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Kinderfotos auf Facebook – Was für rechtliche Ansprüche haben eigentlich die Kinder?

Vor wenigen Tagen sorgte ein etwaiger Rechtstreit aus dem Medienrecht für Aufsehen: So möchte angeblich eine nunmehr 18-Jährige Wienerin ihre Eltern wegen der Veröffentlichung ihrer Kinderfotos auf Facebook verklagen. So soll der Vater zahlreiche Fotos des Kindes, die teilweise in etwas „unglücklichen Momenten“ wie beim Sitzen auf der Toilette oder nackt im Kinderbett geschossen worden sind, auf Facebook veröffentlicht und seinen über 700 Facebook-Freunden präsentiert haben. Doch so stolz er auch die Kinderfotos seinen Freunden und Bekannten präsentierte, das Kind störte diese tiefen Einblicke in ihr Privatleben und erbat mehrfach eindringlich die Löschung der Bilder.

Angesichts der wachsenden und ebenso älter werdenden Facebook-Community dürfte diese (wahrscheinlich erdachte?) Geschichte längst kein Einzelfall mehr sein und die Gerichte in einigen Jahren damit beschäftigt werden. Wie ist eigentlich die deutsche Rechtslage diesbezüglich und was für eine Klage käme in Betracht?

Das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich richten sich die rechtlichen Ansprüche der von Fotos oder in Videos abgelichteten Personen nach dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) anerkannt ist. So ist die Herstellung von Fotos anderer Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten möglich, die ausdrücklich oder unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen auch konkludent erteilt werden kann (Vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Az.: 7 U 39/11). Das Gesetz sieht des Weiteren in § 23 Abs. 1 KUG einige Ausnahmen von diesem Erfordernis vor, wenn der Betroffene beispielsweise während einer öffentlichen Veranstaltung fotografiert wurde oder er nur ein bloßes Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit darstellt. Bei Promis oder bekannten Politikern kann ebenso ein öffentliches Berichterstattungsinteresse als Bildnis „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ angenommen und die Herstellung und Verbreitung des Fotos durch die Presse danach rechtlich zulässig sein, wobei diesbezüglich zahlreiche Indizien und Einzelheiten entwickelt wurden, die für oder gegen diese Begünstigung sprechen.

Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere wenn dadurch ein erheblicher Schaden beim Betroffenen entstanden ist, sind neben dem Anspruch auf Unterlassung der Herstellung bzw. Verbreitung dieses Bildnisses noch der Anspruch auf Schadensersatz denkbar (§ 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG). Dem Opfer kann der materielle und oder immaterieller Schadensersatz zugesprochen werden, wobei letzteres auch der Genugtuung bzw. Wiedergutmachung oder als Abschreckungswirkung gelten kann.

All dieses müsste bei den ordentlichen Gerichten nach dem Zivilrecht verhandelt werden, z.B. beim Amtsgericht oder Landgericht.

Kann das Kind die Eltern verklagen?

Aber was ist, wenn der Betroffene noch Minderjährig ist oder aber erst viele Jahre später nach der Veröffentlichung der Bilder klagen möchte? Derartige Umstände machen den Rechtstreit damit interessanter, ohne dabei nur die Bandbreite der Zivilprozessordnung zu durchleuchten. Minderjährige können nicht selber als Kläger auftreten, sondern müssen sich durch ihre Eltern (Erziehungsberechtigte) vor Gericht vertreten lassen (Vgl. §§ 51, 52 ZPO, § 1629 BGB). Ab dem 18. Lebensjahr können sie dann in der Regel selber klagen und dem Prozess alleine beiwohnen. Denkbar ist sogar, dass die Eltern auf beiden Seiten sitzen oder aber ein (Rechts-)Pfleger.

Die 18-Jährige Wienerin soll seit kurzem volljährig sein und wählte nun den Gang zum Gericht, da die Eltern scheinbar uneinsichtig sind/waren und auch auf ihre Bitten nicht eingehen. Maßgeblich ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der regelmäßigen Verjährung (nach 3 Jahren) die Kenntnis vom schädigenden Ereignis bzw. des Schadeneintritts (§§ 194, 195 BGB).

In Frankreich existiert seit kurzem eine spezielle Rechtsnorm, wonach die Kinder ab dem 14. Lebensjahr ihre Eltern auf Schadensersatz von bis zu 45.000 Euro (oder ein Jahr Haft) wegen der Veröffentlichung persönlichkeitsverletzender Fotos verklagen können.

So weit geht die deutsche Rechtslage nicht.

