ein Schaden entstehen, wäre unter Umständen auch ein solcher Schadensersatz denkbar.

Für die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche müssen einige Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. die Erkennbarkeit und/oder Identifizierbarkeit des Abgebildeten. Allerdings soll bereits ein Bild von Teilen des Körpers ausreichend sein, wenn sich aus dem Gesamtkontext eine Erkennbarkeit ergibt (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 – Az. 15 U 149/12). Sodann soll es von Bedeutung sein, inwieweit die betroffene Person im Mittelpunkt des Bildes steht, wie ehrverletzend diese Berichterstattung und Veranschaulichung der Situation ist und auch in welchem Rahmen dieses Foto gezeigt wird, also ob nur im engsten Bekanntenkreis oder im Internet. Ebenso muss das Foto nach Herstellung auch öffentlich zur Schau gestellt bzw. verbreitet werden, was bei dem Hochladen bei Facebook und Co. unproblematisch gegeben ist.

In der Regel dürfte es wohl zum Unterlassen und/oder dem Sperren und Löschen der Bilder führen nach dem erfolgreichen Prozess.

Pressefreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Können diese Fallkonstellationen noch halbwegs verständlich dargestellt werden, verhält es sich noch komplizierter, wenn anstelle des Hobby-Fotografen die Presse agiert. Denn an dieser Stelle kann man nun das „große Fass aufmachen“– zumindest in der Rechtswissenschaft – bei der oftmals anzuwendenden Abwägung mehrerer kollidierender Grundrechte. Wenn beispielsweise die Presse über ein Unfall oder Tathergang berichtet und sich dabei auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) und Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG beruft, gilt es eine Interessenabwägung zu treffen zwischen dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten / Betroffenen anhand von diverser Faktoren wie der Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit, dem damit einhergehenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse, Art und Weise der Herstellung des Fotos sowie Inhalt, Form und Auswirkung der Veröffentlichung (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BGH, NHW 2009, 757; BGH, ZUM 2000, 149, 154ff). Inwieweit nun ein öffentliches Berichterstattungsinteresse anzunehmen sei, wenn eine Privatperson mit dem Handy ein Foto eines unbekannten Verletzen in seinem Auto nach einem Verkehrsunfall schießt und dieses im Internet veröffentlicht, mag jeder selbst entscheiden.

Die Presse hingegen betont allzu gerne ihre wichtige Aufgabe der Berichterstattung und Meinungsbildung, z.B. auch bei der Veröffentlichung eines Fotos eines verstorbenen Flüchtlingskindes am Strand als Titelbild oder bei Fotos von Prominenten im Urlaub in höchst privatem Moment zusammen mit Kind und Ehegatten. Hier dürften sich manch Medienrechtler die Haare sträuben, wenn Jugendschutz, Persönlichkeitsrecht und Presse-Kodex usw. praktisch ausgehebelt werden mit dem Argument der „Pressefreiheit“. Und auch manch hochrangiger und umstrittener Funktionär von Unternehmen oder Gewerkschaften musste sein privates Haus mit Wohnortsangaben in den Medien wiederfinden, was einer Pranger-Wirkung gleichkommt.

Die (europäische) Rechtsprechung (Vgl. „Caroline-Rechtsprechung“ – EGMR, Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 65) ist hier zumeist restriktiv und schützt in letzter Zeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, insbesondere wenn er sich nicht gegen die Herstellung des Fotos wehren kann, es der reinen Sensationslust dient sowie in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre eingreift und der Abgebildete kein Prominenter oder Träger eines öffentlichen Amts ist, was von einem gewissen öffentlichen Berichterstattungsinteresse getragen ist (Vgl. (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BVerfG, GRUR 2008, 539, Rn. 46f; EGMR Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 651). Gleiches gilt dann erst Recht für Fotos nach Unfällen oder im Krankenhaus.

Wo die Rechtsprechung allerdings ein Riegel vorgeschoben hat: Den Angehörigen eines Verstorbenen bei einem Unfall steht keine Geldentschädigung zu, wenn die Presse über diesen Unfallhergang berichtet und ein neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet (Vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – Az.: VI ZR 123/11).

Keine Abschreckung

Doch diese drohenden rechtlichen Folgen schrecken nur die Wenigsten davon ab, ihr Handy fast schon reflexartig bei einem Unfall zu zücken, „voll draufzuhalten“ und es stolz bei Facebook hochzuladen. Denn selbst bei einer Verurteilung wird es wohl meistens ausreichen, das Bild dann zu löschen, während das Bild dann im Internet von beliebigen anderen Seiten kopiert wird. Dafür werden solch schreckliche Fotos gerne geteilt und Unfall-Videos haben bei Youtube Millionen Klicks. An die Rechte der Betroffenen denkt dann so gut wie Niemand. Ausser die Beteiligten und ein paar Anwälte.

Spam-E-Mails von Facebook: Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst?

Zugegeben, sich über Spam-E-Mails und nervige Werbe-E-Mails zu echauffieren ist – wie man ja heutzutage so zu sagen pflegt – „voll 90er ey“. Denn mittlerweile sind nicht nur Spamfilter und Antiviren Programme kostenlos und gut praktikabel, sondern auch bei den bekanntesten E-Mail-Systemen und Anbietern längst automatisch integriert.

Und wenn dann immer noch eine nervige Mail durchrutscht, dann kann man sie sekundenschnell löschen. Auch dürften sich die meisten Unternehmen hierzulande an die Deutsche Rechtslage halten oder dieses zumindest versuchen, so dass man mit einem Klick auf die „klein leserliche“ Schrift unterhalb des Textfeldes der E-Mail aus irgendwelchen Newsletter Systemen entfernen lassen kann.

Bei der E-Mail Werbung soll es auf die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ankommen (Vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, § 7 Rn. 61 ff), andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen aus dem UWG (Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) wie beispielsweise Abmahnungen und Ansprüche auf Unterlassen und Schadensersatz. Ebenso ist der Datenschutz betroffen, z.B. die Voraussetzungen an die Einwilligung nach §4a BDSG. Eine solche Einwilligung habe ich eigentlich nicht wissentlich erteilt, aber wer liest schon die AGB und Nutzungsbedingungen bei Portalen und in den sozialen Netzwerken, erst Recht nicht bei der Anmeldung. In diesem Fall willigt man ja in sehr vieles ein, wie die Einwilligung der Nutzung all meiner Fotos, Informationen und Kontaktdaten und setzt schnell sein Häkchen an den ganzen Checkboxen. Aber es könnte durchaus sein, dass sich diese Benachrichtungen eigentlich unter der unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG subsumieren lassen.

