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Volljurist aus Hamburg

SEO-Tipps und Tricks für WordPress: Nützliche WordPress Plugins und SEO für die eigene Webseite

Einst wurde WordPress als Blogger-Plattform noch belächelt, mittlerweile greifen sogar immer mehr Unternehmen und Selbstständige auf das Content Management System (CMS) von WordPress zurück. Bekannte Server-Anbieter prahlen gar mit der auf WordPress basierenden „kinderleichten Installation“, um „ mit wenigen Klicks eine eigene Homepage“ zu bauen. Tatsächlich bietet WordPress alles, was man für eine Webseite benötigt: Ein schnelles und recht sicheres CMS, kostenlose und küstengünstige Templates von Profis für das gewünschte Design der Seite, nahezu ein „WYSIWYG“-Editor und leichte Menüführung und Einstellungsmöglichkeiten mit Widgets und Sidebars. Ich selbst verwende bei meinen Projekten seit Jahren WordPress und empfehle es uneingeschränkt weiter an Anwälte oder Unternehmer.

Obgleich WordPress – zumindest nach einer gewissen Eingewöhnungs- und Lernphase – tatsächlich kinderleicht ist und selbst gekaufte Premium-Templates oftmals sehr individuell angepasst werden können, gibt es hier und da noch gewisse Tricks und nützliche Plugins, die vielleicht nicht jedem User bekannt sein dürften.

Daher seien an dieser Stelle mal ein paar nützliche WordPress Plugins vorgestellt, die bei keiner Webseite fehlen sollten. Selbstverständlich ist dies eine rein subjektive Einschätzung und Auswahl von mir. Diese benutze ich und empfehle sie weiter. Selbstverständlich gibt es andere Plugins oder selbsterstellte Skripte, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen.

Doch vorweg ein paar allgemeine Tipps in Sachen WordPress-Sicherheit und auch SEO:

Tipp1: Bei der WordPress-Installation, also wenn Sie das erste Mal WordPress aufsetzen, bloß nicht den User „admin“ vergeben, sondern im Idealfall ein komplizierten User-Namen wählen, den keiner so leicht erraten kann. Er sollte weder den Seitennamen oder Firmennamen enthalten noch den eigenen Namen oder bekannte Begriffe wie „Webmaster“. (Dass der Name der Datenbank sowie das Passwort ebenfalls über verschiedene Zeichen und ja nicht ein bekanntes Wort oder dem Projektnamen verfügen soll, versteht sich von selbst. Und wer es ganz sicher haben will, ändert sogar die Datenbanken-Tabellen von WordPress bzw. die Login-Datei).

Tipp2: Und wenn Sie später als Admin auf Ihrem Blog die Beiträge publizieren wollen, was wohl der Einfachheit halber die meisten machen werden, stellen Sie im backend unter dem Reiter „Benutzer“ einen Spitznamen dieses Accounts ein, welcher dann als Autorname angezeigt wird.

Tipp3: Stellen Sie im WordPress Backend ein, dass Ihre Webseite unter permalinks auf „Beitragsname“ oder einer individuellen, kurzen sprechenden URL eingestellt ist, die sich aus dem Titel des Beitrags oder der Seite zusammensetzt. Verschachtelte Unter-Verzeichnisse mit Zahlen, der Seiten-ID oder dem Datum haben auf Ihrer Webseite nichts zu suchen! Im Idealfall haben Sie direkt nach Ihrer Wunschdomain die Keywords als Seitennamen im ersten Verzeichnis.

1. Wordfence

Das Wordfence Plugin enthält viele nützliche Sicherheitsvorkehrungen und beobachtet sozusagen die Seite. Es beinhaltet einen guten Spam-Schutz mit IP-Blocking. Auch wird der Quelltext (und die Templates und Plugins) regelmäßig durchleuchtet. Der Admin erhält regelmäßige Benachrichtigungen und zudem sofort eine E-Mail, wenn sich jemand auf der Seite einloggt.

2. Limit Login Attempts

Das Limit Login Attempts Plugin beschränkt – wie der Name schon verrät – die Anzahl der Login-Versuche auf der WordPress Seite. So können nach 3 oder mehr missglückten Versuchen, z.B. bei falscher Eingabe des Passworts oder Users, die IP-Adresse der Benutzer gesperrt werden. Ich halte diese Sicherheitsmaßnahme für sinnvoll, schließlich durchsurfen Tausende (eher Hundertausende) Hacker und Netzwerke das Internet und sorgen mit Skripten für Hacker-Angriffe. Tagtäglich versuchen sich solch Skripte bei mir einzuloggen, indem die üblichen User-Namen automatisch ausprobiert werden.

3. Google XML Sitemaps

Für die SEO-Experten ist es gewiss nichts Neues: Eine Webseite sollte immer über eine Sitemap verfügen und idealerweise über eine Google XML Sitemap. Mit wenigen Klicks lässt sich dieses Plugin installieren bzw. einrichten und sofort wird die Sitemap automatisch generiert. Anschließend muss man also nichts mehr weiter tun.

4. ALL in One SEO Pack

Zugegeben: Bei den SEO-Plugins scheiden sich die Geister. Einige raten davon ab, einige empfehlen das ALL in One SEO Pack und weitere empfehlen andere SEO Plugins. Ich verwende dieses Plugin für die überschaubaren SEO-Faktoren, insbesondere Seitentitel, Meta-Description und Meta-Keywords. So können globale Seitentitel mit Keywords gesetzt werden oder auch individuell unter jedem Beitrag, der dann die globale Einstellung überschreibt (oder ergänzt).

Tipp4: Aus SEO-Sicht ist es wichtig, dass jede Seite (und letztlich auch jeder Beitrag) einen individuellen Seitentitel erhält und individuelle Meta-Description. Die automatisch voreingestellte WordPress-Einstellung, dass der Projekttitel immer an vorderer oder hinterer Stelle des sitetitle steht, ist zwar häufig gesehen, aber eben nur „suboptimal“.

Tipp5: Die wichtigsten SEO-Faktoren sind neben dem Domainnamen der Seitentitel und die Meta-Description. Ersteres wird in der Regel in den Ergebnissen bei Google und anderen Suchmaschinen als Link angezeigt und die Meta-Description ist der Textauszug, der sich unter dem Link in den Suchergebnissen befindet. Also zumeist diese 120-140 Zeichen.

Sowohl Seitentitel als auch Meta-Description sollten daher die wichtigsten Keywords enthalten, den Leser ansprechen, sogar anlocken, und gleichzeitig nicht wie Werbung aussehen.

Meine persönliche Faustformel:
Der Seitentitel (ca. 70 Zeichen) sollte mindestens 1 Mal das Haupt und 1 Mal das Nebenkeyword enthalten, wobei „dem Anfang“ am meisten Gewicht beigemessen wird. Der Anwalt im Medienrecht sollte daher ungefähr als Seitentitel wählen: „Rechtsanwalt IT-Recht Medienrecht Hamburg“. Entgegen der weitverbreiteten Ansicht ist es nicht notwendig, den Namen des Rechtsanwalts bzw. Selbstständigen in dem Seitentitel aufzunehmen, da bei vernünftigen SEO-Maßnahmen und Gestaltung der Webseite die Seite ohnehin gut unter der Suche nach dem Namen „ranken“ dürfte, weshalb dadurch im Grunde nur Platz für ein weiteres wichtiges Keyword verschenkt wird.

Die Meta-Description sollte unter 160 Zeichen sein, direkt den Leser ansprechen und Rat und Hilfe oder guten passenden Inhalt suggerieren.

Tipp6: Um kein duplicate content oder mehrere URLs zu einem Artikel online zu haben, was bei einem Blog mit Kategorien und Archiv schnell passieren kann, sollten die Beiträge mit canonical URLs in diesem SEO-Plugin versehen werden.

5. WP to twitter

Wer Beiträge im WordPress Blog oder auf der Firmenseite publizieren möchte, dürfte sicherlich auch an einer Verbreitung mit hoher Reichweite interessiert sein. Dann darf natürlich twitter nicht fehlen. Zwar empfehle ich immer, die Links individuell mit passenden Hashtags und Erklärung zu tweeten, da automatisch generierte Postings nicht gern gesehen sind, wer es aber einfach haben will: Mit dem Plugin WP to twitter werden die neuen oder auch aktualisierten Beiträge sofort per Push an twitter geschickt. Voraussetzung sind natürlich das Vorhandensein eines eigenen Twitter Accounts sowie ein paar Einstellungen (Auth Code usw.).

Sodann ist es natürlich eine Geschmackssache, ob man so genannte „social plugins“ wie z.B. eine Leiste mit „Teilen“ oder „Posten“ bei Facebook, Twitter, Linkin usw. einbauen will oder nicht. Diese sind datenschutzrechtlich bedenklich, aber ganz nützlich, um Bekanntheit und Interaktion zu steigern.

6. Broken Link Checker

Das Plugin Broken Link Checker durchforstet wöchentlich die eigene Homepage und prüft alle ausgehenden und internen Links. Defekte Links oder ausgehende Links auf Seiten, die nicht mehr im Netz abrufbar sind, werden angezeigt und können so mit einem Klick gelöscht oder repariert werden. Dies spart bei größeren Blogs eine Menge Zeit, denn so muss man nicht manuell sämtliche Beiträge und Seiten durchscrollen, um Links zu finden und zu entfernen. Denn Google mag defekte Links überhaupt nicht und der Nutzer sowieso nicht. Auch lassen sich so nach einem Relaunch einfacher die fehlerhaften Links korrigieren.

