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BILD-Kampagne „BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ ist zulässig – Der BILD-Pranger verletzt keine Rechte der Betroffenen

Die BILD darf Profilfotos und Facebook-Beiträge von so genannten „Hetzern“ mit Klarnamen online und auch in der Printausgabe der Zeitung veröffentlichen. Dies entschied das Landgericht München I im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin sei nach Auffassung des Gerichts nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch läge kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Dies wirft einige rechtliche Fragen auf, die es wert sind, sich näher damit zu beschäftigen.

Der Axel Springer Verlag hat in diesen Tagen gut lachen, gewann das Berliner Verlagshaus doch in den letzten Wochen gleich in mehreren medienwirksamen Rechtstreitigkeiten für das Zugpferd „BILD“ vor Gericht. So entschied jüngst das LG Hamburg in dem Rechtstreit der „BILD“ gegen den Werbeblocker adblock Plus, dass dem Anbieter aus dem Hause der Eyeo GmbH untersagt werde, die Sperre unter www.bild.de durch technische Programme zu umgehen. Die einstweilige Verfügung sieht vor, dass dem Anbieter die Verbreitung der Anleitung zur Umgehung der Adblocker-Sperre der Internetseite der BILD sowie auch die Verbreitung von Filterlisten untersagt werde. Diese einstweilige Verfügung wurde nun bestätigt.

Und vor wenigen Tagen erreichten die Anwälte der BILD-Zeitung – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – einen weiteren vorläufigen Sieg vor Gericht. Denn das LG München I entschied (LG München I, Urt. v. 10.12.2015, Az. 7 O 20028/15), dass die BILD mit der Kampagne „Bild stellt die Hetzer an den Pranger“ auf ihrem Online-Angebot unter www.bild.de sowie in der Printausgabe nicht gegen das geltende Recht verstoße. Die Antragstellerin sei demnach nicht in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und ebenso sei keine Urheberrechtsverletzung begangen worden, soweit das Gericht dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zu prüfen vermochte.

Landgericht München I
Das Landgericht München I entschied

Die Antragstellerin war – wie 39 andere Personen auch – mit ihrem Foto und auf Facebook veröffentlichten Kommentar (Beitrag) in der BILD sowie auch online unter www.bild.de abgebildet worden im Rahmen der genannten BILD-Kampagne, nachdem sie sich vorher öffentlich in der hitzigen Diskussion um Flüchtlinge in Deutschland beteiligt hatte. Dabei sind „grenzüberschreitende Ausdrücke“ der jungen Frau gefallen, wie wir tagtäglich in den sozialen Netzen beobachten und lesen können. Solche fremdenfeindlichen Äußerungen im Internet und insbesondere die Hetze gegen Flüchtlinge nahm die BILD sodann vor wenigen Wochen zum Anlass, einige krasse Aussagen aufzugreifen und 40 Personen beispielshaft „an den Pranger“ zu stellen.

Diese Form der Berichterstattung der BILD wirft viele juristische Fragen aus dem Medienrecht auf, welche den Fall so interessant erscheinen lassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein etwaiges Hauptsacheverfahren tiefergehende Überlegungen zutage bringen würde (wird), und die möglicherweise zu einem anderen Urteil führen werden.

Einige Rechtsfragen seien an dieser Stelle einmal aufgeführt und kurz angerissen. Das Gericht hat nicht all nachstehende Rechtsfragen zu klären, beschränkt es sich mehr oder weniger im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht auf die zivilrechtlichen Aspekte.

Verstößt die Verbreitung des Fotos der Abgebildeten gegen das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG? und somit gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst in seiner Ausprägung auch grundsätzlich das Recht am eigenen Bild, das seinen Schutz in §§ 22, 23 KUG wiederfindet.

Nach diesen Vorschriften ist es unzulässig, Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, sofern es an der Einwilligung des Abgebildeten oder einer Ausnahme nach § 23 I KUG fehlt. Denn eine Einwilligung des Betroffenen bedarf es dann nicht, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die abgebildeten Personen nur ein Beiwerk neben einer Landschaft oder Öffentlichkeit bei einer Versammlung darstellen.

Ob die betroffene Facebook-Nutzerin nun hier eine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte ist, mag sicherlich diskutabel sein. Vermutlich ist diese junge Frau erst durch diese Aktion zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, wenn „halb“ Deutschland ihr Foto in der BILD sieht und ihre Aussage diskutiert. Aber einerseits ist diese Rechtsfigur der „relativen Person der Zeitgeschichte“ wohl in den Hintergrund getreten (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, Anders aber: BGH, Urt. v. 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13 – Mieterfest) und zum anderen war sie es wohl nicht, bevor und während die Redaktion der BILD den Screenshot erstellte und später publizierte. Derweil sich nach Vorgabe des EGMR diese Ausnahmevorschrift nur auf „public figure“ als Personen der Öffentlichkeit beschränkt wie z.B. Politiker oder hochrangige Amtsträger (Vgl. EGMR, Urt. v. 07.02.2012, Az. 40660/08; 60641/08). Promis und selbst Politiker in klar erkennbaren privaten Situationen wie z.B. am Strand beim Spielen mit den Kindern oder beim Dinner im gedimmten Raum eines romantischen Restaurants unterfallen danach wohl zumeist dem Schutzbereich der Privatsphäre (Vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, Az. 59320/00; BGH, 06.03.2007, Az. VI ZR 52/06).

Doch selbst wenn diese o.a. Bedingungen erfüllt sind, so darf durch die Verbreitung oder zur Schaustellung nicht das berechtigte Interesse der Abgebildeten verletzt sein (§ 23 Abs. 2 KUG).

Allgemein: Die Interessenabwägung (Presserecht vs. Rechte des Betroffenen)

Hieran knüpft nun oftmals die im Presserecht bzw. Medienrecht schwerwiegende Abwägung zwischen den Rechten der Betroffenen (z.B. Art. 2 Abs. 1, 1. Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG) und den Rechten der Presse (aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), in die zahlreiche Umstände einfließen können, die sich aus der Person als solche und dessen Bekanntheit, der Art der Berichterstattung sowie dem öffentlichen Interesse an dieser Berichterstattung ergeben wie z.B.:

  • Entstammt das Bild bzw. die Information aus dem Bereich der Intimsphäre, Privatsphäre oder Sozialsphäre? Was öffentlich auf twitter oder Facebook eingestellt oder geschrieben wird, entstammt in der Regel der weniger schützenwürdigen Sozialsphäre – gilt als virtuelle Öffentlichkeit.
  • Was sind Rolle und Verhalten des Betroffenen? Geht er aktiv in die Medien, stellt er sich selbst zur Diskussion oder hat er sich immer zurückhaltend verhalten?
  • Steht der Betroffene ohnehin wegen seiner Funktion im Fokus der Medien oder ist er ein unscheinbarer Privatbürger?
  • Besteht ein öffentliches Interesse an diesem Bild bzw. Informationen der Person? Vorliegend nahm das Gericht angesichts der derzeitigen Diskussion um die Flüchtlingskrise und den Fremdenhass ein solches öffentliches Interesse an.
  • Ist die Berichterstattung sachlich oder hetzerisch mit Prangerwirkung? Wie sind Art und Ausmaß der Berichterstattung? Zeigt der Bericht Pro/contra auf oder ist er durchweg einseitig zu Ungunsten der Person verfasst?
  • Findet z.B. eine Vorverurteilung statt?
  • Sind die Fotos z.B. heimlich durch Weitwinkel-Kameras oder Drohnen aufgenommen wurden oder war der Fotograf in dieser Funktion erkennbar? Musste der Betroffene damit rechnen oder war es nicht wahrnehmbar?
  • Welcher zeitlicher Abstand besteht zwischen dem Ereignis und dem Bericht bzw. den Fotos?

Je nach Erkenntnis schlägt das Pendel im konkreten Einzelfall in die eine oder andere Richtung aus. Hier wäre es auch gut vertretbar gewesen, das persönliche Interesse der betroffenen „Opfer“ der Kampagne überwiegen zu lassen, da sie sich trotz ihrer Aussage im Internet (vielleicht gar) nicht bewusst an die gesamte Öffentlichkeit, respektive der Leserschaft der größten Zeitung des Landes wenden wollten und auch in ihrem schutzwürdigen Interesse daher verletzt sind. Es mag wohl das Interesse eines jeden Einzelnen sein, nicht als „Hetzer“ in den Medien vorgeführt zu werden.

Und was ist mit der Unschuldsvermutung?

Zwar kann die BILD als Presse unter anderem auf die Grundsätze der so genannten Verdachtsberichterstattung zurückgreifen, muss sich gleichwohl diesbezüglich aber an strenge Vorgaben halten. So darf die Unschuldsvermutung nicht unterlaufen werden, sondern gilt ein Tatverdächtiger bis zum Urteilsspruch (genauer: Bis zur Feststellung seiner Schuld durch das Urteil) als unschuldig. Selbst wenn die von der BILD an den „Pranger“ gestellten Personen durch ihre Aussagen auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken möglicherweise eine strafbare Handlung begangen haben könnten, denn als solche steht die strafbare Beleidigung nach § 185 StGB oder die Volksverhetzung nach § 130 StGB freilich im Raume, darf keine Vorverurteilung oder einseitige Berichterstattung erfolgen. Erst Recht darf nicht der Eindruck erweckt werden, die Strafbarkeit stünde eindeutig fest. Mithin darf weder Selbstjustiz noch eine Hetze gegen die Tatverdächtigen betrieben werden, was bei einem großflächigen Bericht in der Zeitung mit der größten Auflage in Deutschland und der Stigmatisierung der Personen („Bild stellt die Hetzer an den Pranger“) naheliegend möglich erscheint. Die Presse ist kein Organ der Rechtspflege und Niemand darf im Vorfelde (etwaiger) strafrechtlicher Ermittlungen als Täter aufgeführt werden.

Mithin wird man jedoch hier zu berücksichtigen haben, dass die BILD die Äußerungen der 40 Personen klar erkennbar als Zitat (Screenshot) unverfälscht wiedergibt und sich hiermit inhaltlich und nicht einseitig auseinandersetzt, jedenfalls nicht die Betroffenen als Straftäter bezeichnet. Es wird sachlich abgebildet, was die Personen auf Facebook öffentlich geschrieben haben. Somit dürfte sich diese Aktion im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) bewegen.

Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor?

Und was ist mit dem Urheberrecht? Schließlich druckt die BILD mehrere Screenshots vom Profilfoto und der Person ab. Ein Urheberrechtsverstoß kommt z.B. in Betracht, wenn ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder verbreitet wird (§§ 15, 31 UrhG). Unterstellt sei an dieser Stelle einmal, dass die Facebook-Profilfotos den Nutzer abbilden und somit als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder jedenfalls als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG anzuerkennen sind. Der Urheber hat (wohl) der BILD nicht das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG) bzw. Vervielfältigung (§ 16 UrhG) des Werks eingeräumt, so dass vorläufig von einem Verstoß gegen das Urheberrechtrecht auszugehen ist, falls keine Schranke des Urheberrechts greift.

Ob dies der Fall ist, wird von vielen Medienrechtlern diskutiert (z.B. kritisch von RA Lampmann, RA Härting).

Schnell kann man an folgende Paragraphen aus dem UrhG denken:

Ist die Abbildung von Bild und Text vom Zitatrecht nach § 51 UrhG umfasst?

Gleichwohl darf ein öffentliches Werk auch ohne Einwilligung des Urhebers zum Zwecke des Zitats vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden (§ 51 UrhG). Dies setzt zunächst einmal das Werk als solches voraus und ebenso die Wiedergabe zum Zwecke des Zitats. Ein einfacherer Abdruck eines Bildes oder eines Textausschnitts reicht dafür allerdings nicht aus. Vielmehr muss sich der Autor mit dem Zitat auseinandersetzen, „so dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“ (BGH, Urt. v. 30.11.2011, Az. I ZR 212/10). Das Zitat muss als solches dargestellt werden, idealerweise den Urheber benennen und das Ganze in einen redaktionellen Rahmen eingebunden werden.

Neben dem Zitatrecht lassen sich noch weitere Schranken des Urheberrechts heranziehen. So ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wenn sie der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) dient. Ebenso dürfen nach § 48 UrhG Reden vervielfältigt und verbreitet werden, die bei „bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind“.

Wie den Medienberichten zu entnehmen ist, nahm das Gericht gleich mehrere dieser Schranken an: Demnach sei die Veröffentlichung der Screenshots aus Facebook vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) und als Tagesereignis von § 50 UrhG wie auch als analoge Anwendung des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch die Medien umfasst und somit keine Urheberrechtsverletzung begründet (Urt. v. 10.12.2015, Az. 7 O 20028/15).