Aber über das rechtskonforme E-Mail Marketing lässt sich seitenweise diskutieren – ich werde dies bei Zeiten einmal anreißen und/oder gute Artikel in diesem Blog verlinken.

Über eine Sache möchte ich an dieser Stelle dennoch sprechen, weil sie mich schon lange nicht mehr nervt, sondern eher belustigt.

Vor geraumer Zeit habe ich mich mit einem „Fake-Profil“ bei Facebook angemeldet, um diesen kurzfristig im Zuge von Recherchearbeiten einiger Apps und Programme zu nutzen, auch unter anderem für einen Artikel über den Datenschutz bei Apps. Der Facebook-Account wurde nie genutzt, nur mit ganz wenigen Informationen gefüllt und ist einer dieser ungeliebten Karteileichen, wobei er ja doch irgendwie die Statistiken „User-Zahlen in Deutschland“ positiv beeinflusst.

Seitdem bekomme ich regelmäßig immer wieder dieselbe Info-E-Mail von Facebook „Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst“. Auch oder gerade wegen der Inaktivität des Accounts möchte man mich seitens facebook über diese erfreuliche Nachricht unterrichten!

Es wäre untertrieben zu behaupten, diese Mails kämen ab und zu. Nein, ich habe angefangen vor einigen Monaten sie zu speichern und zu zählen.

Alle 3 Tage klingelt der DHL-Paketbote

E-Mail Spam durch Facebook. Alle Tage wieder, kommt..
E-Mail Spam durch Facebook. Alle Tage wieder, kommt..

Die Zahlen lesen sich nicht schlecht: Zwischen dem 12.03.2015 und heute (17.8.2015) habe ich diese Info-E-Mail 58 Mal (!!!) erhalten. Ja, ihr lest richtig, 58 Mal.

Allein 15 Mal im Monat Juli 2015, z.B. am:
08.07.2015
10.07.2015
13.07.2015
14.07.2015
16.07.2015
18.07.2015
20.07.2015

Es sieht danach aus, dass der August dies sogar noch toppen dürfte! Ranhalten Facebook!

Also man sollte sich überlegen, ob dies nicht bereits einen Eintrag im Guinness Buch der Rekorde verdient hat. Nur noch DHL ist nerviger.

Nun wird man mir entgegen halten, dass man sich problemlos im Facebook-Profil einloggen und die Benachrichtigungen via E-Mail deaktivieren kann.

Und den vielen Einstellungen hinsichtlich der Benachrichtigungen und des Datenschutzes sei Dank, kann man jedenfalls solch E-Mails verhindern. Oder man löscht einfach sein Profil – dann hat man ohnehin Ruhe, was ich auch getan habe.

Privatsphäre: Facebook-Einstellungen zu den Benachrichtigungen

Die Facebook „Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst“-Mails lassen sich wie folgt deaktivieren:

Unter den Privatsphäre-Einstellungen „Weitere Einstellungen“ finden sich die Benachrichtigungen zu den einzelnen Konten (Mail, Handy). Dort können (in guter „Opt-In“-Lösung) sich jedwede Benachrichtigungen einstellen, respektive deaktivieren. Gleichzeitig zeigt sich natürlich, was alles eigentlich mal vorgesehen war. Hätte ich alles aktiviert, kämen wohl locker 100 Mails am Tag von Facebook in meinem Mail-Postfach an.

Facebook: Benachrichtigungen per Mail deaktivieren
Facebook: Benachrichtigungen per Mail deaktivieren

Facebook und der Datenschutz

Erwähnenswert ist allerdings, dass sich auch die deutschen Gerichte schon das eine oder andere Mal mit diesem Thema zu befassen hatte.

So wurde der frühere Facebook „Freundefinder“ bereits im Jahre 2010 von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandet. Und in einem Gerichtsprozess unterlag Facebook 2014 dann diesem Verband auch in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin (Az. 5 U 42/12). Denn die Richter sahen in dieser Funktion einen Rechtsverstoß, weil es unter anderem an der notwendigen vorherigen Einwilligung des Nutzers fehle in der Weitergabe des Adressbuches zur Kontaktaufnahme mit „Freunden“ aus den Kontaktdaten. Ohne (korrekter) Einwilligung selbstverständlich.

Und auch die „tell a friend“-Funktion soll nach Ansicht des Bundesgerichtshof eine Art „Spam“ als unzumutbare Belästigung darstellen, die nach dem UWG (Wettbewerbsrecht) abgemahnt werden kann und ebenjene Ansprüche von Unterlassen und Schadensersatz ermöglicht (BGH, Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12).

Ebenso kritisieren viele die Datenschutzbestimmungen bei Facebook, was ich an dieser Stelle einmal sein lasse, denn das füllt ganze Bücher.

Aber Facebook ist natürlich nicht mit den Info-Mails allein, denn ich erinnere mich auch an einige ältere Online-Shops, die mich teilweise täglich mit Angeboten per E-Mail „vollgemüllt“ haben.

Und irgendwie hat Facebook ja auch sogar Recht: Denn ich habe gewiss mehr Freunde auf Facebook als ich denke. Allerdings ist meine Definition von Freundschaft eben eine andere. Was will ich mit 2000 Facebook-Freunden?!

Keine strafbare Beleidigung! „Wollen Sie mich ficken?“ ist nicht strafbar, zumindest nicht wenn…

Bereits auf dem Schulhof sind Beleidigungen und Beschimpfungen unter den Kids und Jugendlichen Gang und Gäbe und auch in (politischen) Diskussionen neigen die Menschen oftmals auch dazu, scharfe Worte zu wählen.

Schnell wird der Betroffene dann mit der strafbaren Beleidigung nach § 185 StGB bzw. den allgemein als „Beleidigungsdelikte“ geltenden Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (§§ 185 ff StGB) konfrontiert, insbesondere dann, wenn der Gegenüber ein Polizist, Staatsanwalt oder Staatsdiener ist. Dann wird oftmals auch bei einer einfachen wörtlichen Beleidigung eine Strafanzeige erstattet und ein Strafverfahren in Gang gesetzt.