Tipp7: Ich würde mit ausgehenden Links eher sparsamer umgehen. Obgleich die Diskussion zu einem richtig guten Linksystem schon unter den SEO-Tipps zur eigenen Wissenschaft mutiert ist, würde ich es bei wenigen, themenrelevanten Links pro Beitrag und Seite belassen. Interne und passende Links sind immer gut. Letztlich muss das Link-Konzept aber so aufgebaut sein, dass der Seitenbesucher von euren Projekt oder Produkt überzeugt wird. „Call to action“ sollte auf der Startseite an einer übersichtlichen Position zu finden sein.

Tipp8: Und natürlich sollte nicht „Link“ oder „den vollständigen Artikel lesen“ als Linktext verwendet werden, sondern sich der Link aus dem Fließtext ergeben. Also ihr schreibt den Beitrag ganz normal und verlinkt dann mehrere passende Wörter. Und gern gesehen ist dann auch das Titel-Attribut. Auch sollte sich der Link im neuen Fenster öffnen, denn wir wollen ja nicht den Leser verlieren oder verwirren.

Wer das große Ganze haben will: Weitere Plugins

Wer darüber hinaus noch ein wenig mehr Action auf der eigenen Internetseite haben will, sollte sich ein gutes Plugin für das Tag-System suchen, „related articles“ einbauen sowie die immer mehr eingesetzten Google „Sternebewertung“-Plugins für Beiträge und Seiten installieren. Ferner kann eine Share-Leiste ganz gut sein. Hier möchte ich jetzt bewusst keine konkreten WordPress Plugins vorstellen, sondern überlasse dies dem Spielraum eines jeden WordPress-Nutzers. Und wenn die Seite etwas langsam aufbaut oder mit vielen Inhalten gefüllt ist, dürfte ein Cache – bzw. speed Booster Plugin Abhilfe leisten und die Seite beschleunigen.

Tipp9:  Auch darf nicht vergessen, dass man für den Leser schreibt und nicht für die Suchmaschinen. Nicht ohne Grund heißt es „Content is King“.

Und zu guter Letzt: Zur Pflege der Webseite gehört es selbstverständlich dazu, regelmäßig WordPress und auch die Plugins zu aktualisieren und immer auf dem neuesten Stand zu halten. Wenn Sie jedoch ein umfangreiches Premium-Theme installiert und mühevoll angepasst haben, sollten Sie daran denken, dass nach größeren WordPress-Updates und insbesondere bei Updates des Themes unter Umständen einige Funktionen neu einzustellen oder sogar das Design erneut anzupassen sind.
Auf Wunsch werde ich diesen Artikel gerne noch erweitern mit weiteren SEO-Tipps und Hilfe zu WordPress.

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Hassbotschaften und Volksverhetzung auf Facebook – Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook-Manager

Facebook bietet seinen angemeldeten Nutzern als größtes soziales Netzwerk der Welt eine scheinbar unbeschränkte Plattform der Selbstdarstellung und Meinungskundgabe. Und grundsätzlich ist dies auch im Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland zu begrüßen, die Jedermann das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zuspricht. Die Grenze zwischen der zulässigen Meinungsfreiheit und der unzulässigen Meinungsäußerung, beispielsweise bei der strafbaren Beleidigung (§ 185 StGB) bzw. Schmähkritik ist teilweise schwierig zu ziehen und hängt vom Einzelfall ab. In der Rechtsprechung gibt es bislang tausende Entscheidungen hierzu.

Aber: Die Beleidigung und die Volksverhetzung (§ 130 StGB) fallen ganz klar aus diesem großen Schutzbereich heraus und werden bei krassen Fällen im Internet regelmäßig strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft verfolgt, auch wenn der mutmaßliche Täter nicht immer ermittelt oder belangt werden kann.

Facebook hat eine soziale Verantwortung

Seit einiger Zeit wird bereits in der deutschen Politik über die so genannten „Hassbotschaften“ auf Facebook diskutiert. So forderten Justizminister Heiko Maas, aber auch die Bundeskanzlerin Angela Merkel jüngst mehrfach die US-amerikanischen Betreiber des bekanntesten sozialen Netzwerks oder Mark Zuckerberg persönlich auf, sich diesen Problemen anzunehmen und Hassbotschaften und Beiträge bzw. Fansites mit der Intention der Volksverhetzung zu löschen, jedenfalls schneller als bislang bei der Prüfung zu reagieren. Denn angesichts der zunehmenden Anzahl der Flüchtlingscamps und der in einigen Kreisen der Bevölkerung auch sinkenden Akzeptanz der „Willkommenskultur in Deutschland“, gewinnt die Thematik rasant an Fahrt. Mittlerweile gibt es zahlreiche Fansites und Gruppen, die unter dem Deckmantel der vermeintlichen Meinungsfreiheit fremdenfeindliche Beiträge publizieren, mit vielen Anhängern teilen oder sogar zu Gewalttaten gegen Ausländer oder Minderheiten aufrufen.

Dabei habe Facebook eine soziale Verantwortung, wie Maas in der TV-Sendung „Günther Jauch“ abermals bekräftigte. Eine Strafbarkeit sehe er allerdings nicht.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook

Nun hat die Staatsanwaltschaft Hamburg, laut Medienberichten (SPON), ihrerseits Ermittlungen gegen drei Manager von Facebook wegen des Verdachts der Volksverhetzung aufgenommen. Das Interessante an der Geschichte ist, dass es sich hierbei um drei Manager der in Hamburg ansässigen Facebook Germany GmbH handeln soll. Die Personen sind der Geschäftsführer oder Vertreter der deutschen Firma, die eigentlich nur als Büro in Deutschland die Werbung und Akquise regelt. Eine Rechtsabteilung besitzt die Facebook Germany GmbH nicht, sondern rechtliche Streitigkeiten und sonstige juristische Angelegenheiten werden an die Facebook Ltd. in Dublin, Irland oder gar in die USA zum Hauptsitz verwiesen.

So soll ein Würzburger Anwalt Anzeige erstattet haben wegen des Verdachts der Volkshetze, da das Unternehmen in seinen Augen nicht korrekt mit der Beanstandung von fremdenfeindlichen Inhalten umgeht und richtet sich damit gegen die deutsche Firma. In seiner Anzeige heißt es demnach: „Die Facebook Germany GmbH fördert somit die Verbreitung von volksverhetzenden, strafbaren Inhalten durch Handlungen in Deutschland ausgehend vom deutschen Unternehmenssitz in Hamburg“.

Die Kritik richtet sich dabei an dem Umgang mit gemeldeten Beiträgen durch Mitglieder. So steht es allen facebook-Nutzern zu, unangemessene Beiträge, z.B. Fotos, Verlinkungen oder geteilte Inhalte zu melden. Daraufhin werden, mutmaßlich in Handarbeit, alle Beiträge durch Mitarbeiter des Konzerns geprüft und gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden entfernt. Gelangt der Prüfer jedoch zum Ergebnis, der Beitrag stelle keine Rechtsverletzung dar oder sei noch zulässig, passiert nichts. Nach den Beobachtungen des Würzburger Anwalts wird nämlich nur ein Bruchteil der beanstandeten Inhalte tatsächlich gelöscht, hingegen bleibt ein Großteil weiterhin im Netz. Inwiefern diese Angaben stimmen, lässt sich nicht überprüfen.

Schwierigkeiten der rechtlichen Kontrolle

Dies mag auch daran liegen, dass nicht jeder Prüfer ein ähnliches rechtliches Verständnis der deutschen Rechtslage zur Meinungsfreiheit bzw. dessen Grenze hat und wohlmöglich auch ein anderes Empfinden für Fremdenhass. Möglicherweise fehlt es auch an der Zeit, jede Beanstandung umfangreich zu prüfen, möglicherweise ist auch nicht jeder der deutschen Sprache mächtig. Und vielleicht sind wir in Deutschland auch übersensibilisiert bei dieser Debatte. Daher lässt sich kein Ergebnis – der strafrechtlichen Ermittlungen der StA Hamburg – voraussagen, obgleich die Konstruktion schon etwas ungewöhnlich ist.

Allerdings entsteht so ein kurioses Bild. So sollen laut Aussagen einiger Medienbeobachter von Facebook zwar Fotos mit angedeuteten „Nippeln“ von nackten Frauen, selbst wenn es sich dabei um eigene Fotos vom Fotoshooting als Models handelt, sofort gelöscht werden, hingegen Hasspredigen und fremdenfeindliche Parolen aus der rechten Szene oftmals tagelang bei Facebook durch eine Vielzahl an Profilen umherschwirren oder stehen bleiben.

Man muss selbstverständlich berücksichtigen, wie viele Beiträge und Fotos tagtäglich wohl als unangemessen gemeldet werden und die Mitarbeiter von Facebook beschäftigen, zumal es sich bei politischen oder gesellschaftlichen Meinungsäußerungen oftmals um grenzwidrige Fälle handelt, die der „Otto-Normal-Bürger“ gewiss unterschiedlich einstuft. Das kennen wir ja bereits von Songtexten von Bushido oder anderen „Gangsta-Rappern“, bei denen selbst die deutschen Gerichte uneins waren im Hinblick auf die Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit der Musiker.

Alles nur ein PR-Gag?

Ob und inwiefern die „Klarnamen-Pflicht“ für Mitglieder, auf die Facebook trotz juristischer Bedenken hierzulande hinarbeitet, daran etwas ändern vermag oder stärkere Kontrollen oder sogar ein Wort-Filter Abhilfe leisten könnten, sei an dieser Stelle einmal offen gelassen. Und bei zu viel Kontrolle und Löschungen heißt dann wieder der Vorwurf „Zensur bei Facebook!“.