Des Weitern bezogen sich die Richter auch noch auf eine Entscheidung des EuGH zu den „embedded“-Youtube-Videos (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13), die sogar die Verlinkung auf Inhalte anderer Seiten erlaubt, wenn sie auf der eigenen Webseite eingebunden ist und als Inline-Link erscheint. Wer also auf der eigenen Webseite z.B. Youtube-Videos erkennbar durch Inline-Links „einbettet“ in Form von spezielle Skripten / Programmierungszeilen, begeht danach keine Urheberrechtsverletzung. Dies auf Screenshots und Grafiken ohne Links und eingebettete Ausschnitte anzuwenden, erscheint äußerst fragwürdig.

Ein Schwenk zum öffentlichen Recht: Könnte ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegen?

Was die Richter nicht prüfen, aber rechtlich diskutiert werden mag: Hat die BILD möglicherweise gegen Vorschriften aus dem Datenschutz verstoßen, indem sie personenbezogene Daten der Betroffenen ohne dessen Einwilligung oder sonstiger Rechtfertigung erhoben, gespeichert und verbreitet hat? Denn Klarnamen sowie das Foto des Betroffenen, sofern er erkennbar ist, stellen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar, weil sie „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“ sind. Eine Einwilligung des Betroffenen gemäß § 4a BDSG fehlt hier. Inwieweit das Medienprivileg nach § 41 BDSG greift und die sich BILD als Presse nur eingeschränkt an die Bestimmungen des BDSG zu halten hat, müsste diskutiert werden. Derartige Privilegierungen der Presse sind aber wohl vertretbar, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten im Kontext der Pressearbeit stehen.
Selbstverständlich wäre ein etwaiger datenschutzrechtlicher Verstoß erst einmal durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beanstanden aufgrund des Hauptsitzes des Axel Springer Verlags in Berlin und nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Zivilgericht. Interessant wäre dennoch zu sehen, was sich aus einer solchen Eingabe des betroffenen Petenten ergibt.

Welche Folgen könnte diese Entscheidung haben?

Man wird wohl mit einem kritischen Auge auf diesen „Freispruch“ der BILD schauen müssen, die sich mit ihrem reißerischen Stil dieses Mal als eine Art Sprachrohr der Gesellschaft sieht und gewollt Fotos bzw. Meinungen von Dritten ohne dessen Einwilligung verbreitet. Jetzt kam ihr zu Gute, dass diese Daten auf Grundlage einer öffentlichen Berichterstattung über eines der meistdiskutierten Themen der letzten Monate (Stichwort: Flüchtlingskrise) verbreitet wurden und diese Kampagne „gegen Ausländer-Hetze“ von vielen gefeiert werden dürfte. So hat sich beispielsweise eine Task Force vom Bundesjustizminister Heiko Maas zu Bekämpfung von fremdenfeindlicher Hetze in den sozialen Netzwerken gegründet, der sich auch Facebook angeschlossen hat. In einem anderen Kontext der Berichterstattung über persönliche Informationen von Nutzern sieht die Sache aber wieder ganz anders aus. Denn nicht jeder Beitrag ist Teil der gesellschaftlichen Diskussion, auch wenn manche das gerne so hätten.

Was auf Facebook steht ...
Was erst einmal auf Facebook steht …

Ebenso darf bezweifelt werden, ob die „Freundesliste“ oder „Öffentlichkeit“ bei Facebook, woran auch eine ungenügende Privatsphären-Einstellung des sozialen Netzwerks einen Teil dazu beiträgt, gleichzusetzen ist mit der allgemeinen Öffentlichkeit, aus welcher sich Presse und Unternehmen bedienen können. Was im Internet über die Suchmaschinen zu finden ist, gilt gemeinhin als öffentlich (allgemeinzugängliche Quelle). Gleiches mag für denjenigen gelten, der über Twitter seine paar Zeichen über das Internet verschickt. Wer allerdings unter individueller Privatsphären-Einstellung auf Facebook nur für seine 200 Freunde eine Statusmeldung von sich gibt, muss nicht automatisch damit rechnen dürfen, dies dadurch der gesamten deutschen Öffentlichkeit auf dem silbernen Tablett zu präsentieren und übermorgen in Presse oder Rundfunk mit Klarnamen und Foto aufzutauchen. Selbst in den Zeiten der gewohnten Selbstdarstellung im Internet sollte zwischen ausgewählter und allgemeiner Öffentlichkeit unterschieden werden.

Was wir daraus in jedem Fall lernen sollten: Alles was im Internet, insbesondere auch bei Facebook oder Twitter veröffentlicht wird, kann der Allgemeinheit frei zugänglich sein und jedem auch schaden. Es sind schon viele Fälle bekannt, in denen eine „unglückliche“ Formulierung oder Information auf Facebook zur Kündigung im Job führte.

Erst Recht gilt dies bei krassen Aussagen unter dem eigenen Klarnamen mit eigenen Profilfoto und sonstigen persönlichen Informationen. Diese Problematik sollte sich jeder vor Veröffentlichung der Infos vor Auge halten. Leichter gesagt, denn in der Hitze der Diskussion, sind vermutlich jedem von uns hier und da einmal „unbedachte Wörter“ herausgerutscht. Als Rat kann ich nur geben: Kühlen Kopf bewahren und zweimal überlegen, bevor man auf „senden“ drückt. Denn jede Ursache hat auch ihre Wirkung, und die kann nicht nur die Umgebung (Freundeskreis), sondern eben auch die BILD Zeitung erreichen.

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Marketing & Recht: Interview mit dem Marketing-Spezialisten Christian Faller

Werbung, Marketing sowie auch Social Media gehen längst einher mit rechtlichen Fragestellungen, insbesondere berührt das Marketing hierzulande das Datenschutzrecht und IT-Recht. Obgleich wohl weiterhin beide Themenbereiche von jeweiligen Spezialisten ausgeübt werden, sollten Werber und Werbeagenturen einige rechtliche Aspekte im Auge behalten. Warum das so ist und welche Sichtweise die Werber vom Datenschutz haben, wollte ich einmal näher herausfinden. Hierzu führte ich ein Interview mit einem seit vielen Jahren (auch international erfolgreichen) kreativen Kopf – Christian Faller ist Gründer und Geschäftsführer von deepr, einer digitalen Werbeagentur aus Stuttgart, die sich schwerpunktmäßig um Websites, Digitalstrategie und Social Media Kampagnen für kleine und mittelständische Unternehmen kümmert. Zusätzlich wirkt(e) er bei diversen Blogs (gefahrgut blog) und Online-Aktivitäten mit und weiß, wie die virtuelle Welt so tickt.

 

Christian Faller, Gründer von deepr (Bild: © deepr)
Christian Faller, Gründer von deepr (Bild: © deepr)

Frage: Hallo Chris, Ich hoffe du hast die Feiertage gut und stressfrei überstanden bei angemessener „Work-Life-Balance“. Gab es denn noch Bücher oder nur noch eBooks unter dem Weihnachtsbaum?

Christian Faller: Das habe ich, ich hoffe du auch! Es gab wie jedes Jahr viele Bücher. Leider gibt es im deutschen Kindle Store noch immer keine Möglichkeit eBooks zu verschenken. Das ist sehr schade und längst überfällig – im US Store geht das schon seit Jahren.

Pünktlich zum Jahreswechsel stellt sich natürlich die Frage: Wie sieht die perfekte Marketing-Strategie im Jahre 2016 aus? Wie haben virale Kampagnen, Facebook und Co. das Internet in den vergangenen 12 Monaten verändert und was für Rückschlüsse lassen sich daraus für 2016 gewinnen?

In 2015 gab es vor allem eine bedeutende Veränderung für Social Media Kampagen. Der Einsatz von Mediabudget für den Kauf von Reichweite hat enorm an Wichtigkeit gewonnen. Facebook und auch andere Plattformen schnüren den Gürtel der organischen Reichweite immer enger und zwingen Unternehmen immer mehr dazu, Geld in die Hand zu nehmen, um die gewünschte Reichweite zu erzeugen. Ohne Mediaspending geht fast nichts mehr. Positiv gesehen lässt sich mit etwas Geld aber relativ viel erreichen und die Targeting Möglichkeiten gerade von Facebook sind nach wie vor exzellent und verbessern sich weiterhin. Eine erfolgreiche Kampagne stützt sich also auf eine gute Idee mit exzellenter Umsetzung, steht und fällt aber in den meisten Fällen mit dem schlauen Einsatz von Werbebudgets.

Bleiben wir noch mal kurz persönlich: Wie viele Stunden muss man dafür täglich auf Facebook oder twitter unterwegs sein, um immer auf dem neuesten Stand zu sein? Oder muss man gar nicht alle 5min auf twitter gucken?

Wichtig ist meiner Meinung nach nicht, wie aktiv oder nicht aktiv man ein Netzwerk nutzt, sondern wie gut man dessen Nutzer versteht, die Demografie dahinter kennt und die Mechanik der Werbemöglichkeiten und Content-Distribution durchschaut hat. Es ist für uns wesentlich wichtiger uns durch den Dialog mit Kollegen, anderen Agenturen und Bloggern über Best-Practice Beispiele auszutauschen als alles selbst zu erproben. Schlussendlich lernt man am meisten immer aus Erfahrung – diese muss aber nicht immer zwangsläufig die eigene sein.

Derzeit rollt ja wieder eine weltweite Marketing-Welle für den neuen Star Wars Film. Die Supermarkt-Kette REWE verteilt an der Kasse je Einkaufswert solch „Shells“ und Spielerhersteller wie auch LEGO haben ihre Sondereditionen zu Star Wars. Und auch bereits die Marketing-Strategen der „Minions“ zeigten uns, wie umfassend Werbung sein kann. Es gab Tic Tacs von Minions wie auch Überaschungseier-Figuren, nebenbei noch Minions Figuren beim Kauf von Bananen und Amazon hatte zum Start des Films gleich das gesamte Design der Startseite dieser Kampagne angepasst. Funktioniert ein solches Konzept nachhaltig oder stößt es nicht nach einer gewissen Zeit auf Ablehnung? Oder ist es eine WIN-WIN-Situation in der Werbung?

Zuerst einmal ist ein solcher Werbedruck natürlich nur von ganz, GANZ wenigen Unternehmen finanzierbar. Außerdem funktioniert das auch nicht für jedes Produkt, sondern nur ausgesprochen hedonistische Dinge – wie zum Beispiel einen Kinofilm – mit denen wir im Alltag gerne konfrontiert werden. Das muss man vorsichtig abwägen, ob es funktioniert oder nicht. Gerade beim Thema „Minions“ wurde ja aber bereits so derart viel im Vorfeld mit Merchandise gearbeitet, dass eine breite Beliebtheit in der Bevölkerung quasi nachgewiesen war. Wenn z.B. ein Waschmaschinen-Hersteller einen solchen Werbedruck aufbauen würde, würde sich der Effekt sehr schnell ins Gegenteil verkehren, da wir hier ein sehr nüchternes, unemotionales Produkt haben, das völlig anders beworben werden muss. Kategorisch kann man also nicht sagen, ob so etwas gut oder schlecht ist.

Warum sollte ich denn zu Subway Essengehen oder einen VW kaufen, weil da jemand – etwas platt formuliert – in der Werbung mit einem Lichtschwert herumhantiert? Oder ist dies eher nur „Image-Pflege“?

Diese Marken nutzen „Star Wars“ aus genau einem Grund als Werbebotschaft: Selektive Aufmerksamkeit. Die Menschen werden im Alltag von zahllosen Werbebotschaften bombardiert. Sie können nicht einmal einen Bruchteil davon wahrnehmen. Das, was sie wahrnehmen, muss zu ihrem sogenannten situativen Involvement passen. Und das ist für das Thema Star Wars gerade immens hoch. Der neue Film ist in aller Munde, Lichtschwerter sind sozusagen Magnete für die Augen. Subway nutzt dieses Momentum, um auf der Welle der Aufmerksamkeit Augen anzuziehen. Mehr als es ein bloßes Sandwich tun würde. Und dass es dann noch Spielzeug zu bestimmten Subs gibt, schadet natürlich auch nicht, um die Hardcore Fans tatsächlich zu einem Extrabesuch zu animieren. Ich glaube nicht zwangsweiße, dass Subway im Laufe der Kampagne signifikant mehr Subs verkauft. Allerdings erhalten sie viel Aufmerksamkeit für ihre Marke, die auf das langfristige Image beim Verbraucher einzahlt.

Personalisierte Werbung vs. Datenschutz

Apropos Werbung: „Personalisierte Werbung“ ist ja gemeinhin so ein Keyword, womit die Unternehmen nahezu jede Aktivität und Nutzerauswertung/Analyse rechtfertigen. Wer im Internet nach Schuhen oder Flügen suchte, kann sich die nächsten Stunden im Internet über passende Angebote auf anderen Seiten erfreuen. Wie steht ihr dazu?