Strafbare Beleidigung und Schmähkritik

Hierzulande haben sich die Gerichte recht häufig mit dem Vorwurf der strafbaren Beleidigung zu befassen, wenngleich sie auch teilweise nur eine Straftat neben anderen ist (z.B. auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch, Körperverletzung usw). Die entscheidende Wortwahl muss sodann – jedenfalls in höherinstanzlichen Strafverfahren – vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetz (GG) ausgelegt und nach dem konkreten Umstand bemessen werden, in welchem sie getroffen wurde. Dabei ist jedes Wort für sich genommen zu betrachten, also auch zwischen „Du“ oder „Sie“ zu differenzieren, was zu teils belustigenden Ergebnissen führen kann. Ein Dieter Bohlen soll angeblich Polizisten duzen dürfen. Auch sind übertriebene Wortwahl im Kontext von Dialogen, Übertreibungen (im Rahmen von Kunst und Satire), weitere Stilmittel der Kommunikation (und Presse) sowie auch die Intention und Deutung der Worte aus Sicht des Aussagenden mit zu berücksichtigen. Eben Wort für Wort und Bild für Bild. Eine Strafbarkeit und Beurteilung hängt somit immer vom Einzelfall ab.

Bekannte Gerichtsentscheidungen zur Beleidigung

Formulierungen wie der „durchgeknallte Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 1 BvR 2272/04) oder „Soldaten sind Mörder“ (BVerfG, Beschluss vom 25.08.94, Az: 2 BvR 1423/92) galt es schon vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu überprüfen und sollten (teilweise) als zulässig eingestuft werden, so dass entgegen der Auffassung vorheriger Gerichtsentscheidungen eben keine Straftat der Beleidigung nach § 185 StGB gegeben war.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit findet sich gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter Anderem in der so genannten Schranke der allgemeinen Gesetze, die jene einschränken können, also beispielsweise in den einschlägigen Normen aus dem Strafgesetzbuch (§§ 185 ff StGB). Natürlich auch in anderen einfachgesetzlichen Rechten des Betroffenen.

So ist die Kollektivbeleidigung allerdings nur bei eindeutigem Bezug zu „einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe“ anzuerkennen, woran es dann fehlt, je größer die möglicherweise betroffene Personengruppe ist und je ungenauer diese bezeichnet wird, wie beispielsweise bei der Bezeichnung „Cops“.

„Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 ). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet“ (vgl. BVerfGE 93, 266 ).“ (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. 1 BvR 1036/14„FCK CPS“)

Andere Formulierungen wie „Idiot“ oder „Arschloch“ als Formalbeleidigung oder aus dem Bereich der Schmähkritik, die die Herabstufung des Gegenübers, Kundgabe der Missachtung oder Verunglimpfung bedeuten, sind natürlich strafbar und unterfallen nicht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Der durch die Beleidigungsdelikte geschützte „persönliche Ehrschutz“ ist dann verletzt.

Freispruch: „Wollen Sie mich ficken“ ist keine Straftat

Ab und zu kommt es sodann in der Justiz zu interessanten, teils skurrilen Fällen, in denen sich die Richter mit grenzwidriger Wortwahl im Prozess wegen des Vorwurfs der Beleidigung usw. zu befassen haben.

Im einem aktuellen Fall hatte ein 71-Jähriger während einer Verkehrskontrolle gegenüber dem Polizisten die unschönen Worte geäußert: „Wollen Sie mich ficken? Haben Sie nichts anderes zu tun?“. Diese Beleidigung resultierte unter Anderem daraus, dass der Fahrer erst von dem Polizeibeamten mittels Verkehrskontrolle gestoppt wurde und dann noch einen Alkoholtest machen sollte. Da er nicht angeschnallt war und einen Atemalkoholtest mehrfach verweigerte, kontrollierten die Polizeibeamten das Fahrzeug etwas übergenau, woraufhin der Mann sodann ein wenig die Beherrschung verloren haben könnte mit den zitierten Worten. Es folgten die Strafanzeige, ein Strafverfahren und eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Neu-Ulm (Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 5 CS 116 JS 5440/15).

Das Urteil war dann doch erwähnenswert: Der Richter des Amtsgerichts in Neu-Ulm folgte der Strafverteidigung des Angeklagten und sprach diesen frei. Denn angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sei diese Äußerung dahingehend auszulegen, dass der Rentner mit dieser Formulierung nur darstellen wollte, sich durch den Vorgang der Polizei „schikaniert“ zu fühlen. Auch erinnere ihn das an seine Zeit bei der Bundeswehr, wo das F-Wort mal andere Bedeutung haben konnte.

Was lernen wir daraus? Eine Freche Wortwahl der Umgangssprache kann mit gut argumentierter Erklärung das Gericht überzeugen und zum Freispruch führen.

Die Entscheidung zum Nachlesen: Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 5 CS 116 JS 5440/15

Urheberrecht: Einschränkung der Rechte der Fotografen durch ein neues EU-Urheberrecht zur Panoramafreiheit? Sind Selfies und Urlaubsbilder bald verboten?

Mitten in der Feriensaison sickerten Details aus einem Rechtsausschuss zu einer Initiative des Europäischen Parlaments über einige Vorschläge für eine Novellierung des europäischen Urheberrechts durch, wie es aus einem Bericht der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda von der deutschen Piratenpartei hieß. Sollten diese beabsichtigen Änderungen in ein europäisches Gesetzgebungsverfahren Einzug finden, wäre nicht nur die Arbeit von Fotografen und Hobby-Fotografen gefährdet, sondern auch die Geschäftsmodelle diverser Online-Portale und App-Betreibern. Denn dann als Konsequenz würde wohlmöglich in naher Zukunft prinzipiell jedermann, der gerne Urlaubsfotos oder Selfies von sich und hübschen Orten bzw. Sehenswürdigkeiten schießt und im Internet veröffentlicht, einen Rechtsverstoß begehen. Und die Internet-Portal würden massiv an Mitgliedern und Daten einbüßen.

Bei dem Bericht aus Brüssel trat zu Tage, dass diese Initiative auf der EU-Ebene die Einschränkung der so genannten „Panoramafreiheit“ des Urheberrechts plane. Die Folgen eines solchen Gesetzes wären gewaltig. Demnach würde nach diese angestrebten Gesetzesänderung „die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein“ (Quelle: heise).

Die Nachrichten und Medien stürzten sich sofort auf diese Meldung und sprachen von einer „Gefährdung der Freiheit der Fotografie“. Die Laien fragten sich sodann: Sind Urlaubsfotos bald verboten?

