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Drohnen: Viele Zukunftsvisionen, aber auch viel Rechtsunsicherheit

Eines der Hauptthemen der diesjährigen IFA in Berlin sind die Drohnen im Consumer-Bereich. Die kleinen elektronischen Flugkörper für Jedermann werden nicht nur immer beliebter, sondern mittlerweile sogar im professionellen Wettbewerben wie dem Drohnen-Rennen der „Dronemaster Summit“ oder auf den Drohnen „Weltmeisterschaften“ in Dubai eingesetzt. Immer mehr Hersteller drängen in den Markt, was zu sinkenden Preisen und verbesserter Technik führt. Bald gibt es vermutlich die kleinen Flieger für ein paar Hundert Euro im Supermarkt.

Doch auch negative Schlagzeilen sind keine Seltenheit: Es sind bereits mehrere Beinahezusammenstöße bewiesen. So soll sogar der zivile Luftverkehr in Los Angeles gestört worden sein, als eine Drohne einen Airbus A380 von der Lufthansa im Landeanflug nahezu berührte. Auch vor wenigen Wochen ist über München eine Drohne nur wenige Meter entfernt von einem Airbus während des Landeanflugs geflogen, weswegen dem Drohnenbesitzer nun ein Strafverfahren droht.

Nach Angaben der Deutschen Flugsicherung (DFS) sind etwa 30 Beinahezusammenstöße im laufenden Jahr protokolliert worden. In der Schweiz sorgte jüngst ein Fotograf für Aufsehen, der eine Drohne über ein Schweizer Atomkraftwerk steuerte und Bilder aus dem Schornstein aufzeichnete.

Bei steigender Beliebtheit und Flugeinsätzen dieser Fluggeräte sind tödliche Unfälle nur noch eine Frage der Zeit. Hinzu kommt die Gefahr von Rechtsbrüchen durch die heimliche Überwachung oder das ungewollte Filmen von Firmengeländen oder selbst von Nachbars Garten.

Die neue Rechtslage: Der Drohnen-Führerschein wird gefordert

In der Vergangenheit war die Regulierung der privaten oder gewerblichen Nutzung der zivilen Drohnen nur bedingt möglich, was zu einer offenkundigen Rechtsunsicherheit führte. Dies wird sich nun ändern.

Der Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt plante bereits Ende letzten Jahres eine Art „Drohnen-Führerschein“ mit strengeren Regelungen für den Einsatz von Drohnen durch Privatpersonen oder gewerbliche Nutzer. Dabei wird an Schulungen, bestimmte „Grenzen“ und deutlichere Aufklärung als Mindestmaß gedacht.
In der Zwischenzeit initiierte das Bundesverkehrsministerium (BMVI) eine geplante Anpassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO).

Der Plan sieht unter anderem vor:

  • Private Drohnen dürfen nicht höher als 100 Meter und nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers fliegen
  • Der Flug über Kraftwerke, Industrieanlagen, Militärgelände, Bundesfernstraßen und Eisenbahnlinien ist verboten.
  • Ebenso gelten Verbotszonen über Demonstrationen, Menschenansammlungen, Katastrophengebieten oder sonstigen Einsatzgebieten der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden.
  • Die gewerbliche Nutzung von Drohnen, beispielsweise für professionelle Aufnahmen oder Dienstleistungen, wird gesondert geregelt und kann weitestgehend durch die Bundesländer gestaltet werden.
  • Die gewerblichen Betreiber benötigen zukünftig den Drohnenführerschein, der die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt erfordert.

Was für Rechtsverstöße sind denkbar?

Es gibt zwar auch nach einer Neuregelung kein eigenständiges „Drohnen-Gesetz“, aber aus der LuftVO lassen sich hinsichtlich der kleinen elektronischen Flugkörper die genannten Einschränkungen ableiten. Inwieweit diese zukünftig kontrolliert werden, bleibt abzuwarten.