Kinderfotos auf Facebook

Woran nur die Wenigsten denken, sind zahlreiche weitere tatsächliche Umstände bei der Veröffentlichung von Fotos auf Facebook. Zum einen wird dem Betreiber des größten Sozialen Netzwerks der Welt das Nutzungsrecht an jedem hochgeladenen Foto eingeräumt – Das US-Amerikanische Unternehmen erhält somit vom Nutzer eine Lizenz, das Foto beispielsweise für eigene Werbung (oder auch den Verkauf an Dritte?) nutzen zu können. Das mag zwar viele Mitglieder auf dem ersten Blick nicht sonderlich stören, kann doch quasi jedes im Internet veröffentlichtes Foto „geklaut“ oder von Fremden für alle denkbaren Zwecke (illegaler weise) genutzt werden. Doch im heutigen Wirtschaftszeitalter sind persönliche Daten wie auch Personenfotos oder E-Mail-Adressen von existierenden Menschen ein hohes Gut, das zunehmend von Unternehmen wirtschaftlich vorteilhaft umgesetzt werden kann. Deshalb wird auch das Datenschutzrecht berührt, wenn personenbezogene Daten an Unternehmen übermittelt werden.

Nicht zuletzt heißt es: Das Internet vergisst nie! Dank uferloser Speicherung und Filtermethoden, wie auch die steigende Verknüpfung von persönlichen Informationen (Profilbildung) kann ein einmal bei Facebook geteiltes Foto kaum wieder gelöscht werden und möglicherweise nach 20 Jahren immer noch einmal in der timeline oder an anderen Stellen im Web auftauchen. Und jeder wird sicherlich das eine oder andere Foto aus seiner Vergangenheit (oder seiner Kindheit) kennen, das ihn in unvorteilhaften Situationen zeigt und nicht unbedingt der ganzen Welt zugänglich gemacht werden soll. Bei Facebook wird es irgendwann wieder einmal in den Vordergrund gerückt werden.

Zum anderen kommen die Gefahren des Identitätsdiebstahls oder der Verwendung von Bildern für Fake-Profile oder stumpfsinnige Bloßstellungen hinzu. Bei Kinderfotos sollte ebenso daran gedacht werden, dass im Internet auch viele Personen unterwegs sind, die sich sexuell durch derartige Fotos erregen oder gar zu Straftaten verleiten lassen. Oder die Bilder für ihre heimliche Fotoserie auf dem Computer speichern.

Die Polizei wendet sich an Eltern

Die Polizei NRW Hagen warnte bereits vor rund einem Jahr mit einer medienwirksamen Kampagne vor der Veröffentlichung von Kinderfotos auf Facebook, die mittlerweile viele Millionen Menschen erreicht hat. Trotz dieser eindrucksvollen Botschaft und den einleuchtenden Argumenten halten sich viele Eltern nicht an diese Anregung, sondern laden fleißig – tagtäglich – neue Babyfotos oder Kinderbilder hoch, vielfach sogar mit einem ganz öffentlichen Profil und ohne angepasste Privatsphäre.

Folglich ist zu erwarten, dass dank Smartphones und immer neuen Apps und Communitys die Verbreitung von solchen sensiblen Bildern weiter zunehmen wird. Es ist also nur noch eine Frage der Zeit, bis die betroffenen Kinder erwachsen geworden sind und es zu Rechtstreitigkeiten sowie zu ersten Verurteilungen kommt. Bis jetzt sind lediglich die Fälle bekannt, in denen die Eltern untereinander prozessieren wegen der Veröffentlichung von Bildern des Kindes (Vgl. Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010, Az.: 4 C 526/09) oder gegen die Presse.

Doch soweit dürfte es nicht kommen, würden die Interessen und Persönlichkeitsrechte der Kinder und Familienangehörigen besser geschützt werden. Dass das Thema juristisch schwer zu handhaben ist, liegt auch in der Minderjährigkeit der Betroffenen begründet. Gerade deshalb könnte der „französische“ Ansatz insofern richtungsweisend, als das zumindest eine teilweise Heraufstufung der Interessen der Kinder erfolgt. Denkbar wäre es in Deutschland diese juristische Selbstbestimmung an die Altersklassen aus dem Jugendschutz oder die Religionsmündigkeit, oder aber die gesetzlich nicht bestimmte Teilgeschäftsfähigkeit zu knüpfen, die schon bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahr bestehen können.

Lesetipp: Das Fotorecht im Zeitalter von Facebook und Co.

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Selfies am Arbeitsplatz – erlaubt?