Eines dürfte aber jetzt schon klar sein: Facebook wird sich der Kritik stellen müssen, vielleicht aber auch deswegen bald wieder einmal mit – aufregenden – Neuerungen und PR-Kampagnen die Mitglieder und Leser überraschen, wenn nicht sogar überrumpeln.

Apropos PR-Kampagne – Es steht natürlich auch noch der Gedanke im Raum, der Würzburger Anwalt, über den heute alle reden, hat bei dieser Anzeige mehr als nur die Strafverfolgung im Auge. Wollen wir hoffen, dass dem nicht so ist.

BILD sperrt Adblocker Nutzer – Albern oder Diebstahl 2.0 ?

„Keiner“ liest sie und dennoch hat sie eine riesige Auflage. Das gleiche gilt für den Internetauftritt, der mit rund 181 Millionen Visits im August 2015 (laut IVW) auf Platz 2 der gelisteten deutschen Online-Angebote im Internet landete. Die Rede ist von der BILD Zeitung bzw. www.bild.de.

Trotz dieser unglaublichen Besucherzahlen hat sich der Axel Springer Konzern nun überlegt, alle Nutzer eines Adblocker Programms auszusperren. Wer also bewusst oder unbewusst beispielsweise durch ein Antiviren-Programm die Popup-Werbung oder Werbe-Banner blockiert, kann erst einmal keine Nachrichten mehr auf dem Online-Angebot der BILD Zeitung lesen.

Mit dieser Aktion möchte die BILD Zeitung auf die signifikante Notwendigkeit von Online-Werbung für das Presseangebot hinweisen, denn die Werbe-Banner machen einen großen Anteil der Einnahmen aus.

„[..]Ihr Adblocker sperrt die Werbung auf BILD.de. Doch ohne Erlöse aus dem Verkauf von Werbeplätzen können wir die Arbeit unserer Journalisten nicht finanzieren.“

Ob und inwiefern sich BILD damit nicht sogar ins eigene Fleisch schneidet, sei mal dahingestellt. Denn bei einem deutlichen Einbruch der Besucherzahlen und Page-Impressions und insgesamt auch der Reichweite dürften die Werber und Werbekunden wenig zufrieden sein. Vielleicht sogar die Konditionen senken.

Top oder Flop?

Natürlich wird nun heftig über diesen Schritt der BILD-Zeitung diskutiert, die vor wenigen Wochen auch bei einer anderen Aktion für Aufsehen sorgte, als vorübergehend sämtliche Fotos gelöscht bzw. durch Platzhalter ersetzt worden sind, um auf diese Weise auf die besondere Bedeutung von Bildern für die Presse hinzuweisen. (Wir erinnern uns: Die BILD hat das Foto eines toten Flüchtlingskindes am Strand liegend großflächig dargestellt und mit einem aufreißerischen Text überschrieben. Die Redaktion erntete daraufhin scharfe Kritik vom Presserat).

Einige Kritiker der BILD-Zeitung sehen nach dieser Aktion nun einen weiteren Grund dafür, die Seite ohnehin nicht mehr besuchen zu wollen (müssen) und einige feiern die Aktion auch in den sozialen Netzwerken.

Andere springen der BILD nun (vermeintlich) zur Seite und klatschen virtuellen, zynischen Applaus oder erkennen hierin eine Signalwirkung.

wir sind alle Diebe 2.0

So meldet sich unter anderem der Blogger Felix Geyer gestern zur Wort und spricht in seinem Artikel „Adblocker-Nutzer begehen digitalen Diebstahl“ vom so genannten „Diebstahl 2.0“.

Hier vergleicht er das Online-Surfen mit einem Supermarkt-Einkauf. Der Benutzer rufe eine Leistung ab, ohne vorher um Bezahlung gegeben zu werden, so in etwa wie das Lesen einer Zeitung im Supermarkt oder Kiosk, ohne die Zeitung dann letztlich zu kaufen, sondern sie wieder ins Regal zurückzulegen.

„Vor Allem diejenigen, die dieses Geschäftsmodell verstanden haben und trotzdem (oder gerade deswegen!?) einen Werbeblocker im Einsatz haben, sind für mich die Diebe 2.0.
Nutznießer, die richtig Geld kosten, wissentlich Informationen stehlen und stolz darauf sind. Schade, dass der aktuelle Trend in Deutschland ist, eher gegen die Seitenbetreiber zu schießen und Ihnen mit absurden Auflagen das Leben schwer und teuer zu machen, auf der anderen Seite aber diesen digitalen Diebstahl zu dulden oder zu befürworten.“ (Felix Geyer)

Mir erscheint diese Argumentation wenig durchdacht. Denn zum einen gibt es wahnsinnig viele Möglichkeiten, mit einer Webseite auf legalem Wege Geld zu verdienen (Wie viele „BILD Volks-PC, Volks-Handy, Volks-Waschmaschine“ -Aktionen gibt es da ständig?) und zum anderen steht es jedem Presseangebot selbstverständlich frei, sich ein angemessenes Bezahlmodell zu überlegen und umzusetzen, so wie es das Hamburger Abendblatt vor geraumer Zeit oder auch der Axel Springer Konzern mit BILD Plus eingeführt hat. Dafür sollte der Leser auch hochwertige Artikel und eventuell Bonus-Inhalte erwarten dürfen. Häufig ist es aber eher so, dass Artikel, Fotos und sonstige Inhalte, die nicht über 3 Sätze hinausgehen, wiederverwertet wurden, also sowohl im Print als auch beim Online-Angebot. So wirklich viel Mehrwert sehe ich da nicht – mit Ausnahme von Live-Ticker und aktuellen News über den Tag verteilt. Aber das mag ja jeder anders sehen und vielleicht auch gerne die vielen tollen Fotos der halbnackten Frauen durchklicken und die Inhalte auf der Online-Seite der BILD als exklusiv und einzigartig empfinden.

Muss Information im Internet immer Geld kosten?

Zum anderen aber fußt die oben zitierte Meinung auf einen klaren Denkfehler: Und zwar auf den Gedanken, dass sämtliche Güter eine Gegenleistung verlangen. Ob nun den Preis von 79 Cent am Kiosk oder die Einblendung von Werbung. Und zu diesen Gütern zählt nicht nur Brot oder Wasser, sondern auch die virtuelle Information (Text, Bild, Ton). Wer dies nicht akzeptiert und respektiert, verhält sich – nach der oben beschriebenen Ansicht – wie ein (virtueller) Dieb. Nur um ein Dieb zu sein, bedarf es eine Wegnahme (und Enteignung des ursprünglichen Eigentümers bzw. Aneignung einer Sache). Und wo erfolgt die Enteignung? Bei der Aneignung von Wissen und Informationen?

Man mag nun gewiss prominente Internet-Aktivisten zitieren, die vom hohen Gut der Demokratie und dafür notwendigen unentgeltlichen und jedermann frei zugänglichen „Information“ sprechen. Das Internet muss frei „sein“, alles andere sei eine Zensur oder moderner Kapitalismus (oder eine Art der Ausbeutung?). Oder auch das Totschlag-Argument, „Im Internet muss alles umsonst sein“ könnte herangezogen werden.

Aber bei einem Geschäftsmodell, welches bereits ein Bezahlmodell beinhaltet und im Konzept klar auf möglichst hohe Reichweite, Klicks und „reißerische“ Überschriften bei gleichzeitig geringem Informationsgehalt setzt, geht in meinen Augen diese Argumentation der Generierung von notwendigen Einnahmen als Rechtfertigung für die journalistische Arbeit fehl. Erst recht dann, wenn ein Großteil der Inhalte ohnehin mehrfach verwertet wird oder klar auf möglichst viele Klicks fokussiert sind.

Und auch das Presseportal oder allgemein: Jeder Blogger lebt von seinen Lesern. Denn ohne Besucher, keine Klicks, keine Banner, keine Einnahmen, kein Job. Klingt brutal, ist aber so.

Und wo liegt der Schaden oder Mehrbelastung bei dem Seitenbetreiber, der ohnehin Inhalte im Internet anbietet, wenn die Nutzer die Ads ausblenden? Bei den Mehrkosten durch die Seitenbesuche der nicht-zahlenden Nutzer?

Ungeachtet dessen „zahlen“ wir Bürger ohnehin seit Jahren mit unseren „Daten“ im Internet, die bei dem Klick im Internet im Hintergrund fleißig gesammelt und von Server zu Server gesendet werden, bis das Puzzle zusammengesetzt wird. Wie sonst wäre Facebook und Google zu dem geworden, zu dem sie nun geworden sind: Weltmarktführer auf einem (zweifelhaften) Geschäftsmodell basierend auf Einnahmen durch personalisierte Werbung, womit wir uns wieder im Kreis drehen. Die Gleichung für die Zeitung wie BILD bedeutet: Um jeden Preis, Besucher erreichen und Geld generieren! Aber ob mit der angewandten Methode tatsächlich ein Schaden abgewendet wird oder der Nutzer am Ende durch Blockade die Oberhand behält und BILD wieder einknickt, wird sicherlich die Zeit zeigen.

Nur am Rande bemerkt: Die BILD-Aktion führte zu einer vorher sicherlich nicht bedachten Sympathiewelle und Spendenbereitschaft für Adblock Unternehmen wie z.B. Eyeo, die den Werbeblocker „AdBlock Plus“ programmieren und verkaufen. Denn wie dieser heute meldete, haben sich die Spenden für das Projekt nahezu verdreifacht in den letzten Tage.

Wahrscheinlich sieht es bei den Zahlen von bild.de anders aus.

Was meint ihr? Sehen wir ein neues „Internetzeitalter“ oder nur eine missglückte PR-Kampagne?