Ich bin hier geteilter Meinung. Personalisierte Werbung nach generellen Interessen oder meinen demografischen Daten, finde ich gut. Ich selber sehe lieber Werbung von Dingen, die mich halbwegs interessieren. Und ich glaube – wenn auch unterbewusst – den meisten Leuten geht es hier so. Aber das Retargeting, was du oben beschreibst, sehe ich kritisch. Zum einen, da es wirklich derart spezifisch ist, dass es der auf diese Weise werbenden Marke eine negative Assoziation gibt, da es einen Touch von Big Brother hat. Zu anderen, weil es ganz oft so ist, dass ich diese Produkte der Marke bereits gekauft habe und mich dann die Werbung über dieselben Sneaker, an denen ich ja nun kein Interesse mehr habe nach dem Kauf, regelrecht stört. Es kommt nur selten vor, dass wir Kunden zu Retargeting raten.

Im Doku-Film „Democracy“ zur kommenden Datenschutz-GrundVerordnung der EU heißt es unter anderem „Daten sind das neue Öl“. Man kann es wohl kaum treffender ausdrücken. Als Werbe-Industrie oder Marketing-Abteilung möchte man gewiss möglichst viele Daten von Kunden und potentiellen Kunden sammeln oder nicht?

Ja, absolut. Allerdings natürlich nur relevante Daten. Alle Daten, die ich besitze, die aber irrelevant sind, machen es für mich de facto schwerer eine informierte Entscheidung zu treffen. Es gibt meiner Meinung nach auch wenige Unternehmen, die mit Big Data bereits wirklich gut umgehen können. Das ist ein sehr spannendes Feld! Ich finde bei diesem Punkt aber den Aspekt sehr wichtig, hier fair vorzugehen. Es sollte dem Verbraucher immer möglich sein, zu entscheiden, was für Daten gesammelt werden und dies sollte auch transparent geschehen. Und beim Werbetreibenden liegt eine große Verantwortung, mit diesen Daten verantwortungsbewusst umzugehen, sie nicht unrechtmäßig einzusetzen oder gar weiterzuverkaufen. Seth Godin hat in seinem Buch „All Marketers Are Liars“ eine sehr treffliche Analyse zum Thema Verantwortung von Marketingverantwortlichen geschrieben. Würde das Buch heute noch einmal neu geschrieben, würde sich Herr Godin sicher auch dem Thema Big Data widmen.

Setzt ihr da euch bzw. dem Kunden diesbezüglich gewisse Grenzen oder überlässt ihr diese Entscheidung dem Kunden?

Wir sammeln immer nur das Nötigste an Daten. In den meisten Fällen sind das anonyme Website Statistiken. Manchmal sammeln wir noch E-Mail Adressen oder Namen, die aber ausschließlich zum vereinbarten Zweck eingesetzt werden und denen sich der Kunde jederzeit wieder auf eigenen Wunsch gemäß den geltenden Bestimmungen (z.B. mittels Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht, die sich in Datenschutzbestimmungen oder Nutzungsbestimmungen wiederfinden) entziehen kann. Wir achten da auf Klarheit und einen sorgsamen Umgang mit den Daten zum beschriebenen Zweck wie einem Gewinnspiel.

Bei der Beratung von Unternehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer Online-Präsenz kommt ihr ja auch mit rechtlichen Fragestellungen in Berührung. Inwieweit berücksichtigt ihr dabei das geltende Recht und erteilt Hinweise bezüglich der Einhaltung von zwingenden Vorschriften?

Wir halten uns hier regelmäßig über einschlägige Websites und Blogs auf dem Laufenden, sprechen aber bei Fragen auch häufig mit unserem Anwalt. Gleichzeitig weisen wir Kunden aber stets darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht, dies alles zu überprüfen, letztendlich bei Ihnen liegt und legen nahe, dies von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen. Immerhin sind wir keine Juristen und es ist auch wichtig das klarzustellen. Das Thema Recht ist ein überaus komplexes Konstrukt, das sich so häufig ändert, dass es einfach eines Spezialisten bedarf. Wir kümmern uns um eine technisch sauber Umsetzung und beraten fachgerecht, verweisen bei diesem Thema aber an anderen Ansprechpartner. Wir würden z.B. nie die AGB oder Datenschutzbestimmungen des Auftraggebers selber schreiben, sondern bauen diesbezüglich auf die Leistung von Anwälten oder Fachleuten.

Empfehlt ihr den Kunden die Einbindung von Google Analytics oder greift ihr zu anderen Anbietern? Und wie sieht es mit sonstigen Tracking-Tools aus?

Wir arbeiten im Idealfall mit Google Analytics, da es das stärkste Tool ist. Wenn datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, nutzen wir zum Teil auch Piwik. Andere Tools kommen in der Regel nicht zum Einsatz.

Die Technik schreitet immer weiter voran. Vieles ist möglich, gleichwohl rechtlich umstritten. Verwendet ihr bzw. eure Kunden z.B. Facebook Custom Audiences?

Nein, wir haben noch nie mit Custom Audiences gearbeitet. Die Targeting Möglichkeiten von Facebook sind auch abseits davon so gut, dass wir hier noch nie Bedarf gesehen haben. Wenn uns eine rechtmäßige E-Mail Liste vorliegt, dann eigentlich immer, weil Leute sich für einen Newsletter unter den korrekten Bedingungen (mit Opt-In Verfahren) angemeldet haben. Und dann ist der Newsletter selbst auch ein weitaus besseres Tool, um diese Leute direkt zu erreichen.

Social Media Recht – worauf Unternehmen achten sollten

Seit geraumer Zeit hat sich das „Social Media Recht“ entwickelt. Unternehmen sowie deren Mitarbeiter müssen sich bei ihrem Social Media Auftritt und insbesondere bei Gewinnspielen oder sonstigen Aktivitäten an zahlreiche Gesetze halten. Es empfiehlt sich daher, so genannte „Social Media Guidline“ für das Unternehmen zu entwerfen. Wie steht ihr dazu und habt ihr bereits Erfahrung in diesem Zusammenhang sammeln können?

Wir erstellen häufig Richtlinien. Diese beziehen sich aber eher auf inhaltliche Punkte wie Frequenz, Plattformen, Umgangston, Dos und Don’ts etc. Rechtlich gesehen weisen wir auch an dieser Stelle auf bestehende Gesetze hin, die uns bekannt sind, stellen aber sicher, dass ein Jurist mit im Boot ist, der die Details fachgerecht wiedergeben und ggf. verschriftlichen kann. Wir würden selbst keine Guidelines erstellen, die rechtliche Aspekte abdecken. Schon allein, weil diese sehr häufig geprüft und aktualisiert werden müssen und ansonsten eine große Gefahr darstellen können.

Ja das stimmt wohl. Social Media Richtlinien stellen ja einen Katalog an Rechtsfragen dar, derer sich eher ein Anwalt oder Datenschutzbeauftragter annehmen sollte. Dennoch: Inwiefern findet immer mehr eine Verknüpfung von unterschiedlichen Dienstleistungen statt? Muss der Werber bald auch noch Jurist sein oder der Jurist auch gleichzeitig Werber?

Am besten wäre das! Allerdings wird das nicht möglich sein. Ich denke daher, dass sich schlicht die Zusammenarbeit dieser beider Berufsgruppen intensivieren muss.

Nun denn. Vielen Dank für das Interview! Ich wünsche Dir bzw. deinem Team auch zukünftig tolle und spannende Aufträge und viel Erfolg!

Hinweis: Die Bildrechte liegen bei deepr

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Sind Menschen ohne Facebook glücklicher? Ein Selbsttest

Vor allem die ältere Generation wird diese Frage gewiss mit „ja“ beantworten. Aber sind Menschen wirklich ohne Aktivitäten und Mitgliedschaft auf Facebook zufriedener oder gar ruhiger? Ja, sind sie, sagt nun eine aktuelle Studie aus Dänemark.

Zumindest wollen dies dänische Wissenschaftler des „Happiness Research Institutes“ vor kurzem herausgefunden haben. In dieser Studie wurden 1095 dänische Teilnehmer einbezogen, von denen die Hälfte der Teilnehmer eine Woche lang auf Facebook verzichtet hat, während die andere Hälfte der Probanden das größte soziale Netzwerk der Welt wie gewohnt weiterhin nutzen sollte.

Bei der Auswertung der Fragenkataloge stellten die Wissenschaftler in Kopenhagen fest, dass sich die Personen auf „Facebook-Entzug“ zufriedener und weniger gestresst fühlten als die andere Hälfte der aktiven Facebook-Nutzer. In der Mehrheit haben sie sich als ausgeglichener beurteilt.

Sicherlich lässt sich über das Ergebnis dieser Studie streiten, da sie weder als Langzeitstudie angelegt war noch die konkreten Daten zu den einzelnen Probanden bekannt sind und sicherlich nicht wissenschaftlichen Kriterien genügt.

Das Thema ist natürlich nicht neu und wird seit Jahren immer wieder „aus der Schublade“ hervorgeholt. Und dennoch haben gefühlte 90 Prozent aller Kids und Jugendlichen ein Smartphone, das sie auf dem Weg zur Arbeit oder selbst während des so genannten „Fernsehgenusses“ nicht aus der Hand legen (Stichwort „Second Screen“). So kann ein ständiger Kontakt via Whatsapp, Facebook und E-Mails gehalten werden, um permanent an der „News-line“ zu hängen und um jederzeit (re)agieren zu können. Häufig verhalten sich diese „Android-Junkies“ genervt, wenn der/die Kommunikationspartner nicht innerhalb von wenigen Sekunden/Minuten auf die Nachricht antworten. Zumeist lauern diese auf ihre Facebook-Freunde, um immer „uptodate“ zu sein. Newsticker, Live-Ergebnisse sowie insgesamt die Medien geben ihrerseits Vollgas, die Nutzer bei der Stange zu halten.

Was sind die Gründe, warum Menschen ohne Facebook glücklicher seien könnten?

Enthaltsamkeit gegenüber dem ständigen Vibrieren oder Blicken zum Handy, wenn wieder jemand den eigenen Beitrag geliked oder kommentiert hat. Was bei letzteren dazu führt, sich ständig veranlasst zu sehen, unverzüglich zu antworten wie z.B. bei der Facebook-Chatfunktion (Messenger). Die User werden von Treibenden zum Getriebenen und die Interaktion regelt offensichtlich die Herzfrequenz, währenddessen der Enthaltsame sich in Ruhe anderen Themen widmen kann.

Auch macht dieser Zustand des Getriebenseins nicht in den eigenen vier Wänden halt. Zumeist tritt noch die typische „Mitteilungssucht oder besser Geltungssucht“ hinzu, also die ständige Suche im Alltag nach Situationen, Bildern, aufgefangenen Wortfetzen anderer Personen beim Vorbeigehen auf der Straße oder neuesten Informationen, die es sofort über Facebook den Freunden und Kollegen mitzuteilen gilt, gerade um ein positives Feedback zu erhalten (Ein typisches schulisches Verhalten) Hier möchte ich mich – fairerweise – auch nicht von freisprechen – währenddessen der Enthaltsame sich in Ruhe anderen Themen widmen kann.

Zu bedenken gebe ich dabei: Wie jeder User selbst bereits erfahren hat: Es kommen nicht nur positive Kommentare zurück, sondern möglicherweise „shitstorms“, was selbstverständlich wieder zu einer (Un)gerechtigkeitsdebatte oder zu Frust führt.

Wie steht es eigentlich mit Kommunikation? Ich meine damit: Wieder miteinander zu sprechen statt zu chatten. Aber dazu mehr in meinem Selbsttest.

Der Selbsttest: Es gibt eine Welt da draußen

Also mein Selbsttest vor einigen Monaten unterstrich das Ergebnis dieser Studie. Es waren zwar nur 2 Wochen „ohne“ Facebook, jedoch fühlte ich mich spürbar entspannter, das Handy lag auch mal mehrere Stunden im anderen Raum und es steigerte sich das Interesse an der direkten Kommunikation mit meinen Mitmenschen. Die innere Ruhe stieg. Und auch der Joghurt schmeckte wieder besser, wenn man ihn ohne Handy in der Hand genießen konnte. Es blieb mehr Zeit für persönliche Kommunikation und direkte Wahrnehmung von Eindrücken, Bildern und zwischenmenschlichen Gefühlen.

Ich war nicht nur ruhiger, sondern nahm eine gesteigerte Aufmerksamkeit der Kommunikation mit Menschen wahr ohne irritiert oder beeinflusst zu sein von virtuellen Likes und Postings.

Auch muss ja nicht immer jeder Schritt in der Öffentlichkeit preisgegeben werden.

Was wäre die Alternative zu Facebook?

