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BILD-Kampagne „BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ ist zulässig – Der BILD-Pranger verletzt keine Rechte der Betroffenen

Die BILD darf Profilfotos und Facebook-Beiträge von so genannten „Hetzern“ mit Klarnamen online und auch in der Printausgabe der Zeitung veröffentlichen. Dies entschied das Landgericht München I im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin sei nach Auffassung des Gerichts nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch läge kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Dies wirft einige rechtliche Fragen auf, die es wert sind, sich näher damit zu beschäftigen.

Der Axel Springer Verlag hat in diesen Tagen gut lachen, gewann das Berliner Verlagshaus doch in den letzten Wochen gleich in mehreren medienwirksamen Rechtstreitigkeiten für das Zugpferd „BILD“ vor Gericht. So entschied jüngst das LG Hamburg in dem Rechtstreit der „BILD“ gegen den Werbeblocker adblock Plus, dass dem Anbieter aus dem Hause der Eyeo GmbH untersagt werde, die Sperre unter www.bild.de durch technische Programme zu umgehen. Die einstweilige Verfügung sieht vor, dass dem Anbieter die Verbreitung der Anleitung zur Umgehung der Adblocker-Sperre der Internetseite der BILD sowie auch die Verbreitung von Filterlisten untersagt werde. Diese einstweilige Verfügung wurde nun bestätigt.

Und vor wenigen Tagen erreichten die Anwälte der BILD-Zeitung – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – einen weiteren vorläufigen Sieg vor Gericht. Denn das LG München I entschied (LG München I, Urt. v. 10.12.2015, Az. 7 O 20028/15), dass die BILD mit der Kampagne „Bild stellt die Hetzer an den Pranger“ auf ihrem Online-Angebot unter www.bild.de sowie in der Printausgabe nicht gegen das geltende Recht verstoße. Die Antragstellerin sei demnach nicht in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und ebenso sei keine Urheberrechtsverletzung begangen worden, soweit das Gericht dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zu prüfen vermochte.

Landgericht München I
Das Landgericht München I entschied

Die Antragstellerin war – wie 39 andere Personen auch – mit ihrem Foto und auf Facebook veröffentlichten Kommentar (Beitrag) in der BILD sowie auch online unter www.bild.de abgebildet worden im Rahmen der genannten BILD-Kampagne, nachdem sie sich vorher öffentlich in der hitzigen Diskussion um Flüchtlinge in Deutschland beteiligt hatte. Dabei sind „grenzüberschreitende Ausdrücke“ der jungen Frau gefallen, wie wir tagtäglich in den sozialen Netzen beobachten und lesen können. Solche fremdenfeindlichen Äußerungen im Internet und insbesondere die Hetze gegen Flüchtlinge nahm die BILD sodann vor wenigen Wochen zum Anlass, einige krasse Aussagen aufzugreifen und 40 Personen beispielshaft „an den Pranger“ zu stellen.

Diese Form der Berichterstattung der BILD wirft viele juristische Fragen aus dem Medienrecht auf, welche den Fall so interessant erscheinen lassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein etwaiges Hauptsacheverfahren tiefergehende Überlegungen zutage bringen würde (wird), und die möglicherweise zu einem anderen Urteil führen werden.

Einige Rechtsfragen seien an dieser Stelle einmal aufgeführt und kurz angerissen. Das Gericht hat nicht all nachstehende Rechtsfragen zu klären, beschränkt es sich mehr oder weniger im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht auf die zivilrechtlichen Aspekte.

Verstößt die Verbreitung des Fotos der Abgebildeten gegen das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG? und somit gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst in seiner Ausprägung auch grundsätzlich das Recht am eigenen Bild, das seinen Schutz in §§ 22, 23 KUG wiederfindet.

Nach diesen Vorschriften ist es unzulässig, Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, sofern es an der Einwilligung des Abgebildeten oder einer Ausnahme nach § 23 I KUG fehlt. Denn eine Einwilligung des Betroffenen bedarf es dann nicht, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die abgebildeten Personen nur ein Beiwerk neben einer Landschaft oder Öffentlichkeit bei einer Versammlung darstellen.

