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Selfies am Arbeitsplatz – erlaubt?

In den letzten Wochen sorgte die schwedische Co-Pilotin Maria Pettersson für Aufsehen in den sozialen Netzwerken (Siehe: Spiegel-Online Artikel vom 09.08.2016). Mit Fotos auf ihrem Instagram Account, insbesondere mit ansprechend inszenierten Selfies aus dem Cockpit, erreicht sie mittlerweile über 270.000 Fans – und schaffte es so nach rund 9 Monaten auch in die Medien. Einen Blog gibt es auch, der jedoch weniger Aktivitäten aufweist.

Dies wirft viele interessante medienrechtliche Fragestellungen auf. Sind Selfies am Arbeitspatz überhaupt erlaubt? Und was könnte der Arbeitgeber dagegen unternehmen? Ist alles nur Eigenwerbung oder möglicherweise vom Arbeitgeber sogar gewünscht?

Medienrecht: Das private Handy während der Arbeit

Zunächst gilt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Ausprägung durch das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG zu achten. Danach ist grundsätzlich die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung von Bildnissen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Ausnahmen hiervon greifen, wenn der Betroffene beispielsweise eine Person des öffentlichen Interesses ist, so z.B. bei Promis oder Amtsträgern oder er nur ein bloßes Beiwerk auf dem Foto darstellt. Bei einem Selfie stellt sich diese Diskussion natürlich nicht. Und die Freunde und Kollegen der Pilotin, die zumeist freundlich mit in die Kamera lächeln, erteilen in der Regel (konkludent) damit ihre Einwilligung. Im Arbeitsverhältnis wäre diese schriftlich dem Arbeitgeber gegenüber zu erteilen, wie es bei Mitarbeiterfotos auf der Webseite der Firma verlangt wird.

Anders verhält sich die Situation jedoch während der Arbeitszeit und insbesondere am Arbeitsplatz. Und das ist nun mal das Cockpit für die 32-jährige Co-Pilotin. Allgemein hat der Arbeitnehmer pflichtgemäß seines Arbeitsvertrages während der Arbeitszeit zu handeln und seine Aufmerksamkeit auf die Verrichtung seiner Tätigkeit zu lenken. Ein Zugführer oder Pilot hat während der Fahrt/des Fluges auf die Kontrolle über das Fortbewegungsmittel zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste und Kollegen unversehrt bzw. plangemäß am Ziel ankommen. Das Surfen am Handy oder Fotografieren lenkt hiervon grundsätzlich ab.

Arbeitsrechtlich kommt dem Arbeitgeber das Weisungs- sowie Direktionsrecht und im Firmengebäude bzw. bei der Anwesenheit des Angestellten am Arbeitsort das Hausrecht zu. Kleiderordnung, Sicherheitskontrollen, Vorgaben hinsichtlich des Auftretens und allgemeine Weisungen zur ordentlichen Arbeit stützen sich hierauf. Maßgeblich ist die jeweilige Schutzwürdigkeit des Interesses des Arbeitnehmers. Die Fabrikation von spezieller Technologie oder das Arbeiten beim Militär ist nicht zu vergleichen mit dem „einfachen“ Bürojob oder einer Aushilfstätigkeit in der Gastronomie.

Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus sogar durch Betriebsvereinbarungen (falls ein Betriebsrat existiert) oder Mitarbeiter-Richtlinien zusätzlich zum Arbeitsvertrag die Nutzung von privaten Mobiltelefonen durch seine Angestellten bei der Arbeit regeln. Hiermit könnte sogar die Nutzung des persönlichen Smartphones oder Facebook und Co. während der Arbeit untersagt werden.

In der Regel toleriert es der Arbeitgeber gleichwohl, wenn der Angestellte mal ab und zu auf sein privates Handy schaut oder private E-Mails abruft. Bei zu ausgiebiger Nutzung droht eine Abmahnung oder in besonderen Ausnahmen auch die fristlose Kündigung.
Mithin könnte man daran denken, dass vielleicht auf Grund von Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften detailtreue Fotos aus dem Cockpit verboten sind, sofern sie die Sicherheit des Flugverkehrs oder dessen Ablauf am Boden gefährden. Das ist anzunehmen, wenn Passwörter oder technische Zugangskontrollsysteme gut erkennbar sind.

Im Übrigen häufen sich die Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu (rechtswirksamen) Kündigungen wegen Fotos oder Äußerungen der Angestellten in den sozialen Netzwerken. Wird dem Arbeitgeber beispielsweise durch rechtsradikale Äußerungen des Mitarbeiters bei Facebook oder twitter geschadet, selbst wenn der Azubi oder Sozialarbeiter sich zu diesen Aussagen in der Freizeit hat hinreißen lassen, so spricht vieles für eine wirksame Kündigung (Vgl. Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 19.02.2016). (Daher empfiehlt es sich den Mitarbeitern so genannte Social Media Guidelines vorzugeben).