Telefonat, persönliches Gespräch, E-Mail, Briefpost usw. sind die Ausweichmöglichkeiten. Diese Alternativen erscheinen in der heutigen Zeit offensichtlich als überholt und zu langsam, zumal diverse Bekannte und Freundschaften mittlerweile weltumspannend sind und eigentlich im Übertragenden in diesem verflixten kleinen Gerät Smartphone so herrlich vereint sind, welches nur wenig Gewicht und Platz in Anspruch nimmt. „Fortschritt durch Technik?“ keine Ahnung? Auf jeden Fall sehr bequem!

Warum wir Facebook vielleicht doch alle brauchen?

Aber seien wir mal ehrlich? Dem stehen andere Aspekte gegenüber, die nicht zu verachten sind. Wie viele Kontakte, Job-Angebote oder Ebay-Auktionen sind dank Facebook erst zustande gekommen? Für uns „Selbständige wie auch Angestellte“ ist das soziale Netzwerk eine gute Plattform als breites Spektrum im Privat- und Berufsleben.

Der gesunde Mittelweg ist gefragt. Selbstbegrenzung auf ein gutes Maß anstatt Maßlosigkeit. Eine gute Auswahl an Apps zu treffen und nicht in millionenfachen multimedialen (Un)Möglichkeiten zu surfen.

Das hat auch den Vorteil, dass man nicht impulsiv oder durch die Stimmung beeinflusst reagiert, negative oder peinliche Beiträge oder Fotos postet, die einen nicht nur Freundschaften (oder gar Beziehungen), sondern sogar auch unter Umständen den Job kosten können. Schließlich zeichnen einige Gerichtsentscheidungen aus dem Arbeitsrecht bereits vor, dass Beleidigungen gegenüber dem Chef oder Mitarbeiter bei Facebook zu Abmahnungen oder fristlosen Kündigungen führen können.

Und einmal ganz wahrhaft gesprochen: Muss ein jeder von uns ständig auf dem so genannten letzten Stand von „allem und jedem“ sein. Im privaten wie auch beruflichen Umfeld? Verhält es sich nicht gerade so, wie eine mediale Weisheit sehr treffend besagt: „nichts ist so alt wie die Nachricht von gestern“, was übertragen auf Facebook etc. wohl so viel bedeutet: Viele Posts sind bereits überholt (man kann fast den Eindruck bekommen, diese überholen sich selbst ständig gegenseitig!), bevor sie gelesen werden können, da die Flut an Nachrichten von kaum einem bewältigbar sind. Wie so vieles im Leben!

SEO-Tipps und Tricks für WordPress: Nützliche WordPress Plugins und SEO für die eigene Webseite

Einst wurde WordPress als Blogger-Plattform noch belächelt, mittlerweile greifen sogar immer mehr Unternehmen und Selbstständige auf das Content Management System (CMS) von WordPress zurück. Bekannte Server-Anbieter prahlen gar mit der auf WordPress basierenden „kinderleichten Installation“, um „ mit wenigen Klicks eine eigene Homepage“ zu bauen. Tatsächlich bietet WordPress alles, was man für eine Webseite benötigt: Ein schnelles und recht sicheres CMS, kostenlose und küstengünstige Templates von Profis für das gewünschte Design der Seite, nahezu ein „WYSIWYG“-Editor und leichte Menüführung und Einstellungsmöglichkeiten mit Widgets und Sidebars. Ich selbst verwende bei meinen Projekten seit Jahren WordPress und empfehle es uneingeschränkt weiter an Anwälte oder Unternehmer.

Obgleich WordPress – zumindest nach einer gewissen Eingewöhnungs- und Lernphase – tatsächlich kinderleicht ist und selbst gekaufte Premium-Templates oftmals sehr individuell angepasst werden können, gibt es hier und da noch gewisse Tricks und nützliche Plugins, die vielleicht nicht jedem User bekannt sein dürften.

Daher seien an dieser Stelle mal ein paar nützliche WordPress Plugins vorgestellt, die bei keiner Webseite fehlen sollten. Selbstverständlich ist dies eine rein subjektive Einschätzung und Auswahl von mir. Diese benutze ich und empfehle sie weiter. Selbstverständlich gibt es andere Plugins oder selbsterstellte Skripte, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen.

Doch vorweg ein paar allgemeine Tipps in Sachen WordPress-Sicherheit und auch SEO:

Tipp1: Bei der WordPress-Installation, also wenn Sie das erste Mal WordPress aufsetzen, bloß nicht den User „admin“ vergeben, sondern im Idealfall ein komplizierten User-Namen wählen, den keiner so leicht erraten kann. Er sollte weder den Seitennamen oder Firmennamen enthalten noch den eigenen Namen oder bekannte Begriffe wie „Webmaster“. (Dass der Name der Datenbank sowie das Passwort ebenfalls über verschiedene Zeichen und ja nicht ein bekanntes Wort oder dem Projektnamen verfügen soll, versteht sich von selbst. Und wer es ganz sicher haben will, ändert sogar die Datenbanken-Tabellen von WordPress bzw. die Login-Datei).

Tipp2: Und wenn Sie später als Admin auf Ihrem Blog die Beiträge publizieren wollen, was wohl der Einfachheit halber die meisten machen werden, stellen Sie im backend unter dem Reiter „Benutzer“ einen Spitznamen dieses Accounts ein, welcher dann als Autorname angezeigt wird.

Tipp3: Stellen Sie im WordPress Backend ein, dass Ihre Webseite unter permalinks auf „Beitragsname“ oder einer individuellen, kurzen sprechenden URL eingestellt ist, die sich aus dem Titel des Beitrags oder der Seite zusammensetzt. Verschachtelte Unter-Verzeichnisse mit Zahlen, der Seiten-ID oder dem Datum haben auf Ihrer Webseite nichts zu suchen! Im Idealfall haben Sie direkt nach Ihrer Wunschdomain die Keywords als Seitennamen im ersten Verzeichnis.

1. Wordfence

Das Wordfence Plugin enthält viele nützliche Sicherheitsvorkehrungen und beobachtet sozusagen die Seite. Es beinhaltet einen guten Spam-Schutz mit IP-Blocking. Auch wird der Quelltext (und die Templates und Plugins) regelmäßig durchleuchtet. Der Admin erhält regelmäßige Benachrichtigungen und zudem sofort eine E-Mail, wenn sich jemand auf der Seite einloggt.

2. Limit Login Attempts

Das Limit Login Attempts Plugin beschränkt – wie der Name schon verrät – die Anzahl der Login-Versuche auf der WordPress Seite. So können nach 3 oder mehr missglückten Versuchen, z.B. bei falscher Eingabe des Passworts oder Users, die IP-Adresse der Benutzer gesperrt werden. Ich halte diese Sicherheitsmaßnahme für sinnvoll, schließlich durchsurfen Tausende (eher Hundertausende) Hacker und Netzwerke das Internet und sorgen mit Skripten für Hacker-Angriffe. Tagtäglich versuchen sich solch Skripte bei mir einzuloggen, indem die üblichen User-Namen automatisch ausprobiert werden.

3. Google XML Sitemaps

Für die SEO-Experten ist es gewiss nichts Neues: Eine Webseite sollte immer über eine Sitemap verfügen und idealerweise über eine Google XML Sitemap. Mit wenigen Klicks lässt sich dieses Plugin installieren bzw. einrichten und sofort wird die Sitemap automatisch generiert. Anschließend muss man also nichts mehr weiter tun.

4. ALL in One SEO Pack

Zugegeben: Bei den SEO-Plugins scheiden sich die Geister. Einige raten davon ab, einige empfehlen das ALL in One SEO Pack und weitere empfehlen andere SEO Plugins. Ich verwende dieses Plugin für die überschaubaren SEO-Faktoren, insbesondere Seitentitel, Meta-Description und Meta-Keywords. So können globale Seitentitel mit Keywords gesetzt werden oder auch individuell unter jedem Beitrag, der dann die globale Einstellung überschreibt (oder ergänzt).

Tipp4: Aus SEO-Sicht ist es wichtig, dass jede Seite (und letztlich auch jeder Beitrag) einen individuellen Seitentitel erhält und individuelle Meta-Description. Die automatisch voreingestellte WordPress-Einstellung, dass der Projekttitel immer an vorderer oder hinterer Stelle des sitetitle steht, ist zwar häufig gesehen, aber eben nur „suboptimal“.

Tipp5: Die wichtigsten SEO-Faktoren sind neben dem Domainnamen der Seitentitel und die Meta-Description. Ersteres wird in der Regel in den Ergebnissen bei Google und anderen Suchmaschinen als Link angezeigt und die Meta-Description ist der Textauszug, der sich unter dem Link in den Suchergebnissen befindet. Also zumeist diese 120-140 Zeichen.

Sowohl Seitentitel als auch Meta-Description sollten daher die wichtigsten Keywords enthalten, den Leser ansprechen, sogar anlocken, und gleichzeitig nicht wie Werbung aussehen.

Meine persönliche Faustformel:
Der Seitentitel (ca. 70 Zeichen) sollte mindestens 1 Mal das Haupt und 1 Mal das Nebenkeyword enthalten, wobei „dem Anfang“ am meisten Gewicht beigemessen wird. Der Anwalt im Medienrecht sollte daher ungefähr als Seitentitel wählen: „Rechtsanwalt IT-Recht Medienrecht Hamburg“. Entgegen der weitverbreiteten Ansicht ist es nicht notwendig, den Namen des Rechtsanwalts bzw. Selbstständigen in dem Seitentitel aufzunehmen, da bei vernünftigen SEO-Maßnahmen und Gestaltung der Webseite die Seite ohnehin gut unter der Suche nach dem Namen „ranken“ dürfte, weshalb dadurch im Grunde nur Platz für ein weiteres wichtiges Keyword verschenkt wird.

Die Meta-Description sollte unter 160 Zeichen sein, direkt den Leser ansprechen und Rat und Hilfe oder guten passenden Inhalt suggerieren.

Tipp6: Um kein duplicate content oder mehrere URLs zu einem Artikel online zu haben, was bei einem Blog mit Kategorien und Archiv schnell passieren kann, sollten die Beiträge mit canonical URLs in diesem SEO-Plugin versehen werden.

5. WP to twitter

Wer Beiträge im WordPress Blog oder auf der Firmenseite publizieren möchte, dürfte sicherlich auch an einer Verbreitung mit hoher Reichweite interessiert sein. Dann darf natürlich twitter nicht fehlen. Zwar empfehle ich immer, die Links individuell mit passenden Hashtags und Erklärung zu tweeten, da automatisch generierte Postings nicht gern gesehen sind, wer es aber einfach haben will: Mit dem Plugin WP to twitter werden die neuen oder auch aktualisierten Beiträge sofort per Push an twitter geschickt. Voraussetzung sind natürlich das Vorhandensein eines eigenen Twitter Accounts sowie ein paar Einstellungen (Auth Code usw.).

Sodann ist es natürlich eine Geschmackssache, ob man so genannte „social plugins“ wie z.B. eine Leiste mit „Teilen“ oder „Posten“ bei Facebook, Twitter, Linkin usw. einbauen will oder nicht. Diese sind datenschutzrechtlich bedenklich, aber ganz nützlich, um Bekanntheit und Interaktion zu steigern.

6. Broken Link Checker

Das Plugin Broken Link Checker durchforstet wöchentlich die eigene Homepage und prüft alle ausgehenden und internen Links. Defekte Links oder ausgehende Links auf Seiten, die nicht mehr im Netz abrufbar sind, werden angezeigt und können so mit einem Klick gelöscht oder repariert werden. Dies spart bei größeren Blogs eine Menge Zeit, denn so muss man nicht manuell sämtliche Beiträge und Seiten durchscrollen, um Links zu finden und zu entfernen. Denn Google mag defekte Links überhaupt nicht und der Nutzer sowieso nicht. Auch lassen sich so nach einem Relaunch einfacher die fehlerhaften Links korrigieren.

Tipp7: Ich würde mit ausgehenden Links eher sparsamer umgehen. Obgleich die Diskussion zu einem richtig guten Linksystem schon unter den SEO-Tipps zur eigenen Wissenschaft mutiert ist, würde ich es bei wenigen, themenrelevanten Links pro Beitrag und Seite belassen. Interne und passende Links sind immer gut. Letztlich muss das Link-Konzept aber so aufgebaut sein, dass der Seitenbesucher von euren Projekt oder Produkt überzeugt wird. „Call to action“ sollte auf der Startseite an einer übersichtlichen Position zu finden sein.

Tipp8: Und natürlich sollte nicht „Link“ oder „den vollständigen Artikel lesen“ als Linktext verwendet werden, sondern sich der Link aus dem Fließtext ergeben. Also ihr schreibt den Beitrag ganz normal und verlinkt dann mehrere passende Wörter. Und gern gesehen ist dann auch das Titel-Attribut. Auch sollte sich der Link im neuen Fenster öffnen, denn wir wollen ja nicht den Leser verlieren oder verwirren.