In den letzten Wochen sorgte die schwedische Co-Pilotin Maria Pettersson für Aufsehen in den sozialen Netzwerken (Siehe: Spiegel-Online Artikel vom 09.08.2016). Mit Fotos auf ihrem Instagram Account, insbesondere mit ansprechend inszenierten Selfies aus dem Cockpit, erreicht sie mittlerweile über 270.000 Fans – und schaffte es so nach rund 9 Monaten auch in die Medien. Einen Blog gibt es auch, der jedoch weniger Aktivitäten aufweist.

Dies wirft viele interessante medienrechtliche Fragestellungen auf. Sind Selfies am Arbeitspatz überhaupt erlaubt? Und was könnte der Arbeitgeber dagegen unternehmen? Ist alles nur Eigenwerbung oder möglicherweise vom Arbeitgeber sogar gewünscht?

Medienrecht: Das private Handy während der Arbeit

Zunächst gilt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Ausprägung durch das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG zu achten. Danach ist grundsätzlich die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung von Bildnissen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Ausnahmen hiervon greifen, wenn der Betroffene beispielsweise eine Person des öffentlichen Interesses ist, so z.B. bei Promis oder Amtsträgern oder er nur ein bloßes Beiwerk auf dem Foto darstellt. Bei einem Selfie stellt sich diese Diskussion natürlich nicht. Und die Freunde und Kollegen der Pilotin, die zumeist freundlich mit in die Kamera lächeln, erteilen in der Regel (konkludent) damit ihre Einwilligung. Im Arbeitsverhältnis wäre diese schriftlich dem Arbeitgeber gegenüber zu erteilen, wie es bei Mitarbeiterfotos auf der Webseite der Firma verlangt wird.

Anders verhält sich die Situation jedoch während der Arbeitszeit und insbesondere am Arbeitsplatz. Und das ist nun mal das Cockpit für die 32-jährige Co-Pilotin. Allgemein hat der Arbeitnehmer pflichtgemäß seines Arbeitsvertrages während der Arbeitszeit zu handeln und seine Aufmerksamkeit auf die Verrichtung seiner Tätigkeit zu lenken. Ein Zugführer oder Pilot hat während der Fahrt/des Fluges auf die Kontrolle über das Fortbewegungsmittel zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste und Kollegen unversehrt bzw. plangemäß am Ziel ankommen. Das Surfen am Handy oder Fotografieren lenkt hiervon grundsätzlich ab.

Arbeitsrechtlich kommt dem Arbeitgeber das Weisungs- sowie Direktionsrecht und im Firmengebäude bzw. bei der Anwesenheit des Angestellten am Arbeitsort das Hausrecht zu. Kleiderordnung, Sicherheitskontrollen, Vorgaben hinsichtlich des Auftretens und allgemeine Weisungen zur ordentlichen Arbeit stützen sich hierauf. Maßgeblich ist die jeweilige Schutzwürdigkeit des Interesses des Arbeitnehmers. Die Fabrikation von spezieller Technologie oder das Arbeiten beim Militär ist nicht zu vergleichen mit dem „einfachen“ Bürojob oder einer Aushilfstätigkeit in der Gastronomie.

Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus sogar durch Betriebsvereinbarungen (falls ein Betriebsrat existiert) oder Mitarbeiter-Richtlinien zusätzlich zum Arbeitsvertrag die Nutzung von privaten Mobiltelefonen durch seine Angestellten bei der Arbeit regeln. Hiermit könnte sogar die Nutzung des persönlichen Smartphones oder Facebook und Co. während der Arbeit untersagt werden.

In der Regel toleriert es der Arbeitgeber gleichwohl, wenn der Angestellte mal ab und zu auf sein privates Handy schaut oder private E-Mails abruft. Bei zu ausgiebiger Nutzung droht eine Abmahnung oder in besonderen Ausnahmen auch die fristlose Kündigung.
Mithin könnte man daran denken, dass vielleicht auf Grund von Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften detailtreue Fotos aus dem Cockpit verboten sind, sofern sie die Sicherheit des Flugverkehrs oder dessen Ablauf am Boden gefährden. Das ist anzunehmen, wenn Passwörter oder technische Zugangskontrollsysteme gut erkennbar sind.

Im Übrigen häufen sich die Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu (rechtswirksamen) Kündigungen wegen Fotos oder Äußerungen der Angestellten in den sozialen Netzwerken. Wird dem Arbeitgeber beispielsweise durch rechtsradikale Äußerungen des Mitarbeiters bei Facebook oder twitter geschadet, selbst wenn der Azubi oder Sozialarbeiter sich zu diesen Aussagen in der Freizeit hat hinreißen lassen, so spricht vieles für eine wirksame Kündigung (Vgl. Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 19.02.2016). (Daher empfiehlt es sich den Mitarbeitern so genannte Social Media Guidelines vorzugeben).