Datenschützer warnen vor privaten Drohnen mit Videokameras

Welche Rechtsverstöße und rechtliche Folgen drohen

Drohnen sind leise, einfach zu steuern und sehr beweglich in der Luft. Mit einer Videokamera oder Fotokamera ausgestattet an Bord können sie eindrucksvolle Bilder aufnehmen, jedoch jederzeit auch Personen und Örtlichkeiten heimlich filmen. Die Datenschützer haben nun vor wenigen Tagen beim Treffen des „Düsseldorfer Kreises“ eine Entschließung zum Datenschutz und der Rechtslage beim Drohneneinsatz getroffen und bekannt gegeben.

Während sich viele Menschen über den angeblichen „Überwachungsstaat“ und behördlicher Kameraüberwachung aufregen, verhält es sich im privaten Bereich ganz anders.

Drohnen und winzige Fluggeräte werden immer erschwinglicher und sind für manch einen Privaten bereits längst mehr als nur ein Hobby. Zur Steigerung der Action und Sensation werden mittlerweile kleine Kameras wie die GoPro Hero auf die Drohne installiert, um so beeindruckende Bilder und Videos aus der Luft anzufertigen. Wem mag man es verübeln. Manch einer will eben die Kameraführung wie bei einem Spielfilm erreichen.

Neulich sah ich sogar beim Dreh eines Hochzeitvideos zu, wie eine kleine Drohe über den Köpfen des Brautpaares und zahlreicher unbeteiligter Personen an dem öffentlichen Ort am See flog und mutmaßlich reichlich Bildmaterial für ein privates Hochzeitsvideo drehte.

Drohnen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer verletzten

An die Rechtslage wird dabei oftmals wenig bis gar nicht gedacht. Und das, wobei die Videokamera oder Fotokamera mittels Drohne sogar unter Umständen einen weitaus tiefergehenden Einblick in die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre anderer Personen ermöglicht und auf diese Weise nicht nur das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG des ohne Kenntnis und ohne erteilter Einwilligung Abgebildeten verletzt wird, sondern sogar strafrechtliche Folgen drohen können. Zu denken ist z.B. an einen Drohnenflug über das Nachbarsgrundstück oder worüber jüngst in den Medien berichtet wurde: Über ein fremdes Firmengelände oder sogar das Firmengelände der NSA.

Die Deutschen Datenschützer haben jüngst bei ihrem regelmäßigen Treffen „Düsseldorfer Kreis“ diese Thematik auf die Tagesordnung gesetzt und eine Erschließung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz getätigt, die online auf der Webseite des „Düsseldorfer Kreises“ zu finden ist.

In diesem Beschluss warnen sie nicht nur vor möglichen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sondern auch vor weiteren Rechtsverstößen aus dem allgemeinen Zivilrecht und auch aus dem Strafrecht.

Auszug aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises:

“[..]Dem mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener kann neben den Möglichkeiten der zuständigen Aufsichts- oder Bußgeldbehörde auch zivilrechtlich begegnet werden. Vor allem dann, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet.

Dem Betroffenen kann in solchen Fällen ein Abwehranspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog zustehen. Auch das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild- als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – schützt, kann tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt.

Die Strafverfolgungsbehörden können eingeschaltet werden, wenn durch den Drohneneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB)), mithin Bereiche der Intimsphäre (im Einzelnen dazu: Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5.) oder der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 StGB).[..]“. Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 15./16. September 2015).

Die Datenschützer fordern sogar die privaten Drohnenbetreiber auf, sich an das geltende Recht zu halten und grundsätzlich Niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen bzw. zu fotografieren und auch die Privatsphäre anderer Personen zu achten. Dies ist nicht für jedermann eine Selbstverständlichkeit, denn es ist viel zu reizvoll mit der Drohne über die Nachbarschaft oder geschützte Orte zu fliegen.

Doch Rechtsverstöße und Eingriffe in die Privatsphäre anderer nehmen die meisten – in Kenntnis oder Unkenntnis – in Kauf. Dabei kennen wir doch alle aus zahlreichen Science-Fiction-Filmen herumfliegende Roboter, die „alles und jeden“ beobachten und vor denen man sich nicht einmal in der eigenen Wohnung verstecken kann. Doch offensichtlich werden in der öffentlichen Meinung hierbei keine Unterschiede erkannt, nach dem Motto: Was der Filmemacher kann, ist auch mir erlaubt!

Datenschutz: EuGH erklärt „Safe-Harbor“-Abkommen mit den USA für unzulässig

Spektakuläres EuGH-Urteil im Fall „Max Schrems vs. Facebook“

Das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil im Datenschutzrecht sorgte für Aufsehen und übertraf sogar die Erwartungen vieler Kritiker von Facebook. Wird Facebook, Google und Co. nun der Stecker gezogen? Die Juristen und Datenschützer diskutieren bereits erste Lösungsmöglichkeiten und prüfen rechtliche Folgen. Bis zu ersten Ergebnissen werden wohl noch einige Tage vergehen. Das Internet läuft bis dahin weiter wie bisher.

Die Meldungen überschlugen sich am gestrigen Tag. Die Sueddeutsche spricht von einem „sensationellem Urteil“, SPON betitelt in einem Artikel die Sache als „Triumph für Snowden, Blamage für Merkel“ und stern.de feiert einen „Etappensieg gegen die Internet-Spione“.

Was war passiert?

Der Wiener Jurist Max Schrems befindet sich seit Jahren mit Facebook im Rechtstreit. Nun erreichte er einen „großen Sieg“, wenngleich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sogar über sein vermeintliches Ziel hinausgehen könnte. Ich sage bewusst „könnte“, denn so ganz sind sich die Datenschützer, Juristen und Politiker noch nicht im Klaren über die Auswirkungen dieser Entscheidung.

Im vorliegenden Fall zog Schrems vor den irischen High Court wegen etwaiger Datenschutzverstöße von Facebook. Unter anderem sollte geklärt werden, ob das Recht in den Vereinigten Staaten ein ausreichendes Datenschutzniveau angesichts der durch die Edward Snowden bekannt gewordenen NSA Überwachungsmethoden garantiere und somit ein angemessenes Schutzniveau der in die USA übermittelten personenbezogenen Daten gewährleiste. Nach den Vorgaben des Datenschutzes dürfen personenbezogene Daten erstmal nicht in ein Land übermittelt werden, was dem deutschen (europäischen) Schutzstandard nicht gerecht wird.

Nach vielem hin und her und Schrems Beschwerde gegen eine vorherige Entscheidung legte das irische Gericht schließlich die Klärung dieser Frage dem EuGH vor, die sich nun weitreichend damit auseinandergesetzt und festgestellt haben, dass das so genannte „Safe Habor“-Abkommen, welches auf Druck der Regierungen zwischen den USA und der europäischen Kommission im Jahre 2000 geschlossen wurde, unwirksam sei. Als Grund wird unter anderem angegeben, dass die US-Amerikanischen Geheimdienste wie die NSA nachweislich Zugriff auf die Server der Unternehmen haben und auch Nutzerdaten abfragen.

Die USA ist kein sicherer Hafen mehr

Nun stützen sich zu einem Großteil der Unternehmen in Deutschland auf Grundlage dieses „Safe Habor“ Abkommens die Übertragung der Daten in den USA.

Fällt diese nun weg und fehlt es an einer anderen Rechtsgrundlage, gelten – simpel gesagt – sämtliche datenschutzrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA als rechtswidrig. Und das gilt nicht nur für Facebook.

Wäre dem so – zumindest ist dies eine Deutungsmöglichkeit des heutigen Urteils – dürften grundsätzlich sämtliche Unternehmen hierzulande, die personenbezogene Daten beispielsweise via Cloud-Computing, E-Mail oder auf Server in den USA übermitteln, gegen den deutschen Datenschutz und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen. Theoretisch könnten die einzelnen Datenschutz-Behörden aus Deutschland diese Unternehmen nun auf die datenschutzrelevanten Vorgänge prüfen und bei einem etwaigen Verstoß Maßnahmen bis hin zum Bußgeld androhen, respektive verhängen.

Es gibt zwar Lösungswege im Datenschutzrecht, aber….?

Allerdings könnten den betroffenen Unternehmen die so genannten „EU-Standard-Vertragsklauseln“ oder die „Binding Coperate Rules“ helfen, also anerkannte Verträge und Selbsteinstufungen, wie auch die (wohl) umstrittene Möglichkeit, die Übermittlung der personenbezogenen Daten in die USA im Rahmen der „Einwilligung“ des Nutzers vorzunehmen. Wer ausdrücklich im Rahmen der AGB / Nutzungsbedingungen in diesen technischen Vorgang in voller Kenntnis oder beispielsweise zum Zwecke der Vertragsdurchführung, könnte den in der Internet-Praxis so wertvollen Daten-Transfer zu Gunsten der Unternehmen erlauben (Zu denken ist z.B. an die im BDSG eher verstecke Ausnahmevorschrift nach §4c Abs. 1 Nr. 3 BDSG, auf die eventuell zurückgegriffen werden könnte). Aber Facebook war diesbezüglich ja bislang immer sehr hartnäckig, oder sagen wir: kreativ.

Allen drei „Rettungsringen“ ist gemein, dass sie nach dem Empfinden manch Datenschützers allerdings voraussetzen, dass in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau bestehe, woran es aber unter Umständen fehle, wie die Richter am EuGH gestern haben durchblicken lassen.