Und auch in den allgemeinen Gesetzen hierzulande finden sich vereinzelt Vorschriften, die diesbezüglich infrage kommen könnten. Im deutschen Strafrecht findet sich z.B. seit wenigen Jahren der Paragraph 201a Strafgesetzbuch (StGB). § 201a StGB verbietet die Herstellung von Bildaufnahmen von geschützten, höchstpersönlichen Lebensbereichen wie dem Wohnzimmer oder eines gegen Einblick besonders geschützten Raumes. Wer also mit einer Drohne unbefugt einen großen Sichtschutz des Nachbars überfliegt und ohne Einwilligung oder gegen den Willen des Bewohners Fotos bewirkt, könnte sich strafbar machen. Zudem schützen §§ 22, 23 KUG (i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG grundsätzlich auch vor der Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen, auf denen eine Person klar erkennbar als solche abgebildet ist. Weiter Voraussetzungen sind, dass dies ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgt und keine der in § 23 KUG genannten Ausnahmen greifen. Oft wird diesbezüglich argumentiert, die abgebildete Person sei nur ein „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“.

Und auch das Datenschutzrecht darf nicht ganz aus dem Auge verloren werden. Die Datenschützer warnten daher bereits vor 2 Jahren vor Rechtsverstößen durch die elektronischen Fluggeräte, die z.B. aus heimlichen Aufnahmen des Nachbargrundstücks oder Firmengeländen resultieren. Wenn Zäune und Sichtschutzanlagen problemlos durch die geräuschlosen Drohnen überflogen werden können, liegt in der Regel nicht nur ein strafbarer Hausfriedensbruch, sondern auch die Verletzung von individuellen Rechtsgütern, z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 1, Art. 1 1 GG und § 22, 23 KUG vor.

Nun stehen neue gesetzliche Regelungen und ein persönlicher Eignungstest im Raum. Umgesetzt ist davon bislang nichts, was wohl auch daran liegen mag, dass die Europäische Kommission dem Bestreben des deutschen Ministers einen Riegel vorgeschoben hat und eine Beschränkung des Markts hierin erkennt. Und ein solcher „Boom“ wird längst erwartet.

Gesetze für die Zukunft?

Denn nicht zuletzt setzen Industrie und vor allem größere IT-Unternehmen auf innovative Konzepte rund um den Einsatz von Drohnen. Der weltgrößte Online-Händler Amazon arbeitet bereits an einer „eigenen“ Drohne, die eine schnellere Auslieferung der Ware gewährleisten könnte. Mittlerweile ist die Software bzw. Technologie so weit fortgeschritten, dass die „Amazon Drohne“ sogar die Umgebung verstehen, Hindernissen automatisch ausweichen und daher eigenständig den Weg zum Kunden finden soll. Ähnliche Konzepte befinden sich in den selbstfahrenden Fahrzeugen der nahen Zukunft. Facebook sieht sich veranlasst, größere Drohnen als eine Art fliegenden „Sendemast“ über bestimmten Regionen der Welt zu installieren, damit die Netzabdeckung vorangebracht und somit auch die Welt ein bisschen mehr miteinander „verknüpft“ wird.

Selbst die Berliner Polizei macht sich die Drohnen-Technologie für eine bessere Überwachung von öffentlichen Plätzen zunutze.

Die Zukunft der Drohne wie auch der Robotor-Technologie oder der autonomen Fahrzeuge scheint unaufhaltbar zu sein. Von entscheidender Rolle wird daher die Frage sein, wie der Gesetzgeber reagieren und die Vorschriften immer möglichst aktuell an die neuen technischen Möglichkeiten anpassen wird, um so auf die Rechte des Einzelnen weiterhin zu schützen, gleichwohl aber auch die wirtschaftliche Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Deutschland nicht auszubremsen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch weitere bestehende Vorschriften (z.B. § 201a StGB, §§ 22, 23 KUG und aus dem Datenschutzrecht § 6b BDSG) müssen auch zukünftig ihre Schutzwirkung entfalten können und sollten nicht durch die fortschrittliche Technologien unterlaufen werden. Doch für die Geltendmachung der (Abwehr)ansprüche bedarf es erst einmal der Kenntnis der Rechtsverstöße – doch in vielen Fällen wird es hieran fehlen, beispielsweise bei versteckter Videoüberwachung oder immer kleineren Flugkörpern.