Das deutsche Urheberrecht (UrhG)

In einigen Ländern wie auch in Deutschland findet sich im Urheberrecht eine Art Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, die zu Gunsten der Allgemeinheit eine freie Nutzung von Fotos, Videos oder Zeichnungen von öffentlichen Werken erlaubt. Hiernach ist es – wie wir alle kennen dürften – zulässig, Fotos, Selfis oder Videos in der Öffentlichkeit von öffentlichen Orten wie beispielsweise der Elbphilharmonie im Hamburger Hafen, dem Deutschen Reichstag in Berlin, dem London Eye in London oder dem Eiffelturm in Paris zu knipsen. Diese „Panoramafreiheit“ findet sich auch im deutschen Urhebergesetz (UrhG) verankert.

So heißt es unter anderem in § 59 UrhG (§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Neben dieser Panoramafreiheit finden sich in den deutschen Gesetzen weitere Ausnahmeregelungen und Einschränkungen, die sich zu Gunsten der Fotografen auswirken und die Arbeit erleichtern.

Nach § 23 KUG wird beispielsweise das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG des auf einem Foto Abgebildeten eingeschränkt, bei

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Nr. 2 KUG)
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Nr. 3 KUG).

Und eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten kann sich auch aus dem konkreten Umständen ergeben, wenn jemand wissentlich in die Kamera lächelt und damit das Einverständnis der Abblichten lassen zum Ausdruck bringt. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten, die jetzt einmal außen vorgelassen werden.

Nach dieser Idee eines neuen Urheberrechts und einer etwaigen Abschaffung der vollumfänglichen Panoramafreiheit greifen solche Ausnahmen dann eher nicht. Vorausgesetzt: Es handelt sich um Gebäude, Denkmäler und Kunstwerke, bei denen der Urheber (Künstler) noch keine 70 Jahre tot ist und dessen Urheberrecht somit noch nicht erloschen ist. Denn das Urheberrecht in Deutschland erlischt spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Jeder Fotograf müsste dann erst einmal die Einwilligung der Architekten, Künstler oder Bauherren einholen.

Das berühmte Kolosseum in Rom (aus der Antike), das Brandenburger Tor in Berlin (Fertigstellung im Jahre 1791) oder der Eiffelturm in Paris (Fertigstellung im März 1889) und viele weitere berühmte Bauwerke wären davon ohnehin nicht berührt, da sie deutlich älter als 70 Jahre sind. Auch bezieht sich diese Einschränkung der Panoramafreiheit nur auf die gewerbliche Nutzung der Werke und nicht der private Gebrauch.

Weltberühmt: Objekt der Fotografen - Kolosseum in Rom
Weltberühmt: Objekt der Fotografen – Kolosseum in Rom

 

Ab wann liegt eine gewerbliche Nutzung vor?

Die „gewerbliche Nutzung“ ist weit zu verstehen und soll jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Urheber mit den Werken (Bilder, Videos usw.) einen kommerziellen Zweck bzw. gewerbliche Interessen verfolgt. Dies kann der Verkauf der Bilder sein, aber auch die Werbung oder Akquise für ein Unternehmen oder als Freiberufler. Darunter kann sogar die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos als „Muster“ oder Referenzbilder im Rahmen der Vorstellung eigener gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeiten fallen.

Eine gewerbliche Nutzung soll aber auch nach Meinung einiger dann vorliegen, wenn die Fotos im Internet auf den gängigen Seiten wie bei facebook, twitter oder Instagram eingestellt werden. Durch die Veröffentlichung dieser Fotos oder Videos im Internet und auf den bekannten Plattformen und sozialen Netzwerken wird in der Regel auf Grundlage der Nutzungsbedingungen / AGB des jeweiligen Seitenbetreibers diesem das Nutzungsrecht an den Dateien eingeräumt. Der Nutzer überträgt also durch das „Hochladen“ der Bilder dem Seitenbetreiber und eventuell dazugehörigen Unternehmen und Partnerunternehmen das Nutzungsrecht an den Fotos und Videos, damit dieser die Bilder vervielfältigen, speichern und unter Umständen auch für Werbung nutzen oder zur Analyse des Nutzerverhaltens auswerten darf.

Wird Facebook und Co. jedoch das Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt, entsteht letztlich auch eine gewerbliche Nutzung dieser Fotos bzw. Videos.

Doch nun kommt die gute Nachricht, denn der Aufschrei ist längst verhalt.

Die Novellierung des EU-Urheberrechts bleibt aus

Brandenburger Tor in Berlin - Urlaubsfotos bald verboten?
Brandenburger Tor in Berlin – Urlaubsfotos bald verboten? Nein!

Denn erst einmal können Fotografen und Smartphone-Nutzer aufatmen: Ein Großteil der EU-Abgeordneten im Parlament sind wohl anscheinend nach Medienberichten gegen die genannte Gesetzesänderung des Urheberrechts. Am 9. Juli 2015 werden sie wohl gegen diesen Vorschlag aus dem Rechtsausschuss votieren.

Die deutsche EU-Abgeordnete und dem Rechtsausschuss beiwohnende Julia Rede von der Piraten Partei hat in ihrem Blog zu diesem Vorschlag Stellung bezogen und unter anderem die Lobbyarbeit sowie die Arbeit auf EU-Ebene angesprochen.

Ausblick: Droht eine Verschärfung des Urheberrechts im Internet?

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich schließlich dieser „Gedanke“ der Verschärfung des Urheberrechts durchsetzen wird. Ganz fernliegend ist im „Im Internet ist alles frei“-Zeitalter eine solche Idee natürlich nicht, denn Verleger und Journalisten beklagen den Verlust ihrer Wertschätzung, Rechteinhaber aus Film und Musik wegen illegalen Downloads einen großen Verlust ihrer Rechte und Einnahmen und auch viele Fotografen oder Grafiker sind Leidtragende des „Diebstahls“ von ihren Fotos oder Grafiken aus dem Web.

Nachtrag: Der Vorschlag wurde abgelehnt – es bleibt beim Alten

Wie bereits angedeutet hat das EU-Parlament am 09.07.2015 den Vorschlag zur Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt. Damit dürfte das Thema erstmal vom Tisch sein, aber warten wir es mal ab.

Naming-Right-Sponsoring: Erfolg und Risiken – ein Ausblick

Als Fußball-Fan und Zuschauer internationaler Profi-Ligen hat man sich ja bereits daran gewöhnt, dass die Profi-Vereine ihre „Namensrechte“ an Stadien und weiteren Sportstätten an große Konzerne verkaufen und dadurch ihre Etats um viele Millionen aufstocken. Und die größten Event-Hallen in Deutschland haben alle ihre Namen von Sponsoren erhalten. Dieses Sponsoring (exakter: Naming-Right Sponsoring) wurde in Deutschland mehr oder weniger durch die „AOL Arena“ im Jahre 2001 eingeführt, dem damals neuen Stadion des Hamburger Sport-Vereins (HSV).