Die juristischen Feinheiten und etwaigen Konstruktionen aus dem BDSG oder Telemediengesetz (TMG) möchte ich an dieser Stelle bewusst ausklammern, da sich die Juristen wohl noch einige Zeit mit der EuGH-Entscheidung und dessen Tragweite beschäftigen müssen, bis ein wenig Licht ins Dunkle kommt. Wichtig: Es ist damit nicht garantiert, ob Irland überhaupt den Datenschutz bei Facebook prüft und/oder die Datenschutzbehörden als Aufsichtsbehörden gegen betroffene Unternehmen einschreiten. Man kann es zwar vermuten, es kann aber auch erstmal eine Weile nichts passieren.

Ein weiterer Aspekt: Ob es zu einer finalen juristischen oder letztlich politischen transatlantischen Entscheidung führt, ist zurzeit nicht geklärt. Die Kommission arbeitet bereits an einem neuen transatlantischem Abkommen und auch die europäische Datenschutzgrundverordnung befindet sich in den letzten Zügen vor der Verabschiedung.

Ich werde gegebenenfalls demnächst einen tiefergehenden, juristischen Artikel zu diesem Thema nachreichen. In jedem Fall werde ich euch auf dem Laufenden halten!

Bis es so weit ist, verweise ich gerne auf guten Lesestoff:

Medienrecht: Wenn Fotos und Videos vom Unfallort im Internet veröffentlicht werden

Dem Smartphone-Zeitalter sei Dank: Passiert irgendwo auf der Welt ein Unglück, verletzt sich jemand bei einem Verkehrsunfall oder kommt es zu einer Massenschlägerei in der Disco – spätestens 1 Tag später finden sich die Bilder und Videos auf Facebook, twitter und Youtube. Sofort wird das Handy gezückt und geknipst: Sei es aus bloßer Neugier, sei es aus dem individuellem Drang (Sensationslust?), diesen Moment unbedingt der Öffentlichkeit und all seinen Freunden mitteilen zu wollen.

Häufig führt dies zu einer Reihe an Problemen tatsächlicher und rechtlicher Art, über die sich bekanntermaßen im Moment der überkommenden Sensationslust die wenigsten Gedanken machen können oder auch wollen.

Denn die Schaulustigen (Auch gern „Gaffer“ genannt) stehen nicht nur der Polizei oder den Einsatzhilfskräften im Weg, sondern können spätestens mit der Veröffentlichung solcher Bilder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn er hilflos oder bewusstlos auf dem Boden liegend oder jedenfalls gegen seinen Willen abgelichtet wird.

Nach Unfall nahe Hamburg: Polizei zeigt Gaffer an

So kam es vor wenigen Tagen zu einem Verkehrsunfall nahe Hamburg auf der Autobahn A1 bei Heidenau (Landkreis Harburg). Als mehrere Personen am Unfallort das Unglück mit ihrem Handy fotografierten bzw. filmten, reagierte die Polizei forsch auf diese Beobachter. Und zwar sollen insgesamt neun Personen während der Fahrt langsam am Unfallort vorbeigefahren sein mit dem Handy in der Hand. Da die Polizei nach eigenen Angaben dabei die vorbeifahrenden Autofahrer und Schaulustigen sehr genau beobachtet haben will und deren Kennzeichen notiert hat, konnte gegen die neun Verdächtigen Strafanzeige gestellt werden (Quelle: ndr).

Bereits vor wenigen Wochen standen Anwohner und herbeigelaufene Zuschauer in Hamburg während eines Rettungseinsatzes den Rettungskräften im Weg, während die herbeigeeilten Beobachter versuchten, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu verschaffen. Dabei behinderten sie unter anderem den Rettungswagen bei der Durchfahrt wie ebenso die Rettungskräfte beim Transport des jungen und schwer verletzten Mädchens zum und mit dem Rettungshubschrauber.

Rechtliche Situation: Vom Strafrecht bis zum Schadensersatz

Das „Gaffen“ und Fotografieren am Unfallort kann gleich in mehrfacher Hinsicht rechtliche Fragen aufwerfen, bisweilen auch rechtliche Konsequenzen haben.

So könnten sich die unbeteiligten Zuschauer beispielsweise nach § 201a StGB strafbar machen, wenn sie Bildaufnahmen von den Betroffenen in dessen Privatsphäre bzw. in dessen privatem Lebensbereich oder bei einer Hilflosigkeit der Person herstellen (Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2) oder Bilder einem Dritten zugänglich machen, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (Abs. 2). Zwar dürfte sich der Abgebildete wohl zumeist in einem öffentlichen Raum (Straßenraum) bewegt haben, weswegen die Privatsphäre wohl nicht betroffen sein dürfte. Allerdings könnten Bilder von Unfallopfern oder Verletzten selbstverständlich dazu geeignet sein, ihn in seinem Ansehen zu schaden, insbesondere wenn das Bild suggeriert, der Betroffene habe einen Unfall verursacht, sei im Straßenverkehr unachtsam gefahren oder habe sogar für Gefahr für Leib und Leben anderer Personen gesorgt. Es müsste den Tätern sodann ein „sozial inadäquates“ Verhalten nachzuweisen sein.

Zudem kann die Strafbarkeit nach der unterlassenen Hilfeleitung gemäß § 323c StGB In Betracht kommen, wenn Schaulustige lieber „gucken“ statt zu helfen oder sogar Rettungswagen beim Vorbeifahren behindern. Daran anknüpfend sind noch zahlreiche Delikte als „Unterlassens“-Handlung möglich.

Im oben geschilderten Fall soll die Polizei die Strafanzeige auf eine Ordnungswidrigkeit aus dem Straßenverkehrsrecht abgestellt haben, denn die Fahrer haben ja das Handy am Steuer bzw. während der Fahrt benutzt, weswegen ihnen ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg drohen.

Des Weiteren könnten vor den Zivilgerichten zivilrechtliche Ansprüche von den Opfern oder dessen Angehörigen herangezogen werden.

Der Verunfallte oder das Opfer könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Sperren, Löschen und Unterlassen der Verbreitung von Fotos und Videos im Internet geltend machen, wenn er auf dem Bild erkennbar abgebildet wird. Ihm stehen diese Ansprüche auf Grundlage seines Rechts am eigenen Bild im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB iVm § 22, 23 II KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG bzw. §§ 823 I, 1004 I 1 BGB iVm § 22 I KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG zu. Die Fotos wären dann zu löschen und die weitere Verbreitung untersagt. Sollten die Bilder oder allgemein die Berichterstattung den Betroffenen sogar schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG verletzen und ihm dadurch ein Schaden entstehen, wäre unter Umständen auch ein solcher Schadensersatz denkbar.

Für die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche müssen einige Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. die Erkennbarkeit und/oder Identifizierbarkeit des Abgebildeten. Allerdings soll bereits ein Bild von Teilen des Körpers ausreichend sein, wenn sich aus dem Gesamtkontext eine Erkennbarkeit ergibt (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 – Az. 15 U 149/12). Sodann soll es von Bedeutung sein, inwieweit die betroffene Person im Mittelpunkt des Bildes steht, wie ehrverletzend diese Berichterstattung und Veranschaulichung der Situation ist und auch in welchem Rahmen dieses Foto gezeigt wird, also ob nur im engsten Bekanntenkreis oder im Internet. Ebenso muss das Foto nach Herstellung auch öffentlich zur Schau gestellt bzw. verbreitet werden, was bei dem Hochladen bei Facebook und Co. unproblematisch gegeben ist.

In der Regel dürfte es wohl zum Unterlassen und/oder dem Sperren und Löschen der Bilder führen nach dem erfolgreichen Prozess.

Pressefreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Können diese Fallkonstellationen noch halbwegs verständlich dargestellt werden, verhält es sich noch komplizierter, wenn anstelle des Hobby-Fotografen die Presse agiert. Denn an dieser Stelle kann man nun das „große Fass aufmachen“– zumindest in der Rechtswissenschaft – bei der oftmals anzuwendenden Abwägung mehrerer kollidierender Grundrechte. Wenn beispielsweise die Presse über ein Unfall oder Tathergang berichtet und sich dabei auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) und Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG beruft, gilt es eine Interessenabwägung zu treffen zwischen dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten / Betroffenen anhand von diverser Faktoren wie der Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit, dem damit einhergehenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse, Art und Weise der Herstellung des Fotos sowie Inhalt, Form und Auswirkung der Veröffentlichung (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BGH, NHW 2009, 757; BGH, ZUM 2000, 149, 154ff). Inwieweit nun ein öffentliches Berichterstattungsinteresse anzunehmen sei, wenn eine Privatperson mit dem Handy ein Foto eines unbekannten Verletzen in seinem Auto nach einem Verkehrsunfall schießt und dieses im Internet veröffentlicht, mag jeder selbst entscheiden.

Die Presse hingegen betont allzu gerne ihre wichtige Aufgabe der Berichterstattung und Meinungsbildung, z.B. auch bei der Veröffentlichung eines Fotos eines verstorbenen Flüchtlingskindes am Strand als Titelbild oder bei Fotos von Prominenten im Urlaub in höchst privatem Moment zusammen mit Kind und Ehegatten. Hier dürften sich manch Medienrechtler die Haare sträuben, wenn Jugendschutz, Persönlichkeitsrecht und Presse-Kodex usw. praktisch ausgehebelt werden mit dem Argument der „Pressefreiheit“. Und auch manch hochrangiger und umstrittener Funktionär von Unternehmen oder Gewerkschaften musste sein privates Haus mit Wohnortsangaben in den Medien wiederfinden, was einer Pranger-Wirkung gleichkommt.

Die (europäische) Rechtsprechung (Vgl. „Caroline-Rechtsprechung“ – EGMR, Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 65) ist hier zumeist restriktiv und schützt in letzter Zeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, insbesondere wenn er sich nicht gegen die Herstellung des Fotos wehren kann, es der reinen Sensationslust dient sowie in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre eingreift und der Abgebildete kein Prominenter oder Träger eines öffentlichen Amts ist, was von einem gewissen öffentlichen Berichterstattungsinteresse getragen ist (Vgl. (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BVerfG, GRUR 2008, 539, Rn. 46f; EGMR Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 651). Gleiches gilt dann erst Recht für Fotos nach Unfällen oder im Krankenhaus.