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Und was ist mit dem Datenschutz? Nicht nur die auf Fotos klar erkennbaren Menschen zählen zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, sondern auch die Klarnamen oder aber weitere Orts- und Zeitangaben in Verbindung mit den Bildern können solche Informationen darstellen, die unter den Datenschutz fallen. Zum Teil können bereits die Flugdaten, Angaben zum Aufenthaltsort insgesamt personenbezogene Daten nach dem deutschen Datenschutzrecht enthalten.

Daran knüpft die allgegenwärtige Situation im internationalen Datenschutz an, die derzeit rund um das EU-US Privacy Shield diskutiert wird. So bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA – Beispielsweise auf Server von Facebook, Instagram und weitere Social Media Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU. Unternehmen sollten hierauf achten – bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken spielt diese Problematik für den Einzelnen eine eher untergewichtete Rolle.

Alles nur Werbung?

Die 32-jährige Schwedin ist seit 2 Jahren in der Crew und hat nie direkt ihren irischen Arbeitgeber erwähnt, gleichwohl sind hier und da auf den Fotos die Logos und Flugdaten der Airline zu erkennen. Eine offizielle Bestätigung dieser Aktivitäten seitens des Unternehmens gab es bislang nicht – wohlmöglich genießt man insgeheim dennoch diese Publicity. Im Wettbewerb der Fluggesellschaften und wegen des angekratzten Images manch einer „Billig-Airline“ sind positive Eindrücke gern gesehen. Und kostenlose Werbung sowieso.

Aber vielleicht steckt sogar eine Marketing-Strategie hinter den Social Media Aktivitäten der Pilotin, die Teil einer viralen Marketingkampagne ist?

Zu denken wäre in diesem Falle an Schleichwerbung und das Wettbewerbsrecht. Schließlich ist Werbung als solche klar kenntlich zu machen (Vgl. § 5a Abs. 6 UWG) und ohnehin weit gefasst, andernfalls liegt eine unlautere Handlung vor (Vgl. § 4 Nr. 3 UWG). Und wer sich nicht an die werberechtlichen Vorgaben hält, begeht unter Umständen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder Telemediengesetz (Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). So drohen teure Abmahnungen durch Wettbewerber, die sich benachteiligt sehen. Dies setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus.

Die spaßvollen Fotos aus dem Cockpit oder von der Schwedin bei ihren Yoga-Übungen an den traumhaften Stränden dieser Erde sind wahrlich ein Hingucker und eigentlich fast schon zu professionell hergestellt, als dass sie eben mal so aus dem Handgelenk entstanden sein können. Deshalb sind diese Gedankenspiele gewiss nicht ganz fernliegend. Ein Nachweis wird indes wohl kaum zu erbringen sein.

Die Co-Pilotin selbst strebt keine neue Karriere als Model an, sondern ist mit ihrem Job sehr zufrieden, wie sie in den Medien verlautbaren lies. Und der Arbeitgeber scheinbar auch mit ihr, sonst hätte er im Rahmen der rechtlich zulässigen Maßnahmen diese Social Media Aktivitäten der jungen Schwedin längst unterbunden.

Fazit

Im bisherigen Ausmaße dürfte die irische Fluggesellschaft die Selfies am Arbeitsplatz (noch) tolerieren und möglicherweise auch als virale Image-Kampagne begrüßen. Im heutigen Social Media Zeitalter sind Promis mit Facebook und twitter Accounts, die den Fans und Followern häufig private Einblicke gewähren, längst nicht mehr fortzudenken. Spätestens wenn die Fotos und Beiträge zunehmen und sogar einen Werbecharakter enthalten, sollten sich die internen Juristen Gedanken machen. Ein Handy-Verbot während der Arbeitszeit und die Reglementierung der Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz ist rechtlich zulässig und in der Praxis keine Seltenheit.

Allerdings gilt es den Selfie-Ego-Wahn in den sozialen Netzwerken auch einmal kritisch zu beäugen – Die steigende Sensationslust mit immer spektakuläreren Bildern und Likes um jeden Preis treibt die Menschen zu bedrohlichen Manövern. Nimmt dies auch Einzug in das Berufsleben und werden Fotos an gefährlichen Arbeitsstätten auch noch in den Medien gefeiert, verschieben sich die Grenzen immer weiter. Wohin soll das noch führen?

