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Geo-Blocking: Sind Streaming-Angebote und Online-Inhalte bald in ganz Europa frei verfügbar?

Die EU-Kommission hat am vergangenen Mittwoch neue Pläne vorgelegt, wonach sie ab 2017 das so genannte Geo-Blocking abschaffen und den digitalen Binnenmarkt in der EU von diesen rechtlichen Hürden befreien will. Dann könnten Kunden von Netflix oder vergleichbaren Online-Diensten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union diese Angebote endlich nutzen – und nicht wie bisher nur in ihrem Herkunftsland. Überwunden werden sollen damit die bisherigen lizenzrechtlichen und urheberrechtlichen Beschränkungen.

Den Nutzern von Netflix, Sky oder Youtube ist die Meldung „Dieses Video ist in Ihrem Land nicht verfügbar“ schon lange ein Dorn im Auge. Viele aus dem Ausland eingestellte Youtube-Videos oder Links funktionieren in Deutschland nicht oder verweisen auf diese Sperre. Und wer Mitglied von Bezahldiensten ist, dürfte sich das eine oder andere Male tierisch darüber aufgeregt haben, während eines Urlaubs in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht auf sein Nutzerkonto zugreifen zu können. Denn der Betreiber sperrt in der Regel solche Zugriffe von IP-Adressen aus dem Ausland.

Geo-Blocking zum Schutze des Urheberrechts

Diese überregionale Sperrung der Online-Inhalte ausgehend von der Geolokalisierung anhand der IP-Adresse, das so genannte Geo-Blocking, dient primär dem Schutz des Urheberrechts bzw. des Lizenzrechts und folglich der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen bzw. Lizenzverstößen.

Denn grundsätzlich bestimmt der Urheber oder Lizenzgeber, in welchem Land und unter welchen Bedingungen sein Werk (egal ob Ton oder Bild) angeboten, vervielfältigt oder veröffentlicht wird. Daraus ergeben sich je nach Rechtstyp einerseits vielschichtige Urheber- und Nutzungsrechte oder Lizenzmodelle, andererseits dürfen urheberrechtlich geschützte Werke wie z.B. Musikvideos nicht ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder verbreitet werden.

Urheberrechtsverstöße auf Youtube

Nur mal ein kurzer Blick in das Gesetz (Urheberrechtsgesetz) geworfen: Urheberrechtsverletzungen geschehen massenhaft durch die von Nutzern eingestellten Videos bei Youtube oder anderen Video-Portalen. Das Hochladen von kopierten, mitgeschnittenen oder abgefilmten Videos stellt in der Regel ein Verstoß gegen §§ 15 ff. UrhG (i.V.m. § 31 UrhG) dar, der auch nur unter strengen Voraussetzungen vom Zitatrecht aus § 51 UrhG umfasst wird, wenn man sich nämlich umfangreich inhaltlich mit dem „Zitat“ als solches auseinandersetzt und Quelle / Urheber angibt. Dies betrifft jedes Werk nach § 2 UrhG (Sprachwerke, Musikwerke, Kunstwerke, Lichtbildwerke, Darstellungen wissentlicher oder technischer Art usw.) und die verwandten Schutzrechte nach § 70 ff. UrhG. Derartige Urheberechtsverstöße sind mit Strafe bedroht und können zu diversen Ansprüchen des Urhebers von Unterlassen bis hin zum Schadensersatz führen.

Vor diesem Hintergrund setzen die Urheber und Lizenzgeber – je nach Typus – strenge Schutzvorkehrungen in Gestalt des Geo-Bölocking ein. So können beispielsweise die beliebten TV-Produktionen von US-Amerikanischen TV-Sendern wie CBS nicht von Deutschland aus über deren Online-Angebote betrachtet werden, weil der Sender die Lizenzen hierfür teuer an deutsche Sender verkauft und so jeweils Einnahmequellen durch möglichst viele regionale Verträge schaffen will. Und auch deutsche TV-Sender und an den deutschen Rechtsverkehr gerichtete Online-Inhalte werden in der Regel auf unser Land beschränkt, damit die Betreiber sich nicht erwähnten Urheberrechtsverstößen durch die Nutzung im Ausland ausgesetzt sehen.