Wo die Rechtsprechung allerdings ein Riegel vorgeschoben hat: Den Angehörigen eines Verstorbenen bei einem Unfall steht keine Geldentschädigung zu, wenn die Presse über diesen Unfallhergang berichtet und ein neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet (Vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – Az.: VI ZR 123/11).

Keine Abschreckung

Doch diese drohenden rechtlichen Folgen schrecken nur die Wenigsten davon ab, ihr Handy fast schon reflexartig bei einem Unfall zu zücken, „voll draufzuhalten“ und es stolz bei Facebook hochzuladen. Denn selbst bei einer Verurteilung wird es wohl meistens ausreichen, das Bild dann zu löschen, während das Bild dann im Internet von beliebigen anderen Seiten kopiert wird. Dafür werden solch schreckliche Fotos gerne geteilt und Unfall-Videos haben bei Youtube Millionen Klicks. An die Rechte der Betroffenen denkt dann so gut wie Niemand. Ausser die Beteiligten und ein paar Anwälte.

Spam-E-Mails von Facebook: Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst?

Zugegeben, sich über Spam-E-Mails und nervige Werbe-E-Mails zu echauffieren ist – wie man ja heutzutage so zu sagen pflegt – „voll 90er ey“. Denn mittlerweile sind nicht nur Spamfilter und Antiviren Programme kostenlos und gut praktikabel, sondern auch bei den bekanntesten E-Mail-Systemen und Anbietern längst automatisch integriert.

Und wenn dann immer noch eine nervige Mail durchrutscht, dann kann man sie sekundenschnell löschen. Auch dürften sich die meisten Unternehmen hierzulande an die Deutsche Rechtslage halten oder dieses zumindest versuchen, so dass man mit einem Klick auf die „klein leserliche“ Schrift unterhalb des Textfeldes der E-Mail aus irgendwelchen Newsletter Systemen entfernen lassen kann.

Bei der E-Mail Werbung soll es auf die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ankommen (Vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, § 7 Rn. 61 ff), andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen aus dem UWG (Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) wie beispielsweise Abmahnungen und Ansprüche auf Unterlassen und Schadensersatz. Ebenso ist der Datenschutz betroffen, z.B. die Voraussetzungen an die Einwilligung nach §4a BDSG. Eine solche Einwilligung habe ich eigentlich nicht wissentlich erteilt, aber wer liest schon die AGB und Nutzungsbedingungen bei Portalen und in den sozialen Netzwerken, erst Recht nicht bei der Anmeldung. In diesem Fall willigt man ja in sehr vieles ein, wie die Einwilligung der Nutzung all meiner Fotos, Informationen und Kontaktdaten und setzt schnell sein Häkchen an den ganzen Checkboxen. Aber es könnte durchaus sein, dass sich diese Benachrichtungen eigentlich unter der unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG subsumieren lassen.

Aber über das rechtskonforme E-Mail Marketing lässt sich seitenweise diskutieren – ich werde dies bei Zeiten einmal anreißen und/oder gute Artikel in diesem Blog verlinken.

Über eine Sache möchte ich an dieser Stelle dennoch sprechen, weil sie mich schon lange nicht mehr nervt, sondern eher belustigt.

Vor geraumer Zeit habe ich mich mit einem „Fake-Profil“ bei Facebook angemeldet, um diesen kurzfristig im Zuge von Recherchearbeiten einiger Apps und Programme zu nutzen, auch unter anderem für einen Artikel über den Datenschutz bei Apps. Der Facebook-Account wurde nie genutzt, nur mit ganz wenigen Informationen gefüllt und ist einer dieser ungeliebten Karteileichen, wobei er ja doch irgendwie die Statistiken „User-Zahlen in Deutschland“ positiv beeinflusst.

Seitdem bekomme ich regelmäßig immer wieder dieselbe Info-E-Mail von Facebook „Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst“. Auch oder gerade wegen der Inaktivität des Accounts möchte man mich seitens facebook über diese erfreuliche Nachricht unterrichten!

Es wäre untertrieben zu behaupten, diese Mails kämen ab und zu. Nein, ich habe angefangen vor einigen Monaten sie zu speichern und zu zählen.

Alle 3 Tage klingelt der DHL-Paketbote

E-Mail Spam durch Facebook. Alle Tage wieder, kommt..
E-Mail Spam durch Facebook. Alle Tage wieder, kommt..

Die Zahlen lesen sich nicht schlecht: Zwischen dem 12.03.2015 und heute (17.8.2015) habe ich diese Info-E-Mail 58 Mal (!!!) erhalten. Ja, ihr lest richtig, 58 Mal.

Allein 15 Mal im Monat Juli 2015, z.B. am:
08.07.2015
10.07.2015
13.07.2015
14.07.2015
16.07.2015
18.07.2015
20.07.2015

Es sieht danach aus, dass der August dies sogar noch toppen dürfte! Ranhalten Facebook!

Also man sollte sich überlegen, ob dies nicht bereits einen Eintrag im Guinness Buch der Rekorde verdient hat. Nur noch DHL ist nerviger.

Nun wird man mir entgegen halten, dass man sich problemlos im Facebook-Profil einloggen und die Benachrichtigungen via E-Mail deaktivieren kann.

Und den vielen Einstellungen hinsichtlich der Benachrichtigungen und des Datenschutzes sei Dank, kann man jedenfalls solch E-Mails verhindern. Oder man löscht einfach sein Profil – dann hat man ohnehin Ruhe, was ich auch getan habe.

Privatsphäre: Facebook-Einstellungen zu den Benachrichtigungen

Die Facebook „Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst“-Mails lassen sich wie folgt deaktivieren:

Unter den Privatsphäre-Einstellungen „Weitere Einstellungen“ finden sich die Benachrichtigungen zu den einzelnen Konten (Mail, Handy). Dort können (in guter „Opt-In“-Lösung) sich jedwede Benachrichtigungen einstellen, respektive deaktivieren. Gleichzeitig zeigt sich natürlich, was alles eigentlich mal vorgesehen war. Hätte ich alles aktiviert, kämen wohl locker 100 Mails am Tag von Facebook in meinem Mail-Postfach an.

Facebook: Benachrichtigungen per Mail deaktivieren
Facebook: Benachrichtigungen per Mail deaktivieren

Facebook und der Datenschutz

Erwähnenswert ist allerdings, dass sich auch die deutschen Gerichte schon das eine oder andere Mal mit diesem Thema zu befassen hatte.

So wurde der frühere Facebook „Freundefinder“ bereits im Jahre 2010 von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandet. Und in einem Gerichtsprozess unterlag Facebook 2014 dann diesem Verband auch in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin (Az. 5 U 42/12). Denn die Richter sahen in dieser Funktion einen Rechtsverstoß, weil es unter anderem an der notwendigen vorherigen Einwilligung des Nutzers fehle in der Weitergabe des Adressbuches zur Kontaktaufnahme mit „Freunden“ aus den Kontaktdaten. Ohne (korrekter) Einwilligung selbstverständlich.

Und auch die „tell a friend“-Funktion soll nach Ansicht des Bundesgerichtshof eine Art „Spam“ als unzumutbare Belästigung darstellen, die nach dem UWG (Wettbewerbsrecht) abgemahnt werden kann und ebenjene Ansprüche von Unterlassen und Schadensersatz ermöglicht (BGH, Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12).

Ebenso kritisieren viele die Datenschutzbestimmungen bei Facebook, was ich an dieser Stelle einmal sein lasse, denn das füllt ganze Bücher.

Aber Facebook ist natürlich nicht mit den Info-Mails allein, denn ich erinnere mich auch an einige ältere Online-Shops, die mich teilweise täglich mit Angeboten per E-Mail „vollgemüllt“ haben.

Und irgendwie hat Facebook ja auch sogar Recht: Denn ich habe gewiss mehr Freunde auf Facebook als ich denke. Allerdings ist meine Definition von Freundschaft eben eine andere. Was will ich mit 2000 Facebook-Freunden?!

ITU World Triathlon 2015 in Hamburg – Feuer und Flamme für Olympia?

Am Wochenende vom 18.07 – 19.07.2015 fand der offizielle ITU World Triathlon 2015 in Hamburg statt. Die Veranstalter betiteln das Sport-Event in der Hansestadt Hamburg selbst als den „größten Triathlon“ der Welt mit ca. 10.500 Sportlern. Denn neben den Profi-Rennen der ITU Serie durften auch am Samstag und Sonntag die Hobby-Sportler und „Jedermänner/-frauen“ an den Start gehen und sich in den drei Sportarten – Schwimmen, Radfahren und Laufen messen oder versuchen.

ITU World Hamburg: Elite Rennen der Herren im Triathlon
ITU World Hamburg: Elite Rennen der Herren im Triathlon

Die Strecke war wie bereits im vergangenen Jahr im Herzen der Stadt in Hamburg angesiedelt. So starteten die Athleten mit dem Schwimmen in der Hamburger Binnenalster, gefolgt von der Radstrecke über die Mönckebergstraße, Jungfernstieg, Lombardsbrücke, Gänsemarkt und Poststraße mit Wechselpunkt auf dem Hamburger Rathaus bzw. auf dem Jungfernstieg und einer Laufstrecke ebenfalls am Jungfernstieg. Zentraler kann eine Wettkampfstrecke in einer Großstadt nicht liegen, was wohl auch unter anderem zum Erfolg der Veranstaltung führt und rund 200.000 Zuschauer an den beiden Tagen anlockte.

