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Volljurist aus Hamburg

Naming-Right-Sponsoring: Erfolg und Risiken – ein Ausblick

Als Fußball-Fan und Zuschauer internationaler Profi-Ligen hat man sich ja bereits daran gewöhnt, dass die Profi-Vereine ihre „Namensrechte“ an Stadien und weiteren Sportstätten an große Konzerne verkaufen und dadurch ihre Etats um viele Millionen aufstocken. Und die größten Event-Hallen in Deutschland haben alle ihre Namen von Sponsoren erhalten. Dieses Sponsoring (exakter: Naming-Right Sponsoring) wurde in Deutschland mehr oder weniger durch die „AOL Arena“ im Jahre 2001 eingeführt, dem damals neuen Stadion des Hamburger Sport-Vereins (HSV).

Die rechtliche Einordnung der Naming-Right-Verträge

Die rechtliche Grundlage des „Namensrechts“ findet sich in § 12 BGB, wonach hierzulande das personelle Namensrecht geschützt wird. Als Name gilt allgemein die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidbarkeit von anderen (Vgl. Palandt/Heinrichs, § 12 BGB, Rn. 1). Es ist aber rechtlich mittlerweile unumstritten, dass auch Unternehmen, Vereine oder sonstige juristische Personen hiervon Gebrauch machen können und daher ebenfalls diesen Schutz genießen.

Nicht ganz so klar war (ist) hingegen die rechtliche Einordnung von Naming-Right-Verträgen. Nach herrschender Ansicht handelt es sich dabei um einen Rechtspachtvertrag gemäß § 581 I BGB (Vgl. Wittneben, GRUR 2006, 814), der als (Lizenz/Pacht)-Vertrag mit Bestandteilen anderer Vertragstypen eingestuft wird. Ein Kaufvertrag und Mietvertrag dürfte hingegen angesichts der festgelegten Laufzeit, beabsichtigten rechtlichen Stellung beider Parteien und der abschließenden Wirkung nicht vorliegen.

In der Regel wird der Eigentümer einer Anlage dem Sponsor für eine gewisse Laufzeit gegen Zahlung einer Lizenzsumme (Pacht) die vertragsgegenständliche Sache und die „Ziehung der Früchte“ überlassen und ihm so die Möglichkeit zur Nutzung des Namens einräumen, so dass dieser den Namen der Anlage und zusätzliche Schriftzüge etc. zu bestimmen kann. Der Pächter wird in der Regel seinen Firmennamen, sein Logo oder ein Slogan dem Objekt verleihen, um so den erwünschten Werbeeffekt zu erzielen (Vgl. Wittneben, GRUR 2006, 814). Daran knüpfen natürlich zahlreiche Vereinbarungen und Vertragsregelungen an (Laufzeit, Pachtzins, Haftung, Wettbewerbsklauseln, Vertragsstrafen usw.), die auch das Markenrecht und Wettbewerbsrecht tangieren können.

Name-Sponsoring, Branding und Werbung sind nicht mehr wegzudenken

Mittlerweile tragen 17 Vereine der ersten Fußball-Bundesliga ihre Heimspiele in Stadien aus, die sich mit dem Namen von Versicherern, Banken oder Dienstleistern schmücken. Der FC Bayern München erhält nach früheren Angaben jährlich rund 6 Millionen Euro vom Versicherungsunternehmen Allianz für die Namensgebung der Allianz Arena in München. Und im vergangenen Jahr gab der spanische Fussball-Club Real Madrid bekannt, in naher Zukunft und bis ins Jahre 2035 ihr berühmtes Stadion nun in „Abu-Dhabi-Santiago-Bernabeu“-Stadion umzubenennen. Der Golfstaat „Abu Dhabi“ zahlt dafür jährlich 25 Millionen und somit über die veranschlagte Laufzeit rund eine halbe Milliarde Euro an die „Königlichen“. Und in den USA werden jährlich hunderte Millionen Dollar für Namen-Sponsorings in den Profiligen der NBA, NFL usw. ausgeschüttet und zum Teil wird der Bau von riesigen Hallen durch den Verkauf der Namensrechte überhaupt erst finanziert, wie beispielsweise das Staples Center in Los Angeles, das Pepsi Center in Denver oder das Verizon Center in Washington D.C.

Doch auch abseits des Sports verkaufen die Inhaber großer Event-Arenen ihr Namensrecht an prominente Firmen, wie die „o2 World Arena“ in Berlin und Hamburg oder die Kölner „LANXESS Arena“ beweisen.

