SEO-Tipps und Tricks für WordPress: Nützliche WordPress Plugins und SEO für die eigene Webseite

Einst wurde WordPress als Blogger-Plattform noch belächelt, mittlerweile greifen sogar immer mehr Unternehmen und Selbstständige auf das Content Management System (CMS) von WordPress zurück. Bekannte Server-Anbieter prahlen gar mit der auf WordPress basierenden „kinderleichten Installation“, um „ mit wenigen Klicks eine eigene Homepage“ zu bauen. Tatsächlich bietet WordPress alles, was man für eine Webseite benötigt: Ein schnelles und recht sicheres CMS, kostenlose und küstengünstige Templates von Profis für das gewünschte Design der Seite, nahezu ein „WYSIWYG“-Editor und leichte Menüführung und Einstellungsmöglichkeiten mit Widgets und Sidebars. Ich selbst verwende bei meinen Projekten seit Jahren WordPress und empfehle es uneingeschränkt weiter an Anwälte oder Unternehmer.

Obgleich WordPress – zumindest nach einer gewissen Eingewöhnungs- und Lernphase – tatsächlich kinderleicht ist und selbst gekaufte Premium-Templates oftmals sehr individuell angepasst werden können, gibt es hier und da noch gewisse Tricks und nützliche Plugins, die vielleicht nicht jedem User bekannt sein dürften.

Daher seien an dieser Stelle mal ein paar nützliche WordPress Plugins vorgestellt, die bei keiner Webseite fehlen sollten. Selbstverständlich ist dies eine rein subjektive Einschätzung und Auswahl von mir. Diese benutze ich und empfehle sie weiter. Selbstverständlich gibt es andere Plugins oder selbsterstellte Skripte, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen.

Doch vorweg ein paar allgemeine Tipps in Sachen WordPress-Sicherheit und auch SEO:

Tipp1: Bei der WordPress-Installation, also wenn Sie das erste Mal WordPress aufsetzen, bloß nicht den User „admin“ vergeben, sondern im Idealfall ein komplizierten User-Namen wählen, den keiner so leicht erraten kann. Er sollte weder den Seitennamen oder Firmennamen enthalten noch den eigenen Namen oder bekannte Begriffe wie „Webmaster“. (Dass der Name der Datenbank sowie das Passwort ebenfalls über verschiedene Zeichen und ja nicht ein bekanntes Wort oder dem Projektnamen verfügen soll, versteht sich von selbst. Und wer es ganz sicher haben will, ändert sogar die Datenbanken-Tabellen von WordPress bzw. die Login-Datei).

Tipp2: Und wenn Sie später als Admin auf Ihrem Blog die Beiträge publizieren wollen, was wohl der Einfachheit halber die meisten machen werden, stellen Sie im backend unter dem Reiter „Benutzer“ einen Spitznamen dieses Accounts ein, welcher dann als Autorname angezeigt wird.

Tipp3: Stellen Sie im WordPress Backend ein, dass Ihre Webseite unter permalinks auf „Beitragsname“ oder einer individuellen, kurzen sprechenden URL eingestellt ist, die sich aus dem Titel des Beitrags oder der Seite zusammensetzt. Verschachtelte Unter-Verzeichnisse mit Zahlen, der Seiten-ID oder dem Datum haben auf Ihrer Webseite nichts zu suchen! Im Idealfall haben Sie direkt nach Ihrer Wunschdomain die Keywords als Seitennamen im ersten Verzeichnis.

1. Wordfence

Das Wordfence Plugin enthält viele nützliche Sicherheitsvorkehrungen und beobachtet sozusagen die Seite. Es beinhaltet einen guten Spam-Schutz mit IP-Blocking. Auch wird der Quelltext (und die Templates und Plugins) regelmäßig durchleuchtet. Der Admin erhält regelmäßige Benachrichtigungen und zudem sofort eine E-Mail, wenn sich jemand auf der Seite einloggt.

2. Limit Login Attempts

Das Limit Login Attempts Plugin beschränkt – wie der Name schon verrät – die Anzahl der Login-Versuche auf der WordPress Seite. So können nach 3 oder mehr missglückten Versuchen, z.B. bei falscher Eingabe des Passworts oder Users, die IP-Adresse der Benutzer gesperrt werden. Ich halte diese Sicherheitsmaßnahme für sinnvoll, schließlich durchsurfen Tausende (eher Hundertausende) Hacker und Netzwerke das Internet und sorgen mit Skripten für Hacker-Angriffe. Tagtäglich versuchen sich solch Skripte bei mir einzuloggen, indem die üblichen User-Namen automatisch ausprobiert werden.

3. Google XML Sitemaps

Für die SEO-Experten ist es gewiss nichts Neues: Eine Webseite sollte immer über eine Sitemap verfügen und idealerweise über eine Google XML Sitemap. Mit wenigen Klicks lässt sich dieses Plugin installieren bzw. einrichten und sofort wird die Sitemap automatisch generiert. Anschließend muss man also nichts mehr weiter tun.