ITU World Triathlon Serie

Die Profis bestritten den Wettbewerb über die „Sprint“-Distanz: 0,75km Schwimmen, 20km Radfahren und 5km Laufen wie im Tableau vorgegeben. In den anderen Wettbewerben gab es im Jedermannwettbewerb neben der Sprint-Entfernung die olympische Distanz am Sonntag mit 1,5km Schwimmen, 40km Radfahren und 10km Laufen. Ebenso traten am Sonntag die 20 Nationen der Mixed-Teams in der Staffel-Weltmeisterschaft an, also insgesamt über 10.000 Teilnehmer.

In den beiden Profi-Rennen am Samstag kämpften die besten Triathleten der Welt um ein Preisgeld und Ranglisten-Punkte bzw. die Qualifikation für die kommenden olympischen Spiele.

“Hamburg ist Feuer und Flamme“

Gewinner des ITU World Elite Triathlon 2015: Vincent Luis
Gewinner des ITU World Elite Triathlon 2015: Vincent Luis

Apropos Olympische Spiele: Die Stadt Hamburg will mit dieser Sport-Veranstaltung beweisen, dass sie und auch die Fans und Organisatoren bereit sind, für die Ausrichtung der Olympischen Spiele 2024! Denn hierfür haben sich die Vertreter der Stadt bereits beworben und möchten das größte Sport-Event der Welt in die schöne Hansestadt an die Elbe holen.

Wie auch am diesem Wochenende im Juli wird sich Hamburg in Kürze mit den diesjährigen „Cyclassics“, eines der größten Tagesrennen der Welt im Radsport, wieder einmal dem Globus präsentieren. Mit dabei werden viele bekannte Sprinter und Akteure der Tour de France sein und auf der Hamburger Mönckebergstraße über die Zielgerade sprinten.

Ob dadurch die Chancen steigen mit dem „nachhaltigen“ Konzept der Stadt bei der Wahl um den Austragungsort der Olympischen Spiele? Neben Hamburg reichen vermutlich Boston (USA), Rom (Italien), Paris (Frankreich) und Budapest (Ungarn) beim Internationalen Olympischen Komitee (IOC) die Bewerbung um die Austragung der XXXIII. Olympischen Sommerspiele ein.

Auf jeden Fall zeigen diese Wettkämpfe, dass Hamburg bereits gerüstet ist für die größten Spiele. Das Wochenende sollte jedenfalls den Wettbewerbern um Olympia das Wasser in die Augen treiben, und zwar nicht das Spritzwasser der Alster der Athleten beim Schwimmwettbewerb, sondern eher vor Neid vor dieser sportbegeisterten Kulisse.

Denn bereits bei anderen Sportveranstaltungen oder auch beim Hamburger Hafengeburtstag mit rund 1 Million Besuchern wurde deutlich, dass große Aufmerksamkeit und viele Zuschauer garantiert sind, die eine einzigartige Stimmung auf den Straßen ermöglichen. Natürlich müssen die Hamburger mit Straßensperrungen, Umleitungen der Busse und gewissen Einschränkungen im Verkehr leben. Das lässt sich selbstverständlich nicht vermeiden, wenn die prominenten Straßen und Wege in der Innenstadt von Hamburg als Bühne für den Sport herhalten sollen. Erst Recht gilt dies, wenn die Sportler am Hafen, auf dem Rathausmarkt oder auf dem Jungfernstieg wetteifern um die begehrten Medaillen. Aber das Konzept lässt sich sehen.

Der Triathlon – härteste Sportart der Welt?

Der Triathlon gilt als eines der härtesten Sport-Wettkämpfe, da er drei völlig unterschiedliche Sportarten verbindet und sowohl die technischen Raffinessen der einzelnen Sportarten als auch einen schnellen und korrekten Wechsel von den Teilnehmern abverlangt. Die einzelnen Varianten der unterschiedlichen Strecken und Distanzen weichen erheblich ab. In der kürzesten Variante (Sprint) sind die Top-Sportler etwas unter 1 Stunde unterwegs, während im weltbekannten Ironman-Wettkampf die besten Athleten ca. 8 Stunden und somit mehr als die 8-fache Zeit ohne Pause auf der Strecke sind und sich bis zum Zielstrich quälen – nur mal zum Vergleich mit dem Leben des Fußballers, der nach 45min bereits müde ist.

Der Triathlon wird bei mehreren Veranstaltern (ITU, WTC)  in unterschiedlichen Distanzen ausgetragen:

  • Sprint:
    0,75km Schwimmen, 20km Radfahren, 5km Laufen
    Zeiten: ca. 52 – 53 Minuten (Herren), 57 – 58 Minuten (Frauen)
  • Olympische Distanz:
    1,5km Schwimmen, 40km Radfahren und 10km Laufen
    Zeiten: ca. 1:45-1:50 Stunden (Herren), 2:00 – 2:05 Stunden (Frauen)
  • ITU Langdistanz:
    3km Schwimmen, 80km Radfahren und 20km Laufen
    Zeiten: ca. 4 Stunden
  • Ironman
    3,86km Schwimmen, 180km Radfahren und 42,195km Laufen
    Zeiten: 7:45 – 8 Stunden (Herren); 8:30 – 9 Stunden (Frauen)
  • Ultraman (Ultraman Hawaii) – findet statt an 3 Tagen
    10km Schwimmen, 432km Radfahren, 84km Laufen
    Zeiten: ca. 22 – 23 Stunden (Herren), 24 – 25 Stunden (Frauen)

Und darüberhinaus gibt es noch ganz spezielle Ultratriathlons, die teilweise die doppelte und dreifache Strecke der Langdistanz haben. So lange werden die Wettkämpfe bei den Olympischen Spiele natürlich nicht gehen, denn sonst müssten die Sportler ja gefühlt 200x Runden um die Binnenalster laufen…

Keine strafbare Beleidigung! „Wollen Sie mich ficken?“ ist nicht strafbar, zumindest nicht wenn…

Bereits auf dem Schulhof sind Beleidigungen und Beschimpfungen unter den Kids und Jugendlichen Gang und Gäbe und auch in (politischen) Diskussionen neigen die Menschen oftmals auch dazu, scharfe Worte zu wählen.

Schnell wird der Betroffene dann mit der strafbaren Beleidigung nach § 185 StGB bzw. den allgemein als „Beleidigungsdelikte“ geltenden Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (§§ 185 ff StGB) konfrontiert, insbesondere dann, wenn der Gegenüber ein Polizist, Staatsanwalt oder Staatsdiener ist. Dann wird oftmals auch bei einer einfachen wörtlichen Beleidigung eine Strafanzeige erstattet und ein Strafverfahren in Gang gesetzt.

Strafbare Beleidigung und Schmähkritik

Hierzulande haben sich die Gerichte recht häufig mit dem Vorwurf der strafbaren Beleidigung zu befassen, wenngleich sie auch teilweise nur eine Straftat neben anderen ist (z.B. auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch, Körperverletzung usw). Die entscheidende Wortwahl muss sodann – jedenfalls in höherinstanzlichen Strafverfahren – vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetz (GG) ausgelegt und nach dem konkreten Umstand bemessen werden, in welchem sie getroffen wurde. Dabei ist jedes Wort für sich genommen zu betrachten, also auch zwischen „Du“ oder „Sie“ zu differenzieren, was zu teils belustigenden Ergebnissen führen kann. Ein Dieter Bohlen soll angeblich Polizisten duzen dürfen. Auch sind übertriebene Wortwahl im Kontext von Dialogen, Übertreibungen (im Rahmen von Kunst und Satire), weitere Stilmittel der Kommunikation (und Presse) sowie auch die Intention und Deutung der Worte aus Sicht des Aussagenden mit zu berücksichtigen. Eben Wort für Wort und Bild für Bild. Eine Strafbarkeit und Beurteilung hängt somit immer vom Einzelfall ab.

Bekannte Gerichtsentscheidungen zur Beleidigung

Formulierungen wie der „durchgeknallte Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 1 BvR 2272/04) oder „Soldaten sind Mörder“ (BVerfG, Beschluss vom 25.08.94, Az: 2 BvR 1423/92) galt es schon vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu überprüfen und sollten (teilweise) als zulässig eingestuft werden, so dass entgegen der Auffassung vorheriger Gerichtsentscheidungen eben keine Straftat der Beleidigung nach § 185 StGB gegeben war.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit findet sich gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter Anderem in der so genannten Schranke der allgemeinen Gesetze, die jene einschränken können, also beispielsweise in den einschlägigen Normen aus dem Strafgesetzbuch (§§ 185 ff StGB). Natürlich auch in anderen einfachgesetzlichen Rechten des Betroffenen.

So ist die Kollektivbeleidigung allerdings nur bei eindeutigem Bezug zu „einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe“ anzuerkennen, woran es dann fehlt, je größer die möglicherweise betroffene Personengruppe ist und je ungenauer diese bezeichnet wird, wie beispielsweise bei der Bezeichnung „Cops“.

„Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 ). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet“ (vgl. BVerfGE 93, 266 ).“ (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. 1 BvR 1036/14„FCK CPS“)

Andere Formulierungen wie „Idiot“ oder „Arschloch“ als Formalbeleidigung oder aus dem Bereich der Schmähkritik, die die Herabstufung des Gegenübers, Kundgabe der Missachtung oder Verunglimpfung bedeuten, sind natürlich strafbar und unterfallen nicht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Der durch die Beleidigungsdelikte geschützte „persönliche Ehrschutz“ ist dann verletzt.