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Und was ist mit dem Datenschutz? Nicht nur die auf Fotos klar erkennbaren Menschen zählen zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, sondern auch die Klarnamen oder aber weitere Orts- und Zeitangaben in Verbindung mit den Bildern können solche Informationen darstellen, die unter den Datenschutz fallen. Zum Teil können bereits die Flugdaten, Angaben zum Aufenthaltsort insgesamt personenbezogene Daten nach dem deutschen Datenschutzrecht enthalten.

Daran knüpft die allgegenwärtige Situation im internationalen Datenschutz an, die derzeit rund um das EU-US Privacy Shield diskutiert wird. So bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA – Beispielsweise auf Server von Facebook, Instagram und weitere Social Media Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU. Unternehmen sollten hierauf achten – bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken spielt diese Problematik für den Einzelnen eine eher untergewichtete Rolle.

Alles nur Werbung?

Die 32-jährige Schwedin ist seit 2 Jahren in der Crew und hat nie direkt ihren irischen Arbeitgeber erwähnt, gleichwohl sind hier und da auf den Fotos die Logos und Flugdaten der Airline zu erkennen. Eine offizielle Bestätigung dieser Aktivitäten seitens des Unternehmens gab es bislang nicht – wohlmöglich genießt man insgeheim dennoch diese Publicity. Im Wettbewerb der Fluggesellschaften und wegen des angekratzten Images manch einer „Billig-Airline“ sind positive Eindrücke gern gesehen. Und kostenlose Werbung sowieso.

Aber vielleicht steckt sogar eine Marketing-Strategie hinter den Social Media Aktivitäten der Pilotin, die Teil einer viralen Marketingkampagne ist?

Zu denken wäre in diesem Falle an Schleichwerbung und das Wettbewerbsrecht. Schließlich ist Werbung als solche klar kenntlich zu machen (Vgl. § 5a Abs. 6 UWG) und ohnehin weit gefasst, andernfalls liegt eine unlautere Handlung vor (Vgl. § 4 Nr. 3 UWG). Und wer sich nicht an die werberechtlichen Vorgaben hält, begeht unter Umständen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder Telemediengesetz (Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). So drohen teure Abmahnungen durch Wettbewerber, die sich benachteiligt sehen. Dies setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus.

Die spaßvollen Fotos aus dem Cockpit oder von der Schwedin bei ihren Yoga-Übungen an den traumhaften Stränden dieser Erde sind wahrlich ein Hingucker und eigentlich fast schon zu professionell hergestellt, als dass sie eben mal so aus dem Handgelenk entstanden sein können. Deshalb sind diese Gedankenspiele gewiss nicht ganz fernliegend. Ein Nachweis wird indes wohl kaum zu erbringen sein.

Die Co-Pilotin selbst strebt keine neue Karriere als Model an, sondern ist mit ihrem Job sehr zufrieden, wie sie in den Medien verlautbaren lies. Und der Arbeitgeber scheinbar auch mit ihr, sonst hätte er im Rahmen der rechtlich zulässigen Maßnahmen diese Social Media Aktivitäten der jungen Schwedin längst unterbunden.

Fazit

Im bisherigen Ausmaße dürfte die irische Fluggesellschaft die Selfies am Arbeitsplatz (noch) tolerieren und möglicherweise auch als virale Image-Kampagne begrüßen. Im heutigen Social Media Zeitalter sind Promis mit Facebook und twitter Accounts, die den Fans und Followern häufig private Einblicke gewähren, längst nicht mehr fortzudenken. Spätestens wenn die Fotos und Beiträge zunehmen und sogar einen Werbecharakter enthalten, sollten sich die internen Juristen Gedanken machen. Ein Handy-Verbot während der Arbeitszeit und die Reglementierung der Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz ist rechtlich zulässig und in der Praxis keine Seltenheit.

Allerdings gilt es den Selfie-Ego-Wahn in den sozialen Netzwerken auch einmal kritisch zu beäugen – Die steigende Sensationslust mit immer spektakuläreren Bildern und Likes um jeden Preis treibt die Menschen zu bedrohlichen Manövern. Nimmt dies auch Einzug in das Berufsleben und werden Fotos an gefährlichen Arbeitsstätten auch noch in den Medien gefeiert, verschieben sich die Grenzen immer weiter. Wohin soll das noch führen?