4. ALL in One SEO Pack

Zugegeben: Bei den SEO-Plugins scheiden sich die Geister. Einige raten davon ab, einige empfehlen das ALL in One SEO Pack und weitere empfehlen andere SEO Plugins. Ich verwende dieses Plugin für die überschaubaren SEO-Faktoren, insbesondere Seitentitel, Meta-Description und Meta-Keywords. So können globale Seitentitel mit Keywords gesetzt werden oder auch individuell unter jedem Beitrag, der dann die globale Einstellung überschreibt (oder ergänzt).

Tipp4: Aus SEO-Sicht ist es wichtig, dass jede Seite (und letztlich auch jeder Beitrag) einen individuellen Seitentitel erhält und individuelle Meta-Description. Die automatisch voreingestellte WordPress-Einstellung, dass der Projekttitel immer an vorderer oder hinterer Stelle des sitetitle steht, ist zwar häufig gesehen, aber eben nur „suboptimal“.

Tipp5: Die wichtigsten SEO-Faktoren sind neben dem Domainnamen der Seitentitel und die Meta-Description. Ersteres wird in der Regel in den Ergebnissen bei Google und anderen Suchmaschinen als Link angezeigt und die Meta-Description ist der Textauszug, der sich unter dem Link in den Suchergebnissen befindet. Also zumeist diese 120-140 Zeichen.

Sowohl Seitentitel als auch Meta-Description sollten daher die wichtigsten Keywords enthalten, den Leser ansprechen, sogar anlocken, und gleichzeitig nicht wie Werbung aussehen.

Meine persönliche Faustformel:
Der Seitentitel (ca. 70 Zeichen) sollte mindestens 1 Mal das Haupt und 1 Mal das Nebenkeyword enthalten, wobei „dem Anfang“ am meisten Gewicht beigemessen wird. Der Anwalt im Medienrecht sollte daher ungefähr als Seitentitel wählen: „Rechtsanwalt IT-Recht Medienrecht Hamburg“. Entgegen der weitverbreiteten Ansicht ist es nicht notwendig, den Namen des Rechtsanwalts bzw. Selbstständigen in dem Seitentitel aufzunehmen, da bei vernünftigen SEO-Maßnahmen und Gestaltung der Webseite die Seite ohnehin gut unter der Suche nach dem Namen „ranken“ dürfte, weshalb dadurch im Grunde nur Platz für ein weiteres wichtiges Keyword verschenkt wird.

Die Meta-Description sollte unter 160 Zeichen sein, direkt den Leser ansprechen und Rat und Hilfe oder guten passenden Inhalt suggerieren.

Tipp6: Um kein duplicate content oder mehrere URLs zu einem Artikel online zu haben, was bei einem Blog mit Kategorien und Archiv schnell passieren kann, sollten die Beiträge mit canonical URLs in diesem SEO-Plugin versehen werden.

5. WP to twitter

Wer Beiträge im WordPress Blog oder auf der Firmenseite publizieren möchte, dürfte sicherlich auch an einer Verbreitung mit hoher Reichweite interessiert sein. Dann darf natürlich twitter nicht fehlen. Zwar empfehle ich immer, die Links individuell mit passenden Hashtags und Erklärung zu tweeten, da automatisch generierte Postings nicht gern gesehen sind, wer es aber einfach haben will: Mit dem Plugin WP to twitter werden die neuen oder auch aktualisierten Beiträge sofort per Push an twitter geschickt. Voraussetzung sind natürlich das Vorhandensein eines eigenen Twitter Accounts sowie ein paar Einstellungen (Auth Code usw.).

Sodann ist es natürlich eine Geschmackssache, ob man so genannte „social plugins“ wie z.B. eine Leiste mit „Teilen“ oder „Posten“ bei Facebook, Twitter, Linkin usw. einbauen will oder nicht. Diese sind datenschutzrechtlich bedenklich, aber ganz nützlich, um Bekanntheit und Interaktion zu steigern.

6. Broken Link Checker

Das Plugin Broken Link Checker durchforstet wöchentlich die eigene Homepage und prüft alle ausgehenden und internen Links. Defekte Links oder ausgehende Links auf Seiten, die nicht mehr im Netz abrufbar sind, werden angezeigt und können so mit einem Klick gelöscht oder repariert werden. Dies spart bei größeren Blogs eine Menge Zeit, denn so muss man nicht manuell sämtliche Beiträge und Seiten durchscrollen, um Links zu finden und zu entfernen. Denn Google mag defekte Links überhaupt nicht und der Nutzer sowieso nicht. Auch lassen sich so nach einem Relaunch einfacher die fehlerhaften Links korrigieren.

Tipp7: Ich würde mit ausgehenden Links eher sparsamer umgehen. Obgleich die Diskussion zu einem richtig guten Linksystem schon unter den SEO-Tipps zur eigenen Wissenschaft mutiert ist, würde ich es bei wenigen, themenrelevanten Links pro Beitrag und Seite belassen. Interne und passende Links sind immer gut. Letztlich muss das Link-Konzept aber so aufgebaut sein, dass der Seitenbesucher von euren Projekt oder Produkt überzeugt wird. „Call to action“ sollte auf der Startseite an einer übersichtlichen Position zu finden sein.