Die rechtliche Einordnung der Naming-Right-Verträge

Die rechtliche Grundlage des „Namensrechts“ findet sich in § 12 BGB, wonach hierzulande das personelle Namensrecht geschützt wird. Als Name gilt allgemein die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidbarkeit von anderen (Vgl. Palandt/Heinrichs, § 12 BGB, Rn. 1). Es ist aber rechtlich mittlerweile unumstritten, dass auch Unternehmen, Vereine oder sonstige juristische Personen hiervon Gebrauch machen können und daher ebenfalls diesen Schutz genießen.

Nicht ganz so klar war (ist) hingegen die rechtliche Einordnung von Naming-Right-Verträgen. Nach herrschender Ansicht handelt es sich dabei um einen Rechtspachtvertrag gemäß § 581 I BGB (Vgl. Wittneben, GRUR 2006, 814), der als (Lizenz/Pacht)-Vertrag mit Bestandteilen anderer Vertragstypen eingestuft wird. Ein Kaufvertrag und Mietvertrag dürfte hingegen angesichts der festgelegten Laufzeit, beabsichtigten rechtlichen Stellung beider Parteien und der abschließenden Wirkung nicht vorliegen.

In der Regel wird der Eigentümer einer Anlage dem Sponsor für eine gewisse Laufzeit gegen Zahlung einer Lizenzsumme (Pacht) die vertragsgegenständliche Sache und die „Ziehung der Früchte“ überlassen und ihm so die Möglichkeit zur Nutzung des Namens einräumen, so dass dieser den Namen der Anlage und zusätzliche Schriftzüge etc. zu bestimmen kann. Der Pächter wird in der Regel seinen Firmennamen, sein Logo oder ein Slogan dem Objekt verleihen, um so den erwünschten Werbeeffekt zu erzielen (Vgl. Wittneben, GRUR 2006, 814). Daran knüpfen natürlich zahlreiche Vereinbarungen und Vertragsregelungen an (Laufzeit, Pachtzins, Haftung, Wettbewerbsklauseln, Vertragsstrafen usw.), die auch das Markenrecht und Wettbewerbsrecht tangieren können.

Name-Sponsoring, Branding und Werbung sind nicht mehr wegzudenken

Mittlerweile tragen 17 Vereine der ersten Fußball-Bundesliga ihre Heimspiele in Stadien aus, die sich mit dem Namen von Versicherern, Banken oder Dienstleistern schmücken. Der FC Bayern München erhält nach früheren Angaben jährlich rund 6 Millionen Euro vom Versicherungsunternehmen Allianz für die Namensgebung der Allianz Arena in München. Und im vergangenen Jahr gab der spanische Fussball-Club Real Madrid bekannt, in naher Zukunft und bis ins Jahre 2035 ihr berühmtes Stadion nun in „Abu-Dhabi-Santiago-Bernabeu“-Stadion umzubenennen. Der Golfstaat „Abu Dhabi“ zahlt dafür jährlich 25 Millionen und somit über die veranschlagte Laufzeit rund eine halbe Milliarde Euro an die „Königlichen“. Und in den USA werden jährlich hunderte Millionen Dollar für Namen-Sponsorings in den Profiligen der NBA, NFL usw. ausgeschüttet und zum Teil wird der Bau von riesigen Hallen durch den Verkauf der Namensrechte überhaupt erst finanziert, wie beispielsweise das Staples Center in Los Angeles, das Pepsi Center in Denver oder das Verizon Center in Washington D.C.

Doch auch abseits des Sports verkaufen die Inhaber großer Event-Arenen ihr Namensrecht an prominente Firmen, wie die „o2 World Arena“ in Berlin und Hamburg oder die Kölner „LANXESS Arena“ beweisen.

Naming-Right-Sponsoring abseits von Sports und Events

Linie 2 Vodafone in Madrid - Vodafone Sol
Metro in Madrid: Linie 2 vodafone  – Station vodafone Sol

Aber nicht nur bei Sporthallen oder Event-Hallen wird auf das Name-Sponsoring zurückgegriffen. Denn im Zuge der Finanzkrise verkaufte die spanische Hauptstadt Madrid das Namensrecht der roten Metro-Linie 2 an den britischen Mobilfunkanbieter „Vodafone“. Seitdem heißt diese rund 14km lange U-Bahn Strecke durch die Innenstadt Linie „Vodafone“ und der gutbesuchte Hauptplatz „Vodafone Sol“. Sowohl an den Eingängen der Stationen bzw. in den Gängen und am Gleissteg als auch in den Metro-Plänen findet sich an prominenten Stellen das rote Logo des Mobilfunkunternehmens, das sich schon nach wenigen Minuten in die Augen der Benutzer einbrennt.

Dafür sollen mit 3 Millionen Euro jährlich vergleichsweise geringe Zusatzeinnahmen für die klamme Hauptstadt erzielt werden. Die Bevölkerung hieß dies nicht einhellig gut und demonstrierte zweitweise gegen diesen Vertrag. Und auch in Italien und anderen europäischen Städten wurden vergleichbare Deals abgeschlossen, wenn auch teilweise nur für eine bestimmte Zeit.

Das ist doch etwas mehr als bedenklich, zumindest im Falle des „Verkaufs“ des Namens von quasi-staatlichen Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur.

Probleme & Risiken des Naming-Right-Sponsorings

Zum einen kann eine zu starke Kommerzialisierung, insbesondere im Vereinssport zu Wut und Unverständnis führen, wenn sich beispielsweise die hartgesottenen Fans auflehnen gegen die Sponsoringmaßnahme des Naming-Right. Die Vereinsführung des FC St. Pauli hat dieses vor einigen Jahren zu spüren bekommen. Und die Argumente überzeugen: Der Verein würde seine Seele verkaufen, Kommerz mache sich breit usw. hieß es, bis von der bezahlten Umbenennung des Millerntorstadions wieder Abstand genommen wurde. Auch soll die damalige Statzung des Vereins einen solchen Marketing-Schritt nicht gestattet haben.

Es besteht folglich die Gefahr, dass sich Anhänger und Besucher eher abgeschreckt fühlen durch die Namensvergabe der Sportstätte und sich vom Verein abwenden. Denn es muss nicht nur der unter Umständen der traditionsreiche Name der geliebten Sportstätte einem umstrittenen Versicherer oder amerikanischen Großunternehmen weichen, sondern es kann auch im klaren Widerspruch der Philosophie eines Vereins oder des Sports stehen.