Wer das große Ganze haben will: Weitere Plugins

Wer darüber hinaus noch ein wenig mehr Action auf der eigenen Internetseite haben will, sollte sich ein gutes Plugin für das Tag-System suchen, „related articles“ einbauen sowie die immer mehr eingesetzten Google „Sternebewertung“-Plugins für Beiträge und Seiten installieren. Ferner kann eine Share-Leiste ganz gut sein. Hier möchte ich jetzt bewusst keine konkreten WordPress Plugins vorstellen, sondern überlasse dies dem Spielraum eines jeden WordPress-Nutzers. Und wenn die Seite etwas langsam aufbaut oder mit vielen Inhalten gefüllt ist, dürfte ein Cache – bzw. speed Booster Plugin Abhilfe leisten und die Seite beschleunigen.

Tipp9:  Auch darf nicht vergessen, dass man für den Leser schreibt und nicht für die Suchmaschinen. Nicht ohne Grund heißt es „Content is King“.

Und zu guter Letzt: Zur Pflege der Webseite gehört es selbstverständlich dazu, regelmäßig WordPress und auch die Plugins zu aktualisieren und immer auf dem neuesten Stand zu halten. Wenn Sie jedoch ein umfangreiches Premium-Theme installiert und mühevoll angepasst haben, sollten Sie daran denken, dass nach größeren WordPress-Updates und insbesondere bei Updates des Themes unter Umständen einige Funktionen neu einzustellen oder sogar das Design erneut anzupassen sind.
Auf Wunsch werde ich diesen Artikel gerne noch erweitern mit weiteren SEO-Tipps und Hilfe zu WordPress.

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Hassbotschaften und Volksverhetzung auf Facebook – Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook-Manager

Facebook bietet seinen angemeldeten Nutzern als größtes soziales Netzwerk der Welt eine scheinbar unbeschränkte Plattform der Selbstdarstellung und Meinungskundgabe. Und grundsätzlich ist dies auch im Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland zu begrüßen, die Jedermann das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zuspricht. Die Grenze zwischen der zulässigen Meinungsfreiheit und der unzulässigen Meinungsäußerung, beispielsweise bei der strafbaren Beleidigung (§ 185 StGB) bzw. Schmähkritik ist teilweise schwierig zu ziehen und hängt vom Einzelfall ab. In der Rechtsprechung gibt es bislang tausende Entscheidungen hierzu.

Aber: Die Beleidigung und die Volksverhetzung (§ 130 StGB) fallen ganz klar aus diesem großen Schutzbereich heraus und werden bei krassen Fällen im Internet regelmäßig strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft verfolgt, auch wenn der mutmaßliche Täter nicht immer ermittelt oder belangt werden kann.

Facebook hat eine soziale Verantwortung

Seit einiger Zeit wird bereits in der deutschen Politik über die so genannten „Hassbotschaften“ auf Facebook diskutiert. So forderten Justizminister Heiko Maas, aber auch die Bundeskanzlerin Angela Merkel jüngst mehrfach die US-amerikanischen Betreiber des bekanntesten sozialen Netzwerks oder Mark Zuckerberg persönlich auf, sich diesen Problemen anzunehmen und Hassbotschaften und Beiträge bzw. Fansites mit der Intention der Volksverhetzung zu löschen, jedenfalls schneller als bislang bei der Prüfung zu reagieren. Denn angesichts der zunehmenden Anzahl der Flüchtlingscamps und der in einigen Kreisen der Bevölkerung auch sinkenden Akzeptanz der „Willkommenskultur in Deutschland“, gewinnt die Thematik rasant an Fahrt. Mittlerweile gibt es zahlreiche Fansites und Gruppen, die unter dem Deckmantel der vermeintlichen Meinungsfreiheit fremdenfeindliche Beiträge publizieren, mit vielen Anhängern teilen oder sogar zu Gewalttaten gegen Ausländer oder Minderheiten aufrufen.

Dabei habe Facebook eine soziale Verantwortung, wie Maas in der TV-Sendung „Günther Jauch“ abermals bekräftigte. Eine Strafbarkeit sehe er allerdings nicht.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Facebook

Nun hat die Staatsanwaltschaft Hamburg, laut Medienberichten (SPON), ihrerseits Ermittlungen gegen drei Manager von Facebook wegen des Verdachts der Volksverhetzung aufgenommen. Das Interessante an der Geschichte ist, dass es sich hierbei um drei Manager der in Hamburg ansässigen Facebook Germany GmbH handeln soll. Die Personen sind der Geschäftsführer oder Vertreter der deutschen Firma, die eigentlich nur als Büro in Deutschland die Werbung und Akquise regelt. Eine Rechtsabteilung besitzt die Facebook Germany GmbH nicht, sondern rechtliche Streitigkeiten und sonstige juristische Angelegenheiten werden an die Facebook Ltd. in Dublin, Irland oder gar in die USA zum Hauptsitz verwiesen.

So soll ein Würzburger Anwalt Anzeige erstattet haben wegen des Verdachts der Volkshetze, da das Unternehmen in seinen Augen nicht korrekt mit der Beanstandung von fremdenfeindlichen Inhalten umgeht und richtet sich damit gegen die deutsche Firma. In seiner Anzeige heißt es demnach: „Die Facebook Germany GmbH fördert somit die Verbreitung von volksverhetzenden, strafbaren Inhalten durch Handlungen in Deutschland ausgehend vom deutschen Unternehmenssitz in Hamburg“.

Die Kritik richtet sich dabei an dem Umgang mit gemeldeten Beiträgen durch Mitglieder. So steht es allen facebook-Nutzern zu, unangemessene Beiträge, z.B. Fotos, Verlinkungen oder geteilte Inhalte zu melden. Daraufhin werden, mutmaßlich in Handarbeit, alle Beiträge durch Mitarbeiter des Konzerns geprüft und gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden entfernt. Gelangt der Prüfer jedoch zum Ergebnis, der Beitrag stelle keine Rechtsverletzung dar oder sei noch zulässig, passiert nichts. Nach den Beobachtungen des Würzburger Anwalts wird nämlich nur ein Bruchteil der beanstandeten Inhalte tatsächlich gelöscht, hingegen bleibt ein Großteil weiterhin im Netz. Inwiefern diese Angaben stimmen, lässt sich nicht überprüfen.

Schwierigkeiten der rechtlichen Kontrolle

Dies mag auch daran liegen, dass nicht jeder Prüfer ein ähnliches rechtliches Verständnis der deutschen Rechtslage zur Meinungsfreiheit bzw. dessen Grenze hat und wohlmöglich auch ein anderes Empfinden für Fremdenhass. Möglicherweise fehlt es auch an der Zeit, jede Beanstandung umfangreich zu prüfen, möglicherweise ist auch nicht jeder der deutschen Sprache mächtig. Und vielleicht sind wir in Deutschland auch übersensibilisiert bei dieser Debatte. Daher lässt sich kein Ergebnis – der strafrechtlichen Ermittlungen der StA Hamburg – voraussagen, obgleich die Konstruktion schon etwas ungewöhnlich ist.

Allerdings entsteht so ein kurioses Bild. So sollen laut Aussagen einiger Medienbeobachter von Facebook zwar Fotos mit angedeuteten „Nippeln“ von nackten Frauen, selbst wenn es sich dabei um eigene Fotos vom Fotoshooting als Models handelt, sofort gelöscht werden, hingegen Hasspredigen und fremdenfeindliche Parolen aus der rechten Szene oftmals tagelang bei Facebook durch eine Vielzahl an Profilen umherschwirren oder stehen bleiben.

Man muss selbstverständlich berücksichtigen, wie viele Beiträge und Fotos tagtäglich wohl als unangemessen gemeldet werden und die Mitarbeiter von Facebook beschäftigen, zumal es sich bei politischen oder gesellschaftlichen Meinungsäußerungen oftmals um grenzwidrige Fälle handelt, die der „Otto-Normal-Bürger“ gewiss unterschiedlich einstuft. Das kennen wir ja bereits von Songtexten von Bushido oder anderen „Gangsta-Rappern“, bei denen selbst die deutschen Gerichte uneins waren im Hinblick auf die Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit der Musiker.

Alles nur ein PR-Gag?

Ob und inwiefern die „Klarnamen-Pflicht“ für Mitglieder, auf die Facebook trotz juristischer Bedenken hierzulande hinarbeitet, daran etwas ändern vermag oder stärkere Kontrollen oder sogar ein Wort-Filter Abhilfe leisten könnten, sei an dieser Stelle einmal offen gelassen. Und bei zu viel Kontrolle und Löschungen heißt dann wieder der Vorwurf „Zensur bei Facebook!“.

Eines dürfte aber jetzt schon klar sein: Facebook wird sich der Kritik stellen müssen, vielleicht aber auch deswegen bald wieder einmal mit – aufregenden – Neuerungen und PR-Kampagnen die Mitglieder und Leser überraschen, wenn nicht sogar überrumpeln.

Apropos PR-Kampagne – Es steht natürlich auch noch der Gedanke im Raum, der Würzburger Anwalt, über den heute alle reden, hat bei dieser Anzeige mehr als nur die Strafverfolgung im Auge. Wollen wir hoffen, dass dem nicht so ist.

BILD sperrt Adblocker Nutzer – Albern oder Diebstahl 2.0 ?

„Keiner“ liest sie und dennoch hat sie eine riesige Auflage. Das gleiche gilt für den Internetauftritt, der mit rund 181 Millionen Visits im August 2015 (laut IVW) auf Platz 2 der gelisteten deutschen Online-Angebote im Internet landete. Die Rede ist von der BILD Zeitung bzw. www.bild.de.

Trotz dieser unglaublichen Besucherzahlen hat sich der Axel Springer Konzern nun überlegt, alle Nutzer eines Adblocker Programms auszusperren. Wer also bewusst oder unbewusst beispielsweise durch ein Antiviren-Programm die Popup-Werbung oder Werbe-Banner blockiert, kann erst einmal keine Nachrichten mehr auf dem Online-Angebot der BILD Zeitung lesen.

Mit dieser Aktion möchte die BILD Zeitung auf die signifikante Notwendigkeit von Online-Werbung für das Presseangebot hinweisen, denn die Werbe-Banner machen einen großen Anteil der Einnahmen aus.

„[..]Ihr Adblocker sperrt die Werbung auf BILD.de. Doch ohne Erlöse aus dem Verkauf von Werbeplätzen können wir die Arbeit unserer Journalisten nicht finanzieren.“

Ob und inwiefern sich BILD damit nicht sogar ins eigene Fleisch schneidet, sei mal dahingestellt. Denn bei einem deutlichen Einbruch der Besucherzahlen und Page-Impressions und insgesamt auch der Reichweite dürften die Werber und Werbekunden wenig zufrieden sein. Vielleicht sogar die Konditionen senken.

Top oder Flop?

Natürlich wird nun heftig über diesen Schritt der BILD-Zeitung diskutiert, die vor wenigen Wochen auch bei einer anderen Aktion für Aufsehen sorgte, als vorübergehend sämtliche Fotos gelöscht bzw. durch Platzhalter ersetzt worden sind, um auf diese Weise auf die besondere Bedeutung von Bildern für die Presse hinzuweisen. (Wir erinnern uns: Die BILD hat das Foto eines toten Flüchtlingskindes am Strand liegend großflächig dargestellt und mit einem aufreißerischen Text überschrieben. Die Redaktion erntete daraufhin scharfe Kritik vom Presserat).

Einige Kritiker der BILD-Zeitung sehen nach dieser Aktion nun einen weiteren Grund dafür, die Seite ohnehin nicht mehr besuchen zu wollen (müssen) und einige feiern die Aktion auch in den sozialen Netzwerken.

Andere springen der BILD nun (vermeintlich) zur Seite und klatschen virtuellen, zynischen Applaus oder erkennen hierin eine Signalwirkung.

wir sind alle Diebe 2.0

So meldet sich unter anderem der Blogger Felix Geyer gestern zur Wort und spricht in seinem Artikel „Adblocker-Nutzer begehen digitalen Diebstahl“ vom so genannten „Diebstahl 2.0“.

Hier vergleicht er das Online-Surfen mit einem Supermarkt-Einkauf. Der Benutzer rufe eine Leistung ab, ohne vorher um Bezahlung gegeben zu werden, so in etwa wie das Lesen einer Zeitung im Supermarkt oder Kiosk, ohne die Zeitung dann letztlich zu kaufen, sondern sie wieder ins Regal zurückzulegen.