Tipp8: Und natürlich sollte nicht „Link“ oder „den vollständigen Artikel lesen“ als Linktext verwendet werden, sondern sich der Link aus dem Fließtext ergeben. Also ihr schreibt den Beitrag ganz normal und verlinkt dann mehrere passende Wörter. Und gern gesehen ist dann auch das Titel-Attribut. Auch sollte sich der Link im neuen Fenster öffnen, denn wir wollen ja nicht den Leser verlieren oder verwirren.

Wer das große Ganze haben will: Weitere Plugins

Wer darüber hinaus noch ein wenig mehr Action auf der eigenen Internetseite haben will, sollte sich ein gutes Plugin für das Tag-System suchen, „related articles“ einbauen sowie die immer mehr eingesetzten Google „Sternebewertung“-Plugins für Beiträge und Seiten installieren. Ferner kann eine Share-Leiste ganz gut sein. Hier möchte ich jetzt bewusst keine konkreten WordPress Plugins vorstellen, sondern überlasse dies dem Spielraum eines jeden WordPress-Nutzers. Und wenn die Seite etwas langsam aufbaut oder mit vielen Inhalten gefüllt ist, dürfte ein Cache – bzw. speed Booster Plugin Abhilfe leisten und die Seite beschleunigen.

Tipp9:  Auch darf nicht vergessen, dass man für den Leser schreibt und nicht für die Suchmaschinen. Nicht ohne Grund heißt es „Content is King“.

Und zu guter Letzt: Zur Pflege der Webseite gehört es selbstverständlich dazu, regelmäßig WordPress und auch die Plugins zu aktualisieren und immer auf dem neuesten Stand zu halten. Wenn Sie jedoch ein umfangreiches Premium-Theme installiert und mühevoll angepasst haben, sollten Sie daran denken, dass nach größeren WordPress-Updates und insbesondere bei Updates des Themes unter Umständen einige Funktionen neu einzustellen oder sogar das Design erneut anzupassen sind.
Auf Wunsch werde ich diesen Artikel gerne noch erweitern mit weiteren SEO-Tipps und Hilfe zu WordPress.

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Hassbotschaften und Volksverhetzung auf Facebook – Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook-Manager

Facebook bietet seinen angemeldeten Nutzern als größtes soziales Netzwerk der Welt eine scheinbar unbeschränkte Plattform der Selbstdarstellung und Meinungskundgabe. Und grundsätzlich ist dies auch im Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland zu begrüßen, die Jedermann das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zuspricht. Die Grenze zwischen der zulässigen Meinungsfreiheit und der unzulässigen Meinungsäußerung, beispielsweise bei der strafbaren Beleidigung (§ 185 StGB) bzw. Schmähkritik ist teilweise schwierig zu ziehen und hängt vom Einzelfall ab. In der Rechtsprechung gibt es bislang tausende Entscheidungen hierzu.

Aber: Die Beleidigung und die Volksverhetzung (§ 130 StGB) fallen ganz klar aus diesem großen Schutzbereich heraus und werden bei krassen Fällen im Internet regelmäßig strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft verfolgt, auch wenn der mutmaßliche Täter nicht immer ermittelt oder belangt werden kann.

Facebook hat eine soziale Verantwortung

Seit einiger Zeit wird bereits in der deutschen Politik über die so genannten „Hassbotschaften“ auf Facebook diskutiert. So forderten Justizminister Heiko Maas, aber auch die Bundeskanzlerin Angela Merkel jüngst mehrfach die US-amerikanischen Betreiber des bekanntesten sozialen Netzwerks oder Mark Zuckerberg persönlich auf, sich diesen Problemen anzunehmen und Hassbotschaften und Beiträge bzw. Fansites mit der Intention der Volksverhetzung zu löschen, jedenfalls schneller als bislang bei der Prüfung zu reagieren. Denn angesichts der zunehmenden Anzahl der Flüchtlingscamps und der in einigen Kreisen der Bevölkerung auch sinkenden Akzeptanz der „Willkommenskultur in Deutschland“, gewinnt die Thematik rasant an Fahrt. Mittlerweile gibt es zahlreiche Fansites und Gruppen, die unter dem Deckmantel der vermeintlichen Meinungsfreiheit fremdenfeindliche Beiträge publizieren, mit vielen Anhängern teilen oder sogar zu Gewalttaten gegen Ausländer oder Minderheiten aufrufen.