Naming-Right-Sponsoring abseits von Sports und Events

Linie 2 Vodafone in Madrid - Vodafone Sol
Metro in Madrid: Linie 2 vodafone  – Station vodafone Sol

Aber nicht nur bei Sporthallen oder Event-Hallen wird auf das Name-Sponsoring zurückgegriffen. Denn im Zuge der Finanzkrise verkaufte die spanische Hauptstadt Madrid das Namensrecht der roten Metro-Linie 2 an den britischen Mobilfunkanbieter „Vodafone“. Seitdem heißt diese rund 14km lange U-Bahn Strecke durch die Innenstadt Linie „Vodafone“ und der gutbesuchte Hauptplatz „Vodafone Sol“. Sowohl an den Eingängen der Stationen bzw. in den Gängen und am Gleissteg als auch in den Metro-Plänen findet sich an prominenten Stellen das rote Logo des Mobilfunkunternehmens, das sich schon nach wenigen Minuten in die Augen der Benutzer einbrennt.

Dafür sollen mit 3 Millionen Euro jährlich vergleichsweise geringe Zusatzeinnahmen für die klamme Hauptstadt erzielt werden. Die Bevölkerung hieß dies nicht einhellig gut und demonstrierte zweitweise gegen diesen Vertrag. Und auch in Italien und anderen europäischen Städten wurden vergleichbare Deals abgeschlossen, wenn auch teilweise nur für eine bestimmte Zeit.

Das ist doch etwas mehr als bedenklich, zumindest im Falle des „Verkaufs“ des Namens von quasi-staatlichen Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur.

Probleme & Risiken des Naming-Right-Sponsorings

Zum einen kann eine zu starke Kommerzialisierung, insbesondere im Vereinssport zu Wut und Unverständnis führen, wenn sich beispielsweise die hartgesottenen Fans auflehnen gegen die Sponsoringmaßnahme des Naming-Right. Die Vereinsführung des FC St. Pauli hat dieses vor einigen Jahren zu spüren bekommen. Und die Argumente überzeugen: Der Verein würde seine Seele verkaufen, Kommerz mache sich breit usw. hieß es, bis von der bezahlten Umbenennung des Millerntorstadions wieder Abstand genommen wurde. Auch soll die damalige Statzung des Vereins einen solchen Marketing-Schritt nicht gestattet haben.

Es besteht folglich die Gefahr, dass sich Anhänger und Besucher eher abgeschreckt fühlen durch die Namensvergabe der Sportstätte und sich vom Verein abwenden. Denn es muss nicht nur der unter Umständen der traditionsreiche Name der geliebten Sportstätte einem umstrittenen Versicherer oder amerikanischen Großunternehmen weichen, sondern es kann auch im klaren Widerspruch der Philosophie eines Vereins oder des Sports stehen.

Und bei einem schlechten Image oder branchenuntypischen Kooperationen wäre der Werbeeffekt für den Sponsor unter Umständen gleich null – Man stelle sich nur vor, ein Fußball-Verein der 1. Bundesliga bestreite seine Heimspiele fortan im „Nivea Stadion“ oder „L’Oreal Arena“ mit den passenden Bildern von Harrshampoo-Models.

Auch entstehen in der heutigen Zeit ständig Konflikte, wenn ein Wettbewerb zwischen den Sponsoren besteht. Beispielsweise wird das „Final Four“ als Handball-Pokal unter dem Namen „DKB Final Four“ in eben jener Halle stattfinden, in der Barclaycard Arena des HSV-Handballs. Bei der Berichterstattung über den Sport-Event in Hamburg werden beide Namen und Titelgeber in einem Atemzug genannt, die beide im Bankensektor tätig sind. Durch die zwangsweise Nennung eines konkurrierenden Unternehmens aus dem gleichen wirtschaftlichen Sektor entstehen Irritationen und unerwünschte Werbung, die letztlich den Wert des eigenen Naming-Rights-Sponsorings schwächen könnten. Immerhin möchte der Sponsor seinen Namen hören und lesen und nicht ständig auch noch den der Konkurrenz.

Mithin schreckt der Sponsoren-Titel eventuell andere Sponsoren, Marketinginstrumente oder die Berichterstattung ab. So möchte die erste Liga in England in Zukunft auf einen Titelsponsor der Liga als Namensgeber (derzeit: Barclays Premier League) verzichten, um die Chancen der Vermarktung im Ausland dadurch weiter zu steigern. Dadurch gehen zwar jährliche Einnahmen von 25-30 Millionen Euro verloren, allerdings könnten auch TV-Sender im Ausland und die Vermarktung der TV-Rechte an der Fußballiga darunter gelitten haben. Die deutsche Bundesliga verzichtet ohnehin auf einen Titelsponsor.