„Vor Allem diejenigen, die dieses Geschäftsmodell verstanden haben und trotzdem (oder gerade deswegen!?) einen Werbeblocker im Einsatz haben, sind für mich die Diebe 2.0.
Nutznießer, die richtig Geld kosten, wissentlich Informationen stehlen und stolz darauf sind. Schade, dass der aktuelle Trend in Deutschland ist, eher gegen die Seitenbetreiber zu schießen und Ihnen mit absurden Auflagen das Leben schwer und teuer zu machen, auf der anderen Seite aber diesen digitalen Diebstahl zu dulden oder zu befürworten.“ (Felix Geyer)

Mir erscheint diese Argumentation wenig durchdacht. Denn zum einen gibt es wahnsinnig viele Möglichkeiten, mit einer Webseite auf legalem Wege Geld zu verdienen (Wie viele „BILD Volks-PC, Volks-Handy, Volks-Waschmaschine“ -Aktionen gibt es da ständig?) und zum anderen steht es jedem Presseangebot selbstverständlich frei, sich ein angemessenes Bezahlmodell zu überlegen und umzusetzen, so wie es das Hamburger Abendblatt vor geraumer Zeit oder auch der Axel Springer Konzern mit BILD Plus eingeführt hat. Dafür sollte der Leser auch hochwertige Artikel und eventuell Bonus-Inhalte erwarten dürfen. Häufig ist es aber eher so, dass Artikel, Fotos und sonstige Inhalte, die nicht über 3 Sätze hinausgehen, wiederverwertet wurden, also sowohl im Print als auch beim Online-Angebot. So wirklich viel Mehrwert sehe ich da nicht – mit Ausnahme von Live-Ticker und aktuellen News über den Tag verteilt. Aber das mag ja jeder anders sehen und vielleicht auch gerne die vielen tollen Fotos der halbnackten Frauen durchklicken und die Inhalte auf der Online-Seite der BILD als exklusiv und einzigartig empfinden.

Muss Information im Internet immer Geld kosten?

Zum anderen aber fußt die oben zitierte Meinung auf einen klaren Denkfehler: Und zwar auf den Gedanken, dass sämtliche Güter eine Gegenleistung verlangen. Ob nun den Preis von 79 Cent am Kiosk oder die Einblendung von Werbung. Und zu diesen Gütern zählt nicht nur Brot oder Wasser, sondern auch die virtuelle Information (Text, Bild, Ton). Wer dies nicht akzeptiert und respektiert, verhält sich – nach der oben beschriebenen Ansicht – wie ein (virtueller) Dieb. Nur um ein Dieb zu sein, bedarf es eine Wegnahme (und Enteignung des ursprünglichen Eigentümers bzw. Aneignung einer Sache). Und wo erfolgt die Enteignung? Bei der Aneignung von Wissen und Informationen?

Man mag nun gewiss prominente Internet-Aktivisten zitieren, die vom hohen Gut der Demokratie und dafür notwendigen unentgeltlichen und jedermann frei zugänglichen „Information“ sprechen. Das Internet muss frei „sein“, alles andere sei eine Zensur oder moderner Kapitalismus (oder eine Art der Ausbeutung?). Oder auch das Totschlag-Argument, „Im Internet muss alles umsonst sein“ könnte herangezogen werden.

Aber bei einem Geschäftsmodell, welches bereits ein Bezahlmodell beinhaltet und im Konzept klar auf möglichst hohe Reichweite, Klicks und „reißerische“ Überschriften bei gleichzeitig geringem Informationsgehalt setzt, geht in meinen Augen diese Argumentation der Generierung von notwendigen Einnahmen als Rechtfertigung für die journalistische Arbeit fehl. Erst recht dann, wenn ein Großteil der Inhalte ohnehin mehrfach verwertet wird oder klar auf möglichst viele Klicks fokussiert sind.

Und auch das Presseportal oder allgemein: Jeder Blogger lebt von seinen Lesern. Denn ohne Besucher, keine Klicks, keine Banner, keine Einnahmen, kein Job. Klingt brutal, ist aber so.

Und wo liegt der Schaden oder Mehrbelastung bei dem Seitenbetreiber, der ohnehin Inhalte im Internet anbietet, wenn die Nutzer die Ads ausblenden? Bei den Mehrkosten durch die Seitenbesuche der nicht-zahlenden Nutzer?

Ungeachtet dessen „zahlen“ wir Bürger ohnehin seit Jahren mit unseren „Daten“ im Internet, die bei dem Klick im Internet im Hintergrund fleißig gesammelt und von Server zu Server gesendet werden, bis das Puzzle zusammengesetzt wird. Wie sonst wäre Facebook und Google zu dem geworden, zu dem sie nun geworden sind: Weltmarktführer auf einem (zweifelhaften) Geschäftsmodell basierend auf Einnahmen durch personalisierte Werbung, womit wir uns wieder im Kreis drehen. Die Gleichung für die Zeitung wie BILD bedeutet: Um jeden Preis, Besucher erreichen und Geld generieren! Aber ob mit der angewandten Methode tatsächlich ein Schaden abgewendet wird oder der Nutzer am Ende durch Blockade die Oberhand behält und BILD wieder einknickt, wird sicherlich die Zeit zeigen.

Nur am Rande bemerkt: Die BILD-Aktion führte zu einer vorher sicherlich nicht bedachten Sympathiewelle und Spendenbereitschaft für Adblock Unternehmen wie z.B. Eyeo, die den Werbeblocker „AdBlock Plus“ programmieren und verkaufen. Denn wie dieser heute meldete, haben sich die Spenden für das Projekt nahezu verdreifacht in den letzten Tage.

Wahrscheinlich sieht es bei den Zahlen von bild.de anders aus.

Was meint ihr? Sehen wir ein neues „Internetzeitalter“ oder nur eine missglückte PR-Kampagne?

Medienrecht: Wenn Fotos und Videos vom Unfallort im Internet veröffentlicht werden

Dem Smartphone-Zeitalter sei Dank: Passiert irgendwo auf der Welt ein Unglück, verletzt sich jemand bei einem Verkehrsunfall oder kommt es zu einer Massenschlägerei in der Disco – spätestens 1 Tag später finden sich die Bilder und Videos auf Facebook, twitter und Youtube. Sofort wird das Handy gezückt und geknipst: Sei es aus bloßer Neugier, sei es aus dem individuellem Drang (Sensationslust?), diesen Moment unbedingt der Öffentlichkeit und all seinen Freunden mitteilen zu wollen.

Häufig führt dies zu einer Reihe an Problemen tatsächlicher und rechtlicher Art, über die sich bekanntermaßen im Moment der überkommenden Sensationslust die wenigsten Gedanken machen können oder auch wollen.

Denn die Schaulustigen (Auch gern „Gaffer“ genannt) stehen nicht nur der Polizei oder den Einsatzhilfskräften im Weg, sondern können spätestens mit der Veröffentlichung solcher Bilder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn er hilflos oder bewusstlos auf dem Boden liegend oder jedenfalls gegen seinen Willen abgelichtet wird.

Nach Unfall nahe Hamburg: Polizei zeigt Gaffer an

So kam es vor wenigen Tagen zu einem Verkehrsunfall nahe Hamburg auf der Autobahn A1 bei Heidenau (Landkreis Harburg). Als mehrere Personen am Unfallort das Unglück mit ihrem Handy fotografierten bzw. filmten, reagierte die Polizei forsch auf diese Beobachter. Und zwar sollen insgesamt neun Personen während der Fahrt langsam am Unfallort vorbeigefahren sein mit dem Handy in der Hand. Da die Polizei nach eigenen Angaben dabei die vorbeifahrenden Autofahrer und Schaulustigen sehr genau beobachtet haben will und deren Kennzeichen notiert hat, konnte gegen die neun Verdächtigen Strafanzeige gestellt werden (Quelle: ndr).

Bereits vor wenigen Wochen standen Anwohner und herbeigelaufene Zuschauer in Hamburg während eines Rettungseinsatzes den Rettungskräften im Weg, während die herbeigeeilten Beobachter versuchten, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu verschaffen. Dabei behinderten sie unter anderem den Rettungswagen bei der Durchfahrt wie ebenso die Rettungskräfte beim Transport des jungen und schwer verletzten Mädchens zum und mit dem Rettungshubschrauber.

Rechtliche Situation: Vom Strafrecht bis zum Schadensersatz

Das „Gaffen“ und Fotografieren am Unfallort kann gleich in mehrfacher Hinsicht rechtliche Fragen aufwerfen, bisweilen auch rechtliche Konsequenzen haben.

So könnten sich die unbeteiligten Zuschauer beispielsweise nach § 201a StGB strafbar machen, wenn sie Bildaufnahmen von den Betroffenen in dessen Privatsphäre bzw. in dessen privatem Lebensbereich oder bei einer Hilflosigkeit der Person herstellen (Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2) oder Bilder einem Dritten zugänglich machen, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (Abs. 2). Zwar dürfte sich der Abgebildete wohl zumeist in einem öffentlichen Raum (Straßenraum) bewegt haben, weswegen die Privatsphäre wohl nicht betroffen sein dürfte. Allerdings könnten Bilder von Unfallopfern oder Verletzten selbstverständlich dazu geeignet sein, ihn in seinem Ansehen zu schaden, insbesondere wenn das Bild suggeriert, der Betroffene habe einen Unfall verursacht, sei im Straßenverkehr unachtsam gefahren oder habe sogar für Gefahr für Leib und Leben anderer Personen gesorgt. Es müsste den Tätern sodann ein „sozial inadäquates“ Verhalten nachzuweisen sein.

Zudem kann die Strafbarkeit nach der unterlassenen Hilfeleitung gemäß § 323c StGB In Betracht kommen, wenn Schaulustige lieber „gucken“ statt zu helfen oder sogar Rettungswagen beim Vorbeifahren behindern. Daran anknüpfend sind noch zahlreiche Delikte als „Unterlassens“-Handlung möglich.

Im oben geschilderten Fall soll die Polizei die Strafanzeige auf eine Ordnungswidrigkeit aus dem Straßenverkehrsrecht abgestellt haben, denn die Fahrer haben ja das Handy am Steuer bzw. während der Fahrt benutzt, weswegen ihnen ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg drohen.

Des Weiteren könnten vor den Zivilgerichten zivilrechtliche Ansprüche von den Opfern oder dessen Angehörigen herangezogen werden.

Der Verunfallte oder das Opfer könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Sperren, Löschen und Unterlassen der Verbreitung von Fotos und Videos im Internet geltend machen, wenn er auf dem Bild erkennbar abgebildet wird. Ihm stehen diese Ansprüche auf Grundlage seines Rechts am eigenen Bild im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB iVm § 22, 23 II KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG bzw. §§ 823 I, 1004 I 1 BGB iVm § 22 I KUG iVm Art. 2 I, 1 I GG zu. Die Fotos wären dann zu löschen und die weitere Verbreitung untersagt. Sollten die Bilder oder allgemein die Berichterstattung den Betroffenen sogar schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG verletzen und ihm dadurch ein Schaden entstehen, wäre unter Umständen auch ein solcher Schadensersatz denkbar.

Für die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche müssen einige Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. die Erkennbarkeit und/oder Identifizierbarkeit des Abgebildeten. Allerdings soll bereits ein Bild von Teilen des Körpers ausreichend sein, wenn sich aus dem Gesamtkontext eine Erkennbarkeit ergibt (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 – Az. 15 U 149/12). Sodann soll es von Bedeutung sein, inwieweit die betroffene Person im Mittelpunkt des Bildes steht, wie ehrverletzend diese Berichterstattung und Veranschaulichung der Situation ist und auch in welchem Rahmen dieses Foto gezeigt wird, also ob nur im engsten Bekanntenkreis oder im Internet. Ebenso muss das Foto nach Herstellung auch öffentlich zur Schau gestellt bzw. verbreitet werden, was bei dem Hochladen bei Facebook und Co. unproblematisch gegeben ist.

In der Regel dürfte es wohl zum Unterlassen und/oder dem Sperren und Löschen der Bilder führen nach dem erfolgreichen Prozess.

Pressefreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Können diese Fallkonstellationen noch halbwegs verständlich dargestellt werden, verhält es sich noch komplizierter, wenn anstelle des Hobby-Fotografen die Presse agiert. Denn an dieser Stelle kann man nun das „große Fass aufmachen“– zumindest in der Rechtswissenschaft – bei der oftmals anzuwendenden Abwägung mehrerer kollidierender Grundrechte. Wenn beispielsweise die Presse über ein Unfall oder Tathergang berichtet und sich dabei auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) und Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG beruft, gilt es eine Interessenabwägung zu treffen zwischen dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten / Betroffenen anhand von diverser Faktoren wie der Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit, dem damit einhergehenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse, Art und Weise der Herstellung des Fotos sowie Inhalt, Form und Auswirkung der Veröffentlichung (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BGH, NHW 2009, 757; BGH, ZUM 2000, 149, 154ff). Inwieweit nun ein öffentliches Berichterstattungsinteresse anzunehmen sei, wenn eine Privatperson mit dem Handy ein Foto eines unbekannten Verletzen in seinem Auto nach einem Verkehrsunfall schießt und dieses im Internet veröffentlicht, mag jeder selbst entscheiden.

Die Presse hingegen betont allzu gerne ihre wichtige Aufgabe der Berichterstattung und Meinungsbildung, z.B. auch bei der Veröffentlichung eines Fotos eines verstorbenen Flüchtlingskindes am Strand als Titelbild oder bei Fotos von Prominenten im Urlaub in höchst privatem Moment zusammen mit Kind und Ehegatten. Hier dürften sich manch Medienrechtler die Haare sträuben, wenn Jugendschutz, Persönlichkeitsrecht und Presse-Kodex usw. praktisch ausgehebelt werden mit dem Argument der „Pressefreiheit“. Und auch manch hochrangiger und umstrittener Funktionär von Unternehmen oder Gewerkschaften musste sein privates Haus mit Wohnortsangaben in den Medien wiederfinden, was einer Pranger-Wirkung gleichkommt.

Die (europäische) Rechtsprechung (Vgl. „Caroline-Rechtsprechung“ – EGMR, Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 65) ist hier zumeist restriktiv und schützt in letzter Zeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, insbesondere wenn er sich nicht gegen die Herstellung des Fotos wehren kann, es der reinen Sensationslust dient sowie in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre eingreift und der Abgebildete kein Prominenter oder Träger eines öffentlichen Amts ist, was von einem gewissen öffentlichen Berichterstattungsinteresse getragen ist (Vgl. (Vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 109ff; BVerfG, GRUR 2008, 539, Rn. 46f; EGMR Urt. v. 24.06.2014 – ZUM 2004, 651). Gleiches gilt dann erst Recht für Fotos nach Unfällen oder im Krankenhaus.

Wo die Rechtsprechung allerdings ein Riegel vorgeschoben hat: Den Angehörigen eines Verstorbenen bei einem Unfall steht keine Geldentschädigung zu, wenn die Presse über diesen Unfallhergang berichtet und ein neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet (Vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – Az.: VI ZR 123/11).

Keine Abschreckung

Doch diese drohenden rechtlichen Folgen schrecken nur die Wenigsten davon ab, ihr Handy fast schon reflexartig bei einem Unfall zu zücken, „voll draufzuhalten“ und es stolz bei Facebook hochzuladen. Denn selbst bei einer Verurteilung wird es wohl meistens ausreichen, das Bild dann zu löschen, während das Bild dann im Internet von beliebigen anderen Seiten kopiert wird. Dafür werden solch schreckliche Fotos gerne geteilt und Unfall-Videos haben bei Youtube Millionen Klicks. An die Rechte der Betroffenen denkt dann so gut wie Niemand. Ausser die Beteiligten und ein paar Anwälte.

Spam-E-Mails von Facebook: Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst?

Zugegeben, sich über Spam-E-Mails und nervige Werbe-E-Mails zu echauffieren ist – wie man ja heutzutage so zu sagen pflegt – „voll 90er ey“. Denn mittlerweile sind nicht nur Spamfilter und Antiviren Programme kostenlos und gut praktikabel, sondern auch bei den bekanntesten E-Mail-Systemen und Anbietern längst automatisch integriert.

Und wenn dann immer noch eine nervige Mail durchrutscht, dann kann man sie sekundenschnell löschen. Auch dürften sich die meisten Unternehmen hierzulande an die Deutsche Rechtslage halten oder dieses zumindest versuchen, so dass man mit einem Klick auf die „klein leserliche“ Schrift unterhalb des Textfeldes der E-Mail aus irgendwelchen Newsletter Systemen entfernen lassen kann.

Bei der E-Mail Werbung soll es auf die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ankommen (Vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, § 7 Rn. 61 ff), andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen aus dem UWG (Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) wie beispielsweise Abmahnungen und Ansprüche auf Unterlassen und Schadensersatz. Ebenso ist der Datenschutz betroffen, z.B. die Voraussetzungen an die Einwilligung nach §4a BDSG. Eine solche Einwilligung habe ich eigentlich nicht wissentlich erteilt, aber wer liest schon die AGB und Nutzungsbedingungen bei Portalen und in den sozialen Netzwerken, erst Recht nicht bei der Anmeldung. In diesem Fall willigt man ja in sehr vieles ein, wie die Einwilligung der Nutzung all meiner Fotos, Informationen und Kontaktdaten und setzt schnell sein Häkchen an den ganzen Checkboxen. Aber es könnte durchaus sein, dass sich diese Benachrichtungen eigentlich unter der unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG subsumieren lassen.

Aber über das rechtskonforme E-Mail Marketing lässt sich seitenweise diskutieren – ich werde dies bei Zeiten einmal anreißen und/oder gute Artikel in diesem Blog verlinken.

Über eine Sache möchte ich an dieser Stelle dennoch sprechen, weil sie mich schon lange nicht mehr nervt, sondern eher belustigt.

Vor geraumer Zeit habe ich mich mit einem „Fake-Profil“ bei Facebook angemeldet, um diesen kurzfristig im Zuge von Recherchearbeiten einiger Apps und Programme zu nutzen, auch unter anderem für einen Artikel über den Datenschutz bei Apps. Der Facebook-Account wurde nie genutzt, nur mit ganz wenigen Informationen gefüllt und ist einer dieser ungeliebten Karteileichen, wobei er ja doch irgendwie die Statistiken „User-Zahlen in Deutschland“ positiv beeinflusst.

Seitdem bekomme ich regelmäßig immer wieder dieselbe Info-E-Mail von Facebook „Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst“. Auch oder gerade wegen der Inaktivität des Accounts möchte man mich seitens facebook über diese erfreuliche Nachricht unterrichten!

Es wäre untertrieben zu behaupten, diese Mails kämen ab und zu. Nein, ich habe angefangen vor einigen Monaten sie zu speichern und zu zählen.

Alle 3 Tage klingelt der DHL-Paketbote

E-Mail Spam durch Facebook. Alle Tage wieder, kommt..
E-Mail Spam durch Facebook. Alle Tage wieder, kommt..

Die Zahlen lesen sich nicht schlecht: Zwischen dem 12.03.2015 und heute (17.8.2015) habe ich diese Info-E-Mail 58 Mal (!!!) erhalten. Ja, ihr lest richtig, 58 Mal.

Allein 15 Mal im Monat Juli 2015, z.B. am:
08.07.2015
10.07.2015
13.07.2015
14.07.2015
16.07.2015
18.07.2015
20.07.2015

Es sieht danach aus, dass der August dies sogar noch toppen dürfte! Ranhalten Facebook!

Also man sollte sich überlegen, ob dies nicht bereits einen Eintrag im Guinness Buch der Rekorde verdient hat. Nur noch DHL ist nerviger.

Nun wird man mir entgegen halten, dass man sich problemlos im Facebook-Profil einloggen und die Benachrichtigungen via E-Mail deaktivieren kann.

Und den vielen Einstellungen hinsichtlich der Benachrichtigungen und des Datenschutzes sei Dank, kann man jedenfalls solch E-Mails verhindern. Oder man löscht einfach sein Profil – dann hat man ohnehin Ruhe, was ich auch getan habe.

Privatsphäre: Facebook-Einstellungen zu den Benachrichtigungen

Die Facebook „Du hast mehr Freunde auf Facebook als du denkst“-Mails lassen sich wie folgt deaktivieren:

Unter den Privatsphäre-Einstellungen „Weitere Einstellungen“ finden sich die Benachrichtigungen zu den einzelnen Konten (Mail, Handy). Dort können (in guter „Opt-In“-Lösung) sich jedwede Benachrichtigungen einstellen, respektive deaktivieren. Gleichzeitig zeigt sich natürlich, was alles eigentlich mal vorgesehen war. Hätte ich alles aktiviert, kämen wohl locker 100 Mails am Tag von Facebook in meinem Mail-Postfach an.

Facebook: Benachrichtigungen per Mail deaktivieren
Facebook: Benachrichtigungen per Mail deaktivieren

Facebook und der Datenschutz

Erwähnenswert ist allerdings, dass sich auch die deutschen Gerichte schon das eine oder andere Mal mit diesem Thema zu befassen hatte.

So wurde der frühere Facebook „Freundefinder“ bereits im Jahre 2010 von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandet. Und in einem Gerichtsprozess unterlag Facebook 2014 dann diesem Verband auch in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin (Az. 5 U 42/12). Denn die Richter sahen in dieser Funktion einen Rechtsverstoß, weil es unter anderem an der notwendigen vorherigen Einwilligung des Nutzers fehle in der Weitergabe des Adressbuches zur Kontaktaufnahme mit „Freunden“ aus den Kontaktdaten. Ohne (korrekter) Einwilligung selbstverständlich.

Und auch die „tell a friend“-Funktion soll nach Ansicht des Bundesgerichtshof eine Art „Spam“ als unzumutbare Belästigung darstellen, die nach dem UWG (Wettbewerbsrecht) abgemahnt werden kann und ebenjene Ansprüche von Unterlassen und Schadensersatz ermöglicht (BGH, Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12).

Ebenso kritisieren viele die Datenschutzbestimmungen bei Facebook, was ich an dieser Stelle einmal sein lasse, denn das füllt ganze Bücher.

Aber Facebook ist natürlich nicht mit den Info-Mails allein, denn ich erinnere mich auch an einige ältere Online-Shops, die mich teilweise täglich mit Angeboten per E-Mail „vollgemüllt“ haben.

Und irgendwie hat Facebook ja auch sogar Recht: Denn ich habe gewiss mehr Freunde auf Facebook als ich denke. Allerdings ist meine Definition von Freundschaft eben eine andere. Was will ich mit 2000 Facebook-Freunden?!

Urheberrecht: Einschränkung der Rechte der Fotografen durch ein neues EU-Urheberrecht zur Panoramafreiheit? Sind Selfies und Urlaubsbilder bald verboten?

Mitten in der Feriensaison sickerten Details aus einem Rechtsausschuss zu einer Initiative des Europäischen Parlaments über einige Vorschläge für eine Novellierung des europäischen Urheberrechts durch, wie es aus einem Bericht der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda von der deutschen Piratenpartei hieß. Sollten diese beabsichtigen Änderungen in ein europäisches Gesetzgebungsverfahren Einzug finden, wäre nicht nur die Arbeit von Fotografen und Hobby-Fotografen gefährdet, sondern auch die Geschäftsmodelle diverser Online-Portale und App-Betreibern. Denn dann als Konsequenz würde wohlmöglich in naher Zukunft prinzipiell jedermann, der gerne Urlaubsfotos oder Selfies von sich und hübschen Orten bzw. Sehenswürdigkeiten schießt und im Internet veröffentlicht, einen Rechtsverstoß begehen. Und die Internet-Portal würden massiv an Mitgliedern und Daten einbüßen.

Bei dem Bericht aus Brüssel trat zu Tage, dass diese Initiative auf der EU-Ebene die Einschränkung der so genannten „Panoramafreiheit“ des Urheberrechts plane. Die Folgen eines solchen Gesetzes wären gewaltig. Demnach würde nach diese angestrebten Gesetzesänderung „die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein“ (Quelle: heise).

Die Nachrichten und Medien stürzten sich sofort auf diese Meldung und sprachen von einer „Gefährdung der Freiheit der Fotografie“. Die Laien fragten sich sodann: Sind Urlaubsfotos bald verboten?

Das deutsche Urheberrecht (UrhG)

In einigen Ländern wie auch in Deutschland findet sich im Urheberrecht eine Art Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, die zu Gunsten der Allgemeinheit eine freie Nutzung von Fotos, Videos oder Zeichnungen von öffentlichen Werken erlaubt. Hiernach ist es – wie wir alle kennen dürften – zulässig, Fotos, Selfis oder Videos in der Öffentlichkeit von öffentlichen Orten wie beispielsweise der Elbphilharmonie im Hamburger Hafen, dem Deutschen Reichstag in Berlin, dem London Eye in London oder dem Eiffelturm in Paris zu knipsen. Diese „Panoramafreiheit“ findet sich auch im deutschen Urhebergesetz (UrhG) verankert.

So heißt es unter anderem in § 59 UrhG (§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Neben dieser Panoramafreiheit finden sich in den deutschen Gesetzen weitere Ausnahmeregelungen und Einschränkungen, die sich zu Gunsten der Fotografen auswirken und die Arbeit erleichtern.

Nach § 23 KUG wird beispielsweise das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG des auf einem Foto Abgebildeten eingeschränkt, bei

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Nr. 2 KUG)
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Nr. 3 KUG).

Und eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten kann sich auch aus dem konkreten Umständen ergeben, wenn jemand wissentlich in die Kamera lächelt und damit das Einverständnis der Abblichten lassen zum Ausdruck bringt. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten, die jetzt einmal außen vorgelassen werden.

Nach dieser Idee eines neuen Urheberrechts und einer etwaigen Abschaffung der vollumfänglichen Panoramafreiheit greifen solche Ausnahmen dann eher nicht. Vorausgesetzt: Es handelt sich um Gebäude, Denkmäler und Kunstwerke, bei denen der Urheber (Künstler) noch keine 70 Jahre tot ist und dessen Urheberrecht somit noch nicht erloschen ist. Denn das Urheberrecht in Deutschland erlischt spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Jeder Fotograf müsste dann erst einmal die Einwilligung der Architekten, Künstler oder Bauherren einholen.

Das berühmte Kolosseum in Rom (aus der Antike), das Brandenburger Tor in Berlin (Fertigstellung im Jahre 1791) oder der Eiffelturm in Paris (Fertigstellung im März 1889) und viele weitere berühmte Bauwerke wären davon ohnehin nicht berührt, da sie deutlich älter als 70 Jahre sind. Auch bezieht sich diese Einschränkung der Panoramafreiheit nur auf die gewerbliche Nutzung der Werke und nicht der private Gebrauch.

Weltberühmt: Objekt der Fotografen - Kolosseum in Rom
Weltberühmt: Objekt der Fotografen – Kolosseum in Rom

 

Ab wann liegt eine gewerbliche Nutzung vor?

Die „gewerbliche Nutzung“ ist weit zu verstehen und soll jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Urheber mit den Werken (Bilder, Videos usw.) einen kommerziellen Zweck bzw. gewerbliche Interessen verfolgt. Dies kann der Verkauf der Bilder sein, aber auch die Werbung oder Akquise für ein Unternehmen oder als Freiberufler. Darunter kann sogar die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos als „Muster“ oder Referenzbilder im Rahmen der Vorstellung eigener gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeiten fallen.

Eine gewerbliche Nutzung soll aber auch nach Meinung einiger dann vorliegen, wenn die Fotos im Internet auf den gängigen Seiten wie bei facebook, twitter oder Instagram eingestellt werden. Durch die Veröffentlichung dieser Fotos oder Videos im Internet und auf den bekannten Plattformen und sozialen Netzwerken wird in der Regel auf Grundlage der Nutzungsbedingungen / AGB des jeweiligen Seitenbetreibers diesem das Nutzungsrecht an den Dateien eingeräumt. Der Nutzer überträgt also durch das „Hochladen“ der Bilder dem Seitenbetreiber und eventuell dazugehörigen Unternehmen und Partnerunternehmen das Nutzungsrecht an den Fotos und Videos, damit dieser die Bilder vervielfältigen, speichern und unter Umständen auch für Werbung nutzen oder zur Analyse des Nutzerverhaltens auswerten darf.

Wird Facebook und Co. jedoch das Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt, entsteht letztlich auch eine gewerbliche Nutzung dieser Fotos bzw. Videos.

Doch nun kommt die gute Nachricht, denn der Aufschrei ist längst verhalt.

Die Novellierung des EU-Urheberrechts bleibt aus

Brandenburger Tor in Berlin - Urlaubsfotos bald verboten?
Brandenburger Tor in Berlin – Urlaubsfotos bald verboten? Nein!

Denn erst einmal können Fotografen und Smartphone-Nutzer aufatmen: Ein Großteil der EU-Abgeordneten im Parlament sind wohl anscheinend nach Medienberichten gegen die genannte Gesetzesänderung des Urheberrechts. Am 9. Juli 2015 werden sie wohl gegen diesen Vorschlag aus dem Rechtsausschuss votieren.

Die deutsche EU-Abgeordnete und dem Rechtsausschuss beiwohnende Julia Rede von der Piraten Partei hat in ihrem Blog zu diesem Vorschlag Stellung bezogen und unter anderem die Lobbyarbeit sowie die Arbeit auf EU-Ebene angesprochen.

Ausblick: Droht eine Verschärfung des Urheberrechts im Internet?

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich schließlich dieser „Gedanke“ der Verschärfung des Urheberrechts durchsetzen wird. Ganz fernliegend ist im „Im Internet ist alles frei“-Zeitalter eine solche Idee natürlich nicht, denn Verleger und Journalisten beklagen den Verlust ihrer Wertschätzung, Rechteinhaber aus Film und Musik wegen illegalen Downloads einen großen Verlust ihrer Rechte und Einnahmen und auch viele Fotografen oder Grafiker sind Leidtragende des „Diebstahls“ von ihren Fotos oder Grafiken aus dem Web.

Nachtrag: Der Vorschlag wurde abgelehnt – es bleibt beim Alten

Wie bereits angedeutet hat das EU-Parlament am 09.07.2015 den Vorschlag zur Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt. Damit dürfte das Thema erstmal vom Tisch sein, aber warten wir es mal ab.

Bezahlmodelle im Internet: Pay for content? Wann funktioniert es?

Das Hamburger Abendblatt bietet es seit Jahren an, BILD Online auch unlängst und nun will auch das bekannteste Portal für juristische Blogs – auf jurablogs.com – ein Bezahlmodell einführen. Anders als bei den zuvor genannten Presse-Angeboten, die jedenfalls den zahlenden Mitgliedern ein „Mehrwert“ bieten durch exklusive Inhalte oder dem E-Paper für diverse Plattformen, sieht es bei jurablogs ein wenig anders aus.

Durch monatliche Einnahmen soll das Projekt weiterhin ermöglicht werden, wie der Gründer und Verantwortliche in einem Blog-Beitrag erklärt.

Es soll zwar für teilnehmende Blogs weiterhin eine kostenlose Variante angeboten werden, so dass diese auch in Zukunft ihre Beiträge automatisch über die gutbesuchte Plattform publizieren können. Allerdings werden diese nun auf 5 Artikel pro Monat beschränkt. Zudem wird ein Stufen-Bezahlmodell eingeführt, das bei 5,- Euro im Monat anfängt und in der größten Version bei monatlichen 15,- Euro endet. Dafür erhält der jeweilige Nutzer dann die Möglichkeit, die Seite frei von Werbung anzuschauen und kann 30, 150 oder 500 Artikel pro Monat veröffentlichen. Weitere neue Einstellungsmöglichkeiten sind je nach Paketgröße noch denkbar.

Grund genug sich einmal grundlegend mit dem Thema zu befassen.

Welchen Sinn haben solche Bezahlmodelle? Warum sollte ich für Online-Inhalte zahlen?

Die Frage ist nicht ganz unberechtigt, obgleich sie längst ein alter Hut ist. Schon zu Modem-Zeiten, als im Internet noch schülerhafte HTML-Webseiten ohne Flash-Animationen, Videos und mit schrecklichen Schriftarten bzw. –Farben das Netz füllten, versuchten Anbieter ihrerseits Geld mit Inhalten oder Zusatzangeboten zu verdienen. Und angesichts immer neuer Werbeflächen und nerviger Popup-Werbung, die durch unseriöse Werbeflächen und unanständigen Angeboten viel Geld in die Kassen kleinerer Webanbieter spülten, war es oftmals das Anliegen des Webmasters, mit Zusatzangeboten weitere Einnahmequellen zu generieren.

Die IT-Startups sprießen nur so wie Pilze aus dem Boden mit immer neuen Businessplänen. Jeder wollte mit bzw. im Internet die schnelle Mark verdienen. Schließlich möchte man ja auch am Ende des Monats einen vollen Kühlschrank haben und auch die Designer-Möbel für das hippe Büro im umgebauten Speicher in Berlin kosten Unmengen an Geld.

Heutzutage sieht es natürlich anders aus in dem Dienstleistungssektor. Dass man mit (späteren) erfolgreichen Bezahlmodellen sogar ein Startup-Unternehmen zum börsennotierten und mittelständischen Unternehmen führen kann oder von solch einem aufgekauft wird, bewiesen beispielsweise auch Unternehmen wie XING, mobile.de, immonet usw.

Und auch hinsichtlich der eingangs genannten Presse scheint das Bezahlmodell im Internet „auf dem Vormarsch“ zu sein, wie jüngst Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender vom führenden Medienkonzern Axel Springer auf der Hauptverhandlung in Berlin erklärte und hinzufügte: „Wir sind heute sehr viel optimistischer, dass diese Bezahlmodelle funktionieren werden, als wir das noch vor zwei oder drei Jahren waren“.

Denn über 100 Zeitungen mögen bereits im deutschen Internet einen Großteil ihrer Einnahmen durch „paidcontent“ genieren. Unlängst erfolgte ein Umdenken der Medienkonzerne.

Das macht natürlich auch Sinn, denn das Zeitungswesen (in Papierform) geht seit Jahren den Bach hinunter. Viele Redaktionen werden geschlossen, regionale Anbieter mussten ihr Blatt einstellen und es wird immer mehr auf schlecht bezahlte „freie Redakteure“ oder eingekaufte Artikel zurückgegriffen, wenn nicht sogar (unbezahlte) Praktikanten die Nachrichten und Artikel aus der Presse nahezu per copy&paste abschreiben ohne Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflichten.

Die Gegner solcher Bezahl-Konzepte stellen sich hingegen auf den Standpunkt: Warum sollte ich im Internet für Informationen, insbesondere für Nachrichten und Artikel Geld zahlen, die ohnehin überall kostenlos stehen und überhaupt: Nichts ist wertloser als eine Tageszeitung von gestern. Warum also Geld zahlen für freizugängliche Informationen, die spätestens nach wenigen Stunden veraltet sind und in diversen Nachrichten-Sendungen im TV (n-tv), bei zahlreichen Presse-Angeboten im Internet oder eben in der leicht zerknitterten Tageszeitung vom frühmorgenlichen Berufspendler in der U-Bahn zu erfahren sind.

Geldzahlen für Content? Nur wenn es sich lohnt!

Man sollte die Diskussion gewiss differenzierter betrachten. Erhält der Benutzer für den bezahlten Content im Internet qualitativ hochwertige Inhalte, beispielsweise exklusive Reportagen aus der Kabine des Lieblingsvereins oder zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise ein Benutzerprofil mit eigene E-Mail Adresse, mehr (Spiel)-Möglichkeiten bei einem Online-Fußballmanager oder die Teilnahme an Sonderkationen, dürfte das Konzept einen nachhaltigen Sinn ergeben.

Genauso ist es grundlegend richtig und zukunftsweisend, wenn sich der Kunden über das Internet Zeitschriften oder einzelne Aufsätze kauft, die inhaltlich dem Pressewerk entsprechen – so z.B. der Kauf des „Der Spiegel“ als PDF oder Nachrichten als E-Paper. Hier wäre es völlig absurd, wenn jemand ernsthaft solch Inhalte kostenlos erwünscht, zumal sie in der Qualität und im Zeitalter des iPads sowieso der Zeitung in Nichts nachstehen.

Etwas anders sieht es allerdings aus, wenn der Nutzer als Gegenleistung keine Inhalte erhält, die nicht ohnehin bereits freizugänglich vorhanden sind oder jedenfalls keinen Mehrwert erzeugen. Im konkreten Fall sieht es beispielsweise so aus, dass der Nutzer bei jurablogs ohnehin kostenlos den eigenem Content dem Portal zur Verfügung stellt, dafür lediglich einen Link erhält als eine Art RSS-Feed Sammlung und sich daher die berechtigte Frage stellt, wer eigentlich von wem profitiert? Sowohl in der kostenlosen Variante als auch ohne Mitgliedschaft können Texte und Links von Dritten gelesen werden. De facto erhält der Nutzer also nichts Neues und auch nicht mehr, sondern muss plötzlich für frühere Leistung ohne erkennbaren Grund Geld zahlen. Jetzt soll der Nutzer dafür zahlen, mehr als 5 Teaser-Texte bzw. Links auf einem Internet-Portal einstellen zu dürfen, was bis vor kurzem unlimitiert möglich war? Dabei funktioniert das ganze System automatisch und: Der Nutzer zahlt dafür Geld, dem Portal mehr Inhalte zu geben?

Risiken des paidcontent: Mit Pech laufen die Nutzer weg…

Das Ergebnis dürfte sein, dass sich wahrscheinlich ein Großteil der Mitglieder für die kostenlose Version entscheiden wird oder ganz abmeldet. Wem dem so ist, dürften Aktivität und Besucherzahlen langfristig negativ sein, so dass das Projekt letztlich schlechter dastehen würde als ohne die Einführung eines Bezahlmodells. Solch Fehlentscheidungen – wollen wir diese nicht herbeirufen – sind im Jahre 2015 allerdings vermeidbar. Die Risiken liegen daher klar auf der Hand.

Hingegen dürften im Bereich des Pressewesens die Bezahlmodelle weiterhin funktionieren und möglicherweise das gedruckte Papier irgendwann ganz ablösen.