Dabei habe Facebook eine soziale Verantwortung, wie Maas in der TV-Sendung „Günther Jauch“ abermals bekräftigte. Eine Strafbarkeit sehe er allerdings nicht.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook

Nun hat die Staatsanwaltschaft Hamburg, laut Medienberichten (SPON), ihrerseits Ermittlungen gegen drei Manager von Facebook wegen des Verdachts der Volksverhetzung aufgenommen. Das Interessante an der Geschichte ist, dass es sich hierbei um drei Manager der in Hamburg ansässigen Facebook Germany GmbH handeln soll. Die Personen sind der Geschäftsführer oder Vertreter der deutschen Firma, die eigentlich nur als Büro in Deutschland die Werbung und Akquise regelt. Eine Rechtsabteilung besitzt die Facebook Germany GmbH nicht, sondern rechtliche Streitigkeiten und sonstige juristische Angelegenheiten werden an die Facebook Ltd. in Dublin, Irland oder gar in die USA zum Hauptsitz verwiesen.

So soll ein Würzburger Anwalt Anzeige erstattet haben wegen des Verdachts der Volkshetze, da das Unternehmen in seinen Augen nicht korrekt mit der Beanstandung von fremdenfeindlichen Inhalten umgeht und richtet sich damit gegen die deutsche Firma. In seiner Anzeige heißt es demnach: „Die Facebook Germany GmbH fördert somit die Verbreitung von volksverhetzenden, strafbaren Inhalten durch Handlungen in Deutschland ausgehend vom deutschen Unternehmenssitz in Hamburg“.

Die Kritik richtet sich dabei an dem Umgang mit gemeldeten Beiträgen durch Mitglieder. So steht es allen facebook-Nutzern zu, unangemessene Beiträge, z.B. Fotos, Verlinkungen oder geteilte Inhalte zu melden. Daraufhin werden, mutmaßlich in Handarbeit, alle Beiträge durch Mitarbeiter des Konzerns geprüft und gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden entfernt. Gelangt der Prüfer jedoch zum Ergebnis, der Beitrag stelle keine Rechtsverletzung dar oder sei noch zulässig, passiert nichts. Nach den Beobachtungen des Würzburger Anwalts wird nämlich nur ein Bruchteil der beanstandeten Inhalte tatsächlich gelöscht, hingegen bleibt ein Großteil weiterhin im Netz. Inwiefern diese Angaben stimmen, lässt sich nicht überprüfen.

Schwierigkeiten der rechtlichen Kontrolle

Dies mag auch daran liegen, dass nicht jeder Prüfer ein ähnliches rechtliches Verständnis der deutschen Rechtslage zur Meinungsfreiheit bzw. dessen Grenze hat und wohlmöglich auch ein anderes Empfinden für Fremdenhass. Möglicherweise fehlt es auch an der Zeit, jede Beanstandung umfangreich zu prüfen, möglicherweise ist auch nicht jeder der deutschen Sprache mächtig. Und vielleicht sind wir in Deutschland auch übersensibilisiert bei dieser Debatte. Daher lässt sich kein Ergebnis – der strafrechtlichen Ermittlungen der StA Hamburg – voraussagen, obgleich die Konstruktion schon etwas ungewöhnlich ist.

Allerdings entsteht so ein kurioses Bild. So sollen laut Aussagen einiger Medienbeobachter von Facebook zwar Fotos mit angedeuteten „Nippeln“ von nackten Frauen, selbst wenn es sich dabei um eigene Fotos vom Fotoshooting als Models handelt, sofort gelöscht werden, hingegen Hasspredigen und fremdenfeindliche Parolen aus der rechten Szene oftmals tagelang bei Facebook durch eine Vielzahl an Profilen umherschwirren oder stehen bleiben.

Man muss selbstverständlich berücksichtigen, wie viele Beiträge und Fotos tagtäglich wohl als unangemessen gemeldet werden und die Mitarbeiter von Facebook beschäftigen, zumal es sich bei politischen oder gesellschaftlichen Meinungsäußerungen oftmals um grenzwidrige Fälle handelt, die der „Otto-Normal-Bürger“ gewiss unterschiedlich einstuft. Das kennen wir ja bereits von Songtexten von Bushido oder anderen „Gangsta-Rappern“, bei denen selbst die deutschen Gerichte uneins waren im Hinblick auf die Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit der Musiker.

Alles nur ein PR-Gag?

Ob und inwiefern die „Klarnamen-Pflicht“ für Mitglieder, auf die Facebook trotz juristischer Bedenken hierzulande hinarbeitet, daran etwas ändern vermag oder stärkere Kontrollen oder sogar ein Wort-Filter Abhilfe leisten könnten, sei an dieser Stelle einmal offen gelassen. Und bei zu viel Kontrolle und Löschungen heißt dann wieder der Vorwurf „Zensur bei Facebook!“.

Eines dürfte aber jetzt schon klar sein: Facebook wird sich der Kritik stellen müssen, vielleicht aber auch deswegen bald wieder einmal mit – aufregenden – Neuerungen und PR-Kampagnen die Mitglieder und Leser überraschen, wenn nicht sogar überrumpeln.

Apropos PR-Kampagne – Es steht natürlich auch noch der Gedanke im Raum, der Würzburger Anwalt, über den heute alle reden, hat bei dieser Anzeige mehr als nur die Strafverfolgung im Auge. Wollen wir hoffen, dass dem nicht so ist.