Freispruch: „Wollen Sie mich ficken“ ist keine Straftat

Ab und zu kommt es sodann in der Justiz zu interessanten, teils skurrilen Fällen, in denen sich die Richter mit grenzwidriger Wortwahl im Prozess wegen des Vorwurfs der Beleidigung usw. zu befassen haben.

Im einem aktuellen Fall hatte ein 71-Jähriger während einer Verkehrskontrolle gegenüber dem Polizisten die unschönen Worte geäußert: „Wollen Sie mich ficken? Haben Sie nichts anderes zu tun?“. Diese Beleidigung resultierte unter Anderem daraus, dass der Fahrer erst von dem Polizeibeamten mittels Verkehrskontrolle gestoppt wurde und dann noch einen Alkoholtest machen sollte. Da er nicht angeschnallt war und einen Atemalkoholtest mehrfach verweigerte, kontrollierten die Polizeibeamten das Fahrzeug etwas übergenau, woraufhin der Mann sodann ein wenig die Beherrschung verloren haben könnte mit den zitierten Worten. Es folgten die Strafanzeige, ein Strafverfahren und eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Neu-Ulm (Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 5 CS 116 JS 5440/15).

Das Urteil war dann doch erwähnenswert: Der Richter des Amtsgerichts in Neu-Ulm folgte der Strafverteidigung des Angeklagten und sprach diesen frei. Denn angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sei diese Äußerung dahingehend auszulegen, dass der Rentner mit dieser Formulierung nur darstellen wollte, sich durch den Vorgang der Polizei „schikaniert“ zu fühlen. Auch erinnere ihn das an seine Zeit bei der Bundeswehr, wo das F-Wort mal andere Bedeutung haben konnte.

Was lernen wir daraus? Eine Freche Wortwahl der Umgangssprache kann mit gut argumentierter Erklärung das Gericht überzeugen und zum Freispruch führen.

Die Entscheidung zum Nachlesen: Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 5 CS 116 JS 5440/15

Urheberrecht: Einschränkung der Rechte der Fotografen durch ein neues EU-Urheberrecht zur Panoramafreiheit? Sind Selfies und Urlaubsbilder bald verboten?

Mitten in der Feriensaison sickerten Details aus einem Rechtsausschuss zu einer Initiative des Europäischen Parlaments über einige Vorschläge für eine Novellierung des europäischen Urheberrechts durch, wie es aus einem Bericht der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda von der deutschen Piratenpartei hieß. Sollten diese beabsichtigen Änderungen in ein europäisches Gesetzgebungsverfahren Einzug finden, wäre nicht nur die Arbeit von Fotografen und Hobby-Fotografen gefährdet, sondern auch die Geschäftsmodelle diverser Online-Portale und App-Betreibern. Denn dann als Konsequenz würde wohlmöglich in naher Zukunft prinzipiell jedermann, der gerne Urlaubsfotos oder Selfies von sich und hübschen Orten bzw. Sehenswürdigkeiten schießt und im Internet veröffentlicht, einen Rechtsverstoß begehen. Und die Internet-Portal würden massiv an Mitgliedern und Daten einbüßen.

Bei dem Bericht aus Brüssel trat zu Tage, dass diese Initiative auf der EU-Ebene die Einschränkung der so genannten „Panoramafreiheit“ des Urheberrechts plane. Die Folgen eines solchen Gesetzes wären gewaltig. Demnach würde nach diese angestrebten Gesetzesänderung „die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein“ (Quelle: heise).

Die Nachrichten und Medien stürzten sich sofort auf diese Meldung und sprachen von einer „Gefährdung der Freiheit der Fotografie“. Die Laien fragten sich sodann: Sind Urlaubsfotos bald verboten?

Das deutsche Urheberrecht (UrhG)

In einigen Ländern wie auch in Deutschland findet sich im Urheberrecht eine Art Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, die zu Gunsten der Allgemeinheit eine freie Nutzung von Fotos, Videos oder Zeichnungen von öffentlichen Werken erlaubt. Hiernach ist es – wie wir alle kennen dürften – zulässig, Fotos, Selfis oder Videos in der Öffentlichkeit von öffentlichen Orten wie beispielsweise der Elbphilharmonie im Hamburger Hafen, dem Deutschen Reichstag in Berlin, dem London Eye in London oder dem Eiffelturm in Paris zu knipsen. Diese „Panoramafreiheit“ findet sich auch im deutschen Urhebergesetz (UrhG) verankert.

So heißt es unter anderem in § 59 UrhG (§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Neben dieser Panoramafreiheit finden sich in den deutschen Gesetzen weitere Ausnahmeregelungen und Einschränkungen, die sich zu Gunsten der Fotografen auswirken und die Arbeit erleichtern.

Nach § 23 KUG wird beispielsweise das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG des auf einem Foto Abgebildeten eingeschränkt, bei

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Nr. 2 KUG)
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Nr. 3 KUG).

Und eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten kann sich auch aus dem konkreten Umständen ergeben, wenn jemand wissentlich in die Kamera lächelt und damit das Einverständnis der Abblichten lassen zum Ausdruck bringt. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten, die jetzt einmal außen vorgelassen werden.

Nach dieser Idee eines neuen Urheberrechts und einer etwaigen Abschaffung der vollumfänglichen Panoramafreiheit greifen solche Ausnahmen dann eher nicht. Vorausgesetzt: Es handelt sich um Gebäude, Denkmäler und Kunstwerke, bei denen der Urheber (Künstler) noch keine 70 Jahre tot ist und dessen Urheberrecht somit noch nicht erloschen ist. Denn das Urheberrecht in Deutschland erlischt spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Jeder Fotograf müsste dann erst einmal die Einwilligung der Architekten, Künstler oder Bauherren einholen.

Das berühmte Kolosseum in Rom (aus der Antike), das Brandenburger Tor in Berlin (Fertigstellung im Jahre 1791) oder der Eiffelturm in Paris (Fertigstellung im März 1889) und viele weitere berühmte Bauwerke wären davon ohnehin nicht berührt, da sie deutlich älter als 70 Jahre sind. Auch bezieht sich diese Einschränkung der Panoramafreiheit nur auf die gewerbliche Nutzung der Werke und nicht der private Gebrauch.

Weltberühmt: Objekt der Fotografen - Kolosseum in Rom
Weltberühmt: Objekt der Fotografen – Kolosseum in Rom

 

Ab wann liegt eine gewerbliche Nutzung vor?

Die „gewerbliche Nutzung“ ist weit zu verstehen und soll jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Urheber mit den Werken (Bilder, Videos usw.) einen kommerziellen Zweck bzw. gewerbliche Interessen verfolgt. Dies kann der Verkauf der Bilder sein, aber auch die Werbung oder Akquise für ein Unternehmen oder als Freiberufler. Darunter kann sogar die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos als „Muster“ oder Referenzbilder im Rahmen der Vorstellung eigener gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeiten fallen.

Eine gewerbliche Nutzung soll aber auch nach Meinung einiger dann vorliegen, wenn die Fotos im Internet auf den gängigen Seiten wie bei facebook, twitter oder Instagram eingestellt werden. Durch die Veröffentlichung dieser Fotos oder Videos im Internet und auf den bekannten Plattformen und sozialen Netzwerken wird in der Regel auf Grundlage der Nutzungsbedingungen / AGB des jeweiligen Seitenbetreibers diesem das Nutzungsrecht an den Dateien eingeräumt. Der Nutzer überträgt also durch das „Hochladen“ der Bilder dem Seitenbetreiber und eventuell dazugehörigen Unternehmen und Partnerunternehmen das Nutzungsrecht an den Fotos und Videos, damit dieser die Bilder vervielfältigen, speichern und unter Umständen auch für Werbung nutzen oder zur Analyse des Nutzerverhaltens auswerten darf.

Wird Facebook und Co. jedoch das Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt, entsteht letztlich auch eine gewerbliche Nutzung dieser Fotos bzw. Videos.

Doch nun kommt die gute Nachricht, denn der Aufschrei ist längst verhalt.

Die Novellierung des EU-Urheberrechts bleibt aus

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Brandenburger Tor in Berlin – Urlaubsfotos bald verboten? Nein!

Denn erst einmal können Fotografen und Smartphone-Nutzer aufatmen: Ein Großteil der EU-Abgeordneten im Parlament sind wohl anscheinend nach Medienberichten gegen die genannte Gesetzesänderung des Urheberrechts. Am 9. Juli 2015 werden sie wohl gegen diesen Vorschlag aus dem Rechtsausschuss votieren.

Die deutsche EU-Abgeordnete und dem Rechtsausschuss beiwohnende Julia Rede von der Piraten Partei hat in ihrem Blog zu diesem Vorschlag Stellung bezogen und unter anderem die Lobbyarbeit sowie die Arbeit auf EU-Ebene angesprochen.

Ausblick: Droht eine Verschärfung des Urheberrechts im Internet?

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich schließlich dieser „Gedanke“ der Verschärfung des Urheberrechts durchsetzen wird. Ganz fernliegend ist im „Im Internet ist alles frei“-Zeitalter eine solche Idee natürlich nicht, denn Verleger und Journalisten beklagen den Verlust ihrer Wertschätzung, Rechteinhaber aus Film und Musik wegen illegalen Downloads einen großen Verlust ihrer Rechte und Einnahmen und auch viele Fotografen oder Grafiker sind Leidtragende des „Diebstahls“ von ihren Fotos oder Grafiken aus dem Web.

Nachtrag: Der Vorschlag wurde abgelehnt – es bleibt beim Alten

Wie bereits angedeutet hat das EU-Parlament am 09.07.2015 den Vorschlag zur Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt. Damit dürfte das Thema erstmal vom Tisch sein, aber warten wir es mal ab.