Interview mit den Copternauten

Passend zum Thema konnte ich vor einiger Zeit ein Interview mit Dennis Möbus und dem Team von den Copternauten führen.

Die Copternauten – haben sich vor über zwei Jahren gegründet. Sie bieten professionelle Luftbildaufnahmen in Foto und Video an, sind eigentlich ein rundum-Dienstleister. Anfänger können Flugschulungen bei Ihnen besuchen. Darüber hinaus reparieren, modifizieren und inspizieren sie auch Drohnen und sind leidenschaftliche Flieger.

Zunächst die Frage: Wie leicht fällt einem Laien eigentlich die Steuerung einer handelsüblichen, privaten Drohne? Und wie schnell bzw. weit kann diese problemlos fliegen?

Dennis Möbus, Copternauten: Sehr leicht. Nach wenigen Flügen beherrscht man bereits die Grundlagen im Fliegen. Einfach ist es durch die GPS-gestützte Steuerung geworden, die den Copter sehr einfach in der Luft hält. Normale Flugmodelle haben diese Möglichkeit nicht und müssen durchgehend gesteuert werden.

Gibt es auch geräuschlose oder kleinere Flugkörper, die schwer wahrnehmbar sind? Oder ist das eher Militärtechnik der Zukunft?

Durch die hohe Drehzahl der Motoren/Rotoren ist immer ein lautes Surren wahrzunehmen, selbst in großen Höhen. Ausspionieren, ohne dass es jemand merkt, ist daher kaum möglich.

Bei größeren Drohnen lassen sich Kameras installieren, insbesondere nutzen Fotografen oder Hobby-Filmer gern diese moderne Technik für ausgefallene Filmaufnahmen aus der Luft. Nimmt dieser Trend weiter zu und eine wesentliche Rolle bei Drohnen ein?

Dieser Trend nimmt sehr stark zu. Ich gehe davon aus, dass der Großteil ausschließlich hierfür gekauft wird. Beliebter werden allerdings immer mehr die Drohnen, die mit Kamera unter 5 KG kommen (leichtere Genehmigungsverfahren).

Dabei besteht jederzeit die Gefahr, dass auf diese Weise rechtwidrige Aufnahmen von Firmengeländen oder selbst durch heimliche Fotos vom Nachbargrundstück entstehen. Wie steht ihr dazu?

Wenn man sich an die geltenden Rechte hält, hat man eigentlich nichts zu befürchten. Wir hatten bisher noch nie Probleme, da wir im Vorfeld immer alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben. Das gilt nicht nur für die Privatrechte, sondern allgemein auch für die Aufstiegsgenehmigungen an sich.

Jüngst wurden Pläne bekannt, dass Amazon wie auch andere größere Unternehmen an Drohnen als neue Infrastruktur arbeiten. Diese könnten z.B. die Auslieferung von Waren an den Endkunden vereinfachen und beschleunigen. Und auch Facebook arbeitet offiziell seit einiger Zeit an größeren Flugkörpern, die als eine Art „W-LAN“-Station über bestimmte Gebiete fliegen und dort die Verbreitung des Internets fördern sollen. Habt ihr von derartigen Konzepten gehört und haltet ihr dies für realisierbar in naher Zukunft? Und wäre es ein Vorteil?

Ich gehe davon aus, dass dies alles eher Marketingprojekte sind. Die Rechtslage in Deutschland ermöglicht autonome Flüge zum Transport von Gütern jeglicher Art derzeit eigentlich nicht. Zudem darf man nicht über Menschenmengen fliegen und außerdem nur im Sichtbereich des Piloten. All das ist bei einem autonomen Flug nicht gewährleistet und würde entsprechend gegen mehrere gesetzliche Einschränkungen verstoßen. Ich denke hier wird sich in der Zukunft auch nichts ändern. Eher werden die Einschränkungen noch größer.