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Medienrecht: Wenn Fotos und Videos vom Unfallort im Internet veröffentlicht werden

Dem Smartphone-Zeitalter sei Dank: Passiert irgendwo auf der Welt ein Unglück, verletzt sich jemand bei einem Verkehrsunfall oder kommt es zu einer Massenschlägerei in der Disco – spätestens 1 Tag später finden sich die Bilder und Videos auf Facebook, twitter und Youtube. Sofort wird das Handy gezückt und geknipst: Sei es aus bloßer Neugier, sei es aus dem individuellem Drang (Sensationslust?), diesen Moment unbedingt der Öffentlichkeit und all seinen Freunden mitteilen zu wollen.

Häufig führt dies zu einer Reihe an Problemen tatsächlicher und rechtlicher Art, über die sich bekanntermaßen im Moment der überkommenden Sensationslust die wenigsten Gedanken machen können oder auch wollen.

Denn die Schaulustigen (Auch gern „Gaffer“ genannt) stehen nicht nur der Polizei oder den Einsatzhilfskräften im Weg, sondern können spätestens mit der Veröffentlichung solcher Bilder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn er hilflos oder bewusstlos auf dem Boden liegend oder jedenfalls gegen seinen Willen abgelichtet wird.

Nach Unfall nahe Hamburg: Polizei zeigt Gaffer an

So kam es vor wenigen Tagen zu einem Verkehrsunfall nahe Hamburg auf der Autobahn A1 bei Heidenau (Landkreis Harburg). Als mehrere Personen am Unfallort das Unglück mit ihrem Handy fotografierten bzw. filmten, reagierte die Polizei forsch auf diese Beobachter. Und zwar sollen insgesamt neun Personen während der Fahrt langsam am Unfallort vorbeigefahren sein mit dem Handy in der Hand. Da die Polizei nach eigenen Angaben dabei die vorbeifahrenden Autofahrer und Schaulustigen sehr genau beobachtet haben will und deren Kennzeichen notiert hat, konnte gegen die neun Verdächtigen Strafanzeige gestellt werden (Quelle: ndr).

Bereits vor wenigen Wochen standen Anwohner und herbeigelaufene Zuschauer in Hamburg während eines Rettungseinsatzes den Rettungskräften im Weg, während die herbeigeeilten Beobachter versuchten, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu verschaffen. Dabei behinderten sie unter anderem den Rettungswagen bei der Durchfahrt wie ebenso die Rettungskräfte beim Transport des jungen und schwer verletzten Mädchens zum und mit dem Rettungshubschrauber.

Rechtliche Situation: Vom Strafrecht bis zum Schadensersatz

Das „Gaffen“ und Fotografieren am Unfallort kann gleich in mehrfacher Hinsicht rechtliche Fragen aufwerfen, bisweilen auch rechtliche Konsequenzen haben.

So könnten sich die unbeteiligten Zuschauer beispielsweise nach § 201a StGB strafbar machen, wenn sie Bildaufnahmen von den Betroffenen in dessen Privatsphäre bzw. in dessen privatem Lebensbereich oder bei einer Hilflosigkeit der Person herstellen (Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2) oder Bilder einem Dritten zugänglich machen, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (Abs. 2). Zwar dürfte sich der Abgebildete wohl zumeist in einem öffentlichen Raum (Straßenraum) bewegt haben, weswegen die Privatsphäre wohl nicht betroffen sein dürfte. Allerdings könnten Bilder von Unfallopfern oder Verletzten selbstverständlich dazu geeignet sein, ihn in seinem Ansehen zu schaden, insbesondere wenn das Bild suggeriert, der Betroffene habe einen Unfall verursacht, sei im Straßenverkehr unachtsam gefahren oder habe sogar für Gefahr für Leib und Leben anderer Personen gesorgt. Es müsste den Tätern sodann ein „sozial inadäquates“ Verhalten nachzuweisen sein.

Zudem kann die Strafbarkeit nach der unterlassenen Hilfeleitung gemäß § 323c StGB In Betracht kommen, wenn Schaulustige lieber „gucken“ statt zu helfen oder sogar Rettungswagen beim Vorbeifahren behindern. Daran anknüpfend sind noch zahlreiche Delikte als „Unterlassens“-Handlung möglich.

Im oben geschilderten Fall soll die Polizei die Strafanzeige auf eine Ordnungswidrigkeit aus dem Straßenverkehrsrecht abgestellt haben, denn die Fahrer haben ja das Handy am Steuer bzw. während der Fahrt benutzt, weswegen ihnen ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg drohen.