BILD sperrt Adblocker Nutzer – Albern oder Diebstahl 2.0 ?

„Keiner“ liest sie und dennoch hat sie eine riesige Auflage. Das gleiche gilt für den Internetauftritt, der mit rund 181 Millionen Visits im August 2015 (laut IVW) auf Platz 2 der gelisteten deutschen Online-Angebote im Internet landete. Die Rede ist von der BILD Zeitung bzw. www.bild.de.

Trotz dieser unglaublichen Besucherzahlen hat sich der Axel Springer Konzern nun überlegt, alle Nutzer eines Adblocker Programms auszusperren. Wer also bewusst oder unbewusst beispielsweise durch ein Antiviren-Programm die Popup-Werbung oder Werbe-Banner blockiert, kann erst einmal keine Nachrichten mehr auf dem Online-Angebot der BILD Zeitung lesen.

Mit dieser Aktion möchte die BILD Zeitung auf die signifikante Notwendigkeit von Online-Werbung für das Presseangebot hinweisen, denn die Werbe-Banner machen einen großen Anteil der Einnahmen aus.

„[..]Ihr Adblocker sperrt die Werbung auf BILD.de. Doch ohne Erlöse aus dem Verkauf von Werbeplätzen können wir die Arbeit unserer Journalisten nicht finanzieren.“

Ob und inwiefern sich BILD damit nicht sogar ins eigene Fleisch schneidet, sei mal dahingestellt. Denn bei einem deutlichen Einbruch der Besucherzahlen und Page-Impressions und insgesamt auch der Reichweite dürften die Werber und Werbekunden wenig zufrieden sein. Vielleicht sogar die Konditionen senken.

Top oder Flop?

Natürlich wird nun heftig über diesen Schritt der BILD-Zeitung diskutiert, die vor wenigen Wochen auch bei einer anderen Aktion für Aufsehen sorgte, als vorübergehend sämtliche Fotos gelöscht bzw. durch Platzhalter ersetzt worden sind, um auf diese Weise auf die besondere Bedeutung von Bildern für die Presse hinzuweisen. (Wir erinnern uns: Die BILD hat das Foto eines toten Flüchtlingskindes am Strand liegend großflächig dargestellt und mit einem aufreißerischen Text überschrieben. Die Redaktion erntete daraufhin scharfe Kritik vom Presserat).

Einige Kritiker der BILD-Zeitung sehen nach dieser Aktion nun einen weiteren Grund dafür, die Seite ohnehin nicht mehr besuchen zu wollen (müssen) und einige feiern die Aktion auch in den sozialen Netzwerken.

Andere springen der BILD nun (vermeintlich) zur Seite und klatschen virtuellen, zynischen Applaus oder erkennen hierin eine Signalwirkung.

wir sind alle Diebe 2.0

So meldet sich unter anderem der Blogger Felix Geyer gestern zur Wort und spricht in seinem Artikel „Adblocker-Nutzer begehen digitalen Diebstahl“ vom so genannten „Diebstahl 2.0“.

Hier vergleicht er das Online-Surfen mit einem Supermarkt-Einkauf. Der Benutzer rufe eine Leistung ab, ohne vorher um Bezahlung gegeben zu werden, so in etwa wie das Lesen einer Zeitung im Supermarkt oder Kiosk, ohne die Zeitung dann letztlich zu kaufen, sondern sie wieder ins Regal zurückzulegen.

„Vor Allem diejenigen, die dieses Geschäftsmodell verstanden haben und trotzdem (oder gerade deswegen!?) einen Werbeblocker im Einsatz haben, sind für mich die Diebe 2.0.
Nutznießer, die richtig Geld kosten, wissentlich Informationen stehlen und stolz darauf sind. Schade, dass der aktuelle Trend in Deutschland ist, eher gegen die Seitenbetreiber zu schießen und Ihnen mit absurden Auflagen das Leben schwer und teuer zu machen, auf der anderen Seite aber diesen digitalen Diebstahl zu dulden oder zu befürworten.“ (Felix Geyer)

Mir erscheint diese Argumentation wenig durchdacht. Denn zum einen gibt es wahnsinnig viele Möglichkeiten, mit einer Webseite auf legalem Wege Geld zu verdienen (Wie viele „BILD Volks-PC, Volks-Handy, Volks-Waschmaschine“ -Aktionen gibt es da ständig?) und zum anderen steht es jedem Presseangebot selbstverständlich frei, sich ein angemessenes Bezahlmodell zu überlegen und umzusetzen, so wie es das Hamburger Abendblatt vor geraumer Zeit oder auch der Axel Springer Konzern mit BILD Plus eingeführt hat. Dafür sollte der Leser auch hochwertige Artikel und eventuell Bonus-Inhalte erwarten dürfen. Häufig ist es aber eher so, dass Artikel, Fotos und sonstige Inhalte, die nicht über 3 Sätze hinausgehen, wiederverwertet wurden, also sowohl im Print als auch beim Online-Angebot. So wirklich viel Mehrwert sehe ich da nicht – mit Ausnahme von Live-Ticker und aktuellen News über den Tag verteilt. Aber das mag ja jeder anders sehen und vielleicht auch gerne die vielen tollen Fotos der halbnackten Frauen durchklicken und die Inhalte auf der Online-Seite der BILD als exklusiv und einzigartig empfinden.

