Archiv der Kategorie: Fotografie

Das Fotorecht im Zeitalter von Facebook und Co.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urt. v. 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15) traf vor kurzem eine sehr interessante Entscheidung aus dem Medienrecht, die sich mit zahlreichen aktuellen Fragestellungen zum Recht am eigenen Bild im Zeitalter von Sozialen Netzwerken und Blogs befasst. So zeigten die Richter quasi lehrbuchartig auf, wie die rechtliche Differenzierung im Hinblick auf eine etwaige Einwilligung in die Nutzung eines fremden Fotos bei Facebook und Co. vorzunehmen ist. Und warum die Rechte des Abgebildeten gestärkt werden sollten?

Sachverhalt

Der Kläger nahm als Aktivist an der politischen Demonstration „Germany Stop Taji“ im Februar 2014 in Frankfurt teil, die sich gegen die Tötung von Delfinen in Japan richtete. Auf einem Facebook-Account veröffentlichte er sodann eine Gallery mit 74, teilweise selbst geschossenen Fotos von dieser Veranstaltung. Auf einen diese Bilder war auch der Kläger zu erkennen. Der Beklagte verwendete anschließend in einem Bericht über den Angeklagten den Bildausschnitt eines dieser Fotos, wogegen sich der Kläger wehrte und sogar in Gegenberichten (unter anderem auf twitter) auf den Artikel des Beklagten hinwies.

In vorliegender Entscheidung gab das Gericht dem Kläger (erneut) Recht und stellte fest: Der Kläger kann von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung dieses Bildnisses verlangen, da er dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Denn allein der Umstand, dass der Kläger an der öffentlichen Demonstration teilnahm und hiervon erstellte Fotos auf einem Facebook-Profil veröffentlichte bzw. sogar später auf die Berichterstattung aktiv reagierte, begründet noch keine Einwilligung in die Nutzung des Fotos durch den Beklagten.

Medienrecht: Viele Details des Einzelfalls

Im Rahmen dieser lesenswerten Entscheidung wies das Gericht gleich auf mehrere Aspekte hin.

So wurde das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) des Klägers durch die fremde Nutzung des ihm klar erkennbar zeigenden Bildausschnitts verletzt. In diesem konkreten Fall war die Verwendung des Bildes rechtwidrig. Und das trotz der Umstände, dass

  • a) der Kläger während der Aufnahme an einer öffentlichen Veranstaltung teilnahm,
  • b) das ursprüngliche Foto mehrere Personen auf der Demonstration zeigte und daher dem Grunde nach von den Ausnahmen der Panoramafreiheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) und öffentlichen Versammlung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) erfasst sein könnte,
  • c) er selbst Fotos (unter anderem das streitgegenständliche Foto!) auf einem Facebook-Profil veröffentlichte,
  • d) ferner er sogar selbst später dasselbe Bild auf anderen Seiten im Internet einstellte
  • e) und der Kläger wegen seiner gesellschaftlichen Aktivität von einer öffentlichen Bedeutung sein könnte.

Eine solch differenzierte Betrachtungsweise ist bemerkenswert, begründeten doch in der Vergangenheit einige dieser Argumente ganz gegenteilige Urteile zu Gunsten der Verbreitung bzw. Veröffentlichung von Informationen.

Facebook ist nicht zwingend die breite Öffentlichkeit

Vielleicht mag die Entscheidung einige überrascht haben. Immerhin vertraten die Richter damit die Ansicht: Wer eigenhändig Fotos oder Inhalte auf Facebook veröffentlicht, erteilt damit noch lange nicht die freie Nutzungserlaubnis für Jedermann. Denn solange diese Daten im soziale Netzwerk nur von angemeldeten Mitgliedern zu sehen sind, möglicherweise sogar nur von ausgewählten Freunden oder Bekannten, ist dies kein „wie ein Marktplatz öffentlicher Raum“.

