Haftung des W-Lan Betreibers und Access-Providers für Rechtsverstöße nach 7-8 TMG

Störerhaftung und freies W-LAN: Was sagt der BGH, was plant die Bundesregierung?

In den letzten Tagen überschlugen sich fast schon die Nachrichten zum Filesharing und der Störerhaftung. So war in verschiedenen Medien zu lesen, dass die Bundesregierung die Abschaffung der Störerhaftung plane. Auch hieß es, der Bundesgerichtshof (BGH) habe vor wenigen Tagen die Haftung des Anschlussinhabers in einer Entscheidung „entschärft“. Was heißt das nun konkret?

Die Störerhaftung ist eine Besonderheit in der deutschen Rechtsdogmatik, wonach der Anschlussinhaber bzw. der W-LAN Betreiber grundsätzlich für Rechtsverstöße durch Dritte zur Haftung herangezogen werden kann. In der Regel geht es um Ansprüche auf Unterlassung der Wiederholung und somit der abermaligen Rechtsverletzung in der konkreten Sache. (Was ist die Störerhaftung?)

Die Inhaber der Urheber- und Nutzungsrechte (an Filmen, Musik usw.) lassen daher seit Jahren mittels bestimmter Tools in den einschlägigen Tauschbörsen und Netzwerken die IP-Adresse der handelnden „Filesharer“ herausfinden und wenden sich dann, nach einem gewissen juristischen Prozedere durch eine beauftragte Kanzlei, an den Anschlussinhaber mit einer kostenpflichtigen Abmahnung. Von der unerwarteten Abmahnung geschockt, zahlen viele Anschlussinhaber die von dem Rechtsanwalt beigefügten „Anwaltskosten“, unterschreiben die strafbewehrte Unterlassungserklärung und/ oder einigen sich häufig auf Zahlung der Kosten in einer bestimmten Höhe, die in der Regel zwischen 400 und 800 Euro liegt – je nach Anzahl der streitgegenständlichen Werktitel.

Diese Rechtsdogmatik ist vielen Gewerbetreibenden und auch den Befürwortern von „Freifunk“ schon lange ein Dorn im Auge. Denn sie führt in der Regel zur Haftung des Anschlussinhabers, sofern dieser gegen bestimmte Prüfpflichten und Aufklärungs- bzw. Überwachungspflichten verstößt. Wo genau die Grenzen dieser Pflichten liegen und ob bzw. inwiefern sich der Anschlussinhaber von der Haftung freimachen kann, ist seit Jahren umstritten und von den Gerichten unterschiedlich bewertet worden. So haben sich zwar in den Entscheidungen der Gerichte gewisse Grundgedanken und Argumente durchgesetzt, doch obliegt es immer dem Einzelfall und der Darlegungspflicht des Verantwortlichen. Dieser musste dem Grunde nach bislang immer den Beweis dafür erbringen, warum er oder ein Dritter eben nicht diesen Rechtsverstoß begangen hat / haben kann. Oft fällt dieser Beweis aber schwer, wenn man beispielsweise gar nicht weiß, wann welcher Gast oder Mitbewohner den Internetanschluss nutzte. Noch schwerer ist es bei einer unüberschaubaren Anzahl an Gästen.

Nachdem sich die kritischen Stimmen im Hinblick auf diese Rechtsprechung mehrten, weil auch der Ausbau der digitalen Infrastruktur in Deutschland und der in anderen Ländern längs üblichen „free WIFI“-Hotspots in Cafés oder an beliebten Touristenplätzen in der Stadt/ Land unter dieser Rechtslage litten und mittlerweile sogar der EuGH-Generalanwalt Szpunar das deutsche Rechtsmodell der Störerhaftung des W-LAN Betreibers (Anschlussinhabers) infrage stellt, scheint nun etwas Bewegung in die Thematik gekommen zu sein.

Wie vor wenigen Tagen zu lesen war, plant die Bundesregierung noch im Herbst dieses Jahres eine Gesetzesänderung „durchzubringen“, wonach die Störerhaftung für den Betreiber eines W-LAN Netzwerks nahezu abgeschafft wird. Ein Referentenentwurf existiert schon seit längerem, aber viel mehr ist noch nicht bekannt.

Die Richter am Bundesgerichtshof ahnten möglicherweise schon diese neue Entwicklung und sprachen sich am vergangenen Donnerstag in einer interessanten Entscheidung für die Rechtsposition des beklagten Anschlussinhabers und folglich gegen dessen Haftung aus. In diesem Urteil (BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15) weichen die Richter erneut die Prüfungspflichten des Anschlussinhabers auf.

Danach und auch nach vorheriger Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber nicht für das Verhalten seiner erwachsenen Kinder oder auch volljährigen Familienangehörigen als Mitglieder der Wohnungsgemeinschaft, wenn es für ihn keine erkennbaren Anhaltspunkte gibt, dass diese den Internetanschluss für das verbotene Filesharing missbrauchen, also Rechtsverstöße durch illegales Herunterladen von Filmen oder Musik begehen. Er müsse erst dann geeignete Maßnahmen der Überwachung und Einschränkung treffen, wenn er auf Grund eines konkreten Anlasses das rechtwidrige Verhalten zu befürchten habe. Eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht bestünde daher nicht.

“ Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.“
(Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2016)

Eine tiefergehende Erklärung wird wohl erst das Urteil geben, das noch nicht veröffentlicht wurde.

Was heißt das nun für die Zukunft?