Muss Information im Internet immer Geld kosten?

Zum anderen aber fußt die oben zitierte Meinung auf einen klaren Denkfehler: Und zwar auf den Gedanken, dass sämtliche Güter eine Gegenleistung verlangen. Ob nun den Preis von 79 Cent am Kiosk oder die Einblendung von Werbung. Und zu diesen Gütern zählt nicht nur Brot oder Wasser, sondern auch die virtuelle Information (Text, Bild, Ton). Wer dies nicht akzeptiert und respektiert, verhält sich – nach der oben beschriebenen Ansicht – wie ein (virtueller) Dieb. Nur um ein Dieb zu sein, bedarf es eine Wegnahme (und Enteignung des ursprünglichen Eigentümers bzw. Aneignung einer Sache). Und wo erfolgt die Enteignung? Bei der Aneignung von Wissen und Informationen?

Man mag nun gewiss prominente Internet-Aktivisten zitieren, die vom hohen Gut der Demokratie und dafür notwendigen unentgeltlichen und jedermann frei zugänglichen „Information“ sprechen. Das Internet muss frei „sein“, alles andere sei eine Zensur oder moderner Kapitalismus (oder eine Art der Ausbeutung?). Oder auch das Totschlag-Argument, „Im Internet muss alles umsonst sein“ könnte herangezogen werden.

Aber bei einem Geschäftsmodell, welches bereits ein Bezahlmodell beinhaltet und im Konzept klar auf möglichst hohe Reichweite, Klicks und „reißerische“ Überschriften bei gleichzeitig geringem Informationsgehalt setzt, geht in meinen Augen diese Argumentation der Generierung von notwendigen Einnahmen als Rechtfertigung für die journalistische Arbeit fehl. Erst recht dann, wenn ein Großteil der Inhalte ohnehin mehrfach verwertet wird oder klar auf möglichst viele Klicks fokussiert sind.

Und auch das Presseportal oder allgemein: Jeder Blogger lebt von seinen Lesern. Denn ohne Besucher, keine Klicks, keine Banner, keine Einnahmen, kein Job. Klingt brutal, ist aber so.

Und wo liegt der Schaden oder Mehrbelastung bei dem Seitenbetreiber, der ohnehin Inhalte im Internet anbietet, wenn die Nutzer die Ads ausblenden? Bei den Mehrkosten durch die Seitenbesuche der nicht-zahlenden Nutzer?

Ungeachtet dessen „zahlen“ wir Bürger ohnehin seit Jahren mit unseren „Daten“ im Internet, die bei dem Klick im Internet im Hintergrund fleißig gesammelt und von Server zu Server gesendet werden, bis das Puzzle zusammengesetzt wird. Wie sonst wäre Facebook und Google zu dem geworden, zu dem sie nun geworden sind: Weltmarktführer auf einem (zweifelhaften) Geschäftsmodell basierend auf Einnahmen durch personalisierte Werbung, womit wir uns wieder im Kreis drehen. Die Gleichung für die Zeitung wie BILD bedeutet: Um jeden Preis, Besucher erreichen und Geld generieren! Aber ob mit der angewandten Methode tatsächlich ein Schaden abgewendet wird oder der Nutzer am Ende durch Blockade die Oberhand behält und BILD wieder einknickt, wird sicherlich die Zeit zeigen.

Nur am Rande bemerkt: Die BILD-Aktion führte zu einer vorher sicherlich nicht bedachten Sympathiewelle und Spendenbereitschaft für Adblock Unternehmen wie z.B. Eyeo, die den Werbeblocker „AdBlock Plus“ programmieren und verkaufen. Denn wie dieser heute meldete, haben sich die Spenden für das Projekt nahezu verdreifacht in den letzten Tage.

Wahrscheinlich sieht es bei den Zahlen von bild.de anders aus.

Was meint ihr? Sehen wir ein neues „Internetzeitalter“ oder nur eine missglückte PR-Kampagne?

Datenschützer warnen vor privaten Drohnen mit Videokameras

Welche Rechtsverstöße und rechtliche Folgen drohen

Drohnen sind leise, einfach zu steuern und sehr beweglich in der Luft. Mit einer Videokamera oder Fotokamera ausgestattet an Bord können sie eindrucksvolle Bilder aufnehmen, jedoch jederzeit auch Personen und Örtlichkeiten heimlich filmen. Die Datenschützer haben nun vor wenigen Tagen beim Treffen des „Düsseldorfer Kreises“ eine Entschließung zum Datenschutz und der Rechtslage beim Drohneneinsatz getroffen und bekannt gegeben.

Während sich viele Menschen über den angeblichen „Überwachungsstaat“ und behördlicher Kameraüberwachung aufregen, verhält es sich im privaten Bereich ganz anders.