Des Weiteren wurde die in der Rechtswissenschaft breitdiskutierte Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG) und konträren Rechten des Gegenübers dargestellt – sei es die Pressefreiheit (Art. 5.  Abs. 1 S. 2 GG) oder sei es die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eines Einzelnen. Hierzu führten die Richter aus, dass die Grundrechte einer Privatperson von weniger Gewicht seien wie die der Presse, wenn also beispielsweise die Veröffentlichung eines Bildes oder einer Information von einem öffentlichen Berichterstattungsinteresse der Allgemeinheit getragen ist. Wenn die Presse über aktuelle Themen aus der Politik oder Gesellschaft berichtet, genießt sie einen höheren Schutz als Beiträge von Privaten mit eher persönlichen Intentionen.

Des Weiteren spielten der Ausschnitt und eine etwaige begleitende Berichterstattung zu der Abbildung eine wesentliche Rolle:

„Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet.“

Das Gericht konstatierte damit auch, dass die Panoramafreiheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) oder Ausnahme bei einem Bildnis der Versammlung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) dann jedenfalls nicht mehr greifen, wenn mittels Bildausschnitt eine einzelne Person in den Vordergrund rückt.

Insgesamt stärkten die Richter damit die Rechtsposition des Abgebildeten, der trotz seiner Aktivitäten in der Öffentlichkeit und sogar die erneute Verwendung derselben Fotos nicht jedermann ein Nutzungsrecht einräumt. Dies steht zweifelsohne der Auffassung mancher entgegen: Wer etwas bei Facebook veröffentlicht, muss damit ohnehin rechnen, dass andere diese Daten später ohne oder gegen den Willen des Betroffenen verbreiten bzw. nutzen.

Und wie ist es im Datenschutzrecht?

Gleichwohl ließe sich die Entscheidung auch auf Ebene des Datenschutzrechts besprechen. Denn die erkennbare Abbildung einer Person unterliegt dem personenbezogenen Datum nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Und für die Verwendung des Fotos durch den Beklagten bedürfe es grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des Abgebildeten nach §§4, 4a BDSG, sofern nicht eine andere Rechtsgrundlage greift. Hier käme möglicherweise das Medienprivileg (§ 41 BDSG) in Betracht, falls der Beklagte als „Presse“ einzustufen wäre. Oder aber § 28 BDSG, wenn der Beklagte den Bericht auf einem gewerblichen Portal zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke veröffentlicht hätte.

Mithin bleibt es dann bei der diskussionswürdigen Koexistenz von den Vorschriften §§ 22, 23 KUG und den Regelungen nach dem BDSG.

Fazit

Der Entscheidung ist im vollen Umfang zuzustimmen, stärkt sie doch die Rechte des Einzelnen.

Der Ausgang des Prozesses wäre gewiss anders verlaufen, wenn das streitgegenständliche Foto durch die Presse im Rahmen einer sachlichen, allgemeinen Berichterstattung über dessen Person oder die Veranstaltung erfolgt wäre. Doch zeichneten die Richter alle einzelnen Einflüsse auf, die letztlich in eine Interessenabwägung Einschlag finden.

Vielleicht ist gerade in der heutigen Social Media Welt eine genauere Betrachtungsweise gefragt, wie die überzeugenden Argumente des Gerichts nahelegen. Trotz der vermeintlichen Kenntnis der Nutzungsbedingungen und Funktionsweise von Facebook, twitter und instagram möchte der Nutzer möglicherweise seine Inhalte nur einem Freundes- oder Bekanntenkreis vorstellen, aber nicht sein Leben lang befürchten müssen, dass Ausschnitte vom privaten Urlaubsfotos von Fremden aufgegriffen werden.

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Datenschützer warnen vor privaten Drohnen mit Videokameras

Welche Rechtsverstöße und rechtliche Folgen drohen

Drohnen sind leise, einfach zu steuern und sehr beweglich in der Luft. Mit einer Videokamera oder Fotokamera ausgestattet an Bord können sie eindrucksvolle Bilder aufnehmen, jedoch jederzeit auch Personen und Örtlichkeiten heimlich filmen. Die Datenschützer haben nun vor wenigen Tagen beim Treffen des „Düsseldorfer Kreises“ eine Entschließung zum Datenschutz und der Rechtslage beim Drohneneinsatz getroffen und bekannt gegeben.