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass es immer wieder zu Zusammenstößen oder Beinaheunfällen in der Luftfahrt kam. So soll eine Passagiermaschine im Landeanflug auf einem bekannten Airport in den USA fast mit einer Drohne kollidiert sein. Wie lässt sich dies regeln oder besser verhindern?

Der Hersteller müsste die Höhengrenze fest in der Drohne beschränken und diese Beschränkung auch nicht aufheben lassen. Hier sind wir wieder beim Thema: Hält man sich an die geltenden Gesetze, sind solche Beinaheunfälle und Zusammenstöße eigentlich unmöglich. Technisch wäre es kein Problem in die Steuerungsapps etwas Entsprechendes einzuprogrammieren, bisher haben sich die Hersteller allerdings noch nicht zu diesem Schritt entschieden – warum auch immer.

In Deutschland kam im vergangenen Jahr aus der Ecke des Verkehrsministeriums der Vorschlag, einen so genannten „Drohnenführerschein“ einzuführen. Dieser sieht je nach Nutzung und Größe gewisse Schulungen und Einschränkungen der Drohnennutzung vor? Eure Meinung dazu? Sinnvoll, übertriebene Vorsichtsmaßnahme oder reine Politik?

Wir begrüßen die Einführung eines entsprechenden Führerscheins. Diese wäre natürlich geknüpft mit einer Vereinheitlichung der Genehmigungslage in Deutschland. Leute, die professionell mit Drohnen arbeiten, sollten es etwas leichter haben, gleichzeitig aber die Hobbypiloten in ihrer Freiheit etwas mehr eingeschränkt werden. Zudem hat jedes Bundesland derzeit noch seine eigenen Regeln, eine bundesweit einheitliche Regelung wäre wünschenswert. Zudem wäre auch eine Kennzeichnungspflicht, ähnlich eines Nummernschildes (was auch digital möglich wäre) wünschenswert. Dann würden sich viele sicher auch mehr Gedanken machen, bevor sie gegen Gesetze verstoßen.

Wie könnte eine stärkere Regulierung oder gar Verschärfung der Rechtslage auch hinderlich für die technische und wirtschaftliche Entwicklung in Europa sein?

Also die Unternehmen, die entsprechende Arbeiten mit Drohnen professionell betreiben, haben meiner Meinung nach keine großen Probleme mit einer Verschärfung.

Wie sieht ihr die Entwicklung des Marktes? Werden dank sinkender Preise und immer neuer Modelle bald Drohnen und vergleichbare Flugkörper zu einem Massengeschäft? Hat bald jeder zweite eine Drohne als Hobby?

Die Flugkörper sind bereits heute ein Massengeschäft und werden es natürlich immer mehr. In Deutschland werden täglich mehrere tausend Flugmodelle verkauft, der Markt wächst stetig und die Modelle verbessern sich in ihrer Technik rasant. Es ist eher interessant, wie die Modelle wohl in ein paar Jahren aussehen werden und vor allem, was sie auch dann alles können.

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Verkehrsminister Dobrindt will Drohnenführerschein und schärfere Regelungen für Drohnenbesitzer einführen

Wie vor wenigen Tagen bekannt wurde, plant der Verkehrsminister Alexander Dobrindt eine Art „Führerschein“ für Drohnen einzuführen. Auch sollen stärkere Regelungen für Drohnenbesitzer insgesamt mehr Sicherheit und Schutz der Bevölkerung bringen.

So sind Drohnen mittlerweile erschwinglich und werden nicht nur von professionellen Kameraleuten für Dreharbeiten genutzt, sondern auch von Privatpersonen für schöne Hobby-Aufnahmen. Dabei können die kleinen Flugkörper leise im Himmel schweben und über das Nachbargrundstück oder sogar Firmengelände fliegen, ohne dass es jemand mitbekommt.