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Buchrezension: Wedde, Handbuch: Datenschutz und Mitbestimmung, 1. Auflage 2016

Der Datenschutz im Wandel der Zeit beeinflusst auch immer mehr das betriebliche und unternehmerische Handeln und dadurch insgesamt auch die Organisation von Firmen und Verbänden. Kann das kürzlich erschienene Werk: Peter Wedde (Hrsg.), Handbuch: Datenschutz und Mitbestimmung, 1. Auflage 2016 dem gerecht werden?

So reicht das Datenschutzrecht mittlerweile tief in das Arbeitsrecht hinein und knüpft an verschiedene spezialgesetzliche Regelungen und Verordnungen an, die kaum ein Laie kennt. Hierbei kommt es mit dem sogenannten Beschäftigtendatenschutzrecht, aber auch Regelungen aus dem Betriebsrecht oder vergleichbaren Regelungen für Unternehmen, Behörden und Verbände in Berührung.

Hinzutreten die Folgen der technischen Revolution: Mit den verfeinerten technischen Methoden der Verhaltenskontrolle und Überwachung von Mitarbeitern sowie modernen IT-Lösungen wie das mobile Arbeiten oder cloud-computing ergeben sich weiterführende Rechtsfragen, mit denen sich der bekannte Herausgeber (Prof. Dr. Peter Wedde) dieses Handbuchs weitestgehend praxisnah befasst.

Aber auch in der internen sowie externen Kommunikation und Infrastruktur gilt es, den Anforderungen aus dem Datenschutzrecht nachzukommen und geeignete Konzepte zu finden, die zu einem rechtskonformen und interessengerechten Ergebnis führen sollen. Zumeist werden sich der Schutz der personenbezogenen Daten des Angestellten und das Interesse des Unternehmens oder der Führungsetage nicht konfliktfrei gegenüberstehen. Im Arbeitsalltag sind daher Konflikte vorprogrammiert, die unter Umständen zu Abmahnungen führen können oder sogar vor dem (Arbeits-)Gericht fortgeführt werden müssen – mit teils einschneidenden Konsequenzen wie die einer Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Bereits banale Fragestellungen wie: „Darf der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat am Arbeitsplatz surfen?“ sorgen für eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen.

Der Herausgeber und die weitere sieben Autoren haben das hier kurz vorgestellte Handbuch in der ersten Auflage vor wenigen Tagen veröffentlicht.

Die Autorinnen und Autoren / der Herausgeber:
Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Rheinland-Pfalz.
Isabel Eder, Abteilung Mitbestimmung im Vostandsbereich 2 der IG Bergbau, Chemie, Energie, Hannover.
Nadja Häfner-Beil, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei AfA – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Bamberg.
Prof. Dr. Heinz-Peter Höller, Professor der Fakultät Informatik an der Hochschule Schmalkalden.
Silvia Mittländer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei steiner mittländer fischer, Frankfurt/M.
Marc-Oliver Schulze, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei AfA – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Nürnberg.
Regina Steiner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei steiner mittländer fischer, Frankfurt/M.
Prof. Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (FRA-UAS). (Quelle: Bund Verlag)

Der Aufbau: Handbuch – Datenschutz und Mitbestimmung

Das Handbuch mit Hardcover umfasst insgesamt 417 Seiten und ist übersichtlich sowie strukturiert nach den einzelnen Themengebieten gegliedert. Es bleibt wegen des gewählten Formats handlich und leicht.

Das Werk enthält an mehreren Stellen eine themenbezogene Einführung mit allgemeinen Erklärungen und nimmt den Leser dabei an die Hand bzw. führt ihn durch die für Viele unbekannte Materie. Vereinzelte Grafiken/Check-Listen und erläuternde Beispiele aus der Praxis sorgen für eine verbesserte Erklärung, obgleich die Autoren auf farbliche Skizzen oder Schemata verzichten.

Zunächst begegnet dem Leser ein längeres Vorwort des Herausgebers, in welchem die Beweggründe für die Erschaffung des Werks geschildert werden.

Das erste Kapitel dient der Einleitung und stellt die Ziele und arbeitsrechtlichen Ansätze im Datenschutz vor. Im anschließenden Kapitel (S. 45 – 93) werden die Grundsätze des Datenschutzrechts erläutert. Auf mehreren Seiten werden die Geschichte des Datenschutzes in Deutschland und einige Grundthemen nachgezeichnet, die einen ersten Ausblick auf die eigentliche Arbeit mit dem Datenschutz innerhalb von Unternehmensstrukturen liefern.

Wedde, Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung, 4. Kapitel (S. 187)
Wedde, Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung, 4. Kapitel (S. 187)

Das dritte Kapitel handelt sodann vom konkreten Datenschutzrecht am Arbeitsplatz. Dies stellt gewiss einen der Schwerpunkte des Handbuchs vor und ist von großer Relevanz in der Praxis, wie verschiedene aktuelle Themen z.B. zum Mitarbeiter-Screening, erlaubten und unzulässigen Fragen bei einem Bewerbungsgespräch und die Weitergabe / Nutzung der Mitarbeiter-Fotos verdeutlichen. Es werden unter anderem die Rechte des Beschäftigten (z.B. Schadensersatz) geklärt wie auch die divergierenden Interessen im Arbeitsalltag vorgestellt.