Des Weiteren könnten vor den Zivilgerichten zivilrechtliche Ansprüche von den Opfern oder dessen Angehörigen herangezogen werden.

Der Verunfallte oder das Opfer könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Sperren, Löschen und Unterlassen der Verbreitung von Fotos und Videos im Internet geltend machen, wenn er auf dem Bild erkennbar abgebildet wird. Ihm stehen diese Ansprüche auf Grundlage seines Rechts am eigenen Bild im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB iVm § 22, 23 II KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG bzw. §§ 823 I, 1004 I 1 BGB iVm § 22 I KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG zu. Die Fotos wären dann zu löschen und die weitere Verbreitung untersagt. Sollten die Bilder oder allgemein die Berichterstattung den Betroffenen sogar schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG verletzen und ihm dadurch ein Schaden entstehen, wäre unter Umständen auch ein solcher Schadensersatz denkbar.

Für die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche müssen einige Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. die Erkennbarkeit und/oder Identifizierbarkeit des Abgebildeten. Allerdings soll bereits ein Bild von Teilen des Körpers ausreichend sein, wenn sich aus dem Gesamtkontext eine Erkennbarkeit ergibt (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 – Az. 15 U 149/12). Sodann soll es von Bedeutung sein, inwieweit die betroffene Person im Mittelpunkt des Bildes steht, wie ehrverletzend diese Berichterstattung und Veranschaulichung der Situation ist und auch in welchem Rahmen dieses Foto gezeigt wird, also ob nur im engsten Bekanntenkreis oder im Internet. Ebenso muss das Foto nach Herstellung auch öffentlich zur Schau gestellt bzw. verbreitet werden, was bei dem Hochladen bei Facebook und Co. unproblematisch gegeben ist.

In der Regel dürfte es wohl zum Unterlassen und/oder dem Sperren und Löschen der Bilder führen nach dem erfolgreichen Prozess.

Pressefreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Können diese Fallkonstellationen noch halbwegs verständlich dargestellt werden, verhält es sich noch komplizierter, wenn anstelle des Hobby-Fotografen die Presse agiert. Denn an dieser Stelle kann man nun das „große Fass aufmachen“– zumindest in der Rechtswissenschaft – bei der oftmals anzuwendenden Abwägung mehrerer kollidierender Grundrechte. Wenn beispielsweise die Presse über ein Unfall oder Tathergang berichtet und sich dabei auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) und Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG beruft, gilt es eine Interessenabwägung zu treffen zwischen dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten / Betroffenen anhand von diverser Faktoren wie der Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit, dem damit einhergehenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse, Art und Weise der Herstellung des Fotos sowie Inhalt, Form und Auswirkung der Veröffentlichung (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BGH, NHW 2009, 757; BGH, ZUM 2000, 149, 154ff). Inwieweit nun ein öffentliches Berichterstattungsinteresse anzunehmen sei, wenn eine Privatperson mit dem Handy ein Foto eines unbekannten Verletzen in seinem Auto nach einem Verkehrsunfall schießt und dieses im Internet veröffentlicht, mag jeder selbst entscheiden.

Die Presse hingegen betont allzu gerne ihre wichtige Aufgabe der Berichterstattung und Meinungsbildung, z.B. auch bei der Veröffentlichung eines Fotos eines verstorbenen Flüchtlingskindes am Strand als Titelbild oder bei Fotos von Prominenten im Urlaub in höchst privatem Moment zusammen mit Kind und Ehegatten. Hier dürften sich manch Medienrechtler die Haare sträuben, wenn Jugendschutz, Persönlichkeitsrecht und Presse-Kodex usw. praktisch ausgehebelt werden mit dem Argument der „Pressefreiheit“. Und auch manch hochrangiger und umstrittener Funktionär von Unternehmen oder Gewerkschaften musste sein privates Haus mit Wohnortsangaben in den Medien wiederfinden, was einer Pranger-Wirkung gleichkommt.

Die (europäische) Rechtsprechung (Vgl. „Caroline-Rechtsprechung“ – EGMR, Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 65) ist hier zumeist restriktiv und schützt in letzter Zeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, insbesondere wenn er sich nicht gegen die Herstellung des Fotos wehren kann, es der reinen Sensationslust dient sowie in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre eingreift und der Abgebildete kein Prominenter oder Träger eines öffentlichen Amts ist, was von einem gewissen öffentlichen Berichterstattungsinteresse getragen ist (Vgl. (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BVerfG, GRUR 2008, 539, Rn. 46f; EGMR Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 651). Gleiches gilt dann erst Recht für Fotos nach Unfällen oder im Krankenhaus.

