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Drohnen: Viele Zukunftsvisionen, aber auch viel Rechtsunsicherheit

Eines der Hauptthemen der diesjährigen IFA in Berlin sind die Drohnen im Consumer-Bereich. Die kleinen elektronischen Flugkörper für Jedermann werden nicht nur immer beliebter, sondern mittlerweile sogar im professionellen Wettbewerben wie dem Drohnen-Rennen der „Dronemaster Summit“ oder auf den Drohnen „Weltmeisterschaften“ in Dubai eingesetzt. Immer mehr Hersteller drängen in den Markt, was zu sinkenden Preisen und verbesserter Technik führt. Bald gibt es vermutlich die kleinen Flieger für ein paar Hundert Euro im Supermarkt.

Doch auch negative Schlagzeilen sind keine Seltenheit: Es sind bereits mehrere Beinahezusammenstöße bewiesen. So soll sogar der zivile Luftverkehr in Los Angeles gestört worden sein, als eine Drohne einen Airbus A380 von der Lufthansa im Landeanflug nahezu berührte. Auch vor wenigen Wochen ist über München eine Drohne nur wenige Meter entfernt von einem Airbus während des Landeanflugs geflogen, weswegen dem Drohnenbesitzer nun ein Strafverfahren droht.

Nach Angaben der Deutschen Flugsicherung (DFS) sind etwa 30 Beinahezusammenstöße im laufenden Jahr protokolliert worden. In der Schweiz sorgte jüngst ein Fotograf für Aufsehen, der eine Drohne über ein Schweizer Atomkraftwerk steuerte und Bilder aus dem Schornstein aufzeichnete.

Bei steigender Beliebtheit und Flugeinsätzen dieser Fluggeräte sind tödliche Unfälle nur noch eine Frage der Zeit. Hinzu kommt die Gefahr von Rechtsbrüchen durch die heimliche Überwachung oder das ungewollte Filmen von Firmengeländen oder selbst von Nachbars Garten.

Die neue Rechtslage: Der Drohnen-Führerschein wird gefordert

In der Vergangenheit war die Regulierung der privaten oder gewerblichen Nutzung der zivilen Drohnen nur bedingt möglich, was zu einer offenkundigen Rechtsunsicherheit führte. Dies wird sich nun ändern.

Der Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt plante bereits Ende letzten Jahres eine Art „Drohnen-Führerschein“ mit strengeren Regelungen für den Einsatz von Drohnen durch Privatpersonen oder gewerbliche Nutzer. Dabei wird an Schulungen, bestimmte „Grenzen“ und deutlichere Aufklärung als Mindestmaß gedacht.
In der Zwischenzeit initiierte das Bundesverkehrsministerium (BMVI) eine geplante Anpassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO).

Der Plan sieht unter anderem vor:

  • Private Drohnen dürfen nicht höher als 100 Meter und nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers fliegen
  • Der Flug über Kraftwerke, Industrieanlagen, Militärgelände, Bundesfernstraßen und Eisenbahnlinien ist verboten.
  • Ebenso gelten Verbotszonen über Demonstrationen, Menschenansammlungen, Katastrophengebieten oder sonstigen Einsatzgebieten der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden.
  • Die gewerbliche Nutzung von Drohnen, beispielsweise für professionelle Aufnahmen oder Dienstleistungen, wird gesondert geregelt und kann weitestgehend durch die Bundesländer gestaltet werden.
  • Die gewerblichen Betreiber benötigen zukünftig den Drohnenführerschein, der die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt erfordert.

Was für Rechtsverstöße sind denkbar?

Es gibt zwar auch nach einer Neuregelung kein eigenständiges „Drohnen-Gesetz“, aber aus der LuftVO lassen sich hinsichtlich der kleinen elektronischen Flugkörper die genannten Einschränkungen ableiten. Inwieweit diese zukünftig kontrolliert werden, bleibt abzuwarten.

Und auch in den allgemeinen Gesetzen hierzulande finden sich vereinzelt Vorschriften, die diesbezüglich infrage kommen könnten. Im deutschen Strafrecht findet sich z.B. seit wenigen Jahren der Paragraph 201a Strafgesetzbuch (StGB). § 201a StGB verbietet die Herstellung von Bildaufnahmen von geschützten, höchstpersönlichen Lebensbereichen wie dem Wohnzimmer oder eines gegen Einblick besonders geschützten Raumes. Wer also mit einer Drohne unbefugt einen großen Sichtschutz des Nachbars überfliegt und ohne Einwilligung oder gegen den Willen des Bewohners Fotos bewirkt, könnte sich strafbar machen. Zudem schützen §§ 22, 23 KUG (i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG grundsätzlich auch vor der Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen, auf denen eine Person klar erkennbar als solche abgebildet ist. Weiter Voraussetzungen sind, dass dies ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgt und keine der in § 23 KUG genannten Ausnahmen greifen. Oft wird diesbezüglich argumentiert, die abgebildete Person sei nur ein „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“.

Und auch das Datenschutzrecht darf nicht ganz aus dem Auge verloren werden. Die Datenschützer warnten daher bereits vor 2 Jahren vor Rechtsverstößen durch die elektronischen Fluggeräte, die z.B. aus heimlichen Aufnahmen des Nachbargrundstücks oder Firmengeländen resultieren. Wenn Zäune und Sichtschutzanlagen problemlos durch die geräuschlosen Drohnen überflogen werden können, liegt in der Regel nicht nur ein strafbarer Hausfriedensbruch, sondern auch die Verletzung von individuellen Rechtsgütern, z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 1, Art. 1 1 GG und § 22, 23 KUG vor.

Nun stehen neue gesetzliche Regelungen und ein persönlicher Eignungstest im Raum. Umgesetzt ist davon bislang nichts, was wohl auch daran liegen mag, dass die Europäische Kommission dem Bestreben des deutschen Ministers einen Riegel vorgeschoben hat und eine Beschränkung des Markts hierin erkennt. Und ein solcher „Boom“ wird längst erwartet.

Gesetze für die Zukunft?

Denn nicht zuletzt setzen Industrie und vor allem größere IT-Unternehmen auf innovative Konzepte rund um den Einsatz von Drohnen. Der weltgrößte Online-Händler Amazon arbeitet bereits an einer „eigenen“ Drohne, die eine schnellere Auslieferung der Ware gewährleisten könnte. Mittlerweile ist die Software bzw. Technologie so weit fortgeschritten, dass die „Amazon Drohne“ sogar die Umgebung verstehen, Hindernissen automatisch ausweichen und daher eigenständig den Weg zum Kunden finden soll. Ähnliche Konzepte befinden sich in den selbstfahrenden Fahrzeugen der nahen Zukunft. Facebook sieht sich veranlasst, größere Drohnen als eine Art fliegenden „Sendemast“ über bestimmten Regionen der Welt zu installieren, damit die Netzabdeckung vorangebracht und somit auch die Welt ein bisschen mehr miteinander „verknüpft“ wird.

Selbst die Berliner Polizei macht sich die Drohnen-Technologie für eine bessere Überwachung von öffentlichen Plätzen zunutze.

Die Zukunft der Drohne wie auch der Robotor-Technologie oder der autonomen Fahrzeuge scheint unaufhaltbar zu sein. Von entscheidender Rolle wird daher die Frage sein, wie der Gesetzgeber reagieren und die Vorschriften immer möglichst aktuell an die neuen technischen Möglichkeiten anpassen wird, um so auf die Rechte des Einzelnen weiterhin zu schützen, gleichwohl aber auch die wirtschaftliche Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Deutschland nicht auszubremsen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch weitere bestehende Vorschriften (z.B. § 201a StGB, §§ 22, 23 KUG und aus dem Datenschutzrecht § 6b BDSG) müssen auch zukünftig ihre Schutzwirkung entfalten können und sollten nicht durch die fortschrittliche Technologien unterlaufen werden. Doch für die Geltendmachung der (Abwehr)ansprüche bedarf es erst einmal der Kenntnis der Rechtsverstöße – doch in vielen Fällen wird es hieran fehlen, beispielsweise bei versteckter Videoüberwachung oder immer kleineren Flugkörpern.

Interview mit den Copternauten

Passend zum Thema konnte ich vor einiger Zeit ein Interview mit Dennis Möbus und dem Team von den Copternauten führen.

Die Copternauten – haben sich vor über zwei Jahren gegründet. Sie bieten professionelle Luftbildaufnahmen in Foto und Video an, sind eigentlich ein rundum-Dienstleister. Anfänger können Flugschulungen bei Ihnen besuchen. Darüber hinaus reparieren, modifizieren und inspizieren sie auch Drohnen und sind leidenschaftliche Flieger.

Zunächst die Frage: Wie leicht fällt einem Laien eigentlich die Steuerung einer handelsüblichen, privaten Drohne? Und wie schnell bzw. weit kann diese problemlos fliegen?

Dennis Möbus, Copternauten: Sehr leicht. Nach wenigen Flügen beherrscht man bereits die Grundlagen im Fliegen. Einfach ist es durch die GPS-gestützte Steuerung geworden, die den Copter sehr einfach in der Luft hält. Normale Flugmodelle haben diese Möglichkeit nicht und müssen durchgehend gesteuert werden.

Gibt es auch geräuschlose oder kleinere Flugkörper, die schwer wahrnehmbar sind? Oder ist das eher Militärtechnik der Zukunft?

Durch die hohe Drehzahl der Motoren/Rotoren ist immer ein lautes Surren wahrzunehmen, selbst in großen Höhen. Ausspionieren, ohne dass es jemand merkt, ist daher kaum möglich.

Bei größeren Drohnen lassen sich Kameras installieren, insbesondere nutzen Fotografen oder Hobby-Filmer gern diese moderne Technik für ausgefallene Filmaufnahmen aus der Luft. Nimmt dieser Trend weiter zu und eine wesentliche Rolle bei Drohnen ein?

Dieser Trend nimmt sehr stark zu. Ich gehe davon aus, dass der Großteil ausschließlich hierfür gekauft wird. Beliebter werden allerdings immer mehr die Drohnen, die mit Kamera unter 5 KG kommen (leichtere Genehmigungsverfahren).

Dabei besteht jederzeit die Gefahr, dass auf diese Weise rechtwidrige Aufnahmen von Firmengeländen oder selbst durch heimliche Fotos vom Nachbargrundstück entstehen. Wie steht ihr dazu?

Wenn man sich an die geltenden Rechte hält, hat man eigentlich nichts zu befürchten. Wir hatten bisher noch nie Probleme, da wir im Vorfeld immer alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben. Das gilt nicht nur für die Privatrechte, sondern allgemein auch für die Aufstiegsgenehmigungen an sich.

Jüngst wurden Pläne bekannt, dass Amazon wie auch andere größere Unternehmen an Drohnen als neue Infrastruktur arbeiten. Diese könnten z.B. die Auslieferung von Waren an den Endkunden vereinfachen und beschleunigen. Und auch Facebook arbeitet offiziell seit einiger Zeit an größeren Flugkörpern, die als eine Art „W-LAN“-Station über bestimmte Gebiete fliegen und dort die Verbreitung des Internets fördern sollen. Habt ihr von derartigen Konzepten gehört und haltet ihr dies für realisierbar in naher Zukunft? Und wäre es ein Vorteil?

Ich gehe davon aus, dass dies alles eher Marketingprojekte sind. Die Rechtslage in Deutschland ermöglicht autonome Flüge zum Transport von Gütern jeglicher Art derzeit eigentlich nicht. Zudem darf man nicht über Menschenmengen fliegen und außerdem nur im Sichtbereich des Piloten. All das ist bei einem autonomen Flug nicht gewährleistet und würde entsprechend gegen mehrere gesetzliche Einschränkungen verstoßen. Ich denke hier wird sich in der Zukunft auch nichts ändern. Eher werden die Einschränkungen noch größer.

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass es immer wieder zu Zusammenstößen oder Beinaheunfällen in der Luftfahrt kam. So soll eine Passagiermaschine im Landeanflug auf einem bekannten Airport in den USA fast mit einer Drohne kollidiert sein. Wie lässt sich dies regeln oder besser verhindern?

Der Hersteller müsste die Höhengrenze fest in der Drohne beschränken und diese Beschränkung auch nicht aufheben lassen. Hier sind wir wieder beim Thema: Hält man sich an die geltenden Gesetze, sind solche Beinaheunfälle und Zusammenstöße eigentlich unmöglich. Technisch wäre es kein Problem in die Steuerungsapps etwas Entsprechendes einzuprogrammieren, bisher haben sich die Hersteller allerdings noch nicht zu diesem Schritt entschieden – warum auch immer.

In Deutschland kam im vergangenen Jahr aus der Ecke des Verkehrsministeriums der Vorschlag, einen so genannten „Drohnenführerschein“ einzuführen. Dieser sieht je nach Nutzung und Größe gewisse Schulungen und Einschränkungen der Drohnennutzung vor? Eure Meinung dazu? Sinnvoll, übertriebene Vorsichtsmaßnahme oder reine Politik?

Wir begrüßen die Einführung eines entsprechenden Führerscheins. Diese wäre natürlich geknüpft mit einer Vereinheitlichung der Genehmigungslage in Deutschland. Leute, die professionell mit Drohnen arbeiten, sollten es etwas leichter haben, gleichzeitig aber die Hobbypiloten in ihrer Freiheit etwas mehr eingeschränkt werden. Zudem hat jedes Bundesland derzeit noch seine eigenen Regeln, eine bundesweit einheitliche Regelung wäre wünschenswert. Zudem wäre auch eine Kennzeichnungspflicht, ähnlich eines Nummernschildes (was auch digital möglich wäre) wünschenswert. Dann würden sich viele sicher auch mehr Gedanken machen, bevor sie gegen Gesetze verstoßen.

Wie könnte eine stärkere Regulierung oder gar Verschärfung der Rechtslage auch hinderlich für die technische und wirtschaftliche Entwicklung in Europa sein?

Also die Unternehmen, die entsprechende Arbeiten mit Drohnen professionell betreiben, haben meiner Meinung nach keine großen Probleme mit einer Verschärfung.

Wie sieht ihr die Entwicklung des Marktes? Werden dank sinkender Preise und immer neuer Modelle bald Drohnen und vergleichbare Flugkörper zu einem Massengeschäft? Hat bald jeder zweite eine Drohne als Hobby?

Die Flugkörper sind bereits heute ein Massengeschäft und werden es natürlich immer mehr. In Deutschland werden täglich mehrere tausend Flugmodelle verkauft, der Markt wächst stetig und die Modelle verbessern sich in ihrer Technik rasant. Es ist eher interessant, wie die Modelle wohl in ein paar Jahren aussehen werden und vor allem, was sie auch dann alles können.

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Das Fotorecht im Zeitalter von Facebook und Co.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urt. v. 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15) traf vor kurzem eine sehr interessante Entscheidung aus dem Medienrecht, die sich mit zahlreichen aktuellen Fragestellungen zum Recht am eigenen Bild im Zeitalter von Sozialen Netzwerken und Blogs befasst. So zeigten die Richter quasi lehrbuchartig auf, wie die rechtliche Differenzierung im Hinblick auf eine etwaige Einwilligung in die Nutzung eines fremden Fotos bei Facebook und Co. vorzunehmen ist. Und warum die Rechte des Abgebildeten gestärkt werden sollten?

Sachverhalt

Der Kläger nahm als Aktivist an der politischen Demonstration „Germany Stop Taji“ im Februar 2014 in Frankfurt teil, die sich gegen die Tötung von Delfinen in Japan richtete. Auf einem Facebook-Account veröffentlichte er sodann eine Gallery mit 74, teilweise selbst geschossenen Fotos von dieser Veranstaltung. Auf einen diese Bilder war auch der Kläger zu erkennen. Der Beklagte verwendete anschließend in einem Bericht über den Angeklagten den Bildausschnitt eines dieser Fotos, wogegen sich der Kläger wehrte und sogar in Gegenberichten (unter anderem auf twitter) auf den Artikel des Beklagten hinwies.

In vorliegender Entscheidung gab das Gericht dem Kläger (erneut) Recht und stellte fest: Der Kläger kann von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung dieses Bildnisses verlangen, da er dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Denn allein der Umstand, dass der Kläger an der öffentlichen Demonstration teilnahm und hiervon erstellte Fotos auf einem Facebook-Profil veröffentlichte bzw. sogar später auf die Berichterstattung aktiv reagierte, begründet noch keine Einwilligung in die Nutzung des Fotos durch den Beklagten.

Medienrecht: Viele Details des Einzelfalls

Im Rahmen dieser lesenswerten Entscheidung wies das Gericht gleich auf mehrere Aspekte hin.

So wurde das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) des Klägers durch die fremde Nutzung des ihm klar erkennbar zeigenden Bildausschnitts verletzt. In diesem konkreten Fall war die Verwendung des Bildes rechtwidrig. Und das trotz der Umstände, dass

  • a) der Kläger während der Aufnahme an einer öffentlichen Veranstaltung teilnahm,
  • b) das ursprüngliche Foto mehrere Personen auf der Demonstration zeigte und daher dem Grunde nach von den Ausnahmen der Panoramafreiheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) und öffentlichen Versammlung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) erfasst sein könnte,
  • c) er selbst Fotos (unter anderem das streitgegenständliche Foto!) auf einem Facebook-Profil veröffentlichte,
  • d) ferner er sogar selbst später dasselbe Bild auf anderen Seiten im Internet einstellte
  • e) und der Kläger wegen seiner gesellschaftlichen Aktivität von einer öffentlichen Bedeutung sein könnte.

Eine solch differenzierte Betrachtungsweise ist bemerkenswert, begründeten doch in der Vergangenheit einige dieser Argumente ganz gegenteilige Urteile zu Gunsten der Verbreitung bzw. Veröffentlichung von Informationen.

Facebook ist nicht zwingend die breite Öffentlichkeit

Vielleicht mag die Entscheidung einige überrascht haben. Immerhin vertraten die Richter damit die Ansicht: Wer eigenhändig Fotos oder Inhalte auf Facebook veröffentlicht, erteilt damit noch lange nicht die freie Nutzungserlaubnis für Jedermann. Denn solange diese Daten im soziale Netzwerk nur von angemeldeten Mitgliedern zu sehen sind, möglicherweise sogar nur von ausgewählten Freunden oder Bekannten, ist dies kein „wie ein Marktplatz öffentlicher Raum“.

Des Weiteren wurde die in der Rechtswissenschaft breitdiskutierte Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG) und konträren Rechten des Gegenübers dargestellt – sei es die Pressefreiheit (Art. 5.  Abs. 1 S. 2 GG) oder sei es die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eines Einzelnen. Hierzu führten die Richter aus, dass die Grundrechte einer Privatperson von weniger Gewicht seien wie die der Presse, wenn also beispielsweise die Veröffentlichung eines Bildes oder einer Information von einem öffentlichen Berichterstattungsinteresse der Allgemeinheit getragen ist. Wenn die Presse über aktuelle Themen aus der Politik oder Gesellschaft berichtet, genießt sie einen höheren Schutz als Beiträge von Privaten mit eher persönlichen Intentionen.

Des Weiteren spielten der Ausschnitt und eine etwaige begleitende Berichterstattung zu der Abbildung eine wesentliche Rolle:

„Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet.“

Das Gericht konstatierte damit auch, dass die Panoramafreiheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) oder Ausnahme bei einem Bildnis der Versammlung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) dann jedenfalls nicht mehr greifen, wenn mittels Bildausschnitt eine einzelne Person in den Vordergrund rückt.

Insgesamt stärkten die Richter damit die Rechtsposition des Abgebildeten, der trotz seiner Aktivitäten in der Öffentlichkeit und sogar die erneute Verwendung derselben Fotos nicht jedermann ein Nutzungsrecht einräumt. Dies steht zweifelsohne der Auffassung mancher entgegen: Wer etwas bei Facebook veröffentlicht, muss damit ohnehin rechnen, dass andere diese Daten später ohne oder gegen den Willen des Betroffenen verbreiten bzw. nutzen.

Und wie ist es im Datenschutzrecht?

Gleichwohl ließe sich die Entscheidung auch auf Ebene des Datenschutzrechts besprechen. Denn die erkennbare Abbildung einer Person unterliegt dem personenbezogenen Datum nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Und für die Verwendung des Fotos durch den Beklagten bedürfe es grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des Abgebildeten nach §§4, 4a BDSG, sofern nicht eine andere Rechtsgrundlage greift. Hier käme möglicherweise das Medienprivileg (§ 41 BDSG) in Betracht, falls der Beklagte als „Presse“ einzustufen wäre. Oder aber § 28 BDSG, wenn der Beklagte den Bericht auf einem gewerblichen Portal zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke veröffentlicht hätte.

Mithin bleibt es dann bei der diskussionswürdigen Koexistenz von den Vorschriften §§ 22, 23 KUG und den Regelungen nach dem BDSG.

Fazit

Der Entscheidung ist im vollen Umfang zuzustimmen, stärkt sie doch die Rechte des Einzelnen.

Der Ausgang des Prozesses wäre gewiss anders verlaufen, wenn das streitgegenständliche Foto durch die Presse im Rahmen einer sachlichen, allgemeinen Berichterstattung über dessen Person oder die Veranstaltung erfolgt wäre. Doch zeichneten die Richter alle einzelnen Einflüsse auf, die letztlich in eine Interessenabwägung Einschlag finden.

Vielleicht ist gerade in der heutigen Social Media Welt eine genauere Betrachtungsweise gefragt, wie die überzeugenden Argumente des Gerichts nahelegen. Trotz der vermeintlichen Kenntnis der Nutzungsbedingungen und Funktionsweise von Facebook, twitter und instagram möchte der Nutzer möglicherweise seine Inhalte nur einem Freundes- oder Bekanntenkreis vorstellen, aber nicht sein Leben lang befürchten müssen, dass Ausschnitte vom privaten Urlaubsfotos von Fremden aufgegriffen werden.

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Buchrezension: Wedde, Handbuch: Datenschutz und Mitbestimmung, 1. Auflage 2016

Der Datenschutz im Wandel der Zeit beeinflusst auch immer mehr das betriebliche und unternehmerische Handeln und dadurch insgesamt auch die Organisation von Firmen und Verbänden. Kann das kürzlich erschienene Werk: Peter Wedde (Hrsg.), Handbuch: Datenschutz und Mitbestimmung, 1. Auflage 2016 dem gerecht werden?

So reicht das Datenschutzrecht mittlerweile tief in das Arbeitsrecht hinein und knüpft an verschiedene spezialgesetzliche Regelungen und Verordnungen an, die kaum ein Laie kennt. Hierbei kommt es mit dem sogenannten Beschäftigtendatenschutzrecht, aber auch Regelungen aus dem Betriebsrecht oder vergleichbaren Regelungen für Unternehmen, Behörden und Verbände in Berührung.

Hinzutreten die Folgen der technischen Revolution: Mit den verfeinerten technischen Methoden der Verhaltenskontrolle und Überwachung von Mitarbeitern sowie modernen IT-Lösungen wie das mobile Arbeiten oder cloud-computing ergeben sich weiterführende Rechtsfragen, mit denen sich der bekannte Herausgeber (Prof. Dr. Peter Wedde) dieses Handbuchs weitestgehend praxisnah befasst.

Aber auch in der internen sowie externen Kommunikation und Infrastruktur gilt es, den Anforderungen aus dem Datenschutzrecht nachzukommen und geeignete Konzepte zu finden, die zu einem rechtskonformen und interessengerechten Ergebnis führen sollen. Zumeist werden sich der Schutz der personenbezogenen Daten des Angestellten und das Interesse des Unternehmens oder der Führungsetage nicht konfliktfrei gegenüberstehen. Im Arbeitsalltag sind daher Konflikte vorprogrammiert, die unter Umständen zu Abmahnungen führen können oder sogar vor dem (Arbeits-)Gericht fortgeführt werden müssen – mit teils einschneidenden Konsequenzen wie die einer Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Bereits banale Fragestellungen wie: „Darf der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat am Arbeitsplatz surfen?“ sorgen für eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen.

Der Herausgeber und die weitere sieben Autoren haben das hier kurz vorgestellte Handbuch in der ersten Auflage vor wenigen Tagen veröffentlicht.

Die Autorinnen und Autoren / der Herausgeber:
Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Rheinland-Pfalz.
Isabel Eder, Abteilung Mitbestimmung im Vostandsbereich 2 der IG Bergbau, Chemie, Energie, Hannover.
Nadja Häfner-Beil, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei AfA – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Bamberg.
Prof. Dr. Heinz-Peter Höller, Professor der Fakultät Informatik an der Hochschule Schmalkalden.
Silvia Mittländer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei steiner mittländer fischer, Frankfurt/M.
Marc-Oliver Schulze, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei AfA – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Nürnberg.
Regina Steiner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei steiner mittländer fischer, Frankfurt/M.
Prof. Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (FRA-UAS). (Quelle: Bund Verlag)

Der Aufbau: Handbuch – Datenschutz und Mitbestimmung

Das Handbuch mit Hardcover umfasst insgesamt 417 Seiten und ist übersichtlich sowie strukturiert nach den einzelnen Themengebieten gegliedert. Es bleibt wegen des gewählten Formats handlich und leicht.

Das Werk enthält an mehreren Stellen eine themenbezogene Einführung mit allgemeinen Erklärungen und nimmt den Leser dabei an die Hand bzw. führt ihn durch die für Viele unbekannte Materie. Vereinzelte Grafiken/Check-Listen und erläuternde Beispiele aus der Praxis sorgen für eine verbesserte Erklärung, obgleich die Autoren auf farbliche Skizzen oder Schemata verzichten.

Zunächst begegnet dem Leser ein längeres Vorwort des Herausgebers, in welchem die Beweggründe für die Erschaffung des Werks geschildert werden.

Das erste Kapitel dient der Einleitung und stellt die Ziele und arbeitsrechtlichen Ansätze im Datenschutz vor. Im anschließenden Kapitel (S. 45 – 93) werden die Grundsätze des Datenschutzrechts erläutert. Auf mehreren Seiten werden die Geschichte des Datenschutzes in Deutschland und einige Grundthemen nachgezeichnet, die einen ersten Ausblick auf die eigentliche Arbeit mit dem Datenschutz innerhalb von Unternehmensstrukturen liefern.

Wedde, Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung, 4. Kapitel (S. 187)
Wedde, Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung, 4. Kapitel (S. 187)

Das dritte Kapitel handelt sodann vom konkreten Datenschutzrecht am Arbeitsplatz. Dies stellt gewiss einen der Schwerpunkte des Handbuchs vor und ist von großer Relevanz in der Praxis, wie verschiedene aktuelle Themen z.B. zum Mitarbeiter-Screening, erlaubten und unzulässigen Fragen bei einem Bewerbungsgespräch und die Weitergabe / Nutzung der Mitarbeiter-Fotos verdeutlichen. Es werden unter anderem die Rechte des Beschäftigten (z.B. Schadensersatz) geklärt wie auch die divergierenden Interessen im Arbeitsalltag vorgestellt.

Das vierte Kapitel widmet sich den Interessenvertretungen wie z.B. dem Betriebs- oder Personalrat und organisatorischen Abläufen innerhalb des Unternehmens, zu denen die Schulung der Mitarbeiter und ebenso die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates zählen. Thematisch richten sich diese Seiten tendenziell eher an die Betriebsräte.

Im fünften Kapitel wird die Rolle und Funktion des Datenschutzbeauftragen dem Leser nähergebracht. Es wird deutlich, weswegen der Gesetzgeber einen Datenschutzbeauftragten in Unternehmen ab einer gewissen Größe vorsieht.

Das sechste Kapitel befasst sich auf rund 30 Seiten mit sehr aktuellen Themen und Fragestellungen, z.B. zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch den Arbeitgeber, den Bewerberdaten und der Personalakte.
Im vorletzten Kapitel (S. 297 – 391) werden verschiedene Lösungen auf dem aktuellen Stand der Technik ausführlich beschrieben und rechtlich eingeordnet wie z.B. die Telekommunikation innerhalb von Unternehmen, Instant Messenger, das mobile Arbeiten, E-Learning oder die Industrie 4.0. Die erwähnten Programme und Techniken decken einen Großteil der aktuell verwendeten Verfahren und Wege ab.

Es folgt der Anhang mit einer Liste der nationalen Datenschutzbehörden sowie das anschließende Stichwortverzeichnis.

Fazit

Das Handbuch gibt einen aktuellen und sehr übersichtlichen Überblick über praxisrelevante Konstellationen und rechtliche Fragestellungen aus dem betrieblichen Datenschutz, wie es von einem Fachhandbuch zu erwarten ist. Hervorzuheben sind die verständlich erläuterten Praxisbeispiele und die Aktualität des Werkes (Stand April 2016).

Durch die betriebsrechtlichen Bezüge und Erklärungen wird dem Leser die eher unbekannte Materie des Arbeitsrechts im weiteren Sinne anschaulich nahegebracht, so dass das Handbuch auch an Bedeutung für die betriebliche Praxis von größeren Unternehmen gewinnt und dem betroffenen Personal viele Hilfestellungen bzw. Erklärungen im Alltag liefert.

Trotz der Fokussierung auf den Beschäftigtendatenschutzrecht aus Sicht des Unternehmens, insbesondere des Betriebs- und Personalrates, liefert das Handbuch auch Antworten für Angestellte und all jene, die sich mit dem betrieblichen Datenschutz befassen oder hiervon betroffen sind. Gleichzeitig wird deutlich, wie die Interessen der Arbeitnehmer und auch des Unternehmens gewahrt werden können. An vielen Stellen bleibt es jedoch bei der Gegenüberstellung der Interessen ohne Vorgabe eines zu bevorzugenden Lösungsweges, was das Handwerk für beide Parteien öffnet.

Die technischen Prozesse und Methoden werden von den Autoren verständlich erklärt und oberflächlich rechtlich eingeordnet, ohne dabei den Leser vor lauter Spezialwissen zu überfordern. So sind viele Einzelheiten dementsprechend, vielleicht auch teilweise zu oberflächlich für den Fachmann gehalten. Wer sich eine Vielzahl an aktuellen Entscheidungen und Streitstände in der rechtswissenschaftlichen Literatur erwünscht, sollte eher zu einem herkömmlichen Kommentar (zum BDSG) greifen. Aber diesem Anspruch soll das Handbuch auch gar nicht gerecht werden. Für alle anderen gibt das Handbuch einen umfassenden Einblick in den betrieblichen, unternehmensbezogenen Datenschutz und den Arbeitnehmerdatenschutz/Beschäftigtendatenschutz.

Rückseite
Rückseite

Alle Daten im Überblick

Peter Wedde, Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung
417 Seiten, gebunden, 1. Aufl. 2016
ISBN: 978-3-7663-6442-5
Verlag: Bund-Verlag
Ladenpreis: 49,90 Euro

Weitere Informationen zu diesem Werk, das Inhaltsverzeichnis sowie eine Leseprobe finden sich auf der Seite des Bund Verlags, auf der das hier besprochene Handbuch auch käuflich zu erwerben ist.

 

Hinweis: Das Handbuch wurde mir dank der freundlichen Unterstützung des Bund Verlags für die Rezension zur Verfügung gestellt.

 

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Der Bundesrat will strengere Rechtsvorschriften für Facebook, WhatsApp, Skype und Co.

Die Medien berichten seit geraumer Zeit von den rechtlichen Gefahren und datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Nutzung von Facebook, WhatsApp, Skype und Co. Dennoch geht deren Wachstum unbegrenzt weiter. Laut neuesten Quartalszahlen von Facebook sind derzeit rund 1,65 Milliarden Menschen im Monat auf Facebook aktiv und nutzen rund eine Milliarde Personen monatlich WhatsApp sowie 900 Millionen den Facebook Messenger. Nun müssen sich die bekannten Anbieter wohl auf strengere Regelungen gefasst machen.

Dass die zumeist in den USA ansässigen Anbieter von Messenger-Diensten gleich in mehrfacherweise gegen den deutschen bzw. europäischen Datenschutz verstoßen, hält den Großteil der Nutzer nicht davon ab, private und damit sensible Daten, Selfies aus dem Badezimmer oder Fotos von wichtigen Dokumenten darüber zu versenden. Längst ist so etwas wie Resignation eingetreten, möglicherweise auch mangels Alternativen?

Ein Grund für die offenkundige Rechtsproblematik liegt in der Tatsache, dass sich derartige Unternehmen nicht den deutschen Gesetzen, insbesondere dem Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht verpflichtet fühlen und häufig auch nicht müssen. Hier klaffen wegen der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung der Dienste im Gegensatz zu den klassischen Telekommunikationsanbietern deutliche Rechtslücken. Zudem besteht derzeit immer noch eine gewisse Rechtsunsicherheit nach der „Safe-Harbor“-Entscheidung im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA. Und ohnehin wird WhatsApp dafür kritisiert, dass die vor kurzem eingeführte Verschlüsselung nicht vollumfänglichen Schutz gewährleistet und beispielsweise die Meta-Daten nicht betrifft.

Auf nationaler Ebene könnte sich zumindest hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der modernen Chat-Dienste bald etwas ändern, wenn der deutsche Gesetzgeber zeitnah tätig wird. Denn auf Initiative des Bundeslandes Hessen, das vor wenigen Wochen eine Resolution in den Deutschen Bundesrat einbrachte, könnte sich in absehbarer Zeit eine Gesetzänderung anbahnen. Demnach sollen sich unter anderem die sogenannten „Over-the-Top“ (OTT)-Anbieter, die nach und nach die klassischen Telekommunikationswege ersetzen, den Gesetzen für die herkömmlichen Telekommunikationsanbieter unterwerfen. Dies würde bedeuten, dass sich die modernen und zumeist App-basierten Messenger-Dienste auch an die Regelungen des TKG zu halten hätten. Derzeit bieten diese Anbieter ein „deutlich geringeres Schutzniveau“.

Schließlich galten für WhatsApp, Skype, Facebook-Messenger und Co. auf Grund ihrer Technik und Infrastruktur bislang nur die Vorschriften des TMG. Dies Gesetz sieht zwar auch einige Regelungen hinsichtlich der technischen Anforderungen, Datensicherheit und dem Datenschutz vor, erlaubt den Anbietern jedoch auch die Erstellung von Nutzer-Profilen sowie die Auswertung und Nutzung von Kundendaten (Vgl. § 15 TMG). Das TKG beinhaltet hingegen unter anderem konkrete Ausgestaltungen des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG), konkrete Anforderungen an den Datenschutz (§§ 91 ff TKG), welche auch den rechtssicheren Umgang mit Standortdaten vorschreiben (§ 108 TKG), und seit Ende letzten Jahres auch zwingende Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung (§ 113b TKG). Allgemein wird daher bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem TKG von einem höheren Schutzniveau gesprochen.

Der Bundesrat setzt sich für die Anwendung strengerer Vorschriften ein

Der Bundesrat hat sich dem Bestreben „zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich“ in einer letzten Sitzung angenommen und bereits erste Vorstellungen ausformuliert. Gemäß dem Beschluss vom Bundesrat vom 22. April 2016 sieht der Bundesrat konkreten Änderungsbedarf bei:

“[..]Messengerdienste wie beispielsweise WhatsApp, Line, Telegram. Diese werden zunehmend als Substitut für Kurznachrichten (SMS) und klassische Sprachtelefonie verwendet. In Abhängigkeit von der technischen Ausgestaltung des Messengerdienstes ist die Anwendbarkeit und Durchsetzung des TKG nicht sichergestellt. Messengerdienste, die nach bisheriger Abgrenzung nicht dem TKG unterliegen, haben bezüglich der Verkehrsdaten und vor allem der Inhalte der Kommunikation ein deutlich geringeres Schutzniveau. Für Nutzer ist nicht unterscheidbar, welche technische Lösung bei welchem Messengerdienst greift. Deshalb sollte ein dem TKG entsprechendes Schutzniveau bei allen Diensten mit entsprechender Funktionalität sichergestellt werden.“

Durch die dem technischen Wandel bedingte, angestrebte Angleichung der Rechtslage dürften sich die Messenger-Dienste auf strengere Vorgaben vorbereiten. So wird unter anderem in diesem Zusammenhang vom Bundesrat gefordert, dass sich die ausländischen App-Betreiber auch der deutschen und nicht unumstrittenen Vorratsdatenspeicherung annehmen müssen, die hierzulande auch der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr dienen soll.

Demnach müssten WhatsApp, Facebook und Co. für vier bzw. zehn Wochen anlasslos die Standort- bzw. Verkehrsdaten speichern. Davon umfasst sind beispielsweise die Standortdaten (Ort und Funkzelle) sowie die Rufnummer, Verbindungsdauer und Uhrzeit des Telefonates oder der übermittelten SMS (hier im Überblick).

In der Wirklichkeit bedeutet es angesichts der riesigen Nutzerzahlen viele, viele Millionen Datensätze, die zusätzliche Server beanspruchen. Zumal in der Praxis weitere zahlreiche Fragen daran anknüpfen, inwieweit z.B. tatsächlich im Inland die Datenspeicherung erfolgt und sowohl technische als auch organisatorische Sicherheit gewährleistet wird. Und wie lassen sich die exakten Daten überhaupt rechtskonform speichern? Und wird dadurch der Zugriff von Dritten, insbesondere den amerikanischen Geheimdiensten erleichtert? Jedenfalls bedeutet dies zusätzliche Verfahren und Kosten. Die hiesigen Internet-Provider und Telekommunikationsanbieter können von diesen aufwendigen und teuren Verfahren ein Lied singen.

Allein der Inhalt der Kommunikation und die Daten der aufgerufenen Internetseiten beim mobilen Surfen auf dem Smartphone sind wegen der Grundrechte aus Art. 10 Grundgesetz (GG) von der Speicherung ausgenommen. Die im Inland gesammelten und gespeicherten Daten sind mithin nach Ablauf der jeweiligen Frist zu löschen, was neue technische Systeme und dessen Kontrolle erfordert.

Ganz interessant ist übrigen: Anders als bei vielen Vorschriften aus der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es zur Herausgabe dieser Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung keiner richterlichen Anordnung.

Die Anpassung der Rechtslage könnte indes noch weitergehen. Grundsätzlich könnten nicht nur die Messenger-Dienste, sondern auch das weite Feld an Apps mit Standortdaten wie Navigations-Apps, Flirt-Apps und mobile Spiele von diesem Vorhaben betroffen sein. Es wird sogar ausdrücklich die „Maschine-to-Maschine“-Kommunikation, auch bekannt als das „Internet der Dinge“ in dem Beschluss des Bundesrates erwähnt. Damit wird ein Ausblick auf uns bevorstehende technische Neuerungen gewagt, also wenn zukünftig der Kühlschrank, das Fahrzeug oder auch die Fernüberwachung über Strom-, Gas- und Wasserzähler untereinander kommunizieren. Denn auch diese könnten personenbezogene Daten sammeln und darüberhinaus auch eine Art „Telekommunikation“ darstellen.

Gleichwohl soll mit diesem Vorhaben ein angemessenes, europäisches Schutzniveau auf Grundlage des digitalen Binnenmarktes erreicht werden, wie der Bundesrat betonte. Ein deutscher Alleingang dürfte indes wohl wenig erfolgsversprechend sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass unter Umständen sowohl das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung in der derzeitigen Ausgestaltung kippen werden.

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Amazon arbeitet am Bezahlsystem mit Gesichtserkennung – Was ist mit dem Datenschutz?

Im Bereich der “Identitätskontrolle” einer Person im Wege der Eröffnung eines Kontos können Banken dem Kunden seit einer Weile eine neue technische Lösung präsentieren: Das PostIndent-Verfahren lässt sich online mittels Webcam durchführen. Und auch die Altersverifikationssysteme (AVS) für bestimmte Internet-Inhalte bzw. -Dienstleistungen sind auf diese Weise längst etabliert. Hier besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Person. Wie ist es aber beim Shoppen?

Im Oktober letzten Jahres meldete mit Amazon der vermeintlich größte Online-Händler der Welt für Elektronik und Bücher laut Medienberichten ein neues Patent an, wodurch sich das US-Amerikanische Unternehmen diese neuartige Technik der Gesichtserkennung zur Identitätskontrolle beim Bestellvorgang sichert. Die Käufer könnten in naher Zukunft „live“ durch ein selbst aufgenommenes Video über die Frontkamera des Smartphones oder möglicherweise über eine Webcam die Käufe abschließen. So soll die Identität des Kunden geprüft und das sonst übliche Passwort zur Anmeldung und Bestätigung im Shop ersetzen werden. Die Medien schrieben bereits schon über dieses vereinfachte Bestellsystem mit knackigen Überschriften: „Selfie statt Passwort“ oder „Bezahlen per Selfie“.

Ganz neu ist das nicht: Die Kreditkartenfirma Mastercard will eine Technik zur Feststellung der Person durch ein Video/Foto noch in diesem Jahr einführen, wie jüngst auf dem Mobile World Congress (MWC) angekündigt wurde. Ebenso setzen bereits mehrere Banken und allen voran Telemedienanbieter auf Grundlage von Altersverifikationssysteme für „ü18-Inhalte“ im Internet vergleichbare Lösungen beim PostIdent-Verfahren mittels Webcam an. In erster Linie soll so der Abgleich mit dem Foto aus dem Personalausweis oder anderen Ausweispapiern stattfinden. Nicht zuletzt bieten auch die Smartphones mit Windows 10 oder die neueste Android-Version die Entsperrung der Geräte mittels Gesichtserkennung über die Frontkamera an.

Das von Amazon entwickelte Verfahren könnte die Sicherheit des Rechtsverkehrs (Vertragsabschluss im Internet) erhöhen. Denn viele Nutzer wählen ohnehin zu einfache Passwörter, die schnell gehackt werden können, oder gehen sorglos mit ihren Zugangsdaten um. Nachher heißt es immer: Ich war das gar nicht! Hingegen lässt sich wegen der Einzigartigkeit jedes Menschen auf Grundlage der biometrischen Daten ein in der Theorie unknackbarer virtueller Fingerabdruck erstellen.

Gefahren und Probleme der Gesichtserkennung

Doch wo viel Licht ist, ist auch überreichlich Schatten. Den positiven Aspekten dieser Technik stehen die Gesetze in Deutschland und Europa, insbesondere der Datenschutz gegenüber. Dies gilt zwar schon für eine „Webcam“-Session mit einem Unternehmen oder das Übermitteln eines Fotos zur Überprüfung der Person mit dessen zuvor hinterlegten Personalausweises, umso mehr aber bei automatischen Gesichtserkennungssystemen.

Schließlich erheben und speichern die Gesichtserkennungsprogramme die biometrischen Daten des Betroffenen, die sich aus der Gesichtsform und einer Vielzahl an individuellen, optischen Merkmalen des Menschen zusammensetzen und durch ein Computerprogramm berechnet werden. Aus dem Foto wird ein Hashwert erzeugt, der sich in allen zukünftigen anderen Bildern des Nutzers wiederfindet und somit verglichen werden kann. Diese Daten sind personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und unterfallen damit dem Datenschutzrecht. Sie sind so etwas wie ein Fingerabdruck, da sie einzigartige Merkmale darstellen und in hohem Maße schutzwürdige Interessen des Einzelnen berühren. Es ist vielmehr als nur ein Foto, sondern es ist ein elektronischer Schlüssel.

Die Datenschützer warnen vor den Folgen von Gesichtserkennungsprogrammen

Wegen der hohen Bedeutung der biometrischen Daten des Einzelnen haben die Datenschutzbehörden bereits vor Jahren gegen die Gesichtserkennungsprogramme starke Einwände vorgebracht und mit hohen Anforderungen verknüpft.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), Prof. Johannes Caspar hatte beispielsweise im Jahre 2012 eine Anordnung gegen Facebook erlassen bezüglich der vom sozialen Netzwerk eingeführten Software für die Gesichtserkennung. So wurde dem Unternehmen vom Gründer Mark Zuckerberg untersagt, die von den Nutzern eingestellten Fotos durch eine spezielle Software auszulesen und die biometrischen Daten des abgebildeten Mitglieds zu erheben bzw. zu speichern, um auf dessen Grundlage unter anderen weitere Fotos der Person vorzuschlagen. Facebook verzichtete (vorläufig) auf diese Technik der automatischen Gesichtserkennung seiner Mitglieder in Deutschland.

Und auf der 87. Konferenz der Datenschutzbeauftragen des Bundes und der Länder am 27. und 28. Mai 2014 in Hamburg wurde die Entschließung „Biometrische Gesichtserkennung durch Internetdienste – nur mit Wahrung des Selbstbestimmungsrechts Betroffener“ getroffen, die einige Voraussetzungen für die datenschutzrechtlich zulässige Erzeugung so genannter biometrischer Templates der Gesichter von Personen durch Internet-Dienste und dessen Anwendung aufführt.

In diesem Arbeitspapier wird eine wirksame Einwilligung des Betroffenen im Sinne von § 4a BDSG  gefordert, die aktiv und ausdrücklich erteilt werden muss. Dies setzt eine klare und verständliche Information des Benutzers über den Zweck und Risiken des Verfahrens voraus. Diese Einwilligung darf auch nicht in Nutzungsbedingungen oder Datenschutzerklärungen des Unternehmens versteckt sein. Fehlt es hieran oder werden die biometrischen Daten von Dritten gespeichert, sind diese Daten umgehend zu löschen. Eine nachträgliche (rückwirkende) Erlaubnis ändert daran nichts.

An dieser Stelle weisen die Datenschützer noch einmal auf die uns allen aus Agenten-Kinofilmen bekannten Gefahren hin:

„Die biometrische Gesichtserkennung ist eine Technik, die sich zur Ausübung von sozialer Kontrolle eignet und der damit ein hohes Missbrauchspotential immanent ist.“

Wer diesen Schlüssel (Hashwert) besitzt, könnte unter Verwendung der genannte Verfahren nicht nur Verträge im Namen anderer abschließen und somit Missbräuche begehen, sondern gegebenenfalls die Person auch in naher Zukunft überwachen.

Es ist kein Geheimnis, dass immer mehr Videokameras und Überwachungssysteme weltweit installiert und vernetzt werden und sich beim Besitz der biometrischen Daten angesichts der zunehmenden technischen Auswertungsmethoden zukünftig auch Standorte der Person im öffentlichen Raum feststellen lassen könnten. Noch klingt das nach James Bond.

Sollten Amazon, Mastercard und auch weitere Unternehmen auf das Verfahren der Gesichtserkennung zurückgreifen oder jedenfalls einmalig die biometrischen Daten des Kunden erheben und speichern für den zukünftigen Abgleich, müssten sie die geltenden Gesetze hierzulande einhalten. Nach dem deutschen Verständnis des Datenschutzes müsste sich das Unternehmen also die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen bei gleichzeitiger Information und Aufklärung einholen und die Grundsätze der Zweckgebundenheit und der Datensparsamkeit einhalten. Ebenfalls ist auch die Sicherheit dieser Daten vor Zugriffen Dritter zu gewährleisten.

Schon die Anforderungen an die wirksame Einwilligung sollten nicht unterschätzt werden. Mit eben einem schnellen Lächeln oder Nicken während des Videos kann der Betroffene wohl kaum in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten einwilligen. Vielmehr müsste er jedenfalls einmalig ausdrücklich (elektronisch / schriftlich) zustimmen und zuvor in angemessener Weise aufgeklärt worden sein. Das Akzeptieren von langen Nutzungsbedingungen durch ein einfaches Kontrollfeld, wohlmöglich noch auf einer fremden Sprache, dürfte folglich nicht genügen angesichts der Sensibilität dieser biometrischen Daten.

Und dann wären da noch – abgesehen vom Missbrauchspotenzial – die Gefahren und Probleme der Technik wie die Fehlerquote beim Abgleich der Templates, die Falscherkennung oder aber ein Defekt der Kamera? Wenn wegen schlechter Lichtverhältnisse oder veränderten Typus auf einmal der Abgleich misslingt, funktioniert das System nicht (mehr). Und was ist mit denjenigen, die gar kein Smartphone besitzen oder die Teilnahmen an diesen Verfahren verweigern?

Es droht der Verlust der Anonymität

Immerhin würden die Anonymität und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterwandert werden, wenn man bei der Anmeldung eines Online-Shops oder beim Kauf eines Films oder bestimmter Ware sein Gesicht zeigen müsste. Schließlich sind an die Person und ihre Merkmale sehr viele sensible Faktoren geknüpft wie die Hautfarbe, das Geschlecht, ungefähre Alter usw. Aus diesen Erkenntnissen könnten die Unternehmen nicht nur sehr wertvolle Daten über die Kunden gewinnen und besser analysieren, sondern auch erhebliche Nachteile für die Betroffenen entstehen. Im schlimmsten Falle droht sogar die Gefahr der Diskriminierung. Mithin dürften diese biometrischen Daten und gespeicherten Fotos nicht mit anderen Angeboten wie Facebook oder Bildersuchmaschinen oder mit Werbezwecken verknüpft werden, selbst wenn es den Werbern in den Fingern juckt.

Diese Erkennungstechnik darf auf keinen Fall das einzige Kriterium sein, sondern muss immer nur eine zusätzliche Alternative zu anderen Identifikationskontrollen und herkömmlichen Zugangskontrollen bilden. Es ist daher zweifelhaft, dass dies Verfahren die Eingabe eines Passworts, PINs oder das einfache Login ersetzen wird, auch wenn Unternehmen wie Amazon ein immenses Interesse an der neuen Technologie haben dürften. Könnten sie sich unter Umständen auf diesem Wege zahlreiche zusätzliche Daten des einzelnen Kunden beschaffen und zur Steigerung der personalisierten Werbung einsetzen, wenngleich dies gegen das deutsche Datenschutzrecht verstößt. Trotz dieses Bestrebens der freien Wirtschaft hinsichtlich der Umsetzung dieser Technik, könnten die Überlegungen der Datenschützer lauten: Diese Verfahren sollten nur ganz bestimmten, öffentlichen Stellen vorbehalten sein, wie am Flughafen bei notwendigen Sicherheitskontrollen.

Doch jüngst tauchten bereits erste Informationen auf zu einem Nachfolgemodell auf. Eine neuartige technische Entwicklung führt bereits zu einer Art „Gesichtserkennung 2.0“. Hierbei sollen allein die Figur, Haarfarbe, Gestik, Bewegungen und sonstige messbare Merkmale des Menschen ausgewertet werden ohne dabei das Gesicht als solches erkennbar aufzunehmen. Ob dies datenschutzfreundlicher ist, lässt sich sicherlich diskutieren.

Der Schutz des Individuums und seiner Grundrechte darf aber unter keinen Umständen gefährdet werden, wie ein bekannter Datenschützer aus Hamburg betont:

„Die Bedrohung des Verlustes der Anonymität in der Öffentlichkeit hat Auswirkungen auf unser demokratisches Gemeinwesen.“ Dr. Moritz Karg, Referent beim HmbBfDI (Humbold Forum Recht, Ausgabe 7, 2012, S. 120ff).

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

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LG Düsseldorf: Facebook Like-Button verstößt gegen das Datenschutzrecht – drohen jetzt Abmahnungen?

Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied gestern im Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG, dass der so genannte Facebook Like-Button in der ursprünglichen Form auf der Firmenseite des Modehändlers gegen das Datenschutzrecht verstoße (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15). Das Gericht gab somit der Verbraucherzentrale Recht, die die Einbindung des Facebook Like-Button auf mehreren bekannten Webseiten gerügt hatte. Das Hauptargument: Facebook wertet bereits beim Aufruf der Seite durch den Nutzer erhebliche Daten aus, selbst wenn dieser gar nicht auf dem sozialen Netzwerk angemeldet ist.

Der Facebook Like-Button („Gefällt-mir“ Button) ist den deutschen Datenschützern schon seit Jahren ein Dorn im Auge. Ist dieser doch auf gefühlt 90 Prozent aller deutschsprachigen Webseiten integriert, um die Nutzer zu animieren, sich auf Facebook mit dem jeweiligen Unternehmen zu verknüpfen. Der Like-Button kann durch die manuelle Integration des Code-Schnipsels im Quellcode der Seite oder bei z.B. WordPress durch zahlreiche social plugins sehr einfach integriert werden und ist für die meisten Seitenbetreiber (und Social Media Abteilungen) längst ein „must have“. Doch trotz der einfachen Bedienung weiß niemand so recht, welche Analyseprogramme im Hintergrund des Browsers zwischengeschaltet sind, die ihre Ergebnisse auf die Server und Facebook-Server ablegen. Ob nun in anonymisierter Form oder nicht: Es werden möglicherweise etliche Nutzerdaten wie beispielsweise die IP-Adresse und Datum des Seitenbesuchs – nach hiesiger Auffassung – als personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf die Server in die USA übermittelt, dort gesammelt und unter Umständen mit anderen Daten zusammengeführt werden . Im „worst case“ entsteht auf diese Weise eine lange Liste, auf welchen Seiten der Facebook-Nutzer X oder auch das Nichtmitglied Y zum Zeitpunkt Z unterwegs war und was angeklickt worden ist. Über weitere Meta-Daten und Speicherdauer, Umfang usw. kann nur spekuliert werden. Wird die Seite über das Smartphone aufgerufen, könnten theoretisch sogar noch Standortdaten übermittelt werden. Damit hinterlässt der User ein Zustandstripel aus Gegenstand, Ort und Zeit. Wie viel Aussagekraft und Geldwert dieses Datensammelsurium hat, kann sich jeder an den Umsätzen von facebook ansehen.

Aus diesem Grund ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ) schon im Frühjahr 2015 dagegen vor und mahnte mehrere Unternehmen ab, die den Like-Button auf Ihren Webseiten integriert hatten. Von den insgesamt 6 abgemahnten Unternehmen hatten vier bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Funktion entfernt. Gegen die Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG und das Unternehmen Payback erhob die VZ sodann später die Klage wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nach dem UWG.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es von entscheidender Bedeutung, inwieweit der Seitenbetreiber seine Seitenbesucher über die datenschutzrechtlich bedenkliche Übermittlung von personenbezogenen Daten an Server von Facebook in die USA und dazwischen befindliche Schnittstellen aufklärt und ob sie in diesem technischen Vorgang im Hintergrund der Webseite ausdrücklich einwilligen – aber auch diesem widersprechen können. Hieran fehlt es in der Regel, wenn der Facebook Like-Button in der ursprünglichen Form bereits beim Seitenaufruf aktiviert ist und keinerlei (optisch auffälliger) Hinweis auf die Datenverarbeitung erfolgt.

Deshalb entwickelten bereits einige Programmierer vermeintlich datenschutzkonforme Like-Buttons und Social Plugins, bei welchen analog des „Double Opt-in“ das zweimalige „aufklappen“ bzw. bestätigen erforderlich ist, ehe die Funktion der verlinkten sozialen Netzwerke aktiviert wird. Allerdings fehlt auch hierbei die vorherige Aufklärung des Nutzers über Umfang und Zweck der Datenübermittlung. Diese „Zwei-Klick“-Variante stand zwar in diesem Rechtstreit nicht zur Diskussion, könnte aber zukünftig die Gerichte abermals beschäftigen.

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15) folgte in seinem Urteil grundsätzlich der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW. Das Gericht sah den Datenschutzverstoß durch die Nutzung des Facebook Like-Button in der beanstandeten Art und auch die damit einhergehende Übermittlung der Daten des Nutzers an Server in die USA ohne die informierte und ausdrückliche Einwilligung des Nutzers als begründet an.

Die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Rechtslage erfolgt angesichts der Vorgehens der Verbraucherzentrale auf Grundlage des Wettbewerbsrecht. So sei die Einbindung unlauter im Sinne von § 3a UWG  i.V.m. § 13 TMG , da der Seitenbetreiber hiermit den datenschutzrechtlichen Vorschriften zuwiderhandele und der Verstoß auch geeignet sei, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Ein Rechtsverstoß gegen § 12, 13 TMG wurde bejaht. Zudem sei auch der Gefällt-mir Button nicht unabdingbar für den Betrieb einer Seite. Ferner soll ein Hinweis diesbezüglich in den Datenschutzbedingungen auch nicht ausreichen.

Welche Folgen könnte diese Entscheidung haben?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Und auf die Entscheidung im Rechtsstreit in gleicher Sache gegen Payback vor dem LG München ist noch zu warten. Es kann somit nur darüber spekuliert werden, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird und welche Folgen daraus entstehen. Die VZ begrüßte und feierte das Urteil hingegen bereits jetzt schon als Sieg des Verbrauchers:

„[..] Mit dem heutigen Urteil des LG Düsseldorf hat die Verbraucherzentrale NRW nun eine Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern in puncto Facebook-Like-Button erreicht. „Der Praxis von Facebook, Daten ohne Wissen und Einwilligung der Nutzer abzugreifen, wird nun ein Riegel vorgeschoben“, bringt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW die Bedeutung des Landgerichturteils für den Verbraucherschutz auf den Punkt.[..]“ (Pressemitteilung VZ vom 09.03.2016)

Es wäre denkbar, dass zukünftig zahlreiche weitere Unternehmen durch die VZ oder andere abmahnfähige Verbände abgemahnt werden mit dem Hinweis auf dieses Urteil! Grundsätzlich steht es nach dem UWG sogar jedem Mitbewerber zu, Ansprüche nach § 8 ff UWG bei unlauteren geschäftlichen Handlungen eines Konkurrenten geltend zu machen. Fraglich ist, ob der Verstoß gegen das Datenschutzrecht auch als ein Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren ist.

Um sich vor Abmahnungen und teuren Rechtsstreitigkeiten zu schützen, könnte die Facebook „Gefällt-mir“ Schaltfläche schneller aus dem Netz wieder verschwinden als gedacht oder möglicherweise durch die 2-Klick-Lösung ersetzt werden, über welche dann die Gerichte zu befinden haben werden. Auch müsste wohl der rechtliche Hinweis bezüglich des Datenschutzes bei den social plugins deutlich auffälliger und erkennbarer gestaltet werden, wie auch immer dies aussehen wird. Die Entscheidung kann sich also in einem nächsten Schritt auch auf ähnliche Funktionen bei twitter, xing und anderen Social Media Diensten auswirken. Bekannte Rechtsanwälte aus dem Medienrecht raten bereits zum Einsatz der 2-Klick-Variante. Die Rechtsanwälte dürften sich vielleicht über diese zusätzliche Arbeit freuen. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte also derartige Like/Share Schaltflächen gänzlich von seiner Webseite verbannen.

Ungeachtet dessen ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit diesem Fall noch zu beschäftigen haben wird (wenn es also in die nächste Instanz geht). Zu viele grundlegende Rechtsfragen sind von dieser Thematik tangiert. So ist es immer noch umstritten, ob die IP-Adresse als ein personenbezogenes Datum nach dem BDSG gilt und wie eine datenschutzrechtskonforme Einwilligung des Nutzers in die Übermittlung und Auswertung seiner personenbezogenen Daten durch die sozialen Netzwerke auszusehen hat. Zumal im Datenschutzrecht bekanntlich derzeit viel im Wandel ist.

Offen ist derzeit auch, inwieweit sich die Datenschutzbehörden der Thematik erneut öffentlich und nachdrücklich annehmen, die ihrerseits schon im Jahre 2011 rechtliche Bedenken geäußert haben.

“[..]In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.[..]“ (Vgl. Entschließung des Düsseldorfer Kreises vom 8. Dezember 2011)

In Betracht käme die Anordnung eines Bußgeldverfahren nach § 43 BDSG für die verantwortliche Stelle.

Viel ist in dieser Zeit nicht passiert, obgleich das Unternehmen Facebook eigentlich an einer rechtskonformen Einsatzmöglichkeit der wohl wichtigsten, externen Funktion seines Netzwerks interessiert sein dürfte. Insgesamt könnte durch diese Entscheidung des LG Düsseldorf nun wieder Bewegung in die Sache kommen, drohen doch eine offensichtliche Rechtsunsicherheit und Abmahn-Gefahr für unzählige Seitenbetreibern hierzulande. Zumal das Entfernen dieser social plugins zum Verlust eines bedeutenden Marketinginstruments im Internet führt.

Facebook dürfte diese Gerichtsentscheidung mit: Gefällt mir nicht – bewerten.

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Aktuelles zum Datenschutz: Von „EU US Privacy Shield“, Klarnamenpflicht bei Facebook und der Vorabentscheidung des EuGH zu Facebook-Fanpages *UPDATE*

Im Bereich des Datenschutzes ist in den letzten Tagen viel in Europa passiert, auch wenn noch viel in der Diskussion steht. Grund genug für einen kurzen Überblick über aktuelle Themen und Verfahren zum nationalen und internationalen Datenschutz und einen kleinen vorläufigen Ausblick.

1. EU US Privacy Shield

Am 2. Februar konnten sich die EU-Kommission und Vertreter der USA grundsätzlich auf das „EU-US Datenschutzschild“ („EU-US Privacy Shield“) einigen, wie der estnische Vizepräsident der Europäischen Kommission, Andrus Ansip und die tschechische Justizkommissarin Vera Jourava per Pressemitteilung verlautbaren ließen.

Die auf großen politischen Druck hin schnell gestrickte Vereinbarung soll als Nachfolger von „Safe Harbor“ dienen und die nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entstandene Rechtslücke für den Datenaustausch von personenbezogenen Daten zwischen Europa und den USA mehr oder weniger wirksam schließen.

Denn der EuGH hatte bekanntlich Anfang Oktober 2015 mit einem spektakulären Urteil das einige Jahre lang geltende Safe-Harbor Abkommen zwischen Europa und den USA für unzulässig erklärt. Dies galt unter anderem als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Europa in die USA und stufte diese als mit dem deutschen/europäischen Datenschutz-Level im Einklang stehenden „sicheren Hafen“ ein. Daneben existieren für die in Deutschland ansässigen Unternehmen unter anderem noch die „EU-Standardvertragsklausel“ und die deutlich strengeren Regelungen aus dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn sie solche Datenverarbeitungsprozesse vornehmen oder vornehmen lassen.

Der EuGH in Luxemburg
Der EuGH in Luxemburg

Mit diesem Paukenschlag versetzte der EuGH nicht nur hierzulande die Datenschutzbehörden in Alarmbereitschaft, sondern vielmehr auch alle in Deutschland agierenden Unternehmen, die auf Grundlage von technischen Vorgängen wie dem (internen) E-Mail-Verkehr, Mitarbeiter-Intranet oder mittels ihren Webseiten bzw. Servern personenbezogene Daten in die USA transportieren. Theoretisch betrifft dies quasi jedes zweite oder dritte Unternehmen, das auf Web-Server oder Mail-Server aus den USA zugreift oder spezielle Dienste auf Ihren Webseiten integriert hat, die einen Datentransfer in die USA vorsehen (z.B. auch Analyse-Tools, Skripte oder Sicherheits-Tools für die Webseite).

Trotz der grundlegenden Einigung über das neue „EU-US Privacy Shield“-Abkommen, das vorläufig nur im stillen Kämmerchen der EU-Gebäude geschmiedet wurde, fehlt es bislang an verbindlichem und aussagekräftigem Info-Material (und dem genauen Wortlaut der Regelung). Zwar konnten schon einige Datenschützer eine erste Einschätzung vornehmen, doch im Grunde tappen wir alle noch im dunklen.

Die „Angemessenheitsentscheidung“ wird derzeit von der Europäischen Kommission vorbereitet, wonach „festgelegt wird, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.“ (Quelle: European Data Protection Supervisor). Und auch die nationalen Mitgliedsstaaten sowie der europäische „Zusammenschluss“ der jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden als „Art. 29 Gruppe“ sind noch zu beteiligen, ehe das Abkommen dann rechtswirksam umgesetzt werden kann.

Einige Datenschützer haben sogar schon angedeutet, dass wohl auch dieses Abkommen die Bedenken am Schutzlevel der betroffenen Daten in den USA, insbesondere auch dem Schutz vor Zugriffen von US-amerikanischen Geheimdiensten und Organisationen auf die personenbezogenen Daten von Europäern nicht vollends aus der Welt schaffe und keine gefestigte Rechtsgrundlage für den Datentransfer liefere. Es wird sich sehr bald zeigen, wie die Europäische Kommission dies sieht.

Sehr gute und aktuelle Analysen zu diesem datenschutzrechtlichen Abkommen lassen sich im eigens zu diesem Thema ins Leben gerufenen Blog ( www.euusprivacyshield.de) von dem Datenschutzexperten Dr. Carlo Piltz nachlesen.

UPDATE 05.03.2016

In den vergangenen Tagen veröffentlichte die Europäische Kommission den ersten Entwurf der Angemessenheitsentscheidung. Nun darf darüber diskutiert werden, ob diese Entwurf den Anforderungen des EuGH gerecht werden. Eine erste Analyse findet sich im genannten Blog von Rechtsanwalt Dr. Carlo Piltz. Seiner Ansicht nach blieben derzeit noch einige Fragezeichen im Raum.

 

2. Der HmbBfDI leitet erste Verfahren ein

Wie der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Prof. Johannes Caspar vor wenigen Tagen gegenüber dem Handelsblatt mitteilte, habe die Hamburger Datenschutzbehörde bereits erste Bußgeldverfahren gegen mehrere in Hamburger ansässige Unternehmen wegen der Datenschutzverstöße in der Post-Safe-Harbor Ära eingeleitet.

Diese Unternehmen seien Töchterunternehmen von Firmen aus den USA und würden nach Auffassung des Hamburgischen Datenschützers personenbezogene Daten derzeit ohne rechtliche Grundlage in die USA übermitteln. Und dies trotz mehrerer offiziellen Hilfestellungen und der großen Ankündigung der Behörde im vergangenen Jahr, die fraglichen Unternehmen zu Beginn des Jahres unter die Lupe zu nehmen bezüglich ihres Datenaustausches mit Mutterkonzernen in den USA.

Im Raum steht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln (§ 43 BDSG) gegen die Vorschriften aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jedoch wolle man erst einmal die betroffenen Unternehmen anhören und gegebenenfalls danach ein Bußgeldbescheid erlassen.

Es bleibt also abzuwarten, inwiefern die deutschen Aufsichtsbehörden ernst machen und solche Bußgeldverfahren einleiten bzw. Bußgelder verhängen. Oder ob das neue Datenschutz-Abkommen zwischen Europa und den USA dann als wirksame Rechtsgrundlage Anerkennung findet.

 

3. Der Streit um die Klarnamenpflicht bei Facebook

Und noch einmal Hamburg: Im Verwaltungsverfahren wegen des Streits zwischen der Hamburger Datenschutzbehörde und Facebook um die so genannte Klarnamenpflicht im größten sozialen Netzwerk der Welt herrscht seit Monaten Stillstand. Wenig Neues gibt es zu dem am Verwaltungsgericht Hamburg seit einem halben Jahr anhängigen Verfahren, wie auch die Behörde im jüngst veröffentlichten Tätigkeitsbericht konstatiert.

Prof. Johannes Caspar wird indes nicht müde auf die derzeitige Rechtslage in Deutschland zu verweisen, an die sich auch Facebook zu halten habe. So sagte er am gestrigen Tage, während der Facebook-Chef Mark Zuckerberg seinen Besuch in Berlin fortsetzte und medienwirksam morgens bei Schnee und Regen durch das Brandenburger Tor joggte: „Facebook sammelt zu viele Daten, verfolgt seine Nutzer und besteht auf deren Klarnamen, auch wenn es gegen das Gesetz ist.“

Schließlich ist im deutschen Recht in § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) auch die anonymisierte Nutzung eines Telemedienangebots ausdrücklich verankert, die das Interesse des Einzelnen zum Schutz der Privatsphäre bei seinen Internet-Aktivitäten verfolgt. Niemand soll gezwungen sein, im Internet oder in Foren mit seinem Klarnamen zu diskutieren – und erst Recht nicht sich durch amtliche Ausweispapiere bei einer Anmeldung zu legitimieren.

Vor diesem Hintergrund hatte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wegen dieses Verstoßes gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz am 28.07.2015 eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen (Siehe Pressemitteilung), gegen die sich das Unternehmen gerichtlich wehrt.

Alerdings ist in der bevorstehenden EU-Datenschutzgrundverordnung eine solche Regelung zur anonymen Nutzung von Telemedien zum Leidwesen vieler Datenschützer jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Insofern könnte sich dieses Bestreben und folglich das gesamte Verfahren in spätestens einem Jahr nach dem derzeitigen Stand der Dinge von selber erledigt haben.

Zudem argumentieren die Rechtsanwälte von Facebook, die Klarnamenpflicht diene auch der Gewährleistung der Rechtsverfolgung. Ihr Motto könnte daher lauten: Wer das social network unter seinem echten Namen nutzt, betreibt (wohl) seltener Unfug in diesem und kann bei Rechtsverstößen oder Straftaten effektiver zur Verantwortung gezogen werden. Dass dieses Argument nur bedingt greift, beweisen die zahlreichen derzeit diskutierten Fälle der Facebook-Hetze, wo sich unzählige Bürger auch unter ihrem Klarnamen und mit klar erkennbaren Profilfoto an den Diskussionen bis hin zur strafbaren Volksverhetzung beteiligen. Also eine Klarnamenpflicht würde demgemäß wohl nicht zu einem stilvollen und rechtstreuen Umgang auf Facebook führen.

UPDATE 05.03.2016

Ende der Woche berichteten diverse Medien von einem „Sieg“ von Facebook im Verwaltungsrechtstreit zwischen dem HmbBfDI und der Facebook Ireland Ltd. Diese Schlagzeilen sind eigentlich falsch, denn das Unternehmen konnte lediglich im einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG Hamburg (Beschl. v. 03.03.2016, Az. 15 E 4482/15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Behörde wiederherstellen lassen – die Anordnung kann daher zunächst nicht vollzogen werden.

Das Gericht argumentierte: Das deutsche Recht sei gar nicht anwendbar, sondern vielmehr das Recht des EU-Landes, mit dem die streitgegenständliche „Datenverarbeitung am engsten verbunden sei“. Dies sei hier wegen des Sitzes der Facebook Ireland Ltd. in Dublin das irische Gesetz. Eine tiefgehende materielle Prüfung der eigentlichen Frage, namentlich: Inwieweit Facebook die anonyme Nutzung nach der deutschen Rechtslage (TMG) zu gewährleisten hat, wurde somit gekonnt umschifft.

Auf der Seite der Hamburger Datenschutzbehörde findet sich hierzu bereits eine lesenswerte Pressemitteilung mit Hinweisen auf – möglicherweise – anderslautende Entscheidungen hinsichtlich der Prüfung des anzuwendenden Rechts für grenzüberschreitende Fallkonstellationen. Die Behörde geht daher weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Anordnung aus.

„Die Auffassung, wonach das Recht desjenigen Mitgliedstaats der EU anzuwenden ist, in dem sich diejenige Niederlassung befindet, mit deren Tätigkeit die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden ist, vermag nicht zu überzeugen. Das Ziel der EU-Datenschutzrichtlinie, einen umfassenden und wirksamen Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes zu gewährleisten, wird durch diese enge Auslegung im Beschluss verfehlt. Wir werden uns daher weiterhin für das Recht auf pseudonyme Nutzung einsetzen und die erforderlichen Schritte prüfen.“
(Prof. Johannes Caspar, Pressemitteilung vom 4.03.2016).

 

4. Der EuGH hat nun im Fall ULD vs. Facebook sechs Fragen zu klären

Und auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel befindet sich derzeit in einem äußerst interessanten Verwaltungsrechtsstreit, welches auch Facebook betrifft und nun in die nächste Runde geht.

Das ULD ist knapp seit fünf Jahren der Ansicht, der Betrieb einer Facebook-Fanpage verstoße gegen nationales und europäisches Datenschutzrecht. Konkret wurde beanstandet, dass die von Facebook integrierten Analyse-Tools (wie z.B. „Facebook Insights“) zur Auswertung des Nutzungsverhaltens der Seitenbesucher sowie deren Verknüpfung mit der ohnehin erfolgten Verarbeitung der Nutzerdaten für Werbezwecke einer ausdrücklich erklärten Einwilligung der Seitenbesucher bedürfe. Hieran fehle es aber, weswegen diese Facebook-Fanpage  zu deaktivieren sei. Aus diesem Grund erließ das ULD eine Anordnung gegenüber einem in Schleswig-Holstein ansässigem Bildungsunternehmen, das auf Grund der Eigenschaft als Betreiber der Facebook-Fansite als „verantwortliche Stelle“ nach dem BDSG angesehen wurde und sich anschließend mit der Klage im Verwaltungsverfahren in beiden Instanzen gegen diese Anordnung wehrte. Die Betreiberin des Netzwerks, die Facebook Ireland Ltd. ist zwar nur Beigeladene, ließ es sich aber nicht nehmen, eigene Stellungnahmen zu dem Verfahren abzugeben.

Am gestrigen Tag fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig die mündliche Verhandlung in dieser Sache statt mit dem Ergebnis: Nun wird erstmal der EuGH angerufen zur Klärung der datenschutzrechtlichen Verantwortung für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten. Dem EuGH werden sechs konkrete Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG 1 C 28.14 – Beschluss vom 25. Februar 2016). Solange dies nicht geklärt ist, wird das anhängige Revisionsverfahren erst einmal ausgesetzt.

Die Leiterin des ULD, Marit Hansen kommentiert in der gestrigen Pressemitteilung diese Entscheidung des Gerichts wie folgt:

„Nach mehr als fünf Jahren und drei Instanzen hatte ich auf klare Aussagen und einen Abschluss des Rechtsstreits gehofft. Vor dem Hintergrund, dass wir in zwei Jahren mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung arbeiten werden, steht zu befürchten, dass der ursprüngliche Sachverhalt in der rechtlichen und technischen Umsetzung überholt sein wird. Mit Blick auf die jüngsten Urteile des EuGH mit Datenschutzbezug ist aber hier mit deutlichen Impulsen für den Schutz der Betroffenenrechte zu rechnen. Außerdem freue ich mich darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung die Wirksamkeit der Grundrechte auch in komplexen Verarbeitungszusammenhängen im Internet betont hat.“ (Quelle: Pressemitteilung des ULD)

Fazit zur aktuellen Bestandsaufnahme: Es bleibt also spannend, wie es in den nächsten Wochen weiter geht mit der aktuellen Materie des Datenschutzes und ob weitere aufsichtsbehördliche Schritte in Hamburg eingeleitet und umgesetzt werden. Vieles liegt auch nicht in der Hand der deutschen Datenschützer, sondern muss auf EU-Ebene diskutiert werden. Entscheidend wird sein, ob das „EU-US Privacy Shield“-Abkommen in Kürze zur Zufriedenheit der Beteiligten besprochen und sodann abgesegnet wird – und wie anschließend die nationalen Datenschutzbehörden darauf reagieren. Bestehen weiterhin ernsthafte Zweifel an dem Datenschutz-Level in den USA, dürfte sich das Spiel wiederholen.

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Dashcam im Auto: Was ist erlaubt und was nicht? Und was bringt die Zukunft?

Seit rund 3 Jahren haben die Gerichte hierzulande über die rechtliche Zulässigkeit von so genannten Dashcams in Autos, also festinstallierten Kameras auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe mit Blick auf den vorherfahrenden Straßenverkehr, zu entscheiden. Doch während die bekannten Automobilhersteller mit Rückfahrkameras, automatischer Einpark-Hilfe und Zukunftsvisionen der selbstfahrenden Fahrzeuge werben, streiten sich Juristen über den Einsatz dieser Minikameras.

Denn das durchgehende Filmen im Straßenverkehr kann gleich in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich sein. Die Aufnahme von Fahrzeugen und dessen Autokennzeichen sowie möglicherweise auch deren Fahrern betrifft das Datenschutzrecht sowie grundsätzlich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Schließlich zeichnet die Dashcam auf diese Weise personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf, die durch diesen technischen Vorgang auch sodann erhoben, gespeichert und gegebenenfalls auch durch das Hochladen (z.B. auf youtube im Internet) an Dritte übermittelt werden können. Außerdem kann die Vorschrift des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG – also die „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)“– bei diesem Thema von Relevanz sein.

Und unabhängig des Datenschutzrechts steht jedem das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, welches auch das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt. Danach steht es jedem selbst zu, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen zu können. Und selbst in der Öffentlichkeit sollte Niemand damit rechnen müssen, durch eine andere Privatperson und in seinem eigenen Bewegungsablauf ohne Einwilligung und Kenntnis hiervon gefilmt zu werden. Zudem betrifft dies ja nicht nur andere Autofahrer, sondern es können ja auch Passanten und Fußgänger an Kreuzungen oder beim Einparken aufgenommen werden. Anders als bei etwaigen Bodycams der Polizei liegt bei dem privaten Gebrauch von Dashcams aber die Macht über die Wiedergabe des Bildmaterials bei der Privatperson, die jeweils unterschiedliche Interessen damit verfolgen könnte.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff hält das dauerhafte Filmen des Straßenverkehrs für unzulässig und viele Datenschützer stimmen ihr zu.

Gleichwohl soll nicht verheimlicht werden, dass auf der anderen Seite der Einsatz von Dashcams auch berechtigte Interessen begründen mag, denn beispielsweise können die Aufnahmen als Beweismittel in einem Rechtsstreit oder im Strafverfahren z.B. wegen eines Verkehrsunfalls eingesetzt werden, wenn sie den Unfallhergang und etwaiges schuldhaftes (oder strafrechtlich relevantes) Handeln der Fahrer aufzeigen. Gleiches gilt für Bußgeldverfahren. Und auch die Versicherungsunternehmen freuen sich über eine solche Aufklärungshilfe bei der Bestimmung des Verschuldens des Unfalls, weswegen sie dem Kunden möglicherweise Rabatt bei den Versicherungsprämien gewähren könnten im Falle dessen Installation.

Aber auch für gewerbliche oder selbstständige Fahrer, Taxi-Unternehmen und Lieferanten ist eine interne Überwachungskamera sehr interessant. Hier entstehen riesige wirtschaftliche Schäden mit noch größeren juristischen Folgen durch Verkehrsunfälle während des Transports oder der Auslieferung von Kunden oder Ware. In vielen Fällen stellen sich dann auch gleich interne Fragen der Haftung durch Mitarbeiter und deren Selbstbeteiligung am Schaden. Aber auch bei der Aufklärung von Straftaten oder Vandalismus am Fahrzeug mag eine Filmaufnahme nützlich sein, sofern sie dann aktiviert ist. Allenfalls bleibt es jedoch bei der nicht zu unterschätzenden Abschreckungswirkung.

Videobilder als Beweis im Gerichtsverfahren?

Ob die Aufzeichnungen der Dashcam jedoch als Beweismittel im Zivilprozess (und Strafprozess) zulässig sind, beurteilen die Gerichte noch uneins. Von entscheidender Bedeutung soll es sein, ob die Dashcam„anlasslos“ durchgängig filmt oder nur „anlassbezogen“ z.B. einen kurzen Moment vor dem erwarteten Unfall aktiviert wird. Die damit einhergehende Breitenwirkung der ständigen Aufzeichnung großer personenbezogener Daten gilt es demnach zu berücksichtigen. Eine wahllose, systematische Überwachung des Straßenverkehrs durch die fortdauernde Aufzeichnung lässt Bewegungsprofile anderer Personen und eine unbändige Datenansammlung entstehen.

Das Amtsgericht Nienburg (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) ließ trotz dieser Bedenken die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung im Strafverfahren zu mit der Begründung:

„Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung“.

Und das Landgericht Landshut (LG Landshut, Az. 12 S 2603/15) erkennt unter dem konkreten Umstand der wahllosen Aufzeichnung bei gleichzeitiger durchgehender Überschreibung der Filmaufnahmen keinen gravierenden Grundrechtseingriff:

„Abgesehen davon sind die vom Kläger verursachten Grundrechtseingriffe geringfügig. Das laufende Filmen von Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofiten findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben.“

Das Landgericht Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 3.2.2015, Az. I 3 S 19/14) entschied hingegen gegenteilig und sah das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung für überwiegend an und lässt die Filmaufnahme nicht als Beweismittel zu und macht deutlich:

„Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.“

Zudem verstoße die Aufzeichnung gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG, §§ 22 S. 1 KUG, so das Gericht, das folglich  auch ins Datenschutzrecht schaute, jedoch keine „Erlaubnis“ nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG annahm.

Gesetzliche Regelungen werden gefordert

Auf dem 54. Verkehrsgerichtstag vergangener Woche in Goslar forderten die Experten eine klare gesetzliche Regelung zum Einsatz von Dashcams und befürworteten grundsätzlich angesichts des offenkundigem Beweisinteresses die Verwendung der Minikameras in Autos. Allerdings machten sie eine gewisse Einschränkung: Es sollte nur eine anlassbezogene Aufnahme erfolgen, also beim unmittelbaren Bevorstehen eines Unfalls.

Für diese möglicherweise juristisch korrekte, aber wenig praxistaugliche Lösung erntete das Expertengremium viel Kritik. Denn in welchen Moment liegen diese Voraussetzungen vor und wie soll der Fahrer wenige Sekunden vor einem möglichen Zusammenstoß mit einem anderen Autofahrer noch die Dashcam aktivieren? Würde das nicht sogar die Sicherheit und Gesundheit des Fahrers gefährden?

Dabei kommen einige technische Lösungen mit unterschiedlicher Praxistauglichkeit in Betracht:

  • Die Minikamera könnte verplombt oder die Aufzeichnung verschlüsselt sein und z.B. nur von der Polizei oder bestimmten (amtlichen) Personengruppen ausgewertet werden. Fraglich ist allerdings, ob solche Zugangsbarrieren nicht ohnehin übergangen werden könnten.
  • Die Dashcam ist mit der Elektronik des Fahrzeugs und etwaigen „distance control“- Systemen verbunden und aktiviert sich nur bei geringer Distanz zu einem anderen Verkehrsteilnehmer. Allerdings würde diese Variante von sehr vielen technischen Faktoren abhängen und eventuell fehlerhaft aufzeichnen. Auch wären Besitzer von älteren Fahrzeugen benachteiligt.
  • Auch könnte die Speicherdauer so angelegt sein, dass die Kamera nur wenige Minuten filmt und den Speicher immer wieder überschreibt, so dass sich nur ein sehr kurzer Zeitraum rückwirkend wiedergeben lässt.
  • Die Kamera besitzt eine Software, die Gesichter und bestimmte personenbezogene Daten, wie das Autokennzeichen „sperrt“, wie es z.B. von Google Streetview vormacht. Aber dann wäre der Beweiswert der Bilder erheblich verringert.
  • Das Sichtfeld der Kamera könnte seitlich und in der Ferne begrenzt werden, um so auszuschließen, dass Schriftzüge und Personengesichter seitlich des Fahrzeugs von der Kamera erfasst werden.
  • Der Fahrer kann die Kamera am Lenkrad oder per Sprachsteuerung aktivieren, wenn er einen Zusammenprall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer befürchtet. Allerdings müsste dies in wenigen Sekunden erfolgen und ist abhängig vom menschlichen Eingreifen, was wohl bedenklich wäre.
  • Die Dashcam ist zwar durchgängig aktiv, aber zeichnet erst auf, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Unfall vorhersieht. Inwieweit dies technische Programme berechnen und umsetzen können, sei mal dahingestellt. Aber denkbar wäre es in wenigen Jahren.
  • Auch könnte die kleine Kamera beispielsweise erst bei einem Zusammenstoß oder bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsreduzierung aktiviert werden. Dann wäre aber der vorherige Ablauf nicht auf dem „Band“, was zur Verringerung des Beweiswerts führen würde.

Die meisten dieser Lösungsansätze dürften wenig erfolgsversprechend und selbst bei gutem Willen nicht umsetzbar sein – ganz zu schweigen von technischen Unwägbarkeiten.

In einem Punkt sind sich jedoch alle einig: Die eigenen Aufzeichnungen sollten in keinem Fall online veröffentlicht werden dürfen und  bestenfalls nach einer gewissen Dauer gelöscht bzw. automatisch überschrieben werden, falls der Unfall ausbleibt. Wegen dieser unklaren Rechtslage rät der Rechtsanwalt Andreas Krämer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) vom Veröffentlichen der Filmaufnahmen im Internet oder in anderen Kreisen ab. Andernfalls drohen dem Dashcam-Besitzer zivilrechtliche Ansprüche des Abgebildeten, die vom Unterlassen bis hin zum Schadensersatz reichen könnten. Zweifelsfrei mag dies viele nicht davon abhalten, „lustige“ oder skurrile Crashvideos bei youtube zu veröffentlichen. Dann greifen aber die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche. In der Regel bleibt es wohl beim Sperren bzw. Löschen des Videos.

Eine Zukunftsvision – Die Technik regelt es schon

Doch könnte sich mit zunehmender technischer Entwicklung das Problem bald von selbst gelöst haben. Wenn also intelligente Fahrzeuge und Überwachungssysteme mögliche Unfälle schon vorher, anhand von Bewegungen und Fahrlinien der Verkehrsteilnehmer berechnen können, wie es derzeit schon bei einigen großen Automobilherstellern bei „Ausweichassistenten“ getestet und erfolgreich eingesetzt wird, dann stellt sich jedoch die Frage, ob die Diskussion über die Zulässigkeit von Dashcams überhaupt noch geführt werden muss oder die „intelligenten“ Fahrzeuge nicht gleich den Zusammenstoß von Verkehrsteilnehmern durch Ausweichmanöver und Bremsen verhindern können. Autonomes Fahren und Fahrerassistenzsysteme könnten dann die Anzahl an Autounfälle erheblich verringern. Solch Szenario wirft selbstverständlich viele Fragen auf. Und für eine rechtliche Neubewertung derartige Zukunftsvisionen muss ein einheitlicher Weg gefunden werden, was offensichtlich nur auf europäischer Ebene möglich erscheint. Aber dort steht ja erst einmal die neue EU Datenschutz-Grundverordnung an, während hingegen zivilrechtliche Aspekte eher nur mittelbar Einfluß ausüben dürften.

Und etwas Gutes könnte eine Welt „voller“ Dashcams auch haben: Das Fahrverhalten der einzelnen Verkehrsteilnehmer dürfte sich nachhaltig positiv verändern, wenn nämlich jedermann wissentlich des wachenden Auges hinter sich bewusst vorsichtiger und regelkonform fährt – aber dies ist wohl auch wieder nur eine Zukunftsvision.

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BILD-Kampagne „BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ ist zulässig – Der BILD-Pranger verletzt keine Rechte der Betroffenen

Die BILD darf Profilfotos und Facebook-Beiträge von so genannten „Hetzern“ mit Klarnamen online und auch in der Printausgabe der Zeitung veröffentlichen. Dies entschied das Landgericht München I im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin sei nach Auffassung des Gerichts nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch läge kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Dies wirft einige rechtliche Fragen auf, die es wert sind, sich näher damit zu beschäftigen.

Der Axel Springer Verlag hat in diesen Tagen gut lachen, gewann das Berliner Verlagshaus doch in den letzten Wochen gleich in mehreren medienwirksamen Rechtstreitigkeiten für das Zugpferd „BILD“ vor Gericht. So entschied jüngst das LG Hamburg in dem Rechtstreit der „BILD“ gegen den Werbeblocker adblock Plus, dass dem Anbieter aus dem Hause der Eyeo GmbH untersagt werde, die Sperre unter www.bild.de durch technische Programme zu umgehen. Die einstweilige Verfügung sieht vor, dass dem Anbieter die Verbreitung der Anleitung zur Umgehung der Adblocker-Sperre der Internetseite der BILD sowie auch die Verbreitung von Filterlisten untersagt werde. Diese einstweilige Verfügung wurde nun bestätigt.

Und vor wenigen Tagen erreichten die Anwälte der BILD-Zeitung – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – einen weiteren vorläufigen Sieg vor Gericht. Denn das LG München I entschied (LG München I, Urt. v. 10.12.2015, Az. 7 O 20028/15), dass die BILD mit der Kampagne „Bild stellt die Hetzer an den Pranger“ auf ihrem Online-Angebot unter www.bild.de sowie in der Printausgabe nicht gegen das geltende Recht verstoße. Die Antragstellerin sei demnach nicht in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und ebenso sei keine Urheberrechtsverletzung begangen worden, soweit das Gericht dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zu prüfen vermochte.

Landgericht München I
Das Landgericht München I entschied

Die Antragstellerin war – wie 39 andere Personen auch – mit ihrem Foto und auf Facebook veröffentlichten Kommentar (Beitrag) in der BILD sowie auch online unter www.bild.de abgebildet worden im Rahmen der genannten BILD-Kampagne, nachdem sie sich vorher öffentlich in der hitzigen Diskussion um Flüchtlinge in Deutschland beteiligt hatte. Dabei sind „grenzüberschreitende Ausdrücke“ der jungen Frau gefallen, wie wir tagtäglich in den sozialen Netzen beobachten und lesen können. Solche fremdenfeindlichen Äußerungen im Internet und insbesondere die Hetze gegen Flüchtlinge nahm die BILD sodann vor wenigen Wochen zum Anlass, einige krasse Aussagen aufzugreifen und 40 Personen beispielshaft „an den Pranger“ zu stellen.

Diese Form der Berichterstattung der BILD wirft viele juristische Fragen aus dem Medienrecht auf, welche den Fall so interessant erscheinen lassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein etwaiges Hauptsacheverfahren tiefergehende Überlegungen zutage bringen würde (wird), und die möglicherweise zu einem anderen Urteil führen werden.

Einige Rechtsfragen seien an dieser Stelle einmal aufgeführt und kurz angerissen. Das Gericht hat nicht all nachstehende Rechtsfragen zu klären, beschränkt es sich mehr oder weniger im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht auf die zivilrechtlichen Aspekte.

Verstößt die Verbreitung des Fotos der Abgebildeten gegen das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG? und somit gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst in seiner Ausprägung auch grundsätzlich das Recht am eigenen Bild, das seinen Schutz in §§ 22, 23 KUG wiederfindet.

Nach diesen Vorschriften ist es unzulässig, Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, sofern es an der Einwilligung des Abgebildeten oder einer Ausnahme nach § 23 I KUG fehlt. Denn eine Einwilligung des Betroffenen bedarf es dann nicht, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die abgebildeten Personen nur ein Beiwerk neben einer Landschaft oder Öffentlichkeit bei einer Versammlung darstellen.

Ob die betroffene Facebook-Nutzerin nun hier eine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte ist, mag sicherlich diskutabel sein. Vermutlich ist diese junge Frau erst durch diese Aktion zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, wenn „halb“ Deutschland ihr Foto in der BILD sieht und ihre Aussage diskutiert. Aber einerseits ist diese Rechtsfigur der „relativen Person der Zeitgeschichte“ wohl in den Hintergrund getreten (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, Anders aber: BGH, Urt. v. 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13 – Mieterfest) und zum anderen war sie es wohl nicht, bevor und während die Redaktion der BILD den Screenshot erstellte und später publizierte. Derweil sich nach Vorgabe des EGMR diese Ausnahmevorschrift nur auf „public figure“ als Personen der Öffentlichkeit beschränkt wie z.B. Politiker oder hochrangige Amtsträger (Vgl. EGMR, Urt. v. 07.02.2012, Az. 40660/08; 60641/08). Promis und selbst Politiker in klar erkennbaren privaten Situationen wie z.B. am Strand beim Spielen mit den Kindern oder beim Dinner im gedimmten Raum eines romantischen Restaurants unterfallen danach wohl zumeist dem Schutzbereich der Privatsphäre (Vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, Az. 59320/00; BGH, 06.03.2007, Az. VI ZR 52/06).

Doch selbst wenn diese o.a. Bedingungen erfüllt sind, so darf durch die Verbreitung oder zur Schaustellung nicht das berechtigte Interesse der Abgebildeten verletzt sein (§ 23 Abs. 2 KUG).

Allgemein: Die Interessenabwägung (Presserecht vs. Rechte des Betroffenen)

Hieran knüpft nun oftmals die im Presserecht bzw. Medienrecht schwerwiegende Abwägung zwischen den Rechten der Betroffenen (z.B. Art. 2 Abs. 1, 1. Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG) und den Rechten der Presse (aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), in die zahlreiche Umstände einfließen können, die sich aus der Person als solche und dessen Bekanntheit, der Art der Berichterstattung sowie dem öffentlichen Interesse an dieser Berichterstattung ergeben wie z.B.:

  • Entstammt das Bild bzw. die Information aus dem Bereich der Intimsphäre, Privatsphäre oder Sozialsphäre? Was öffentlich auf twitter oder Facebook eingestellt oder geschrieben wird, entstammt in der Regel der weniger schützenwürdigen Sozialsphäre – gilt als virtuelle Öffentlichkeit.
  • Was sind Rolle und Verhalten des Betroffenen? Geht er aktiv in die Medien, stellt er sich selbst zur Diskussion oder hat er sich immer zurückhaltend verhalten?
  • Steht der Betroffene ohnehin wegen seiner Funktion im Fokus der Medien oder ist er ein unscheinbarer Privatbürger?
  • Besteht ein öffentliches Interesse an diesem Bild bzw. Informationen der Person? Vorliegend nahm das Gericht angesichts der derzeitigen Diskussion um die Flüchtlingskrise und den Fremdenhass ein solches öffentliches Interesse an.
  • Ist die Berichterstattung sachlich oder hetzerisch mit Prangerwirkung? Wie sind Art und Ausmaß der Berichterstattung? Zeigt der Bericht Pro/contra auf oder ist er durchweg einseitig zu Ungunsten der Person verfasst?
  • Findet z.B. eine Vorverurteilung statt?
  • Sind die Fotos z.B. heimlich durch Weitwinkel-Kameras oder Drohnen aufgenommen wurden oder war der Fotograf in dieser Funktion erkennbar? Musste der Betroffene damit rechnen oder war es nicht wahrnehmbar?
  • Welcher zeitlicher Abstand besteht zwischen dem Ereignis und dem Bericht bzw. den Fotos?

Je nach Erkenntnis schlägt das Pendel im konkreten Einzelfall in die eine oder andere Richtung aus. Hier wäre es auch gut vertretbar gewesen, das persönliche Interesse der betroffenen „Opfer“ der Kampagne überwiegen zu lassen, da sie sich trotz ihrer Aussage im Internet (vielleicht gar) nicht bewusst an die gesamte Öffentlichkeit, respektive der Leserschaft der größten Zeitung des Landes wenden wollten und auch in ihrem schutzwürdigen Interesse daher verletzt sind. Es mag wohl das Interesse eines jeden Einzelnen sein, nicht als „Hetzer“ in den Medien vorgeführt zu werden.

Und was ist mit der Unschuldsvermutung?

Zwar kann die BILD als Presse unter anderem auf die Grundsätze der so genannten Verdachtsberichterstattung zurückgreifen, muss sich gleichwohl diesbezüglich aber an strenge Vorgaben halten. So darf die Unschuldsvermutung nicht unterlaufen werden, sondern gilt ein Tatverdächtiger bis zum Urteilsspruch (genauer: Bis zur Feststellung seiner Schuld durch das Urteil) als unschuldig. Selbst wenn die von der BILD an den „Pranger“ gestellten Personen durch ihre Aussagen auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken möglicherweise eine strafbare Handlung begangen haben könnten, denn als solche steht die strafbare Beleidigung nach § 185 StGB oder die Volksverhetzung nach § 130 StGB freilich im Raume, darf keine Vorverurteilung oder einseitige Berichterstattung erfolgen. Erst Recht darf nicht der Eindruck erweckt werden, die Strafbarkeit stünde eindeutig fest. Mithin darf weder Selbstjustiz noch eine Hetze gegen die Tatverdächtigen betrieben werden, was bei einem großflächigen Bericht in der Zeitung mit der größten Auflage in Deutschland und der Stigmatisierung der Personen („Bild stellt die Hetzer an den Pranger“) naheliegend möglich erscheint. Die Presse ist kein Organ der Rechtspflege und Niemand darf im Vorfelde (etwaiger) strafrechtlicher Ermittlungen als Täter aufgeführt werden.

Mithin wird man jedoch hier zu berücksichtigen haben, dass die BILD die Äußerungen der 40 Personen klar erkennbar als Zitat (Screenshot) unverfälscht wiedergibt und sich hiermit inhaltlich und nicht einseitig auseinandersetzt, jedenfalls nicht die Betroffenen als Straftäter bezeichnet. Es wird sachlich abgebildet, was die Personen auf Facebook öffentlich geschrieben haben. Somit dürfte sich diese Aktion im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) bewegen.

Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor?

Und was ist mit dem Urheberrecht? Schließlich druckt die BILD mehrere Screenshots vom Profilfoto und der Person ab. Ein Urheberrechtsverstoß kommt z.B. in Betracht, wenn ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder verbreitet wird (§§ 15, 31 UrhG). Unterstellt sei an dieser Stelle einmal, dass die Facebook-Profilfotos den Nutzer abbilden und somit als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder jedenfalls als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG anzuerkennen sind. Der Urheber hat (wohl) der BILD nicht das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG) bzw. Vervielfältigung (§ 16 UrhG) des Werks eingeräumt, so dass vorläufig von einem Verstoß gegen das Urheberrechtrecht auszugehen ist, falls keine Schranke des Urheberrechts greift.

Ob dies der Fall ist, wird von vielen Medienrechtlern diskutiert (z.B. kritisch von RA Lampmann, RA Härting).

Schnell kann man an folgende Paragraphen aus dem UrhG denken:

Ist die Abbildung von Bild und Text vom Zitatrecht nach § 51 UrhG umfasst?

Gleichwohl darf ein öffentliches Werk auch ohne Einwilligung des Urhebers zum Zwecke des Zitats vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden (§ 51 UrhG). Dies setzt zunächst einmal das Werk als solches voraus und ebenso die Wiedergabe zum Zwecke des Zitats. Ein einfacherer Abdruck eines Bildes oder eines Textausschnitts reicht dafür allerdings nicht aus. Vielmehr muss sich der Autor mit dem Zitat auseinandersetzen, „so dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“ (BGH, Urt. v. 30.11.2011, Az. I ZR 212/10). Das Zitat muss als solches dargestellt werden, idealerweise den Urheber benennen und das Ganze in einen redaktionellen Rahmen eingebunden werden.

Neben dem Zitatrecht lassen sich noch weitere Schranken des Urheberrechts heranziehen. So ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wenn sie der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) dient. Ebenso dürfen nach § 48 UrhG Reden vervielfältigt und verbreitet werden, die bei „bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind“.

Wie den Medienberichten zu entnehmen ist, nahm das Gericht gleich mehrere dieser Schranken an: Demnach sei die Veröffentlichung der Screenshots aus Facebook vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) und als Tagesereignis von § 50 UrhG wie auch als analoge Anwendung des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch die Medien umfasst und somit keine Urheberrechtsverletzung begründet (Urt. v. 10.12.2015, Az. 7 O 20028/15).

Des Weitern bezogen sich die Richter auch noch auf eine Entscheidung des EuGH zu den „embedded“-Youtube-Videos (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13), die sogar die Verlinkung auf Inhalte anderer Seiten erlaubt, wenn sie auf der eigenen Webseite eingebunden ist und als Inline-Link erscheint. Wer also auf der eigenen Webseite z.B. Youtube-Videos erkennbar durch Inline-Links „einbettet“ in Form von spezielle Skripten / Programmierungszeilen, begeht danach keine Urheberrechtsverletzung. Dies auf Screenshots und Grafiken ohne Links und eingebettete Ausschnitte anzuwenden, erscheint äußerst fragwürdig.

Ein Schwenk zum öffentlichen Recht: Könnte ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegen?

Was die Richter nicht prüfen, aber rechtlich diskutiert werden mag: Hat die BILD möglicherweise gegen Vorschriften aus dem Datenschutz verstoßen, indem sie personenbezogene Daten der Betroffenen ohne dessen Einwilligung oder sonstiger Rechtfertigung erhoben, gespeichert und verbreitet hat? Denn Klarnamen sowie das Foto des Betroffenen, sofern er erkennbar ist, stellen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar, weil sie „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“ sind. Eine Einwilligung des Betroffenen gemäß § 4a BDSG fehlt hier. Inwieweit das Medienprivileg nach § 41 BDSG greift und die sich BILD als Presse nur eingeschränkt an die Bestimmungen des BDSG zu halten hat, müsste diskutiert werden. Derartige Privilegierungen der Presse sind aber wohl vertretbar, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten im Kontext der Pressearbeit stehen.
Selbstverständlich wäre ein etwaiger datenschutzrechtlicher Verstoß erst einmal durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beanstanden aufgrund des Hauptsitzes des Axel Springer Verlags in Berlin und nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Zivilgericht. Interessant wäre dennoch zu sehen, was sich aus einer solchen Eingabe des betroffenen Petenten ergibt.

Welche Folgen könnte diese Entscheidung haben?

Man wird wohl mit einem kritischen Auge auf diesen „Freispruch“ der BILD schauen müssen, die sich mit ihrem reißerischen Stil dieses Mal als eine Art Sprachrohr der Gesellschaft sieht und gewollt Fotos bzw. Meinungen von Dritten ohne dessen Einwilligung verbreitet. Jetzt kam ihr zu Gute, dass diese Daten auf Grundlage einer öffentlichen Berichterstattung über eines der meistdiskutierten Themen der letzten Monate (Stichwort: Flüchtlingskrise) verbreitet wurden und diese Kampagne „gegen Ausländer-Hetze“ von vielen gefeiert werden dürfte. So hat sich beispielsweise eine Task Force vom Bundesjustizminister Heiko Maas zu Bekämpfung von fremdenfeindlicher Hetze in den sozialen Netzwerken gegründet, der sich auch Facebook angeschlossen hat. In einem anderen Kontext der Berichterstattung über persönliche Informationen von Nutzern sieht die Sache aber wieder ganz anders aus. Denn nicht jeder Beitrag ist Teil der gesellschaftlichen Diskussion, auch wenn manche das gerne so hätten.

Was auf Facebook steht ...
Was erst einmal auf Facebook steht …

Ebenso darf bezweifelt werden, ob die „Freundesliste“ oder „Öffentlichkeit“ bei Facebook, woran auch eine ungenügende Privatsphären-Einstellung des sozialen Netzwerks einen Teil dazu beiträgt, gleichzusetzen ist mit der allgemeinen Öffentlichkeit, aus welcher sich Presse und Unternehmen bedienen können. Was im Internet über die Suchmaschinen zu finden ist, gilt gemeinhin als öffentlich (allgemeinzugängliche Quelle). Gleiches mag für denjenigen gelten, der über Twitter seine paar Zeichen über das Internet verschickt. Wer allerdings unter individueller Privatsphären-Einstellung auf Facebook nur für seine 200 Freunde eine Statusmeldung von sich gibt, muss nicht automatisch damit rechnen dürfen, dies dadurch der gesamten deutschen Öffentlichkeit auf dem silbernen Tablett zu präsentieren und übermorgen in Presse oder Rundfunk mit Klarnamen und Foto aufzutauchen. Selbst in den Zeiten der gewohnten Selbstdarstellung im Internet sollte zwischen ausgewählter und allgemeiner Öffentlichkeit unterschieden werden.

Was wir daraus in jedem Fall lernen sollten: Alles was im Internet, insbesondere auch bei Facebook oder Twitter veröffentlicht wird, kann der Allgemeinheit frei zugänglich sein und jedem auch schaden. Es sind schon viele Fälle bekannt, in denen eine „unglückliche“ Formulierung oder Information auf Facebook zur Kündigung im Job führte.

Erst Recht gilt dies bei krassen Aussagen unter dem eigenen Klarnamen mit eigenen Profilfoto und sonstigen persönlichen Informationen. Diese Problematik sollte sich jeder vor Veröffentlichung der Infos vor Auge halten. Leichter gesagt, denn in der Hitze der Diskussion, sind vermutlich jedem von uns hier und da einmal „unbedachte Wörter“ herausgerutscht. Als Rat kann ich nur geben: Kühlen Kopf bewahren und zweimal überlegen, bevor man auf „senden“ drückt. Denn jede Ursache hat auch ihre Wirkung, und die kann nicht nur die Umgebung (Freundeskreis), sondern eben auch die BILD Zeitung erreichen.

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Marketing & Recht: Interview mit dem Marketing-Spezialisten Christian Faller

Werbung, Marketing sowie auch Social Media gehen längst einher mit rechtlichen Fragestellungen, insbesondere berührt das Marketing hierzulande das Datenschutzrecht und IT-Recht. Obgleich wohl weiterhin beide Themenbereiche von jeweiligen Spezialisten ausgeübt werden, sollten Werber und Werbeagenturen einige rechtliche Aspekte im Auge behalten. Warum das so ist und welche Sichtweise die Werber vom Datenschutz haben, wollte ich einmal näher herausfinden. Hierzu führte ich ein Interview mit einem seit vielen Jahren (auch international erfolgreichen) kreativen Kopf – Christian Faller ist Gründer und Geschäftsführer von deepr, einer digitalen Werbeagentur aus Stuttgart, die sich schwerpunktmäßig um Websites, Digitalstrategie und Social Media Kampagnen für kleine und mittelständische Unternehmen kümmert. Zusätzlich wirkt(e) er bei diversen Blogs (gefahrgut blog) und Online-Aktivitäten mit und weiß, wie die virtuelle Welt so tickt.

 

Christian Faller, Gründer von deepr (Bild: © deepr)
Christian Faller, Gründer von deepr (Bild: © deepr)

Frage: Hallo Chris, Ich hoffe du hast die Feiertage gut und stressfrei überstanden bei angemessener „Work-Life-Balance“. Gab es denn noch Bücher oder nur noch eBooks unter dem Weihnachtsbaum?

Christian Faller: Das habe ich, ich hoffe du auch! Es gab wie jedes Jahr viele Bücher. Leider gibt es im deutschen Kindle Store noch immer keine Möglichkeit eBooks zu verschenken. Das ist sehr schade und längst überfällig – im US Store geht das schon seit Jahren.

Pünktlich zum Jahreswechsel stellt sich natürlich die Frage: Wie sieht die perfekte Marketing-Strategie im Jahre 2016 aus? Wie haben virale Kampagnen, Facebook und Co. das Internet in den vergangenen 12 Monaten verändert und was für Rückschlüsse lassen sich daraus für 2016 gewinnen?

In 2015 gab es vor allem eine bedeutende Veränderung für Social Media Kampagen. Der Einsatz von Mediabudget für den Kauf von Reichweite hat enorm an Wichtigkeit gewonnen. Facebook und auch andere Plattformen schnüren den Gürtel der organischen Reichweite immer enger und zwingen Unternehmen immer mehr dazu, Geld in die Hand zu nehmen, um die gewünschte Reichweite zu erzeugen. Ohne Mediaspending geht fast nichts mehr. Positiv gesehen lässt sich mit etwas Geld aber relativ viel erreichen und die Targeting Möglichkeiten gerade von Facebook sind nach wie vor exzellent und verbessern sich weiterhin. Eine erfolgreiche Kampagne stützt sich also auf eine gute Idee mit exzellenter Umsetzung, steht und fällt aber in den meisten Fällen mit dem schlauen Einsatz von Werbebudgets.

Bleiben wir noch mal kurz persönlich: Wie viele Stunden muss man dafür täglich auf Facebook oder twitter unterwegs sein, um immer auf dem neuesten Stand zu sein? Oder muss man gar nicht alle 5min auf twitter gucken?

Wichtig ist meiner Meinung nach nicht, wie aktiv oder nicht aktiv man ein Netzwerk nutzt, sondern wie gut man dessen Nutzer versteht, die Demografie dahinter kennt und die Mechanik der Werbemöglichkeiten und Content-Distribution durchschaut hat. Es ist für uns wesentlich wichtiger uns durch den Dialog mit Kollegen, anderen Agenturen und Bloggern über Best-Practice Beispiele auszutauschen als alles selbst zu erproben. Schlussendlich lernt man am meisten immer aus Erfahrung – diese muss aber nicht immer zwangsläufig die eigene sein.

Derzeit rollt ja wieder eine weltweite Marketing-Welle für den neuen Star Wars Film. Die Supermarkt-Kette REWE verteilt an der Kasse je Einkaufswert solch „Shells“ und Spielerhersteller wie auch LEGO haben ihre Sondereditionen zu Star Wars. Und auch bereits die Marketing-Strategen der „Minions“ zeigten uns, wie umfassend Werbung sein kann. Es gab Tic Tacs von Minions wie auch Überaschungseier-Figuren, nebenbei noch Minions Figuren beim Kauf von Bananen und Amazon hatte zum Start des Films gleich das gesamte Design der Startseite dieser Kampagne angepasst. Funktioniert ein solches Konzept nachhaltig oder stößt es nicht nach einer gewissen Zeit auf Ablehnung? Oder ist es eine WIN-WIN-Situation in der Werbung?

Zuerst einmal ist ein solcher Werbedruck natürlich nur von ganz, GANZ wenigen Unternehmen finanzierbar. Außerdem funktioniert das auch nicht für jedes Produkt, sondern nur ausgesprochen hedonistische Dinge – wie zum Beispiel einen Kinofilm – mit denen wir im Alltag gerne konfrontiert werden. Das muss man vorsichtig abwägen, ob es funktioniert oder nicht. Gerade beim Thema „Minions“ wurde ja aber bereits so derart viel im Vorfeld mit Merchandise gearbeitet, dass eine breite Beliebtheit in der Bevölkerung quasi nachgewiesen war. Wenn z.B. ein Waschmaschinen-Hersteller einen solchen Werbedruck aufbauen würde, würde sich der Effekt sehr schnell ins Gegenteil verkehren, da wir hier ein sehr nüchternes, unemotionales Produkt haben, das völlig anders beworben werden muss. Kategorisch kann man also nicht sagen, ob so etwas gut oder schlecht ist.

Warum sollte ich denn zu Subway Essengehen oder einen VW kaufen, weil da jemand – etwas platt formuliert – in der Werbung mit einem Lichtschwert herumhantiert? Oder ist dies eher nur „Image-Pflege“?

Diese Marken nutzen „Star Wars“ aus genau einem Grund als Werbebotschaft: Selektive Aufmerksamkeit. Die Menschen werden im Alltag von zahllosen Werbebotschaften bombardiert. Sie können nicht einmal einen Bruchteil davon wahrnehmen. Das, was sie wahrnehmen, muss zu ihrem sogenannten situativen Involvement passen. Und das ist für das Thema Star Wars gerade immens hoch. Der neue Film ist in aller Munde, Lichtschwerter sind sozusagen Magnete für die Augen. Subway nutzt dieses Momentum, um auf der Welle der Aufmerksamkeit Augen anzuziehen. Mehr als es ein bloßes Sandwich tun würde. Und dass es dann noch Spielzeug zu bestimmten Subs gibt, schadet natürlich auch nicht, um die Hardcore Fans tatsächlich zu einem Extrabesuch zu animieren. Ich glaube nicht zwangsweiße, dass Subway im Laufe der Kampagne signifikant mehr Subs verkauft. Allerdings erhalten sie viel Aufmerksamkeit für ihre Marke, die auf das langfristige Image beim Verbraucher einzahlt.

Personalisierte Werbung vs. Datenschutz

Apropos Werbung: „Personalisierte Werbung“ ist ja gemeinhin so ein Keyword, womit die Unternehmen nahezu jede Aktivität und Nutzerauswertung/Analyse rechtfertigen. Wer im Internet nach Schuhen oder Flügen suchte, kann sich die nächsten Stunden im Internet über passende Angebote auf anderen Seiten erfreuen. Wie steht ihr dazu?

Ich bin hier geteilter Meinung. Personalisierte Werbung nach generellen Interessen oder meinen demografischen Daten, finde ich gut. Ich selber sehe lieber Werbung von Dingen, die mich halbwegs interessieren. Und ich glaube – wenn auch unterbewusst – den meisten Leuten geht es hier so. Aber das Retargeting, was du oben beschreibst, sehe ich kritisch. Zum einen, da es wirklich derart spezifisch ist, dass es der auf diese Weise werbenden Marke eine negative Assoziation gibt, da es einen Touch von Big Brother hat. Zu anderen, weil es ganz oft so ist, dass ich diese Produkte der Marke bereits gekauft habe und mich dann die Werbung über dieselben Sneaker, an denen ich ja nun kein Interesse mehr habe nach dem Kauf, regelrecht stört. Es kommt nur selten vor, dass wir Kunden zu Retargeting raten.

Im Doku-Film „Democracy“ zur kommenden Datenschutz-GrundVerordnung der EU heißt es unter anderem „Daten sind das neue Öl“. Man kann es wohl kaum treffender ausdrücken. Als Werbe-Industrie oder Marketing-Abteilung möchte man gewiss möglichst viele Daten von Kunden und potentiellen Kunden sammeln oder nicht?

Ja, absolut. Allerdings natürlich nur relevante Daten. Alle Daten, die ich besitze, die aber irrelevant sind, machen es für mich de facto schwerer eine informierte Entscheidung zu treffen. Es gibt meiner Meinung nach auch wenige Unternehmen, die mit Big Data bereits wirklich gut umgehen können. Das ist ein sehr spannendes Feld! Ich finde bei diesem Punkt aber den Aspekt sehr wichtig, hier fair vorzugehen. Es sollte dem Verbraucher immer möglich sein, zu entscheiden, was für Daten gesammelt werden und dies sollte auch transparent geschehen. Und beim Werbetreibenden liegt eine große Verantwortung, mit diesen Daten verantwortungsbewusst umzugehen, sie nicht unrechtmäßig einzusetzen oder gar weiterzuverkaufen. Seth Godin hat in seinem Buch „All Marketers Are Liars“ eine sehr treffliche Analyse zum Thema Verantwortung von Marketingverantwortlichen geschrieben. Würde das Buch heute noch einmal neu geschrieben, würde sich Herr Godin sicher auch dem Thema Big Data widmen.

Setzt ihr da euch bzw. dem Kunden diesbezüglich gewisse Grenzen oder überlässt ihr diese Entscheidung dem Kunden?

Wir sammeln immer nur das Nötigste an Daten. In den meisten Fällen sind das anonyme Website Statistiken. Manchmal sammeln wir noch E-Mail Adressen oder Namen, die aber ausschließlich zum vereinbarten Zweck eingesetzt werden und denen sich der Kunde jederzeit wieder auf eigenen Wunsch gemäß den geltenden Bestimmungen (z.B. mittels Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht, die sich in Datenschutzbestimmungen oder Nutzungsbestimmungen wiederfinden) entziehen kann. Wir achten da auf Klarheit und einen sorgsamen Umgang mit den Daten zum beschriebenen Zweck wie einem Gewinnspiel.

Bei der Beratung von Unternehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer Online-Präsenz kommt ihr ja auch mit rechtlichen Fragestellungen in Berührung. Inwieweit berücksichtigt ihr dabei das geltende Recht und erteilt Hinweise bezüglich der Einhaltung von zwingenden Vorschriften?

Wir halten uns hier regelmäßig über einschlägige Websites und Blogs auf dem Laufenden, sprechen aber bei Fragen auch häufig mit unserem Anwalt. Gleichzeitig weisen wir Kunden aber stets darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht, dies alles zu überprüfen, letztendlich bei Ihnen liegt und legen nahe, dies von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen. Immerhin sind wir keine Juristen und es ist auch wichtig das klarzustellen. Das Thema Recht ist ein überaus komplexes Konstrukt, das sich so häufig ändert, dass es einfach eines Spezialisten bedarf. Wir kümmern uns um eine technisch sauber Umsetzung und beraten fachgerecht, verweisen bei diesem Thema aber an anderen Ansprechpartner. Wir würden z.B. nie die AGB oder Datenschutzbestimmungen des Auftraggebers selber schreiben, sondern bauen diesbezüglich auf die Leistung von Anwälten oder Fachleuten.

Empfehlt ihr den Kunden die Einbindung von Google Analytics oder greift ihr zu anderen Anbietern? Und wie sieht es mit sonstigen Tracking-Tools aus?

Wir arbeiten im Idealfall mit Google Analytics, da es das stärkste Tool ist. Wenn datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, nutzen wir zum Teil auch Piwik. Andere Tools kommen in der Regel nicht zum Einsatz.

Die Technik schreitet immer weiter voran. Vieles ist möglich, gleichwohl rechtlich umstritten. Verwendet ihr bzw. eure Kunden z.B. Facebook Custom Audiences?

Nein, wir haben noch nie mit Custom Audiences gearbeitet. Die Targeting Möglichkeiten von Facebook sind auch abseits davon so gut, dass wir hier noch nie Bedarf gesehen haben. Wenn uns eine rechtmäßige E-Mail Liste vorliegt, dann eigentlich immer, weil Leute sich für einen Newsletter unter den korrekten Bedingungen (mit Opt-In Verfahren) angemeldet haben. Und dann ist der Newsletter selbst auch ein weitaus besseres Tool, um diese Leute direkt zu erreichen.

Social Media Recht – worauf Unternehmen achten sollten

Seit geraumer Zeit hat sich das „Social Media Recht“ entwickelt. Unternehmen sowie deren Mitarbeiter müssen sich bei ihrem Social Media Auftritt und insbesondere bei Gewinnspielen oder sonstigen Aktivitäten an zahlreiche Gesetze halten. Es empfiehlt sich daher, so genannte „Social Media Guidline“ für das Unternehmen zu entwerfen. Wie steht ihr dazu und habt ihr bereits Erfahrung in diesem Zusammenhang sammeln können?

Wir erstellen häufig Richtlinien. Diese beziehen sich aber eher auf inhaltliche Punkte wie Frequenz, Plattformen, Umgangston, Dos und Don’ts etc. Rechtlich gesehen weisen wir auch an dieser Stelle auf bestehende Gesetze hin, die uns bekannt sind, stellen aber sicher, dass ein Jurist mit im Boot ist, der die Details fachgerecht wiedergeben und ggf. verschriftlichen kann. Wir würden selbst keine Guidelines erstellen, die rechtliche Aspekte abdecken. Schon allein, weil diese sehr häufig geprüft und aktualisiert werden müssen und ansonsten eine große Gefahr darstellen können.

Ja das stimmt wohl. Social Media Richtlinien stellen ja einen Katalog an Rechtsfragen dar, derer sich eher ein Anwalt oder Datenschutzbeauftragter annehmen sollte. Dennoch: Inwiefern findet immer mehr eine Verknüpfung von unterschiedlichen Dienstleistungen statt? Muss der Werber bald auch noch Jurist sein oder der Jurist auch gleichzeitig Werber?

Am besten wäre das! Allerdings wird das nicht möglich sein. Ich denke daher, dass sich schlicht die Zusammenarbeit dieser beider Berufsgruppen intensivieren muss.

Nun denn. Vielen Dank für das Interview! Ich wünsche Dir bzw. deinem Team auch zukünftig tolle und spannende Aufträge und viel Erfolg!

Hinweis: Die Bildrechte liegen bei deepr

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