Und bei einem schlechten Image oder branchenuntypischen Kooperationen wäre der Werbeeffekt für den Sponsor unter Umständen gleich null – Man stelle sich nur vor, ein Fußball-Verein der 1. Bundesliga bestreite seine Heimspiele fortan im „Nivea Stadion“ oder „L’Oreal Arena“ mit den passenden Bildern von Harrshampoo-Models.

Auch entstehen in der heutigen Zeit ständig Konflikte, wenn ein Wettbewerb zwischen den Sponsoren besteht. Beispielsweise wird das „Final Four“ als Handball-Pokal unter dem Namen „DKB Final Four“ in eben jener Halle stattfinden, in der Barclaycard Arena des HSV-Handballs. Bei der Berichterstattung über den Sport-Event in Hamburg werden beide Namen und Titelgeber in einem Atemzug genannt, die beide im Bankensektor tätig sind. Durch die zwangsweise Nennung eines konkurrierenden Unternehmens aus dem gleichen wirtschaftlichen Sektor entstehen Irritationen und unerwünschte Werbung, die letztlich den Wert des eigenen Naming-Rights-Sponsorings schwächen könnten. Immerhin möchte der Sponsor seinen Namen hören und lesen und nicht ständig auch noch den der Konkurrenz.

Mithin schreckt der Sponsoren-Titel eventuell andere Sponsoren, Marketinginstrumente oder die Berichterstattung ab. So möchte die erste Liga in England in Zukunft auf einen Titelsponsor der Liga als Namensgeber (derzeit: Barclays Premier League) verzichten, um die Chancen der Vermarktung im Ausland dadurch weiter zu steigern. Dadurch gehen zwar jährliche Einnahmen von 25-30 Millionen Euro verloren, allerdings könnten auch TV-Sender im Ausland und die Vermarktung der TV-Rechte an der Fußballiga darunter gelitten haben. Die deutsche Bundesliga verzichtet ohnehin auf einen Titelsponsor.

Streit über die Reichweite und Wirksamkeit des Sponsorings

Aber es können auch rechtliche Konflikte entstehen, nämlich wenn übergeordnete Lizenzvereinbarungen und Rechtsstatuten den Vereinbarungen mit dem Sponsor überlappen und die Reichweite des Sponsorings einschränken. Denn die öffentlich rechtlichen Sender hierzulande, allen voran die ARD oder das ZDF erwähnen diesen Stadionnamen ohnehin nicht oder nur selten, um nicht selbst gezwungenermaßen eine umstrittene Werbung vor dem Hintergrund der strengen Werbevorschriften des Rundfunkrechts in Deutschland zu machen, und bei der FIFA Fußball-WM 2006 in Deutschland mussten Stadionnamen und Logos abgebaut und sogar auf allen Toiletten die Logos auf den Kacheln im Stadion überklebt werden, weil dieses nationale Branding gegen die FIFA-Regularien verstößt und durchdieselben eingeschränkt wird.

Aber auch gesellschaftliche Einflüsse können die Marketing-Strategie gefährden, wie es ansatzweise bei der „Linie Vodafone“ in Madrid zu sehen ist. Und einige sprachen bereits vom „Ausverkauf der Wahrzeichen“ der Stadt, wenn nämlich bekannte Wahrzeichen, traditionelle Plätze und Touristen-Attraktionen plötzlich als Werbefläche dienen.

Naming-Right Sponsoring 3.0?

Aber vielleicht zeichnet sich bereits ein rückläufiger Trend dieses Sponsorings am Horizont ab: Die Halle oder das Fußball-Stadion soll gar nicht mehr einen fremden, eventuell ungewünschten Namen eines Unternehmens tragen, sondern stattdessen seine geschätzte oder Fan-nahe Bezeichnung zurückerhalten, um so die Akzeptanz zu fördern und positive Gedanken mit dem zahlenden Unternehmen zu verbinden. So sieht positive Werbung für das Unternehmen aus, wenn gleich unmittelbar der Werbeeffekt gemindert zu sein scheint. Der HSV wird diesen Weg möglicherweise bestreiten, wenn dank der „Kühne-Millionen“ der Bundesliga-Dino fortan die Gastmannschaft im Hamburger Volksparkstadion empfängt.

So könnten Traditionstitel und –Marken zurückkommen, respektive erhalten bleiben und mit einem verhältnismäßig kleinem „powered by SPONSOR“ versehen werden, ohne jedoch das zahlende Unternehmen in den optischen Vordergrund zu stellen. Daran anknüpfend bieten sich zahlreiche Sponsoring-Modelle an, ohne jedoch Tradition und das bekannte Branding (Werbekraft) der Marke zu verlieren. Der Erhalt der eigenen Marke hingegen ist zu fördern. Der Schritt der Premiere League ist daher bezeichnend.

Wie könnte die Zukunft des Naming-Right Sponsoring in Deutschland aussehen? Vielleicht haben Sie ja Ideen und Anregungen dazu?

Dashcam-Urteil: Verwertbarkeit von Dashcam Videoaufzeichnungen im Strafverfahren

Wer seit Jahren viel auf der Videoplattform von Youtube unterwegs ist, dürfte die sogenannten „Dashcams“ kennen. Dies sind kleine Videokameras, die viele Autofahrer – zumeist im östlichen Teil Europas – auf ihrem Armaturenbrett oder am Rückspiegel angebracht haben, um vorherfahrende Verkehrsteilnehmer und somit den Straßenverkehr zu filmen. So sollen nicht nur Videosequenzen von Verkehrsunfällen aufgezeichnet werden, die wir später auf youtube wiederfinden, sondern auch Beweise für die Versicherungsunternehmen bei etwaigen Schadensabwicklungen gesammelt werden.

Die Polizei beispielsweise nutzt vergleichbare Kamerasysteme ohnehin seit Jahren, um auffällige Verkehrsteilnehmer und Geschwindigkeitsmessungen oder gefährliche Überholmanöver zu filmen.
Dennoch sind solch Dashcams hierzulande eher die Seltenheit und so ist es schon erwähnenswert, wenn sich erstmals mit dem AG Nienburg ein deutsches Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens mit der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen mittels Dashcam auseinandersetzt und sogar eine recht eindeutige Meinung vertritt (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Aktenzeichen: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).