Wo die Rechtsprechung allerdings ein Riegel vorgeschoben hat: Den Angehörigen eines Verstorbenen bei einem Unfall steht keine Geldentschädigung zu, wenn die Presse über diesen Unfallhergang berichtet und ein neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet (Vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – Az.: VI ZR 123/11).

Keine Abschreckung

Doch diese drohenden rechtlichen Folgen schrecken nur die Wenigsten davon ab, ihr Handy fast schon reflexartig bei einem Unfall zu zücken, „voll draufzuhalten“ und es stolz bei Facebook hochzuladen. Denn selbst bei einer Verurteilung wird es wohl meistens ausreichen, das Bild dann zu löschen, während das Bild dann im Internet von beliebigen anderen Seiten kopiert wird. Dafür werden solch schreckliche Fotos gerne geteilt und Unfall-Videos haben bei Youtube Millionen Klicks. An die Rechte der Betroffenen denkt dann so gut wie Niemand. Ausser die Beteiligten und ein paar Anwälte.

Urheberrecht: Einschränkung der Rechte der Fotografen durch ein neues EU-Urheberrecht zur Panoramafreiheit? Sind Selfies und Urlaubsbilder bald verboten?

Mitten in der Feriensaison sickerten Details aus einem Rechtsausschuss zu einer Initiative des Europäischen Parlaments über einige Vorschläge für eine Novellierung des europäischen Urheberrechts durch, wie es aus einem Bericht der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda von der deutschen Piratenpartei hieß. Sollten diese beabsichtigen Änderungen in ein europäisches Gesetzgebungsverfahren Einzug finden, wäre nicht nur die Arbeit von Fotografen und Hobby-Fotografen gefährdet, sondern auch die Geschäftsmodelle diverser Online-Portale und App-Betreibern. Denn dann als Konsequenz würde wohlmöglich in naher Zukunft prinzipiell jedermann, der gerne Urlaubsfotos oder Selfies von sich und hübschen Orten bzw. Sehenswürdigkeiten schießt und im Internet veröffentlicht, einen Rechtsverstoß begehen. Und die Internet-Portal würden massiv an Mitgliedern und Daten einbüßen.

Bei dem Bericht aus Brüssel trat zu Tage, dass diese Initiative auf der EU-Ebene die Einschränkung der so genannten „Panoramafreiheit“ des Urheberrechts plane. Die Folgen eines solchen Gesetzes wären gewaltig. Demnach würde nach diese angestrebten Gesetzesänderung „die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein“ (Quelle: heise).

Die Nachrichten und Medien stürzten sich sofort auf diese Meldung und sprachen von einer „Gefährdung der Freiheit der Fotografie“. Die Laien fragten sich sodann: Sind Urlaubsfotos bald verboten?

Das deutsche Urheberrecht (UrhG)

In einigen Ländern wie auch in Deutschland findet sich im Urheberrecht eine Art Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, die zu Gunsten der Allgemeinheit eine freie Nutzung von Fotos, Videos oder Zeichnungen von öffentlichen Werken erlaubt. Hiernach ist es – wie wir alle kennen dürften – zulässig, Fotos, Selfis oder Videos in der Öffentlichkeit von öffentlichen Orten wie beispielsweise der Elbphilharmonie im Hamburger Hafen, dem Deutschen Reichstag in Berlin, dem London Eye in London oder dem Eiffelturm in Paris zu knipsen. Diese „Panoramafreiheit“ findet sich auch im deutschen Urhebergesetz (UrhG) verankert.

So heißt es unter anderem in § 59 UrhG (§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Neben dieser Panoramafreiheit finden sich in den deutschen Gesetzen weitere Ausnahmeregelungen und Einschränkungen, die sich zu Gunsten der Fotografen auswirken und die Arbeit erleichtern.

Nach § 23 KUG wird beispielsweise das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG des auf einem Foto Abgebildeten eingeschränkt, bei

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Nr. 2 KUG)
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Nr. 3 KUG).

Und eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten kann sich auch aus dem konkreten Umständen ergeben, wenn jemand wissentlich in die Kamera lächelt und damit das Einverständnis der Abblichten lassen zum Ausdruck bringt. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten, die jetzt einmal außen vorgelassen werden.