Das vierte Kapitel widmet sich den Interessenvertretungen wie z.B. dem Betriebs- oder Personalrat und organisatorischen Abläufen innerhalb des Unternehmens, zu denen die Schulung der Mitarbeiter und ebenso die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates zählen. Thematisch richten sich diese Seiten tendenziell eher an die Betriebsräte.

Im fünften Kapitel wird die Rolle und Funktion des Datenschutzbeauftragen dem Leser nähergebracht. Es wird deutlich, weswegen der Gesetzgeber einen Datenschutzbeauftragten in Unternehmen ab einer gewissen Größe vorsieht.

Das sechste Kapitel befasst sich auf rund 30 Seiten mit sehr aktuellen Themen und Fragestellungen, z.B. zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch den Arbeitgeber, den Bewerberdaten und der Personalakte.
Im vorletzten Kapitel (S. 297 – 391) werden verschiedene Lösungen auf dem aktuellen Stand der Technik ausführlich beschrieben und rechtlich eingeordnet wie z.B. die Telekommunikation innerhalb von Unternehmen, Instant Messenger, das mobile Arbeiten, E-Learning oder die Industrie 4.0. Die erwähnten Programme und Techniken decken einen Großteil der aktuell verwendeten Verfahren und Wege ab.

Es folgt der Anhang mit einer Liste der nationalen Datenschutzbehörden sowie das anschließende Stichwortverzeichnis.

Fazit

Das Handbuch gibt einen aktuellen und sehr übersichtlichen Überblick über praxisrelevante Konstellationen und rechtliche Fragestellungen aus dem betrieblichen Datenschutz, wie es von einem Fachhandbuch zu erwarten ist. Hervorzuheben sind die verständlich erläuterten Praxisbeispiele und die Aktualität des Werkes (Stand April 2016).

Durch die betriebsrechtlichen Bezüge und Erklärungen wird dem Leser die eher unbekannte Materie des Arbeitsrechts im weiteren Sinne anschaulich nahegebracht, so dass das Handbuch auch an Bedeutung für die betriebliche Praxis von größeren Unternehmen gewinnt und dem betroffenen Personal viele Hilfestellungen bzw. Erklärungen im Alltag liefert.

Trotz der Fokussierung auf den Beschäftigtendatenschutzrecht aus Sicht des Unternehmens, insbesondere des Betriebs- und Personalrates, liefert das Handbuch auch Antworten für Angestellte und all jene, die sich mit dem betrieblichen Datenschutz befassen oder hiervon betroffen sind. Gleichzeitig wird deutlich, wie die Interessen der Arbeitnehmer und auch des Unternehmens gewahrt werden können. An vielen Stellen bleibt es jedoch bei der Gegenüberstellung der Interessen ohne Vorgabe eines zu bevorzugenden Lösungsweges, was das Handwerk für beide Parteien öffnet.

Die technischen Prozesse und Methoden werden von den Autoren verständlich erklärt und oberflächlich rechtlich eingeordnet, ohne dabei den Leser vor lauter Spezialwissen zu überfordern. So sind viele Einzelheiten dementsprechend, vielleicht auch teilweise zu oberflächlich für den Fachmann gehalten. Wer sich eine Vielzahl an aktuellen Entscheidungen und Streitstände in der rechtswissenschaftlichen Literatur erwünscht, sollte eher zu einem herkömmlichen Kommentar (zum BDSG) greifen. Aber diesem Anspruch soll das Handbuch auch gar nicht gerecht werden. Für alle anderen gibt das Handbuch einen umfassenden Einblick in den betrieblichen, unternehmensbezogenen Datenschutz und den Arbeitnehmerdatenschutz/Beschäftigtendatenschutz.

Rückseite
Rückseite

Alle Daten im Überblick

Peter Wedde, Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung
417 Seiten, gebunden, 1. Aufl. 2016
ISBN: 978-3-7663-6442-5
Verlag: Bund-Verlag
Ladenpreis: 49,90 Euro

Weitere Informationen zu diesem Werk, das Inhaltsverzeichnis sowie eine Leseprobe finden sich auf der Seite des Bund Verlags, auf der das hier besprochene Handbuch auch käuflich zu erwerben ist.

 

Hinweis: Das Handbuch wurde mir dank der freundlichen Unterstützung des Bund Verlags für die Rezension zur Verfügung gestellt.

 

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