Es liegt auf der Hand, dass so Einblicke in die Privatsphäre oder Betriebsgeheimnisse möglich sind. Aus diesem Grund warnten bereits die Datenschützer vor den Drohneneinsatz und zeigten auf, welche rechtlichen Ansprüche den Opfern zustehen bzw. wie diese sich gerichtlich wehren können.

Nun soll also der Luftraum für Drohnen stärker reglementiert werden. Unter anderem sieht der Plan vor, dass die Drohnen zukünftig gekennzeichnet werden sollen. Auch benötigen Drohnenbesitzer, die solche Drohnen aus gewerblichen Gründen nutzen, z.B. für professionelle Video- oder Fotoaufnahmen, wohl künftig einen Führerschein.

Führerscheinprüfung für Drohnenbesitzer

Der Benutzer muss folglich erst einmal eine Führerscheinprüfung erfolgreich ablegen, in welcher er „fliegerische und luftrechtliche Kenntnisse“ nachzuweisen hat. Wie dies genauer aussehen könnte, ist bislang nicht bekannt. Die Genehmigung soll dann zwischen 200 und 300 Euro kosten. Damit gehen weitere Beschränkungen einher. So dürfen Drohnen nur noch auf Sichtweite und nicht höher als 100 Meter in der Luft fliegen.

Des Weiteren soll es verboten sein, mit der Drohne über sensible Orte zu fliegen wie z.B. Industriegebäude, Gefängnisse oder Massenveranstaltungen. Sogar Wohngebiete stehen angeblich auf der Liste. Wird dieser Vorstoß bald Realität, dürften die einzig noch erlaubten Lufträume für Drohnen sehr überschaubar sein.

Diese Regelung bezweckt nicht nur den Schutz der Rechte von Privatpersonen oder Unternehmen, sondern dient der Sicherheit im Luftverkehr. Denn es ist bereits mehrfach vorgekommen, dass Rettungsflieger oder Hubschrauber durch eine Drohne in mehreren hundert Meter Höhe behindert wurden. So soll laut SPON in jüngster Vergangenheit ein Rettungshubschrauber während eines Rettungseinsatzes auf dem Weg in ein Krankenhaus fast mit einer Drohne kollidiert sein. Während der Pilot blitzschnell ausweichen und so die Gefahr eines Absturzes verhindern konnte, lässt sich der Besitzer der Drohne nicht ermitteln.

Ebenso flogen mehrfach Drohnen auf Firmenkomplexen oder in der Nähe von Atomkraftwerken. Die mögliche Spionage und heimliche Überwachung sollen nun durch die geplanten Regelungen eingeschränkt werden.

Der richtige Ansatz

Obwohl diese Gedankenspielerei auf dem ersten Blick befremdlich wirken, denn die Nutzer von ferngesteuerten Spielzeugautos oder Segelboten benötigen auch keinen Führerschein, sind die Forderungen konsequent und rechtlich nachvollziehbar. Spätestens wenn Nachbarn im Garten die heimliche Videoaufzeichnung mittels Drohe fürchten müssen, Firmen ausspioniert werden oder Rettungshubschrauber einen Beinahe-Unfall erleben, muss der Gesetzgeber reagieren. Die Nachbarshecke und der Sichtschutz sollen weiterhin ihren Zweck erfüllen und nicht überflogen werden. Darauf müssen wir uns alle verlassen können.

Ob sich die Drohnenbesitzer dann jedoch an diese Vorgaben halten, mag bezweifelt werden. Zu reizvoll ist der Flug über die Dächer. Allerdings führen die Ideen vom CSU-Politiker zur Sensibilisierung der Thematik. Wie die Idee letztlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Datenschützer warnen vor privaten Drohnen mit Videokameras

Welche Rechtsverstöße und rechtliche Folgen drohen

Drohnen sind leise, einfach zu steuern und sehr beweglich in der Luft. Mit einer Videokamera oder Fotokamera ausgestattet an Bord können sie eindrucksvolle Bilder aufnehmen, jedoch jederzeit auch Personen und Örtlichkeiten heimlich filmen. Die Datenschützer haben nun vor wenigen Tagen beim Treffen des „Düsseldorfer Kreises“ eine Entschließung zum Datenschutz und der Rechtslage beim Drohneneinsatz getroffen und bekannt gegeben.