Gilt damit die Störerhaftung nun komplett abgeschafft, sodass der Anschlussinhaber oder W-LAN Betreiber nicht mehr für Rechtsverstöße durch Dritte haften muss?

Durch die etwaige Gleichstellung des W-LAN Betreibers mit der Rechtstellung eines Access-Providers (§ 8 TMG) bleibt es entgegen der Auffassung einiger Nachrichtenseiten bei gewissen Prüf- und Handlungspflichten und damit auch eingeschränkt bei der Störerhaftung.

So dürfte zwar für den Anschlussinhaber folgende Regelung nach § 7 Abs. 2 TMG gelten:

§ 7 Abs. 2 TMG

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.”

Doch trotz dieser Haftungserleichterung  sind dem Access-Provider derzeit auch solche Prüfpflichten auferlegt, die unterhalb der Schwelle zur aktiven Überwachungspflicht liegen. Er kann dann zur Haftung herangezogen werden, wenn der eigentliche „Täter“ bzw. die Beteiligten, die unmittelbar für den Rechtsverstoß verantwortlich sind, nicht erreichbar sind oder ermittelt werden können. Zu denken ist diesbezüglich auch an den Seitenbetreiber, der sich aber in der Regel von der Haftung freisprechen dürfte. Jedenfalls muss auch nach der angesprochenen Gesetzesänderung das W-LAN Netzwerk angemessen gegen den Zugriff von Unberechtigten gesichert sein und bei klar erkennbaren Rechtsverstößen eingeschritten werden.

Es bleibt somit bei bestimmten Verpflichtungen des W-LAN Betreibers. Die Störerhaftung ist also nicht abgeschafft. Auch stellt sich die Frage, ob nicht vielleicht weitere Sonderregelungen auf Druck der Film- und Musikindustrie in die neue Vorschrift einfließen werden. Aber hierfür muss erstmal der finale Gesetzesentwurf abgewartet werden. Solange bleibt es bei Spekulationen. Der bekannte Medienrechtsanwalt Christian Solmecke rät daher auch weiterhin davon ab, das W-LAN ohne rechtliche Absicherung für die Allgemeinheit freizugeben.

Eines ist jedoch jetzt schon klar: Diese Verlagerung der Haftung wird auch zu neuen Risiken führen.

Könnte sich der W-LAN Betreiber zukünftig von seiner Haftung freisprechen und sind ihm keine anlasslosen Belehrungs- und Überwachungspflichten zumutbar, so kann die neue Rechtslage als eine Art „Freifahrtsschein“ für das illegale Filesharing angesehen werden. Frei nach dem Motto: Es muss ja keiner dafür geradestehen. Die Frage sei erlaubt, ob bald wieder die Leitungen zu den Tauschbörsen und illegalen Streaming-Angeboten in den Kinderzimmern oder den Räumen im Studentenwohnheim glühen werden?

Durch die angestrebte Haftungsprivilegierung des Anschlussinhabers entstehen viele technische Gefahren und Risiken. Wenn der W-LAN- bzw. Freifunk-Betreiber oder auch der Serveradmin zukünftig nicht mehr genau „hinsehen“ muss, welche Möglichkeiten und Gefahren ergäben sich daraus? Nicht nur, dass das illegale Filesharing wieder aufblühen dürfte, sondern vielmehr könnten mit sinkenden Anforderungen an die IT-Sicherheit, Protokollierung und Prüfpflichten die ungewollten Sicherheitslücken und Hacking-Attacken weiter zunehmen. Und muss dann nicht doch wieder der Netzwerk-Betreiber oder Anschlussinhaber für solche Schäden haften?

Auf der einen Seite werden ein besseres Datenschutzkonzept und größere Sicherheitsvorkehrungen bei WhatsApp oder in den sozialen Netzwerken gefordert, auf der anderen Seite darf sich folglich keiner mehr beschweren, wenn er beim Surfen im öffentlichen WiFi-Netz oder im Café gehackt und seine Daten geklaut werden. Und wer in der Öffentlichkeit in einem fremden Netzwerk über sein Smartphone oder Laptop auch noch Online-Banking vornimmt, der sollte wissen, was im schlimmsten Falle alles passieren kann.

Riesige finanzielle Einbußen haben die Film- und Musikindustrie ohnehin bereits seit Jahren, die weiter unter dem Filesharing und illegalen Streaming-Angeboten leiden. Und das trotz vieler Anbieter wie Netflix, Amazon Prime oder Watchever, die mit attraktiven Preisen oder guten Angeboten die neuesten Serien und Filme teilweise sogar vor dem Verkaufsstart in die heimischen Wohnzimmer der Kunden für wenige Euros im Monat bringen. Aber wer sich lieber stattdessen eine illegale Kopie in schlechter Qualität oder mittels Videomitschnitt aus dem Kinosaal im Netz besorgt, statt sich für 3 bis 5 Euro den Film in HD für 24 Stunden zu leihen, der begeht nach wie vor eine Straftat. Auch wenn die Kampagnen für die Stärkung der Urheberechte mittlerweile rar geworden sind.

Insgesamt dürfte angesichts von der zu erwartenden Lobby-Arbeit wie auch Einflüssen der EU das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Vielleicht kommt es am Ende auch zu einem „faulen Kompromiss“, der alles andere als Rechtssicherheit bringt. Und auch die Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der BGH werden ihrerseits dazu beitragen, die Verantwortung für Rechtsverstöße nicht ins Leere laufen zu lassen.

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