Ob die betroffene Facebook-Nutzerin nun hier eine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte ist, mag sicherlich diskutabel sein. Vermutlich ist diese junge Frau erst durch diese Aktion zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, wenn „halb“ Deutschland ihr Foto in der BILD sieht und ihre Aussage diskutiert. Aber einerseits ist diese Rechtsfigur der „relativen Person der Zeitgeschichte“ wohl in den Hintergrund getreten (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, Anders aber: BGH, Urt. v. 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13 – Mieterfest) und zum anderen war sie es wohl nicht, bevor und während die Redaktion der BILD den Screenshot erstellte und später publizierte. Derweil sich nach Vorgabe des EGMR diese Ausnahmevorschrift nur auf „public figure“ als Personen der Öffentlichkeit beschränkt wie z.B. Politiker oder hochrangige Amtsträger (Vgl. EGMR, Urt. v. 07.02.2012, Az. 40660/08; 60641/08). Promis und selbst Politiker in klar erkennbaren privaten Situationen wie z.B. am Strand beim Spielen mit den Kindern oder beim Dinner im gedimmten Raum eines romantischen Restaurants unterfallen danach wohl zumeist dem Schutzbereich der Privatsphäre (Vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, Az. 59320/00; BGH, 06.03.2007, Az. VI ZR 52/06).

Doch selbst wenn diese o.a. Bedingungen erfüllt sind, so darf durch die Verbreitung oder zur Schaustellung nicht das berechtigte Interesse der Abgebildeten verletzt sein (§ 23 Abs. 2 KUG).

Allgemein: Die Interessenabwägung (Presserecht vs. Rechte des Betroffenen)

Hieran knüpft nun oftmals die im Presserecht bzw. Medienrecht schwerwiegende Abwägung zwischen den Rechten der Betroffenen (z.B. Art. 2 Abs. 1, 1. Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG) und den Rechten der Presse (aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), in die zahlreiche Umstände einfließen können, die sich aus der Person als solche und dessen Bekanntheit, der Art der Berichterstattung sowie dem öffentlichen Interesse an dieser Berichterstattung ergeben wie z.B.:

  • Entstammt das Bild bzw. die Information aus dem Bereich der Intimsphäre, Privatsphäre oder Sozialsphäre? Was öffentlich auf twitter oder Facebook eingestellt oder geschrieben wird, entstammt in der Regel der weniger schützenwürdigen Sozialsphäre – gilt als virtuelle Öffentlichkeit.
  • Was sind Rolle und Verhalten des Betroffenen? Geht er aktiv in die Medien, stellt er sich selbst zur Diskussion oder hat er sich immer zurückhaltend verhalten?
  • Steht der Betroffene ohnehin wegen seiner Funktion im Fokus der Medien oder ist er ein unscheinbarer Privatbürger?
  • Besteht ein öffentliches Interesse an diesem Bild bzw. Informationen der Person? Vorliegend nahm das Gericht angesichts der derzeitigen Diskussion um die Flüchtlingskrise und den Fremdenhass ein solches öffentliches Interesse an.
  • Ist die Berichterstattung sachlich oder hetzerisch mit Prangerwirkung? Wie sind Art und Ausmaß der Berichterstattung? Zeigt der Bericht Pro/contra auf oder ist er durchweg einseitig zu Ungunsten der Person verfasst?
  • Findet z.B. eine Vorverurteilung statt?
  • Sind die Fotos z.B. heimlich durch Weitwinkel-Kameras oder Drohnen aufgenommen wurden oder war der Fotograf in dieser Funktion erkennbar? Musste der Betroffene damit rechnen oder war es nicht wahrnehmbar?
  • Welcher zeitlicher Abstand besteht zwischen dem Ereignis und dem Bericht bzw. den Fotos?

Je nach Erkenntnis schlägt das Pendel im konkreten Einzelfall in die eine oder andere Richtung aus. Hier wäre es auch gut vertretbar gewesen, das persönliche Interesse der betroffenen „Opfer“ der Kampagne überwiegen zu lassen, da sie sich trotz ihrer Aussage im Internet (vielleicht gar) nicht bewusst an die gesamte Öffentlichkeit, respektive der Leserschaft der größten Zeitung des Landes wenden wollten und auch in ihrem schutzwürdigen Interesse daher verletzt sind. Es mag wohl das Interesse eines jeden Einzelnen sein, nicht als „Hetzer“ in den Medien vorgeführt zu werden.

Und was ist mit der Unschuldsvermutung?

Zwar kann die BILD als Presse unter anderem auf die Grundsätze der so genannten Verdachtsberichterstattung zurückgreifen, muss sich gleichwohl diesbezüglich aber an strenge Vorgaben halten. So darf die Unschuldsvermutung nicht unterlaufen werden, sondern gilt ein Tatverdächtiger bis zum Urteilsspruch (genauer: Bis zur Feststellung seiner Schuld durch das Urteil) als unschuldig. Selbst wenn die von der BILD an den „Pranger“ gestellten Personen durch ihre Aussagen auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken möglicherweise eine strafbare Handlung begangen haben könnten, denn als solche steht die strafbare Beleidigung nach § 185 StGB oder die Volksverhetzung nach § 130 StGB freilich im Raume, darf keine Vorverurteilung oder einseitige Berichterstattung erfolgen. Erst Recht darf nicht der Eindruck erweckt werden, die Strafbarkeit stünde eindeutig fest. Mithin darf weder Selbstjustiz noch eine Hetze gegen die Tatverdächtigen betrieben werden, was bei einem großflächigen Bericht in der Zeitung mit der größten Auflage in Deutschland und der Stigmatisierung der Personen („Bild stellt die Hetzer an den Pranger“) naheliegend möglich erscheint. Die Presse ist kein Organ der Rechtspflege und Niemand darf im Vorfelde (etwaiger) strafrechtlicher Ermittlungen als Täter aufgeführt werden.

Mithin wird man jedoch hier zu berücksichtigen haben, dass die BILD die Äußerungen der 40 Personen klar erkennbar als Zitat (Screenshot) unverfälscht wiedergibt und sich hiermit inhaltlich und nicht einseitig auseinandersetzt, jedenfalls nicht die Betroffenen als Straftäter bezeichnet. Es wird sachlich abgebildet, was die Personen auf Facebook öffentlich geschrieben haben. Somit dürfte sich diese Aktion im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) bewegen.

Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor?

Und was ist mit dem Urheberrecht? Schließlich druckt die BILD mehrere Screenshots vom Profilfoto und der Person ab. Ein Urheberrechtsverstoß kommt z.B. in Betracht, wenn ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder verbreitet wird (§§ 15, 31 UrhG). Unterstellt sei an dieser Stelle einmal, dass die Facebook-Profilfotos den Nutzer abbilden und somit als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder jedenfalls als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG anzuerkennen sind. Der Urheber hat (wohl) der BILD nicht das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG) bzw. Vervielfältigung (§ 16 UrhG) des Werks eingeräumt, so dass vorläufig von einem Verstoß gegen das Urheberrechtrecht auszugehen ist, falls keine Schranke des Urheberrechts greift.

Ob dies der Fall ist, wird von vielen Medienrechtlern diskutiert (z.B. kritisch von RA Lampmann, RA Härting).

Schnell kann man an folgende Paragraphen aus dem UrhG denken:

Ist die Abbildung von Bild und Text vom Zitatrecht nach § 51 UrhG umfasst?

Gleichwohl darf ein öffentliches Werk auch ohne Einwilligung des Urhebers zum Zwecke des Zitats vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden (§ 51 UrhG). Dies setzt zunächst einmal das Werk als solches voraus und ebenso die Wiedergabe zum Zwecke des Zitats. Ein einfacherer Abdruck eines Bildes oder eines Textausschnitts reicht dafür allerdings nicht aus. Vielmehr muss sich der Autor mit dem Zitat auseinandersetzen, „so dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“ (BGH, Urt. v. 30.11.2011, Az. I ZR 212/10). Das Zitat muss als solches dargestellt werden, idealerweise den Urheber benennen und das Ganze in einen redaktionellen Rahmen eingebunden werden.

Neben dem Zitatrecht lassen sich noch weitere Schranken des Urheberrechts heranziehen. So ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wenn sie der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) dient. Ebenso dürfen nach § 48 UrhG Reden vervielfältigt und verbreitet werden, die bei „bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind“.

Wie den Medienberichten zu entnehmen ist, nahm das Gericht gleich mehrere dieser Schranken an: Demnach sei die Veröffentlichung der Screenshots aus Facebook vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) und als Tagesereignis von § 50 UrhG wie auch als analoge Anwendung des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch die Medien umfasst und somit keine Urheberrechtsverletzung begründet (Urt. v. 10.12.2015, Az. 7 O 20028/15).

Des Weitern bezogen sich die Richter auch noch auf eine Entscheidung des EuGH zu den „embedded“-Youtube-Videos (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13), die sogar die Verlinkung auf Inhalte anderer Seiten erlaubt, wenn sie auf der eigenen Webseite eingebunden ist und als Inline-Link erscheint. Wer also auf der eigenen Webseite z.B. Youtube-Videos erkennbar durch Inline-Links „einbettet“ in Form von spezielle Skripten / Programmierungszeilen, begeht danach keine Urheberrechtsverletzung. Dies auf Screenshots und Grafiken ohne Links und eingebettete Ausschnitte anzuwenden, erscheint äußerst fragwürdig.

Ein Schwenk zum öffentlichen Recht: Könnte ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegen?

Was die Richter nicht prüfen, aber rechtlich diskutiert werden mag: Hat die BILD möglicherweise gegen Vorschriften aus dem Datenschutz verstoßen, indem sie personenbezogene Daten der Betroffenen ohne dessen Einwilligung oder sonstiger Rechtfertigung erhoben, gespeichert und verbreitet hat? Denn Klarnamen sowie das Foto des Betroffenen, sofern er erkennbar ist, stellen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar, weil sie „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“ sind. Eine Einwilligung des Betroffenen gemäß § 4a BDSG fehlt hier. Inwieweit das Medienprivileg nach § 41 BDSG greift und die sich BILD als Presse nur eingeschränkt an die Bestimmungen des BDSG zu halten hat, müsste diskutiert werden. Derartige Privilegierungen der Presse sind aber wohl vertretbar, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten im Kontext der Pressearbeit stehen.
Selbstverständlich wäre ein etwaiger datenschutzrechtlicher Verstoß erst einmal durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beanstanden aufgrund des Hauptsitzes des Axel Springer Verlags in Berlin und nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Zivilgericht. Interessant wäre dennoch zu sehen, was sich aus einer solchen Eingabe des betroffenen Petenten ergibt.

Welche Folgen könnte diese Entscheidung haben?

Man wird wohl mit einem kritischen Auge auf diesen „Freispruch“ der BILD schauen müssen, die sich mit ihrem reißerischen Stil dieses Mal als eine Art Sprachrohr der Gesellschaft sieht und gewollt Fotos bzw. Meinungen von Dritten ohne dessen Einwilligung verbreitet. Jetzt kam ihr zu Gute, dass diese Daten auf Grundlage einer öffentlichen Berichterstattung über eines der meistdiskutierten Themen der letzten Monate (Stichwort: Flüchtlingskrise) verbreitet wurden und diese Kampagne „gegen Ausländer-Hetze“ von vielen gefeiert werden dürfte. So hat sich beispielsweise eine Task Force vom Bundesjustizminister Heiko Maas zu Bekämpfung von fremdenfeindlicher Hetze in den sozialen Netzwerken gegründet, der sich auch Facebook angeschlossen hat. In einem anderen Kontext der Berichterstattung über persönliche Informationen von Nutzern sieht die Sache aber wieder ganz anders aus. Denn nicht jeder Beitrag ist Teil der gesellschaftlichen Diskussion, auch wenn manche das gerne so hätten.

Was auf Facebook steht ...
Was erst einmal auf Facebook steht …

Ebenso darf bezweifelt werden, ob die „Freundesliste“ oder „Öffentlichkeit“ bei Facebook, woran auch eine ungenügende Privatsphären-Einstellung des sozialen Netzwerks einen Teil dazu beiträgt, gleichzusetzen ist mit der allgemeinen Öffentlichkeit, aus welcher sich Presse und Unternehmen bedienen können. Was im Internet über die Suchmaschinen zu finden ist, gilt gemeinhin als öffentlich (allgemeinzugängliche Quelle). Gleiches mag für denjenigen gelten, der über Twitter seine paar Zeichen über das Internet verschickt. Wer allerdings unter individueller Privatsphären-Einstellung auf Facebook nur für seine 200 Freunde eine Statusmeldung von sich gibt, muss nicht automatisch damit rechnen dürfen, dies dadurch der gesamten deutschen Öffentlichkeit auf dem silbernen Tablett zu präsentieren und übermorgen in Presse oder Rundfunk mit Klarnamen und Foto aufzutauchen. Selbst in den Zeiten der gewohnten Selbstdarstellung im Internet sollte zwischen ausgewählter und allgemeiner Öffentlichkeit unterschieden werden.

Was wir daraus in jedem Fall lernen sollten: Alles was im Internet, insbesondere auch bei Facebook oder Twitter veröffentlicht wird, kann der Allgemeinheit frei zugänglich sein und jedem auch schaden. Es sind schon viele Fälle bekannt, in denen eine „unglückliche“ Formulierung oder Information auf Facebook zur Kündigung im Job führte.

Erst Recht gilt dies bei krassen Aussagen unter dem eigenen Klarnamen mit eigenen Profilfoto und sonstigen persönlichen Informationen. Diese Problematik sollte sich jeder vor Veröffentlichung der Infos vor Auge halten. Leichter gesagt, denn in der Hitze der Diskussion, sind vermutlich jedem von uns hier und da einmal „unbedachte Wörter“ herausgerutscht. Als Rat kann ich nur geben: Kühlen Kopf bewahren und zweimal überlegen, bevor man auf „senden“ drückt. Denn jede Ursache hat auch ihre Wirkung, und die kann nicht nur die Umgebung (Freundeskreis), sondern eben auch die BILD Zeitung erreichen.

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Geo-Blocking: Sind Streaming-Angebote und Online-Inhalte bald in ganz Europa frei verfügbar?

Die EU-Kommission hat am vergangenen Mittwoch neue Pläne vorgelegt, wonach sie ab 2017 das so genannte Geo-Blocking abschaffen und den digitalen Binnenmarkt in der EU von diesen rechtlichen Hürden befreien will. Dann könnten Kunden von Netflix oder vergleichbaren Online-Diensten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union diese Angebote endlich nutzen – und nicht wie bisher nur in ihrem Herkunftsland. Überwunden werden sollen damit die bisherigen lizenzrechtlichen und urheberrechtlichen Beschränkungen.

Den Nutzern von Netflix, Sky oder Youtube ist die Meldung „Dieses Video ist in Ihrem Land nicht verfügbar“ schon lange ein Dorn im Auge. Viele aus dem Ausland eingestellte Youtube-Videos oder Links funktionieren in Deutschland nicht oder verweisen auf diese Sperre. Und wer Mitglied von Bezahldiensten ist, dürfte sich das eine oder andere Male tierisch darüber aufgeregt haben, während eines Urlaubs in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht auf sein Nutzerkonto zugreifen zu können. Denn der Betreiber sperrt in der Regel solche Zugriffe von IP-Adressen aus dem Ausland.

Geo-Blocking zum Schutze des Urheberrechts

Diese überregionale Sperrung der Online-Inhalte ausgehend von der Geolokalisierung anhand der IP-Adresse, das so genannte Geo-Blocking, dient primär dem Schutz des Urheberrechts bzw. des Lizenzrechts und folglich der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen bzw. Lizenzverstößen.

Denn grundsätzlich bestimmt der Urheber oder Lizenzgeber, in welchem Land und unter welchen Bedingungen sein Werk (egal ob Ton oder Bild) angeboten, vervielfältigt oder veröffentlicht wird. Daraus ergeben sich je nach Rechtstyp einerseits vielschichtige Urheber- und Nutzungsrechte oder Lizenzmodelle, andererseits dürfen urheberrechtlich geschützte Werke wie z.B. Musikvideos nicht ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder verbreitet werden.

Urheberrechtsverstöße auf Youtube

Nur mal ein kurzer Blick in das Gesetz (Urheberrechtsgesetz) geworfen: Urheberrechtsverletzungen geschehen massenhaft durch die von Nutzern eingestellten Videos bei Youtube oder anderen Video-Portalen. Das Hochladen von kopierten, mitgeschnittenen oder abgefilmten Videos stellt in der Regel ein Verstoß gegen §§ 15 ff. UrhG (i.V.m. § 31 UrhG) dar, der auch nur unter strengen Voraussetzungen vom Zitatrecht aus § 51 UrhG umfasst wird, wenn man sich nämlich umfangreich inhaltlich mit dem „Zitat“ als solches auseinandersetzt und Quelle / Urheber angibt. Dies betrifft jedes Werk nach § 2 UrhG (Sprachwerke, Musikwerke, Kunstwerke, Lichtbildwerke, Darstellungen wissentlicher oder technischer Art usw.) und die verwandten Schutzrechte nach § 70 ff. UrhG. Derartige Urheberechtsverstöße sind mit Strafe bedroht und können zu diversen Ansprüchen des Urhebers von Unterlassen bis hin zum Schadensersatz führen.

Vor diesem Hintergrund setzen die Urheber und Lizenzgeber – je nach Typus – strenge Schutzvorkehrungen in Gestalt des Geo-Bölocking ein. So können beispielsweise die beliebten TV-Produktionen von US-Amerikanischen TV-Sendern wie CBS nicht von Deutschland aus über deren Online-Angebote betrachtet werden, weil der Sender die Lizenzen hierfür teuer an deutsche Sender verkauft und so jeweils Einnahmequellen durch möglichst viele regionale Verträge schaffen will. Und auch deutsche TV-Sender und an den deutschen Rechtsverkehr gerichtete Online-Inhalte werden in der Regel auf unser Land beschränkt, damit die Betreiber sich nicht erwähnten Urheberrechtsverstößen durch die Nutzung im Ausland ausgesetzt sehen.

Natürlich führt dies zu einer Beschränkung des Internets und stößt für viele im Zeitalter des europäischen Binnenmarktes auf Unverständnis.

„Menschen, die Inhalte legal kaufen, müssen in der Lage sein, sie überall in Europa mitzunehmen“ erklärte jüngst der Vizepräsident der EU-Kommission, Andrus Ansip.

Und auch der deutsche EU-Kommissar Günter Oettinger, der bei diesem Entwurf mitwirkte, spricht sich für dieses digitale Mitnahmerecht aus und zeigt sich überdies positiv gestimmt, innerhalb des nächsten Jahres diese Vorschläge umzusetzen.

Und was ist mit Fußball?

Allerdings gilt dieser Vorstoß nicht uneingeschränkt, sondern soll nach hiesiger Lesart nur für kostenpflichtige Angebote gelten. Unentgeltliche und nicht einmal im Herkunftsland angebotene Inhalte sind hiervon auch weiterhin ausgenommen wie auch Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender (z.B. die Live-Streams oder Mediatheken der ARD und des ZDF).

Doch nicht zu früh gefreut: Mit Nichten ist damit die Tür geöffnet für den freien und europaweiten Zugang zu Pay-TV Angeboten, wie sich viele nun erhofft haben mögen. Der Hauptwohnsitz muss weiterhin beachtlich sein, wie Günther Oettinger sinngemäß darstellte, sonst könne man sich ja den billigsten Anbieter in Europa für Sportrechte oder Fernsehangebote aussuchen. Dies sei aber mit Sicherheit nicht im Sinne aller Beteiligten. Er stellte jedoch Überlegungen für die Erteilung von Lizenzen für den grenzüberschreitenden Zugang zu solchen Online-Angeboten in Aussicht.

Gleichwohl sei die Frage erlaubt, wie es sich zukünftig mit Pay-TV Sendern verhält, die zumeist auch aus rechtlichen Gründen auf das Geo-Blocking zurückgreifen müssen, damit der Kunde von Sky Deutschland beispielsweise nicht in Italien, Spanien oder England das Angebot nutzen kann, in welchen andere TV-Sender die Lizenzen für Sport oder TV-Produktionen erworben haben. Andernfalls könnte das bisherige Lizenzmodell für jedes einzelne Land unterlaufen werden. Also demnach dürfte man wohl auch als deutscher Kunde von Sky Deutschland nicht während des Urlaubs in Paris oder in Mailand sein Sky Go benutzen können.

Unklare Rechtslage: Ist die Umgehung der Sperre erlaubt?

Auch das ist kein Geheimnis: Durch bestimmte Einstellungen im Browser wie z.B. durch die Anonymisierungsfunktion oder die Nutzung eines Proxy-Servers oder VPN-Clients lassen sich diese technischen Schranken umgehen. Allerdings ist diesbezüglich die Rechtslage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob derartige technische Methoden legal sind oder eine unzulässige Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz des Urhebers gemäß § 95a UrhG darstellen. Daran hat sich auch nichts durch diesen Vorschlag geändert.

Doch es bleibt ja noch ein wenig Zeit für die juristische Aufarbeitung. Denn der Entwurf der EU-Kommission muss als nächstes das EU-Parlament und ebenso den Rat der Europäischen Union passieren, wo sicherlich noch das eine oder andere Wort geändert werden dürfte. Dies ist zurzeit auch gut an den Entwürfen der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu erkennen. Und auch die Diskussion um das europäische Leistungsschutzrecht oder die Novellierung des Urheberrechts auf Ebene der EU wird ebenso nicht abebben. Schließlich nimmt die Thematik um die geplante Aufhebung des Geo-Blocking nur einen wesentlich geringen Teil der noch bevorstehenden Novellierung des digitalen Binnenmarktes ein, kann jedoch große Auswirkungen haben.

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Urheberrecht: Einschränkung der Rechte der Fotografen durch ein neues EU-Urheberrecht zur Panoramafreiheit? Sind Selfies und Urlaubsbilder bald verboten?

Mitten in der Feriensaison sickerten Details aus einem Rechtsausschuss zu einer Initiative des Europäischen Parlaments über einige Vorschläge für eine Novellierung des europäischen Urheberrechts durch, wie es aus einem Bericht der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda von der deutschen Piratenpartei hieß. Sollten diese beabsichtigen Änderungen in ein europäisches Gesetzgebungsverfahren Einzug finden, wäre nicht nur die Arbeit von Fotografen und Hobby-Fotografen gefährdet, sondern auch die Geschäftsmodelle diverser Online-Portale und App-Betreibern. Denn dann als Konsequenz würde wohlmöglich in naher Zukunft prinzipiell jedermann, der gerne Urlaubsfotos oder Selfies von sich und hübschen Orten bzw. Sehenswürdigkeiten schießt und im Internet veröffentlicht, einen Rechtsverstoß begehen. Und die Internet-Portal würden massiv an Mitgliedern und Daten einbüßen.

Bei dem Bericht aus Brüssel trat zu Tage, dass diese Initiative auf der EU-Ebene die Einschränkung der so genannten „Panoramafreiheit“ des Urheberrechts plane. Die Folgen eines solchen Gesetzes wären gewaltig. Demnach würde nach diese angestrebten Gesetzesänderung „die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein“ (Quelle: heise).

Die Nachrichten und Medien stürzten sich sofort auf diese Meldung und sprachen von einer „Gefährdung der Freiheit der Fotografie“. Die Laien fragten sich sodann: Sind Urlaubsfotos bald verboten?

Das deutsche Urheberrecht (UrhG)

In einigen Ländern wie auch in Deutschland findet sich im Urheberrecht eine Art Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, die zu Gunsten der Allgemeinheit eine freie Nutzung von Fotos, Videos oder Zeichnungen von öffentlichen Werken erlaubt. Hiernach ist es – wie wir alle kennen dürften – zulässig, Fotos, Selfis oder Videos in der Öffentlichkeit von öffentlichen Orten wie beispielsweise der Elbphilharmonie im Hamburger Hafen, dem Deutschen Reichstag in Berlin, dem London Eye in London oder dem Eiffelturm in Paris zu knipsen. Diese „Panoramafreiheit“ findet sich auch im deutschen Urhebergesetz (UrhG) verankert.

So heißt es unter anderem in § 59 UrhG (§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Neben dieser Panoramafreiheit finden sich in den deutschen Gesetzen weitere Ausnahmeregelungen und Einschränkungen, die sich zu Gunsten der Fotografen auswirken und die Arbeit erleichtern.

Nach § 23 KUG wird beispielsweise das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG des auf einem Foto Abgebildeten eingeschränkt, bei

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Nr. 2 KUG)
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Nr. 3 KUG).

Und eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten kann sich auch aus dem konkreten Umständen ergeben, wenn jemand wissentlich in die Kamera lächelt und damit das Einverständnis der Abblichten lassen zum Ausdruck bringt. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten, die jetzt einmal außen vorgelassen werden.

Nach dieser Idee eines neuen Urheberrechts und einer etwaigen Abschaffung der vollumfänglichen Panoramafreiheit greifen solche Ausnahmen dann eher nicht. Vorausgesetzt: Es handelt sich um Gebäude, Denkmäler und Kunstwerke, bei denen der Urheber (Künstler) noch keine 70 Jahre tot ist und dessen Urheberrecht somit noch nicht erloschen ist. Denn das Urheberrecht in Deutschland erlischt spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Jeder Fotograf müsste dann erst einmal die Einwilligung der Architekten, Künstler oder Bauherren einholen.

Das berühmte Kolosseum in Rom (aus der Antike), das Brandenburger Tor in Berlin (Fertigstellung im Jahre 1791) oder der Eiffelturm in Paris (Fertigstellung im März 1889) und viele weitere berühmte Bauwerke wären davon ohnehin nicht berührt, da sie deutlich älter als 70 Jahre sind. Auch bezieht sich diese Einschränkung der Panoramafreiheit nur auf die gewerbliche Nutzung der Werke und nicht der private Gebrauch.

Weltberühmt: Objekt der Fotografen - Kolosseum in Rom
Weltberühmt: Objekt der Fotografen – Kolosseum in Rom

 

Ab wann liegt eine gewerbliche Nutzung vor?

Die „gewerbliche Nutzung“ ist weit zu verstehen und soll jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Urheber mit den Werken (Bilder, Videos usw.) einen kommerziellen Zweck bzw. gewerbliche Interessen verfolgt. Dies kann der Verkauf der Bilder sein, aber auch die Werbung oder Akquise für ein Unternehmen oder als Freiberufler. Darunter kann sogar die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos als „Muster“ oder Referenzbilder im Rahmen der Vorstellung eigener gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeiten fallen.

Eine gewerbliche Nutzung soll aber auch nach Meinung einiger dann vorliegen, wenn die Fotos im Internet auf den gängigen Seiten wie bei facebook, twitter oder Instagram eingestellt werden. Durch die Veröffentlichung dieser Fotos oder Videos im Internet und auf den bekannten Plattformen und sozialen Netzwerken wird in der Regel auf Grundlage der Nutzungsbedingungen / AGB des jeweiligen Seitenbetreibers diesem das Nutzungsrecht an den Dateien eingeräumt. Der Nutzer überträgt also durch das „Hochladen“ der Bilder dem Seitenbetreiber und eventuell dazugehörigen Unternehmen und Partnerunternehmen das Nutzungsrecht an den Fotos und Videos, damit dieser die Bilder vervielfältigen, speichern und unter Umständen auch für Werbung nutzen oder zur Analyse des Nutzerverhaltens auswerten darf.

Wird Facebook und Co. jedoch das Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt, entsteht letztlich auch eine gewerbliche Nutzung dieser Fotos bzw. Videos.

Doch nun kommt die gute Nachricht, denn der Aufschrei ist längst verhalt.

Die Novellierung des EU-Urheberrechts bleibt aus

Brandenburger Tor in Berlin - Urlaubsfotos bald verboten?
Brandenburger Tor in Berlin – Urlaubsfotos bald verboten? Nein!

Denn erst einmal können Fotografen und Smartphone-Nutzer aufatmen: Ein Großteil der EU-Abgeordneten im Parlament sind wohl anscheinend nach Medienberichten gegen die genannte Gesetzesänderung des Urheberrechts. Am 9. Juli 2015 werden sie wohl gegen diesen Vorschlag aus dem Rechtsausschuss votieren.

Die deutsche EU-Abgeordnete und dem Rechtsausschuss beiwohnende Julia Rede von der Piraten Partei hat in ihrem Blog zu diesem Vorschlag Stellung bezogen und unter anderem die Lobbyarbeit sowie die Arbeit auf EU-Ebene angesprochen.

Ausblick: Droht eine Verschärfung des Urheberrechts im Internet?

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich schließlich dieser „Gedanke“ der Verschärfung des Urheberrechts durchsetzen wird. Ganz fernliegend ist im „Im Internet ist alles frei“-Zeitalter eine solche Idee natürlich nicht, denn Verleger und Journalisten beklagen den Verlust ihrer Wertschätzung, Rechteinhaber aus Film und Musik wegen illegalen Downloads einen großen Verlust ihrer Rechte und Einnahmen und auch viele Fotografen oder Grafiker sind Leidtragende des „Diebstahls“ von ihren Fotos oder Grafiken aus dem Web.

Nachtrag: Der Vorschlag wurde abgelehnt – es bleibt beim Alten

Wie bereits angedeutet hat das EU-Parlament am 09.07.2015 den Vorschlag zur Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt. Damit dürfte das Thema erstmal vom Tisch sein, aber warten wir es mal ab.