Während sich viele Menschen über den angeblichen „Überwachungsstaat“ und behördlicher Kameraüberwachung aufregen, verhält es sich im privaten Bereich ganz anders.

Drohnen und winzige Fluggeräte werden immer erschwinglicher und sind für manch einen Privaten bereits längst mehr als nur ein Hobby. Zur Steigerung der Action und Sensation werden mittlerweile kleine Kameras wie die GoPro Hero auf die Drohne installiert, um so beeindruckende Bilder und Videos aus der Luft anzufertigen. Wem mag man es verübeln. Manch einer will eben die Kameraführung wie bei einem Spielfilm erreichen.

Neulich sah ich sogar beim Dreh eines Hochzeitvideos zu, wie eine kleine Drohe über den Köpfen des Brautpaares und zahlreicher unbeteiligter Personen an dem öffentlichen Ort am See flog und mutmaßlich reichlich Bildmaterial für ein privates Hochzeitsvideo drehte.

Drohnen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer verletzten

An die Rechtslage wird dabei oftmals wenig bis gar nicht gedacht. Und das, wobei die Videokamera oder Fotokamera mittels Drohne sogar unter Umständen einen weitaus tiefergehenden Einblick in die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre anderer Personen ermöglicht und auf diese Weise nicht nur das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG des ohne Kenntnis und ohne erteilter Einwilligung Abgebildeten verletzt wird, sondern sogar strafrechtliche Folgen drohen können. Zu denken ist z.B. an einen Drohnenflug über das Nachbarsgrundstück oder worüber jüngst in den Medien berichtet wurde: Über ein fremdes Firmengelände oder sogar das Firmengelände der NSA.

Die Deutschen Datenschützer haben jüngst bei ihrem regelmäßigen Treffen „Düsseldorfer Kreis“ diese Thematik auf die Tagesordnung gesetzt und eine Erschließung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz getätigt, die online auf der Webseite des „Düsseldorfer Kreises“ zu finden ist.

In diesem Beschluss warnen sie nicht nur vor möglichen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sondern auch vor weiteren Rechtsverstößen aus dem allgemeinen Zivilrecht und auch aus dem Strafrecht.

Auszug aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises:

“[..]Dem mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener kann neben den Möglichkeiten der zuständigen Aufsichts- oder Bußgeldbehörde auch zivilrechtlich begegnet werden. Vor allem dann, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet.

Dem Betroffenen kann in solchen Fällen ein Abwehranspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog zustehen. Auch das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild- als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – schützt, kann tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt.

Die Strafverfolgungsbehörden können eingeschaltet werden, wenn durch den Drohneneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB)), mithin Bereiche der Intimsphäre (im Einzelnen dazu: Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5.) oder der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 StGB).[..]“. Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 15./16. September 2015).

Die Datenschützer fordern sogar die privaten Drohnenbetreiber auf, sich an das geltende Recht zu halten und grundsätzlich Niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen bzw. zu fotografieren und auch die Privatsphäre anderer Personen zu achten. Dies ist nicht für jedermann eine Selbstverständlichkeit, denn es ist viel zu reizvoll mit der Drohne über die Nachbarschaft oder geschützte Orte zu fliegen.

Doch Rechtsverstöße und Eingriffe in die Privatsphäre anderer nehmen die meisten – in Kenntnis oder Unkenntnis – in Kauf. Dabei kennen wir doch alle aus zahlreichen Science-Fiction-Filmen herumfliegende Roboter, die „alles und jeden“ beobachten und vor denen man sich nicht einmal in der eigenen Wohnung verstecken kann. Doch offensichtlich werden in der öffentlichen Meinung hierbei keine Unterschiede erkannt, nach dem Motto: Was der Filmemacher kann, ist auch mir erlaubt!