Streit über die Reichweite und Wirksamkeit des Sponsorings

Aber es können auch rechtliche Konflikte entstehen, nämlich wenn übergeordnete Lizenzvereinbarungen und Rechtsstatuten den Vereinbarungen mit dem Sponsor überlappen und die Reichweite des Sponsorings einschränken. Denn die öffentlich rechtlichen Sender hierzulande, allen voran die ARD oder das ZDF erwähnen diesen Stadionnamen ohnehin nicht oder nur selten, um nicht selbst gezwungenermaßen eine umstrittene Werbung vor dem Hintergrund der strengen Werbevorschriften des Rundfunkrechts in Deutschland zu machen, und bei der FIFA Fußball-WM 2006 in Deutschland mussten Stadionnamen und Logos abgebaut und sogar auf allen Toiletten die Logos auf den Kacheln im Stadion überklebt werden, weil dieses nationale Branding gegen die FIFA-Regularien verstößt und durchdieselben eingeschränkt wird.

Aber auch gesellschaftliche Einflüsse können die Marketing-Strategie gefährden, wie es ansatzweise bei der „Linie Vodafone“ in Madrid zu sehen ist. Und einige sprachen bereits vom „Ausverkauf der Wahrzeichen“ der Stadt, wenn nämlich bekannte Wahrzeichen, traditionelle Plätze und Touristen-Attraktionen plötzlich als Werbefläche dienen.

Naming-Right Sponsoring 3.0?

Aber vielleicht zeichnet sich bereits ein rückläufiger Trend dieses Sponsorings am Horizont ab: Die Halle oder das Fußball-Stadion soll gar nicht mehr einen fremden, eventuell ungewünschten Namen eines Unternehmens tragen, sondern stattdessen seine geschätzte oder Fan-nahe Bezeichnung zurückerhalten, um so die Akzeptanz zu fördern und positive Gedanken mit dem zahlenden Unternehmen zu verbinden. So sieht positive Werbung für das Unternehmen aus, wenn gleich unmittelbar der Werbeeffekt gemindert zu sein scheint. Der HSV wird diesen Weg möglicherweise bestreiten, wenn dank der „Kühne-Millionen“ der Bundesliga-Dino fortan die Gastmannschaft im Hamburger Volksparkstadion empfängt.

So könnten Traditionstitel und –Marken zurückkommen, respektive erhalten bleiben und mit einem verhältnismäßig kleinem „powered by SPONSOR“ versehen werden, ohne jedoch das zahlende Unternehmen in den optischen Vordergrund zu stellen. Daran anknüpfend bieten sich zahlreiche Sponsoring-Modelle an, ohne jedoch Tradition und das bekannte Branding (Werbekraft) der Marke zu verlieren. Der Erhalt der eigenen Marke hingegen ist zu fördern. Der Schritt der Premiere League ist daher bezeichnend.

Wie könnte die Zukunft des Naming-Right Sponsoring in Deutschland aussehen? Vielleicht haben Sie ja Ideen und Anregungen dazu?

Dashcam-Urteil: Verwertbarkeit von Dashcam Videoaufzeichnungen im Strafverfahren

Wer seit Jahren viel auf der Videoplattform von Youtube unterwegs ist, dürfte die sogenannten „Dashcams“ kennen. Dies sind kleine Videokameras, die viele Autofahrer – zumeist im östlichen Teil Europas – auf ihrem Armaturenbrett oder am Rückspiegel angebracht haben, um vorherfahrende Verkehrsteilnehmer und somit den Straßenverkehr zu filmen. So sollen nicht nur Videosequenzen von Verkehrsunfällen aufgezeichnet werden, die wir später auf youtube wiederfinden, sondern auch Beweise für die Versicherungsunternehmen bei etwaigen Schadensabwicklungen gesammelt werden.

Die Polizei beispielsweise nutzt vergleichbare Kamerasysteme ohnehin seit Jahren, um auffällige Verkehrsteilnehmer und Geschwindigkeitsmessungen oder gefährliche Überholmanöver zu filmen.
Dennoch sind solch Dashcams hierzulande eher die Seltenheit und so ist es schon erwähnenswert, wenn sich erstmals mit dem AG Nienburg ein deutsches Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens mit der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen mittels Dashcam auseinandersetzt und sogar eine recht eindeutige Meinung vertritt (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Aktenzeichen: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).

Private Videoaufzeichnungen im Strafprozess als Beweis zulässig?

Der Hintergrund dieser Besonderheit ist, dass die Beweisverwertung von privaten Videoaufzeichnungen, die beispielsweise Diebe beim Einbruch oder den Nachbarn beim heimlichen Betreten des Gartens aufzeichnen, umstritten und ungeregelt ist nach der deutschen Strafprozessprozessordnung. Und auch dem Bundesdatenschutz (z.B. nach § 28 BDSG) unterfallen.

Die Verwertung von solchen Videobildern steht zwar nicht unter einem geschriebenen Beweisverwertungsverbot, gilt jedoch für viele als „relatives“ Beweisverwertungsverbot mit dem Ergebnis, dass eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse bzw. dem Interesse an der Funktionalität der Strafrechtspflege und den Rechten des Betroffenen vorzunehmen ist. Denn der Betroffene, zumeist der Beschuldigte, kann sich insbesondere auf sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, Art. 1 I GG berufen, das auch sein Recht am eigenen Bild (z.B. ausgeprägt in § 22 KUG) sowie sein Recht auf „Informationelle Selbstbestimmung“, grob gesagt: seine Privatsphäre schützt. Werden nun ohne Kenntnis und gegen seinen Willen bewegte Bilder oder Fotos von ihm in der Öffentlichkeit durch Private aufgezeichnet und später als Beweis in einen Prozess eingeführt sowie verwertet, stellt dies selbstverständlich einen Eingriff in die Grundrechte dar. Denn der Einzelne soll sich grundsätzlich in der Öffentlichkeit frei bewegen dürfen und gerade nicht jederzeit damit rechnen müssen, von einer Videokamera privater Mitmenschen mit hochauflösenden Bildern beobachtet zu werden. Etwas anders sieht es an öffentlichen Plätzen aus, was hier jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung ist.

Anders als bei Verfahren vor den Zivilgerichten, in welchen derartige Fälle rund um das Allgemeine Persönlichkeit vs. Meinungsfreiheit und Pressefreiheit seit über einem Jahrzehnt häufig verhandelt werden, sind diese Fragen im Strafprozess noch nicht abschließend geklärt. Und dies wird gewiss nach dieser Entscheidung weiterhin so bleiben, doch könnten die Urteilsausführungen ein (erster) kleiner Fingerzeig sein.

So heißt es in der „Dashcam-Entscheidung“ (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Aktenzeichen: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14):

„Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf im Strafverfahren auch verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden (sogenannte Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts, vgl. bspw. BVerfG NJW 1990, 563, 564 – „Tagebuch“; BGH NJW 1996, 2940 = BGH, Beschluss vom 13.05.1996, GSSt 1/96 – „Hörfalle“; BGH NStZ 1998, 635; s.a. BAG, Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03 – „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“). Da die Aufnahme Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr abbildet, ist der absolute Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten nicht betroffen.

Das Gericht hat daher abzuwägen, ob im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der effektiven Strafverfolgung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsende Geheimschutzinteresse des Angeklagten überwiegt. Hierbei sind unter anderem die Schwere der angeklagten Tat, das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, die Verfügbarkeit sonstiger Beweismittel und die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.“

Dashcam-Urteil: Kein Eingriff in die Privatsphäre

Wesentlich von Bedeutung soll es nach Lesart der Entscheidung gewesen sein, dass die streitgegenständlichen Aufzeichnungen die Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr darstellen, welcher juristisch der Öffentlichkeitsphäre und nicht der Privatsphäre im engeren Sinne oder gar der Intimsphäre zuzurechnen ist. Der „Kernbereich der persönlichen Lebensführung“ soll daher kaum bis gar nicht betroffen sein. Des Weiteren spielt es eine Rolle, ob die Kamera bzw. Dashcam grundsätzlich während der gesamten Autofahrt läuft oder eher bei Verdacht und kurz vor drohenden Rechtsgutverletzungen aktiviert wird. Es wird daher von einer „anlassbezogenen“ Kamera-Überwachung gesprochen. Inwiefern sich dies zukünftig technisch in zulässiger Weise umsetzen lässt, sei jetzt mal ausgeklammert.

Zudem wird bei der Abwägung der Interessen die Schwere der vorgeworfenen Straftat zu berücksichtigen sein, also ob lediglich ein vermeintliches Bagatelldelikt (Überholmanöver) oder ein Verbrechen im Raume steht (z.B. ein gezieltes Rammen eines anderen Autos mit Schädigungsabsicht).

Eine Einschränkung für zukünftige Fälle wird gleichwohl gemacht. Die Dashcams sollen nicht dafür verwendet werden, dass sich Private zum „Hilfssheriff“ aufschwingen, um auf diese Weise aktiv bei der Strafverfolgung mitzuwirken. Und geschäftliche Interessen des Fahrers sollen vermieden werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern sich weitere Gerichte dieser Entscheidung (Dashcam-Urteil) anschließen oder in eine andere Richtung vorstoßen. Vielleicht ist das Thema aber auch gar nicht so umstritten, wie von vielen immer gemeint.

Bezahlmodelle im Internet: Pay for content? Wann funktioniert es?

Das Hamburger Abendblatt bietet es seit Jahren an, BILD Online auch unlängst und nun will auch das bekannteste Portal für juristische Blogs – auf jurablogs.com – ein Bezahlmodell einführen. Anders als bei den zuvor genannten Presse-Angeboten, die jedenfalls den zahlenden Mitgliedern ein „Mehrwert“ bieten durch exklusive Inhalte oder dem E-Paper für diverse Plattformen, sieht es bei jurablogs ein wenig anders aus.

Durch monatliche Einnahmen soll das Projekt weiterhin ermöglicht werden, wie der Gründer und Verantwortliche in einem Blog-Beitrag erklärt.

Es soll zwar für teilnehmende Blogs weiterhin eine kostenlose Variante angeboten werden, so dass diese auch in Zukunft ihre Beiträge automatisch über die gutbesuchte Plattform publizieren können. Allerdings werden diese nun auf 5 Artikel pro Monat beschränkt. Zudem wird ein Stufen-Bezahlmodell eingeführt, das bei 5,- Euro im Monat anfängt und in der größten Version bei monatlichen 15,- Euro endet. Dafür erhält der jeweilige Nutzer dann die Möglichkeit, die Seite frei von Werbung anzuschauen und kann 30, 150 oder 500 Artikel pro Monat veröffentlichen. Weitere neue Einstellungsmöglichkeiten sind je nach Paketgröße noch denkbar.

Grund genug sich einmal grundlegend mit dem Thema zu befassen.

Welchen Sinn haben solche Bezahlmodelle? Warum sollte ich für Online-Inhalte zahlen?

Die Frage ist nicht ganz unberechtigt, obgleich sie längst ein alter Hut ist. Schon zu Modem-Zeiten, als im Internet noch schülerhafte HTML-Webseiten ohne Flash-Animationen, Videos und mit schrecklichen Schriftarten bzw. –Farben das Netz füllten, versuchten Anbieter ihrerseits Geld mit Inhalten oder Zusatzangeboten zu verdienen. Und angesichts immer neuer Werbeflächen und nerviger Popup-Werbung, die durch unseriöse Werbeflächen und unanständigen Angeboten viel Geld in die Kassen kleinerer Webanbieter spülten, war es oftmals das Anliegen des Webmasters, mit Zusatzangeboten weitere Einnahmequellen zu generieren.

Die IT-Startups sprießen nur so wie Pilze aus dem Boden mit immer neuen Businessplänen. Jeder wollte mit bzw. im Internet die schnelle Mark verdienen. Schließlich möchte man ja auch am Ende des Monats einen vollen Kühlschrank haben und auch die Designer-Möbel für das hippe Büro im umgebauten Speicher in Berlin kosten Unmengen an Geld.

Heutzutage sieht es natürlich anders aus in dem Dienstleistungssektor. Dass man mit (späteren) erfolgreichen Bezahlmodellen sogar ein Startup-Unternehmen zum börsennotierten und mittelständischen Unternehmen führen kann oder von solch einem aufgekauft wird, bewiesen beispielsweise auch Unternehmen wie XING, mobile.de, immonet usw.

Und auch hinsichtlich der eingangs genannten Presse scheint das Bezahlmodell im Internet „auf dem Vormarsch“ zu sein, wie jüngst Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender vom führenden Medienkonzern Axel Springer auf der Hauptverhandlung in Berlin erklärte und hinzufügte: „Wir sind heute sehr viel optimistischer, dass diese Bezahlmodelle funktionieren werden, als wir das noch vor zwei oder drei Jahren waren“.

Denn über 100 Zeitungen mögen bereits im deutschen Internet einen Großteil ihrer Einnahmen durch „paidcontent“ genieren. Unlängst erfolgte ein Umdenken der Medienkonzerne.

Das macht natürlich auch Sinn, denn das Zeitungswesen (in Papierform) geht seit Jahren den Bach hinunter. Viele Redaktionen werden geschlossen, regionale Anbieter mussten ihr Blatt einstellen und es wird immer mehr auf schlecht bezahlte „freie Redakteure“ oder eingekaufte Artikel zurückgegriffen, wenn nicht sogar (unbezahlte) Praktikanten die Nachrichten und Artikel aus der Presse nahezu per copy&paste abschreiben ohne Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflichten.

Die Gegner solcher Bezahl-Konzepte stellen sich hingegen auf den Standpunkt: Warum sollte ich im Internet für Informationen, insbesondere für Nachrichten und Artikel Geld zahlen, die ohnehin überall kostenlos stehen und überhaupt: Nichts ist wertloser als eine Tageszeitung von gestern. Warum also Geld zahlen für freizugängliche Informationen, die spätestens nach wenigen Stunden veraltet sind und in diversen Nachrichten-Sendungen im TV (n-tv), bei zahlreichen Presse-Angeboten im Internet oder eben in der leicht zerknitterten Tageszeitung vom frühmorgenlichen Berufspendler in der U-Bahn zu erfahren sind.

Geldzahlen für Content? Nur wenn es sich lohnt!

Man sollte die Diskussion gewiss differenzierter betrachten. Erhält der Benutzer für den bezahlten Content im Internet qualitativ hochwertige Inhalte, beispielsweise exklusive Reportagen aus der Kabine des Lieblingsvereins oder zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise ein Benutzerprofil mit eigene E-Mail Adresse, mehr (Spiel)-Möglichkeiten bei einem Online-Fußballmanager oder die Teilnahme an Sonderkationen, dürfte das Konzept einen nachhaltigen Sinn ergeben.

Genauso ist es grundlegend richtig und zukunftsweisend, wenn sich der Kunden über das Internet Zeitschriften oder einzelne Aufsätze kauft, die inhaltlich dem Pressewerk entsprechen – so z.B. der Kauf des „Der Spiegel“ als PDF oder Nachrichten als E-Paper. Hier wäre es völlig absurd, wenn jemand ernsthaft solch Inhalte kostenlos erwünscht, zumal sie in der Qualität und im Zeitalter des iPads sowieso der Zeitung in Nichts nachstehen.

Etwas anders sieht es allerdings aus, wenn der Nutzer als Gegenleistung keine Inhalte erhält, die nicht ohnehin bereits freizugänglich vorhanden sind oder jedenfalls keinen Mehrwert erzeugen. Im konkreten Fall sieht es beispielsweise so aus, dass der Nutzer bei jurablogs ohnehin kostenlos den eigenem Content dem Portal zur Verfügung stellt, dafür lediglich einen Link erhält als eine Art RSS-Feed Sammlung und sich daher die berechtigte Frage stellt, wer eigentlich von wem profitiert? Sowohl in der kostenlosen Variante als auch ohne Mitgliedschaft können Texte und Links von Dritten gelesen werden. De facto erhält der Nutzer also nichts Neues und auch nicht mehr, sondern muss plötzlich für frühere Leistung ohne erkennbaren Grund Geld zahlen. Jetzt soll der Nutzer dafür zahlen, mehr als 5 Teaser-Texte bzw. Links auf einem Internet-Portal einstellen zu dürfen, was bis vor kurzem unlimitiert möglich war? Dabei funktioniert das ganze System automatisch und: Der Nutzer zahlt dafür Geld, dem Portal mehr Inhalte zu geben?

Risiken des paidcontent: Mit Pech laufen die Nutzer weg…

Das Ergebnis dürfte sein, dass sich wahrscheinlich ein Großteil der Mitglieder für die kostenlose Version entscheiden wird oder ganz abmeldet. Wem dem so ist, dürften Aktivität und Besucherzahlen langfristig negativ sein, so dass das Projekt letztlich schlechter dastehen würde als ohne die Einführung eines Bezahlmodells. Solch Fehlentscheidungen – wollen wir diese nicht herbeirufen – sind im Jahre 2015 allerdings vermeidbar. Die Risiken liegen daher klar auf der Hand.

Hingegen dürften im Bereich des Pressewesens die Bezahlmodelle weiterhin funktionieren und möglicherweise das gedruckte Papier irgendwann ganz ablösen.

Wie viel Macht hat das Social Media Mangement in Unternehmen? Wie sicher ist das Social Media Marketing?

Ein führender Buchversender führt ca. 18.000 Fachbücher unter dem Suchbegriff „Social Media“. Im Vergleich dazu: Unter „Rechtswissenschaft“ werden gerade einmal 3.836 Treffer in derselben Kategorie angezeigt. Dabei denken die Unternehmen und Selbstständigen erst seit wenigen Jahren an das Social Media Marketing. Und trotz – oder gerade wegen – der vergleichsweise kurzen Geschichte lässt sich das „Social Media Marketing“ gut verkaufen.

Dank der in den letzten Jahren rasant an Bedeutung gewonnenen sozialen Netzwerke bietet sich eine nie dagewesene Option für Unternehmer & Werber, Produkte und Brands direkt gegenüber den Kunden (Usern) zu bewerben und gleichzeitig Feedback zu erhalten. Die Werbung vervielfältigt sich zu außergewöhnlichen Videos, kreativen Bildern, Gewinnspielen und sonstige Ads und Kampagnen. Häufig gestalten die User aktiv mit, teilen und verbreiten die neusten Trends und „liken“ und/oder kommentieren diese. Schnell lassen sich neue Kunden gewinnen, frische Produkte präsentieren und die Bekanntheit der Marke dank der immensen Geschwindigkeit über die nationalen Grenzen hinaus steigern. Voraussetzung dafür sind unter Anderem das Kommunikationsgeschick, zeitgemäßes Content Marketing, kreative und exklusive Inhalte, die einen Mehrwert liefern, sowie Trends. Diese und weitere Faktoren stehen in jedem Fachbuch oder den aufwendigen Powerpoint Präsentationen unzähliger PR-Agenturen.

Man könnte fast meinen: Jedes Unternehmen nutzt Facebook und Co, um auf sich Aufmerksam zu machen und wer nicht dabei ist, der existiert nicht.

Dies wirft ein paar (juristische) und strukturelle Fragen auf.

Ist das Social Media Marketing wirklich so einfach zu steuern und damit nachhaltiger Erfolg zu erreichen?

Alltag in Unternehmen: Spam-Mails und Kundensupport
Alltag in Unternehmen: Spam-Mails und Kundensupport

Im vergangen Jahr wurde uns oftmals ein anderes Bild vermittelt. Ungeschickte Aktionen und Äußerungen von Unternehmen sowie negatives Feedback der Kunden entwickelten schnell eine spürbare Eigendynamik. Unter Mitwirkung der sozialen Netzwerke beschleunigte sich die ablehnende Meinung und wuchs nicht selten zu einem brenzligen Ausmaß für den Verursacher an. Beispielweise geriet ein Modelabel aus den USA unter die Räder und innerhalb weniger Tage wurde ein jahrelang erkämpftes Image beschädigt. Von einer Meinungswelle (und Anti-Kampagnen) musste sich ein Telekommunikationsanbieter mit zehntausenden negativen Beiträgen innerhalb kurzer Zeit überrollen lassen. Damit war der Begriff des „Shitstorm“ in der breiten Gesellschaft hierzulande angekommen.

Neben einer technischen Abhängigkeit besteht auch eine rechtliche Abhängigkeit des werbenden Unternehmens zu jener Plattform, auf welcher es Social Media Marketing betreibt. Veränderte (rechtliche) Rahmenbedingungen, technische Neuerungen und natürlich auch die vom User selbst beeinflussten Reaktionen und Trends sorgen zwar für einen vermeintlichen Fortschritt und Wettbewerb, bedeuten aber auch für das werbende Unternehmen eine massive Planungsunsicherheit, ständiges Monitoring und dem Benutzerfluss innewohnenden Gefahren des Kontrollverlusts über die eigene Marke. Nur ein (gutes) Social Media Marketing mit den richtigen Instrumenten kann hiervor schützen. Unternehmen sollten daher mehr Zeit und Ressourcen in diesen Bereich investieren oder sich externe Agenturen suchen. Das ROI ist hier im Gegensatz zur Werbung in TV und Print noch eher festzustellen und überschaubar.

Schließlich haben die vergangenen Wochen und Monate gezeigt, wie wichtig es gerade ist, am Puls der Zeit mit den Kampagnen und Aktivitäten zu agieren. Einfallslose „Like-Kampagnen“ reichen eben nicht mehr aus.

Welche Priorität hat das Social Media Marketing in Unternehmen? Wie viel Macht hat das Social Media Management im Unternehmen?

Denn eines ist klar: Durch eigene Facebook Fansites und aktive Werbung im sozialen Netzwerk, bietet das handelnde Unternehmen auch eine ständige Erreichbarkeit an. Dem virtuelle Briefkasten sei Dank, wird das Unternehmen ständig von Kunden mit Anfragen, Beschwerden oder sonstiges Feedback konfrontiert.