Während sich viele Menschen über den angeblichen „Überwachungsstaat“ und behördlicher Kameraüberwachung aufregen, verhält es sich im privaten Bereich ganz anders.

Drohnen und winzige Fluggeräte werden immer erschwinglicher und sind für manch einen Privaten bereits längst mehr als nur ein Hobby. Zur Steigerung der Action und Sensation werden mittlerweile kleine Kameras wie die GoPro Hero auf die Drohne installiert, um so beeindruckende Bilder und Videos aus der Luft anzufertigen. Wem mag man es verübeln. Manch einer will eben die Kameraführung wie bei einem Spielfilm erreichen.

Neulich sah ich sogar beim Dreh eines Hochzeitvideos zu, wie eine kleine Drohe über den Köpfen des Brautpaares und zahlreicher unbeteiligter Personen an dem öffentlichen Ort am See flog und mutmaßlich reichlich Bildmaterial für ein privates Hochzeitsvideo drehte.

Drohnen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer verletzten

An die Rechtslage wird dabei oftmals wenig bis gar nicht gedacht. Und das, wobei die Videokamera oder Fotokamera mittels Drohne sogar unter Umständen einen weitaus tiefergehenden Einblick in die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre anderer Personen ermöglicht und auf diese Weise nicht nur das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG des ohne Kenntnis und ohne erteilter Einwilligung Abgebildeten verletzt wird, sondern sogar strafrechtliche Folgen drohen können. Zu denken ist z.B. an einen Drohnenflug über das Nachbarsgrundstück oder worüber jüngst in den Medien berichtet wurde: Über ein fremdes Firmengelände oder sogar das Firmengelände der NSA.

Die Deutschen Datenschützer haben jüngst bei ihrem regelmäßigen Treffen „Düsseldorfer Kreis“ diese Thematik auf die Tagesordnung gesetzt und eine Erschließung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz getätigt, die online auf der Webseite des „Düsseldorfer Kreises“ zu finden ist.

In diesem Beschluss warnen sie nicht nur vor möglichen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sondern auch vor weiteren Rechtsverstößen aus dem allgemeinen Zivilrecht und auch aus dem Strafrecht.

Auszug aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises:

“[..]Dem mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener kann neben den Möglichkeiten der zuständigen Aufsichts- oder Bußgeldbehörde auch zivilrechtlich begegnet werden. Vor allem dann, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet.

Dem Betroffenen kann in solchen Fällen ein Abwehranspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog zustehen. Auch das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild- als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – schützt, kann tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt.

Die Strafverfolgungsbehörden können eingeschaltet werden, wenn durch den Drohneneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB)), mithin Bereiche der Intimsphäre (im Einzelnen dazu: Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5.) oder der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 StGB).[..]“. Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 15./16. September 2015).

Die Datenschützer fordern sogar die privaten Drohnenbetreiber auf, sich an das geltende Recht zu halten und grundsätzlich Niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen bzw. zu fotografieren und auch die Privatsphäre anderer Personen zu achten. Dies ist nicht für jedermann eine Selbstverständlichkeit, denn es ist viel zu reizvoll mit der Drohne über die Nachbarschaft oder geschützte Orte zu fliegen.

Doch Rechtsverstöße und Eingriffe in die Privatsphäre anderer nehmen die meisten – in Kenntnis oder Unkenntnis – in Kauf. Dabei kennen wir doch alle aus zahlreichen Science-Fiction-Filmen herumfliegende Roboter, die „alles und jeden“ beobachten und vor denen man sich nicht einmal in der eigenen Wohnung verstecken kann. Doch offensichtlich werden in der öffentlichen Meinung hierbei keine Unterschiede erkannt, nach dem Motto: Was der Filmemacher kann, ist auch mir erlaubt!