Nach dieser Idee eines neuen Urheberrechts und einer etwaigen Abschaffung der vollumfänglichen Panoramafreiheit greifen solche Ausnahmen dann eher nicht. Vorausgesetzt: Es handelt sich um Gebäude, Denkmäler und Kunstwerke, bei denen der Urheber (Künstler) noch keine 70 Jahre tot ist und dessen Urheberrecht somit noch nicht erloschen ist. Denn das Urheberrecht in Deutschland erlischt spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Jeder Fotograf müsste dann erst einmal die Einwilligung der Architekten, Künstler oder Bauherren einholen.

Das berühmte Kolosseum in Rom (aus der Antike), das Brandenburger Tor in Berlin (Fertigstellung im Jahre 1791) oder der Eiffelturm in Paris (Fertigstellung im März 1889) und viele weitere berühmte Bauwerke wären davon ohnehin nicht berührt, da sie deutlich älter als 70 Jahre sind. Auch bezieht sich diese Einschränkung der Panoramafreiheit nur auf die gewerbliche Nutzung der Werke und nicht der private Gebrauch.

Weltberühmt: Objekt der Fotografen - Kolosseum in Rom
Weltberühmt: Objekt der Fotografen – Kolosseum in Rom

 

Ab wann liegt eine gewerbliche Nutzung vor?

Die „gewerbliche Nutzung“ ist weit zu verstehen und soll jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Urheber mit den Werken (Bilder, Videos usw.) einen kommerziellen Zweck bzw. gewerbliche Interessen verfolgt. Dies kann der Verkauf der Bilder sein, aber auch die Werbung oder Akquise für ein Unternehmen oder als Freiberufler. Darunter kann sogar die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos als „Muster“ oder Referenzbilder im Rahmen der Vorstellung eigener gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeiten fallen.

Eine gewerbliche Nutzung soll aber auch nach Meinung einiger dann vorliegen, wenn die Fotos im Internet auf den gängigen Seiten wie bei facebook, twitter oder Instagram eingestellt werden. Durch die Veröffentlichung dieser Fotos oder Videos im Internet und auf den bekannten Plattformen und sozialen Netzwerken wird in der Regel auf Grundlage der Nutzungsbedingungen / AGB des jeweiligen Seitenbetreibers diesem das Nutzungsrecht an den Dateien eingeräumt. Der Nutzer überträgt also durch das „Hochladen“ der Bilder dem Seitenbetreiber und eventuell dazugehörigen Unternehmen und Partnerunternehmen das Nutzungsrecht an den Fotos und Videos, damit dieser die Bilder vervielfältigen, speichern und unter Umständen auch für Werbung nutzen oder zur Analyse des Nutzerverhaltens auswerten darf.

Wird Facebook und Co. jedoch das Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt, entsteht letztlich auch eine gewerbliche Nutzung dieser Fotos bzw. Videos.

Doch nun kommt die gute Nachricht, denn der Aufschrei ist längst verhalt.

Die Novellierung des EU-Urheberrechts bleibt aus

Brandenburger Tor in Berlin - Urlaubsfotos bald verboten?
Brandenburger Tor in Berlin – Urlaubsfotos bald verboten? Nein!

Denn erst einmal können Fotografen und Smartphone-Nutzer aufatmen: Ein Großteil der EU-Abgeordneten im Parlament sind wohl anscheinend nach Medienberichten gegen die genannte Gesetzesänderung des Urheberrechts. Am 9. Juli 2015 werden sie wohl gegen diesen Vorschlag aus dem Rechtsausschuss votieren.

Die deutsche EU-Abgeordnete und dem Rechtsausschuss beiwohnende Julia Rede von der Piraten Partei hat in ihrem Blog zu diesem Vorschlag Stellung bezogen und unter anderem die Lobbyarbeit sowie die Arbeit auf EU-Ebene angesprochen.

Ausblick: Droht eine Verschärfung des Urheberrechts im Internet?

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich schließlich dieser „Gedanke“ der Verschärfung des Urheberrechts durchsetzen wird. Ganz fernliegend ist im „Im Internet ist alles frei“-Zeitalter eine solche Idee natürlich nicht, denn Verleger und Journalisten beklagen den Verlust ihrer Wertschätzung, Rechteinhaber aus Film und Musik wegen illegalen Downloads einen großen Verlust ihrer Rechte und Einnahmen und auch viele Fotografen oder Grafiker sind Leidtragende des „Diebstahls“ von ihren Fotos oder Grafiken aus dem Web.

Nachtrag: Der Vorschlag wurde abgelehnt – es bleibt beim Alten

Wie bereits angedeutet hat das EU-Parlament am 09.07.2015 den Vorschlag zur Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt. Damit dürfte das Thema erstmal vom Tisch sein, aber warten wir es mal ab.