Dadurch muss die Social Media Abteilung oder zumindest der Social Media Manager, der die facebook-Fansite und weitere etwaige Online-Aktivitäten wie z.B. twitter und Google+ verwaltet, nicht nur regelmäßig und idealerweise innerhalb weniger Stunden die Nachrichten und Anfragen der Nutzer lesen, weiterleiten und sollte sie auch beantworten. Denn dieser Kommunikation kann gemeinhin als rechtsverbindlich wie die E-Mail gelten. Damit können sogar Kündigungen von Verträgen oder der Widerruf gegenüber dem Unternehmen erklärt werden. Folglich gilt dieser Nachricht juristisch dann als zugegangen und entfaltet sich unter Umständen, wenn man eben die Rechtsverbindlichkeit dieses Kommunikationsweges annimmt.

Da das Social Media Management oder die Marketing-Abteilung aber wohl kaum aus Juristen besteht und in einem größeren Unternehmen auch sicherlich nicht der staubigen Juristen-Abteilung aus dem oberen Stockwerk unterstellt ist, müssen die Nachrichten dann immer an die entsprechenden Stellen schleunigst weitergeleitet werden innerhalb des Unternehmens. Schließlich läuft die Zeit zu Lasten des Unternehmens und im Gegensatz zur Briefpost, die ruhig mal Tage durch Deutschland transportiert wird und auch über den Empfang läuft, erwartet der Nutzer innerhalb weniger Stunden eine Antwort und am besten sogar rechtsverbindliches Feedback vom Unternehmen. Vodafone beantwortet bei Fragen zum Vertrag (Vertragsverlängerung) selbst am Wochenende oder nachts innerhalb von 4-5 Stunden rechtsverbindlich die Anfragen des Nutzers, muss also innerhalb dieser kurzen Zeit die Möglichkeiten intern abgesprochen und die Erlaubnis dieser Antwort eingeholt haben.

Deshalb dürfte der Social Media Manager bzw. die Marketing-Abteilung recht hohe Befugnisse innerhalb des Unternehmens haben, da es mit anderen Abteilungen im ständigen Austausch stehen und bei Kündigungen oder wichtigen juristischen Anliegen sogar mit hoher Priorität agieren muss.

Wurde die Marketing-Abteilung noch vor Jahren belächelt, hat sie bei der derzeitigen Situation vor allem bei größeren Unternehmen wie beispielsweise Vodafone, DHL, die Deutsche Bahn oder in Hamburger beim HVV und auch bekannten Online-Shops eine bedeutende Stellung innerhalb der Organisation und viel Macht im Unternehmen.

Im Umkehrschluss heißt es aber auch: Wer aktives Social Media Marketing betreibt und sein Unternehmen kundenfreundlich auf Facebook und Co. darstellt, muss diese notwendige Unternehmensstruktur schaffen und dem Social Media Manager jene Befugnisse verleihen. Andernfalls entsteht juristisch und insbesondere in Puncto Kundenfreundlichkeit und Service eine gravierende Lücke, die Risiken verschiedener Art birgt und sogar Shitstorms und negatives Feedback fördert.

Wann startet der Blog? Konzept gesucht?

Dem Leser und Beobachter, der sich auf meine kleine Homepage hier verirrt hahen mag, wird sicherlich aufgefallen sein, dass die Inhalte im Bereich „Blog“ schon in die Jahre gekommen sind und ich nie wirklich begonnen habe mit dem Blogging.

Nun, das hat neben diverser weiterer Umstände wie dem „Faktor Zeit“ vorallem 2 Gründe:

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Generation „like(n)“

Als Florian Illies im Jahre 2000 mit dem Buch “Generation Golf” in Deutschland diese Begrifflichkeit salon- und „mainstream“-fähig werden ließ, folgten weitere und vermeintlich kluge Fortsetzung eines solchen Titels, derer sich zur Beschreibung eines Massenphänomens bedient wurde. Mir persönlich begegneten unter anderem „Generation iPod“, „Generation facebook“..usw. Nun möchte ich mich hier einmal anreihen und für den folgenden Beitrag den Titel „Generation like(n)“ aufgreifen.

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Nicht noch ein Blog

Nicht noch ein Teenie-Film Blog. Ist Blogging eigentlich nicht schon längst wieder out? Unternehmen bloggen über ihre Produkte, Musiker über ihre Musik, Marketing-Spezis über Werbung und Marketingstrategien, Sportler über ihre Wettkämpfe, Bücherwürmer über Bücher, Spieler über Spiele, Kino-Freunde über ihre Lieblingsfilme und Programmierer über ihre Entwicklungen. Was soll dann also dieser Blog?…

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