Urheberrecht: Einschränkung der Rechte der Fotografen durch ein neues EU-Urheberrecht zur Panoramafreiheit? Sind Selfies und Urlaubsbilder bald verboten?

Mitten in der Feriensaison sickerten Details aus einem Rechtsausschuss zu einer Initiative des Europäischen Parlaments über einige Vorschläge für eine Novellierung des europäischen Urheberrechts durch, wie es aus einem Bericht der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda von der deutschen Piratenpartei hieß. Sollten diese beabsichtigen Änderungen in ein europäisches Gesetzgebungsverfahren Einzug finden, wäre nicht nur die Arbeit von Fotografen und Hobby-Fotografen gefährdet, sondern auch die Geschäftsmodelle diverser Online-Portale und App-Betreibern. Denn dann als Konsequenz würde wohlmöglich in naher Zukunft prinzipiell jedermann, der gerne Urlaubsfotos oder Selfies von sich und hübschen Orten bzw. Sehenswürdigkeiten schießt und im Internet veröffentlicht, einen Rechtsverstoß begehen. Und die Internet-Portal würden massiv an Mitgliedern und Daten einbüßen.

Bei dem Bericht aus Brüssel trat zu Tage, dass diese Initiative auf der EU-Ebene die Einschränkung der so genannten „Panoramafreiheit“ des Urheberrechts plane. Die Folgen eines solchen Gesetzes wären gewaltig. Demnach würde nach diese angestrebten Gesetzesänderung „die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein“ (Quelle: heise).

Die Nachrichten und Medien stürzten sich sofort auf diese Meldung und sprachen von einer „Gefährdung der Freiheit der Fotografie“. Die Laien fragten sich sodann: Sind Urlaubsfotos bald verboten?

Das deutsche Urheberrecht (UrhG)

In einigen Ländern wie auch in Deutschland findet sich im Urheberrecht eine Art Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, die zu Gunsten der Allgemeinheit eine freie Nutzung von Fotos, Videos oder Zeichnungen von öffentlichen Werken erlaubt. Hiernach ist es – wie wir alle kennen dürften – zulässig, Fotos, Selfis oder Videos in der Öffentlichkeit von öffentlichen Orten wie beispielsweise der Elbphilharmonie im Hamburger Hafen, dem Deutschen Reichstag in Berlin, dem London Eye in London oder dem Eiffelturm in Paris zu knipsen. Diese „Panoramafreiheit“ findet sich auch im deutschen Urhebergesetz (UrhG) verankert.

So heißt es unter anderem in § 59 UrhG (§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Neben dieser Panoramafreiheit finden sich in den deutschen Gesetzen weitere Ausnahmeregelungen und Einschränkungen, die sich zu Gunsten der Fotografen auswirken und die Arbeit erleichtern.

Nach § 23 KUG wird beispielsweise das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG des auf einem Foto Abgebildeten eingeschränkt, bei

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Nr. 2 KUG)
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Nr. 3 KUG).

Und eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten kann sich auch aus dem konkreten Umständen ergeben, wenn jemand wissentlich in die Kamera lächelt und damit das Einverständnis der Abblichten lassen zum Ausdruck bringt. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten, die jetzt einmal außen vorgelassen werden.

Nach dieser Idee eines neuen Urheberrechts und einer etwaigen Abschaffung der vollumfänglichen Panoramafreiheit greifen solche Ausnahmen dann eher nicht. Vorausgesetzt: Es handelt sich um Gebäude, Denkmäler und Kunstwerke, bei denen der Urheber (Künstler) noch keine 70 Jahre tot ist und dessen Urheberrecht somit noch nicht erloschen ist. Denn das Urheberrecht in Deutschland erlischt spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Jeder Fotograf müsste dann erst einmal die Einwilligung der Architekten, Künstler oder Bauherren einholen.