Drohnen und winzige Fluggeräte werden immer erschwinglicher und sind für manch einen Privaten bereits längst mehr als nur ein Hobby. Zur Steigerung der Action und Sensation werden mittlerweile kleine Kameras wie die GoPro Hero auf die Drohne installiert, um so beeindruckende Bilder und Videos aus der Luft anzufertigen. Wem mag man es verübeln. Manch einer will eben die Kameraführung wie bei einem Spielfilm erreichen.

Neulich sah ich sogar beim Dreh eines Hochzeitvideos zu, wie eine kleine Drohe über den Köpfen des Brautpaares und zahlreicher unbeteiligter Personen an dem öffentlichen Ort am See flog und mutmaßlich reichlich Bildmaterial für ein privates Hochzeitsvideo drehte.

Drohnen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer verletzten

An die Rechtslage wird dabei oftmals wenig bis gar nicht gedacht. Und das, wobei die Videokamera oder Fotokamera mittels Drohne sogar unter Umständen einen weitaus tiefergehenden Einblick in die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre anderer Personen ermöglicht und auf diese Weise nicht nur das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG des ohne Kenntnis und ohne erteilter Einwilligung Abgebildeten verletzt wird, sondern sogar strafrechtliche Folgen drohen können. Zu denken ist z.B. an einen Drohnenflug über das Nachbarsgrundstück oder worüber jüngst in den Medien berichtet wurde: Über ein fremdes Firmengelände oder sogar das Firmengelände der NSA.

Die Deutschen Datenschützer haben jüngst bei ihrem regelmäßigen Treffen „Düsseldorfer Kreis“ diese Thematik auf die Tagesordnung gesetzt und eine Erschließung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz getätigt, die online auf der Webseite des „Düsseldorfer Kreises“ zu finden ist.

In diesem Beschluss warnen sie nicht nur vor möglichen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sondern auch vor weiteren Rechtsverstößen aus dem allgemeinen Zivilrecht und auch aus dem Strafrecht.

Auszug aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises:

“[..]Dem mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener kann neben den Möglichkeiten der zuständigen Aufsichts- oder Bußgeldbehörde auch zivilrechtlich begegnet werden. Vor allem dann, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet.

Dem Betroffenen kann in solchen Fällen ein Abwehranspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog zustehen. Auch das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild- als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – schützt, kann tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt.

Die Strafverfolgungsbehörden können eingeschaltet werden, wenn durch den Drohneneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB)), mithin Bereiche der Intimsphäre (im Einzelnen dazu: Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5.) oder der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 StGB).[..]“. Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 15./16. September 2015).

Die Datenschützer fordern sogar die privaten Drohnenbetreiber auf, sich an das geltende Recht zu halten und grundsätzlich Niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen bzw. zu fotografieren und auch die Privatsphäre anderer Personen zu achten. Dies ist nicht für jedermann eine Selbstverständlichkeit, denn es ist viel zu reizvoll mit der Drohne über die Nachbarschaft oder geschützte Orte zu fliegen.

Doch Rechtsverstöße und Eingriffe in die Privatsphäre anderer nehmen die meisten – in Kenntnis oder Unkenntnis – in Kauf. Dabei kennen wir doch alle aus zahlreichen Science-Fiction-Filmen herumfliegende Roboter, die „alles und jeden“ beobachten und vor denen man sich nicht einmal in der eigenen Wohnung verstecken kann. Doch offensichtlich werden in der öffentlichen Meinung hierbei keine Unterschiede erkannt, nach dem Motto: Was der Filmemacher kann, ist auch mir erlaubt!

Datenschutz: EuGH erklärt „Safe-Harbor“-Abkommen mit den USA für unzulässig

Spektakuläres EuGH-Urteil im Fall „Max Schrems vs. Facebook“

Das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil im Datenschutzrecht sorgte für Aufsehen und übertraf sogar die Erwartungen vieler Kritiker von Facebook. Wird Facebook, Google und Co. nun der Stecker gezogen? Die Juristen und Datenschützer diskutieren bereits erste Lösungsmöglichkeiten und prüfen rechtliche Folgen. Bis zu ersten Ergebnissen werden wohl noch einige Tage vergehen. Das Internet läuft bis dahin weiter wie bisher.

Die Meldungen überschlugen sich am gestrigen Tag. Die Sueddeutsche spricht von einem „sensationellem Urteil“, SPON betitelt in einem Artikel die Sache als „Triumph für Snowden, Blamage für Merkel“ und stern.de feiert einen „Etappensieg gegen die Internet-Spione“.

Was war passiert?

Der Wiener Jurist Max Schrems befindet sich seit Jahren mit Facebook im Rechtstreit. Nun erreichte er einen „großen Sieg“, wenngleich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sogar über sein vermeintliches Ziel hinausgehen könnte. Ich sage bewusst „könnte“, denn so ganz sind sich die Datenschützer, Juristen und Politiker noch nicht im Klaren über die Auswirkungen dieser Entscheidung.