Private Videoaufzeichnungen im Strafprozess als Beweis zulässig?

Der Hintergrund dieser Besonderheit ist, dass die Beweisverwertung von privaten Videoaufzeichnungen, die beispielsweise Diebe beim Einbruch oder den Nachbarn beim heimlichen Betreten des Gartens aufzeichnen, umstritten und ungeregelt ist nach der deutschen Strafprozessprozessordnung. Und auch dem Bundesdatenschutz (z.B. nach § 28 BDSG) unterfallen.

Die Verwertung von solchen Videobildern steht zwar nicht unter einem geschriebenen Beweisverwertungsverbot, gilt jedoch für viele als „relatives“ Beweisverwertungsverbot mit dem Ergebnis, dass eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse bzw. dem Interesse an der Funktionalität der Strafrechtspflege und den Rechten des Betroffenen vorzunehmen ist. Denn der Betroffene, zumeist der Beschuldigte, kann sich insbesondere auf sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, Art. 1 I GG berufen, das auch sein Recht am eigenen Bild (z.B. ausgeprägt in § 22 KUG) sowie sein Recht auf „Informationelle Selbstbestimmung“, grob gesagt: seine Privatsphäre schützt. Werden nun ohne Kenntnis und gegen seinen Willen bewegte Bilder oder Fotos von ihm in der Öffentlichkeit durch Private aufgezeichnet und später als Beweis in einen Prozess eingeführt sowie verwertet, stellt dies selbstverständlich einen Eingriff in die Grundrechte dar. Denn der Einzelne soll sich grundsätzlich in der Öffentlichkeit frei bewegen dürfen und gerade nicht jederzeit damit rechnen müssen, von einer Videokamera privater Mitmenschen mit hochauflösenden Bildern beobachtet zu werden. Etwas anders sieht es an öffentlichen Plätzen aus, was hier jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung ist.

Anders als bei Verfahren vor den Zivilgerichten, in welchen derartige Fälle rund um das Allgemeine Persönlichkeit vs. Meinungsfreiheit und Pressefreiheit seit über einem Jahrzehnt häufig verhandelt werden, sind diese Fragen im Strafprozess noch nicht abschließend geklärt. Und dies wird gewiss nach dieser Entscheidung weiterhin so bleiben, doch könnten die Urteilsausführungen ein (erster) kleiner Fingerzeig sein.

So heißt es in der „Dashcam-Entscheidung“ (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Aktenzeichen: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14):

„Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf im Strafverfahren auch verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden (sogenannte Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts, vgl. bspw. BVerfG NJW 1990, 563, 564 – „Tagebuch“; BGH NJW 1996, 2940 = BGH, Beschluss vom 13.05.1996, GSSt 1/96 – „Hörfalle“; BGH NStZ 1998, 635; s.a. BAG, Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03 – „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“). Da die Aufnahme Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr abbildet, ist der absolute Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten nicht betroffen.

Das Gericht hat daher abzuwägen, ob im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der effektiven Strafverfolgung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsende Geheimschutzinteresse des Angeklagten überwiegt. Hierbei sind unter anderem die Schwere der angeklagten Tat, das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, die Verfügbarkeit sonstiger Beweismittel und die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.“

Dashcam-Urteil: Kein Eingriff in die Privatsphäre

Wesentlich von Bedeutung soll es nach Lesart der Entscheidung gewesen sein, dass die streitgegenständlichen Aufzeichnungen die Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr darstellen, welcher juristisch der Öffentlichkeitsphäre und nicht der Privatsphäre im engeren Sinne oder gar der Intimsphäre zuzurechnen ist. Der „Kernbereich der persönlichen Lebensführung“ soll daher kaum bis gar nicht betroffen sein. Des Weiteren spielt es eine Rolle, ob die Kamera bzw. Dashcam grundsätzlich während der gesamten Autofahrt läuft oder eher bei Verdacht und kurz vor drohenden Rechtsgutverletzungen aktiviert wird. Es wird daher von einer „anlassbezogenen“ Kamera-Überwachung gesprochen. Inwiefern sich dies zukünftig technisch in zulässiger Weise umsetzen lässt, sei jetzt mal ausgeklammert.

Zudem wird bei der Abwägung der Interessen die Schwere der vorgeworfenen Straftat zu berücksichtigen sein, also ob lediglich ein vermeintliches Bagatelldelikt (Überholmanöver) oder ein Verbrechen im Raume steht (z.B. ein gezieltes Rammen eines anderen Autos mit Schädigungsabsicht).

Eine Einschränkung für zukünftige Fälle wird gleichwohl gemacht. Die Dashcams sollen nicht dafür verwendet werden, dass sich Private zum „Hilfssheriff“ aufschwingen, um auf diese Weise aktiv bei der Strafverfolgung mitzuwirken. Und geschäftliche Interessen des Fahrers sollen vermieden werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern sich weitere Gerichte dieser Entscheidung (Dashcam-Urteil) anschließen oder in eine andere Richtung vorstoßen. Vielleicht ist das Thema aber auch gar nicht so umstritten, wie von vielen immer gemeint.

Wie viel Macht hat das Social Media Mangement in Unternehmen? Wie sicher ist das Social Media Marketing?

Ein führender Buchversender führt ca. 18.000 Fachbücher unter dem Suchbegriff „Social Media“. Im Vergleich dazu: Unter „Rechtswissenschaft“ werden gerade einmal 3.836 Treffer in derselben Kategorie angezeigt. Dabei denken die Unternehmen und Selbstständigen erst seit wenigen Jahren an das Social Media Marketing. Und trotz – oder gerade wegen – der vergleichsweise kurzen Geschichte lässt sich das „Social Media Marketing“ gut verkaufen.

Dank der in den letzten Jahren rasant an Bedeutung gewonnenen sozialen Netzwerke bietet sich eine nie dagewesene Option für Unternehmer & Werber, Produkte und Brands direkt gegenüber den Kunden (Usern) zu bewerben und gleichzeitig Feedback zu erhalten. Die Werbung vervielfältigt sich zu außergewöhnlichen Videos, kreativen Bildern, Gewinnspielen und sonstige Ads und Kampagnen. Häufig gestalten die User aktiv mit, teilen und verbreiten die neusten Trends und „liken“ und/oder kommentieren diese. Schnell lassen sich neue Kunden gewinnen, frische Produkte präsentieren und die Bekanntheit der Marke dank der immensen Geschwindigkeit über die nationalen Grenzen hinaus steigern. Voraussetzung dafür sind unter Anderem das Kommunikationsgeschick, zeitgemäßes Content Marketing, kreative und exklusive Inhalte, die einen Mehrwert liefern, sowie Trends. Diese und weitere Faktoren stehen in jedem Fachbuch oder den aufwendigen Powerpoint Präsentationen unzähliger PR-Agenturen.

Man könnte fast meinen: Jedes Unternehmen nutzt Facebook und Co, um auf sich Aufmerksam zu machen und wer nicht dabei ist, der existiert nicht.

Dies wirft ein paar (juristische) und strukturelle Fragen auf.

Ist das Social Media Marketing wirklich so einfach zu steuern und damit nachhaltiger Erfolg zu erreichen?

Alltag in Unternehmen: Spam-Mails und Kundensupport
Alltag in Unternehmen: Spam-Mails und Kundensupport

Im vergangen Jahr wurde uns oftmals ein anderes Bild vermittelt. Ungeschickte Aktionen und Äußerungen von Unternehmen sowie negatives Feedback der Kunden entwickelten schnell eine spürbare Eigendynamik. Unter Mitwirkung der sozialen Netzwerke beschleunigte sich die ablehnende Meinung und wuchs nicht selten zu einem brenzligen Ausmaß für den Verursacher an. Beispielweise geriet ein Modelabel aus den USA unter die Räder und innerhalb weniger Tage wurde ein jahrelang erkämpftes Image beschädigt. Von einer Meinungswelle (und Anti-Kampagnen) musste sich ein Telekommunikationsanbieter mit zehntausenden negativen Beiträgen innerhalb kurzer Zeit überrollen lassen. Damit war der Begriff des „Shitstorm“ in der breiten Gesellschaft hierzulande angekommen.

Neben einer technischen Abhängigkeit besteht auch eine rechtliche Abhängigkeit des werbenden Unternehmens zu jener Plattform, auf welcher es Social Media Marketing betreibt. Veränderte (rechtliche) Rahmenbedingungen, technische Neuerungen und natürlich auch die vom User selbst beeinflussten Reaktionen und Trends sorgen zwar für einen vermeintlichen Fortschritt und Wettbewerb, bedeuten aber auch für das werbende Unternehmen eine massive Planungsunsicherheit, ständiges Monitoring und dem Benutzerfluss innewohnenden Gefahren des Kontrollverlusts über die eigene Marke. Nur ein (gutes) Social Media Marketing mit den richtigen Instrumenten kann hiervor schützen. Unternehmen sollten daher mehr Zeit und Ressourcen in diesen Bereich investieren oder sich externe Agenturen suchen. Das ROI ist hier im Gegensatz zur Werbung in TV und Print noch eher festzustellen und überschaubar.

Schließlich haben die vergangenen Wochen und Monate gezeigt, wie wichtig es gerade ist, am Puls der Zeit mit den Kampagnen und Aktivitäten zu agieren. Einfallslose „Like-Kampagnen“ reichen eben nicht mehr aus.

Welche Priorität hat das Social Media Marketing in Unternehmen? Wie viel Macht hat das Social Media Management im Unternehmen?

Denn eines ist klar: Durch eigene Facebook Fansites und aktive Werbung im sozialen Netzwerk, bietet das handelnde Unternehmen auch eine ständige Erreichbarkeit an. Dem virtuelle Briefkasten sei Dank, wird das Unternehmen ständig von Kunden mit Anfragen, Beschwerden oder sonstiges Feedback konfrontiert.

Dadurch muss die Social Media Abteilung oder zumindest der Social Media Manager, der die facebook-Fansite und weitere etwaige Online-Aktivitäten wie z.B. twitter und Google+ verwaltet, nicht nur regelmäßig und idealerweise innerhalb weniger Stunden die Nachrichten und Anfragen der Nutzer lesen, weiterleiten und sollte sie auch beantworten. Denn dieser Kommunikation kann gemeinhin als rechtsverbindlich wie die E-Mail gelten. Damit können sogar Kündigungen von Verträgen oder der Widerruf gegenüber dem Unternehmen erklärt werden. Folglich gilt dieser Nachricht juristisch dann als zugegangen und entfaltet sich unter Umständen, wenn man eben die Rechtsverbindlichkeit dieses Kommunikationsweges annimmt.

Da das Social Media Management oder die Marketing-Abteilung aber wohl kaum aus Juristen besteht und in einem größeren Unternehmen auch sicherlich nicht der staubigen Juristen-Abteilung aus dem oberen Stockwerk unterstellt ist, müssen die Nachrichten dann immer an die entsprechenden Stellen schleunigst weitergeleitet werden innerhalb des Unternehmens. Schließlich läuft die Zeit zu Lasten des Unternehmens und im Gegensatz zur Briefpost, die ruhig mal Tage durch Deutschland transportiert wird und auch über den Empfang läuft, erwartet der Nutzer innerhalb weniger Stunden eine Antwort und am besten sogar rechtsverbindliches Feedback vom Unternehmen. Vodafone beantwortet bei Fragen zum Vertrag (Vertragsverlängerung) selbst am Wochenende oder nachts innerhalb von 4-5 Stunden rechtsverbindlich die Anfragen des Nutzers, muss also innerhalb dieser kurzen Zeit die Möglichkeiten intern abgesprochen und die Erlaubnis dieser Antwort eingeholt haben.

Deshalb dürfte der Social Media Manager bzw. die Marketing-Abteilung recht hohe Befugnisse innerhalb des Unternehmens haben, da es mit anderen Abteilungen im ständigen Austausch stehen und bei Kündigungen oder wichtigen juristischen Anliegen sogar mit hoher Priorität agieren muss.

Wurde die Marketing-Abteilung noch vor Jahren belächelt, hat sie bei der derzeitigen Situation vor allem bei größeren Unternehmen wie beispielsweise Vodafone, DHL, die Deutsche Bahn oder in Hamburger beim HVV und auch bekannten Online-Shops eine bedeutende Stellung innerhalb der Organisation und viel Macht im Unternehmen.

Im Umkehrschluss heißt es aber auch: Wer aktives Social Media Marketing betreibt und sein Unternehmen kundenfreundlich auf Facebook und Co. darstellt, muss diese notwendige Unternehmensstruktur schaffen und dem Social Media Manager jene Befugnisse verleihen. Andernfalls entsteht juristisch und insbesondere in Puncto Kundenfreundlichkeit und Service eine gravierende Lücke, die Risiken verschiedener Art birgt und sogar Shitstorms und negatives Feedback fördert.