Das berühmte Kolosseum in Rom (aus der Antike), das Brandenburger Tor in Berlin (Fertigstellung im Jahre 1791) oder der Eiffelturm in Paris (Fertigstellung im März 1889) und viele weitere berühmte Bauwerke wären davon ohnehin nicht berührt, da sie deutlich älter als 70 Jahre sind. Auch bezieht sich diese Einschränkung der Panoramafreiheit nur auf die gewerbliche Nutzung der Werke und nicht der private Gebrauch.

Weltberühmt: Objekt der Fotografen - Kolosseum in Rom
Weltberühmt: Objekt der Fotografen – Kolosseum in Rom

 

Ab wann liegt eine gewerbliche Nutzung vor?

Die „gewerbliche Nutzung“ ist weit zu verstehen und soll jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Urheber mit den Werken (Bilder, Videos usw.) einen kommerziellen Zweck bzw. gewerbliche Interessen verfolgt. Dies kann der Verkauf der Bilder sein, aber auch die Werbung oder Akquise für ein Unternehmen oder als Freiberufler. Darunter kann sogar die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos als „Muster“ oder Referenzbilder im Rahmen der Vorstellung eigener gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeiten fallen.

Eine gewerbliche Nutzung soll aber auch nach Meinung einiger dann vorliegen, wenn die Fotos im Internet auf den gängigen Seiten wie bei facebook, twitter oder Instagram eingestellt werden. Durch die Veröffentlichung dieser Fotos oder Videos im Internet und auf den bekannten Plattformen und sozialen Netzwerken wird in der Regel auf Grundlage der Nutzungsbedingungen / AGB des jeweiligen Seitenbetreibers diesem das Nutzungsrecht an den Dateien eingeräumt. Der Nutzer überträgt also durch das „Hochladen“ der Bilder dem Seitenbetreiber und eventuell dazugehörigen Unternehmen und Partnerunternehmen das Nutzungsrecht an den Fotos und Videos, damit dieser die Bilder vervielfältigen, speichern und unter Umständen auch für Werbung nutzen oder zur Analyse des Nutzerverhaltens auswerten darf.

Wird Facebook und Co. jedoch das Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt, entsteht letztlich auch eine gewerbliche Nutzung dieser Fotos bzw. Videos.

Doch nun kommt die gute Nachricht, denn der Aufschrei ist längst verhalt.

Die Novellierung des EU-Urheberrechts bleibt aus

Brandenburger Tor in Berlin - Urlaubsfotos bald verboten?
Brandenburger Tor in Berlin – Urlaubsfotos bald verboten? Nein!

Denn erst einmal können Fotografen und Smartphone-Nutzer aufatmen: Ein Großteil der EU-Abgeordneten im Parlament sind wohl anscheinend nach Medienberichten gegen die genannte Gesetzesänderung des Urheberrechts. Am 9. Juli 2015 werden sie wohl gegen diesen Vorschlag aus dem Rechtsausschuss votieren.

Die deutsche EU-Abgeordnete und dem Rechtsausschuss beiwohnende Julia Rede von der Piraten Partei hat in ihrem Blog zu diesem Vorschlag Stellung bezogen und unter anderem die Lobbyarbeit sowie die Arbeit auf EU-Ebene angesprochen.

Ausblick: Droht eine Verschärfung des Urheberrechts im Internet?

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich schließlich dieser „Gedanke“ der Verschärfung des Urheberrechts durchsetzen wird. Ganz fernliegend ist im „Im Internet ist alles frei“-Zeitalter eine solche Idee natürlich nicht, denn Verleger und Journalisten beklagen den Verlust ihrer Wertschätzung, Rechteinhaber aus Film und Musik wegen illegalen Downloads einen großen Verlust ihrer Rechte und Einnahmen und auch viele Fotografen oder Grafiker sind Leidtragende des „Diebstahls“ von ihren Fotos oder Grafiken aus dem Web.

Nachtrag: Der Vorschlag wurde abgelehnt – es bleibt beim Alten

Wie bereits angedeutet hat das EU-Parlament am 09.07.2015 den Vorschlag zur Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt. Damit dürfte das Thema erstmal vom Tisch sein, aber warten wir es mal ab.