Natürlich führt dies zu einer Beschränkung des Internets und stößt für viele im Zeitalter des europäischen Binnenmarktes auf Unverständnis.

„Menschen, die Inhalte legal kaufen, müssen in der Lage sein, sie überall in Europa mitzunehmen“ erklärte jüngst der Vizepräsident der EU-Kommission, Andrus Ansip.

Und auch der deutsche EU-Kommissar Günter Oettinger, der bei diesem Entwurf mitwirkte, spricht sich für dieses digitale Mitnahmerecht aus und zeigt sich überdies positiv gestimmt, innerhalb des nächsten Jahres diese Vorschläge umzusetzen.

Und was ist mit Fußball?

Allerdings gilt dieser Vorstoß nicht uneingeschränkt, sondern soll nach hiesiger Lesart nur für kostenpflichtige Angebote gelten. Unentgeltliche und nicht einmal im Herkunftsland angebotene Inhalte sind hiervon auch weiterhin ausgenommen wie auch Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender (z.B. die Live-Streams oder Mediatheken der ARD und des ZDF).

Doch nicht zu früh gefreut: Mit Nichten ist damit die Tür geöffnet für den freien und europaweiten Zugang zu Pay-TV Angeboten, wie sich viele nun erhofft haben mögen. Der Hauptwohnsitz muss weiterhin beachtlich sein, wie Günther Oettinger sinngemäß darstellte, sonst könne man sich ja den billigsten Anbieter in Europa für Sportrechte oder Fernsehangebote aussuchen. Dies sei aber mit Sicherheit nicht im Sinne aller Beteiligten. Er stellte jedoch Überlegungen für die Erteilung von Lizenzen für den grenzüberschreitenden Zugang zu solchen Online-Angeboten in Aussicht.

Gleichwohl sei die Frage erlaubt, wie es sich zukünftig mit Pay-TV Sendern verhält, die zumeist auch aus rechtlichen Gründen auf das Geo-Blocking zurückgreifen müssen, damit der Kunde von Sky Deutschland beispielsweise nicht in Italien, Spanien oder England das Angebot nutzen kann, in welchen andere TV-Sender die Lizenzen für Sport oder TV-Produktionen erworben haben. Andernfalls könnte das bisherige Lizenzmodell für jedes einzelne Land unterlaufen werden. Also demnach dürfte man wohl auch als deutscher Kunde von Sky Deutschland nicht während des Urlaubs in Paris oder in Mailand sein Sky Go benutzen können.

Unklare Rechtslage: Ist die Umgehung der Sperre erlaubt?

Auch das ist kein Geheimnis: Durch bestimmte Einstellungen im Browser wie z.B. durch die Anonymisierungsfunktion oder die Nutzung eines Proxy-Servers oder VPN-Clients lassen sich diese technischen Schranken umgehen. Allerdings ist diesbezüglich die Rechtslage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob derartige technische Methoden legal sind oder eine unzulässige Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz des Urhebers gemäß § 95a UrhG darstellen. Daran hat sich auch nichts durch diesen Vorschlag geändert.

Doch es bleibt ja noch ein wenig Zeit für die juristische Aufarbeitung. Denn der Entwurf der EU-Kommission muss als nächstes das EU-Parlament und ebenso den Rat der Europäischen Union passieren, wo sicherlich noch das eine oder andere Wort geändert werden dürfte. Dies ist zurzeit auch gut an den Entwürfen der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu erkennen. Und auch die Diskussion um das europäische Leistungsschutzrecht oder die Novellierung des Urheberrechts auf Ebene der EU wird ebenso nicht abebben. Schließlich nimmt die Thematik um die geplante Aufhebung des Geo-Blocking nur einen wesentlich geringen Teil der noch bevorstehenden Novellierung des digitalen Binnenmarktes ein, kann jedoch große Auswirkungen haben.

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