Im vorliegenden Fall zog Schrems vor den irischen High Court wegen etwaiger Datenschutzverstöße von Facebook. Unter anderem sollte geklärt werden, ob das Recht in den Vereinigten Staaten ein ausreichendes Datenschutzniveau angesichts der durch die Edward Snowden bekannt gewordenen NSA Überwachungsmethoden garantiere und somit ein angemessenes Schutzniveau der in die USA übermittelten personenbezogenen Daten gewährleiste. Nach den Vorgaben des Datenschutzes dürfen personenbezogene Daten erstmal nicht in ein Land übermittelt werden, was dem deutschen (europäischen) Schutzstandard nicht gerecht wird.

Nach vielem hin und her und Schrems Beschwerde gegen eine vorherige Entscheidung legte das irische Gericht schließlich die Klärung dieser Frage dem EuGH vor, die sich nun weitreichend damit auseinandergesetzt und festgestellt haben, dass das so genannte „Safe Habor“-Abkommen, welches auf Druck der Regierungen zwischen den USA und der europäischen Kommission im Jahre 2000 geschlossen wurde, unwirksam sei. Als Grund wird unter anderem angegeben, dass die US-Amerikanischen Geheimdienste wie die NSA nachweislich Zugriff auf die Server der Unternehmen haben und auch Nutzerdaten abfragen.

Die USA ist kein sicherer Hafen mehr

Nun stützen sich zu einem Großteil der Unternehmen in Deutschland auf Grundlage dieses „Safe Habor“ Abkommens die Übertragung der Daten in den USA.

Fällt diese nun weg und fehlt es an einer anderen Rechtsgrundlage, gelten – simpel gesagt – sämtliche datenschutzrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA als rechtswidrig. Und das gilt nicht nur für Facebook.

Wäre dem so – zumindest ist dies eine Deutungsmöglichkeit des heutigen Urteils – dürften grundsätzlich sämtliche Unternehmen hierzulande, die personenbezogene Daten beispielsweise via Cloud-Computing, E-Mail oder auf Server in den USA übermitteln, gegen den deutschen Datenschutz und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen. Theoretisch könnten die einzelnen Datenschutz-Behörden aus Deutschland diese Unternehmen nun auf die datenschutzrelevanten Vorgänge prüfen und bei einem etwaigen Verstoß Maßnahmen bis hin zum Bußgeld androhen, respektive verhängen.

Es gibt zwar Lösungswege im Datenschutzrecht, aber….?

Allerdings könnten den betroffenen Unternehmen die so genannten „EU-Standard-Vertragsklauseln“ oder die „Binding Coperate Rules“ helfen, also anerkannte Verträge und Selbsteinstufungen, wie auch die (wohl) umstrittene Möglichkeit, die Übermittlung der personenbezogenen Daten in die USA im Rahmen der „Einwilligung“ des Nutzers vorzunehmen. Wer ausdrücklich im Rahmen der AGB / Nutzungsbedingungen in diesen technischen Vorgang in voller Kenntnis oder beispielsweise zum Zwecke der Vertragsdurchführung, könnte den in der Internet-Praxis so wertvollen Daten-Transfer zu Gunsten der Unternehmen erlauben (Zu denken ist z.B. an die im BDSG eher verstecke Ausnahmevorschrift nach §4c Abs. 1 Nr. 3 BDSG, auf die eventuell zurückgegriffen werden könnte). Aber Facebook war diesbezüglich ja bislang immer sehr hartnäckig, oder sagen wir: kreativ.

Allen drei „Rettungsringen“ ist gemein, dass sie nach dem Empfinden manch Datenschützers allerdings voraussetzen, dass in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau bestehe, woran es aber unter Umständen fehle, wie die Richter am EuGH gestern haben durchblicken lassen.

Die juristischen Feinheiten und etwaigen Konstruktionen aus dem BDSG oder Telemediengesetz (TMG) möchte ich an dieser Stelle bewusst ausklammern, da sich die Juristen wohl noch einige Zeit mit der EuGH-Entscheidung und dessen Tragweite beschäftigen müssen, bis ein wenig Licht ins Dunkle kommt. Wichtig: Es ist damit nicht garantiert, ob Irland überhaupt den Datenschutz bei Facebook prüft und/oder die Datenschutzbehörden als Aufsichtsbehörden gegen betroffene Unternehmen einschreiten. Man kann es zwar vermuten, es kann aber auch erstmal eine Weile nichts passieren.

Ein weiterer Aspekt: Ob es zu einer finalen juristischen oder letztlich politischen transatlantischen Entscheidung führt, ist zurzeit nicht geklärt. Die Kommission arbeitet bereits an einem neuen transatlantischem Abkommen und auch die europäische Datenschutzgrundverordnung befindet sich in den letzten Zügen vor der Verabschiedung.

Ich werde gegebenenfalls demnächst einen tiefergehenden, juristischen Artikel zu diesem Thema nachreichen. In jedem Fall werde ich euch auf dem Laufenden halten!

Bis es so weit ist, verweise ich gerne auf guten Lesestoff: